Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.11
ENTSCHEID
vom 26.
März 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Februar 2015
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung (eventualiter Gefährdung des Lebens) sowie weiterer Delikte. Am 29. September
2014 ist A____ deswegen in Basel festgenommen und anschliessend ins
Untersuchungsgefängnis überführt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das
Zwangsmassnahmengericht am 2. Oktober 2014 über ihn auf die vorläufige
Dauer von zunächst 12 Wochen Untersuchungshaft angeordnet und mit
Verfügung vom 23. Dezember 2014 um weitere 12 Wochen verlängert. Ein Haftentlassungsgesuch
des Beschuldigten vom 11. Februar 2015 wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Februar 2015 abgewiesen.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 2. März 2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf unverzügliche
Entlassung aus der Untersuchungshaft; alles unter o/e-Kostenfolge und der Bewilligung
der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat in
ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Datum vom 20. März 2015 hat der Beschwerdeführer repliziert und an
seinen Begehren festgehalten. Unterdessen hat das Zwangsmassnahmengericht am
20. März 2015 Sicherheitshaft für weitere 12 Wochen, d.h. bis
12. Juni 2015, angeordnet, nachdem die Staatsanwaltschaft am 11. März
2015 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
(eventualiter Gefährdung des Lebens), Raufhandels, Diebstahls, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs erhoben hat.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafverfahrensakten,
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§§ 4 lit. c und 17 lit. b Gesetz über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a
Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition
des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
1.2 Auch
wenn inzwischen Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer verfügt worden ist,
ist das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht
entfallen, denn der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und hat
ein aktuelles Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde, so dass darauf
einzutreten ist (vgl. APE HB.2013.25 vom 10. Juni 2013 mit Hinweis).
2.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Vorliegend
hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuch respektive
die Haft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts, insbesondere der
versuchten vorsätzlichen Tötung und des Einbruchdiebstahls, und den Haftgründen
der Flucht- und der Kollusionsgefahr begründet und festgehalten, dass die Haft
weiterhin verhältnismässig sei. Auch der Entscheid vom 20. März 2015
betreffend Sicherheitshaft geht von dringendem Tatverdacht und den Haftgründen
der Flucht- und der Kollusionsgefahr aus.
3.1 Wie
erwähnt hat die Staatsanwaltschaft unterdessen Anklage gegen den Beschwerdeführer
wegen versuchter Tötung (eventualiter Gefährdung des Lebens), Raufhandels,
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs erhoben.
Zentral ist
dabei der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am späteren Abend des 17. September
2014 im Verlaufe eines Raufhandels B____, einem seiner Widersacher, einen
Messerstich in die linke Brustgegend versetzt, unter Umständen während dieser
von einem noch nicht ermittelten Kollegen des Beschwerdeführers namens C____
festgehalten wurde. Dabei habe der Beschwerdeführer den Tod von B____ zumindest
in Kauf genommen, wenn nicht gar beabsichtigt. B____ hat eine Messerstichverletzung
in der linken Brustkorbhälfte mit ventralem Hemithorax und Hämothorax links erlitten,
welche der operativen Versorgung bedurfte; das rechtsmedinische Gutachten geht
von einer potentiellen Lebensgefahr aus. In mehreren Eventualanklagen geht die
Staatsanwaltschaft von Varianten aus, wonach der Beschwerdeführer allenfalls
auf ein Zugehen respektive auf einen Faustschlag von B____ reagiert habe respektive
wonach er B____ im Verlaufe eines Gerangels mit dem Messer verletzt habe, und
schliesslich wonach das vom Beschwerdeführer verwendete Messer ursprünglich von
einem seiner Widersacher stammte. Die Anklage wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch steht in Zusammenhang mit dem Verdacht
auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem am 25. April 2014 in
Basel verübten Einbruchdiebstahl.
In derselben
Anklageschrift werden B____ wegen Raufhandels und ein weiterer mutmasslicher Beteiligter,
D____, wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung (zum Nachteil
des Beschwerdeführers) angeklagt. Laut Anklage soll D____ seinen Gürtel um die
Hand gewickelt und mit der metallenen Gürtelschnalle mehrere Schläge gegen den
Beschwerdeführer, insbesondere gegen dessen Kopf ausgeführt haben, so dass der Beschwerdeführer
zu Boden ging und blutete. Eine Eventualanklage geht von der Version aus, dass
diese Schläge als Reaktion auf den Messereinsatz des Beschwerdeführers erfolgt
sind.
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er B____ einen Messerstich versetzt hat,
macht indes geltend, dass er sich dabei in einer rechtfertigenden Notwehrsituation
befunden habe. Es fehle somit an einem genügenden Tatverdacht für die
Fortführung der Untersuchungshaft.
3.3 Der
Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz sich nur marginal mit seinen
Vorbringen auseinandergesetzt habe, und deutet insoweit eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör an. Eine entsprechende Rüge wäre zum Einen nicht
ausreichend substantiiert und ist zum Andern unbegründet, da sich die Vor-instanz
im ausführlich begründeten Entscheid ausreichend mit der Argumentation des
Beschwerdeführers auseinandersetzt. Nicht erforderlich ist, dass ein Entscheid
sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und
muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie und die Verständlichkeit des Entscheids
– sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. Stohner, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 9).
3.4 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder
Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse
Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen
nicht. Es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es müssen
namentlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
Basel 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO), 2. Auflage Art. 221 N 6). Im Verlaufe des Verfahrens sollte
sich der Tatverdacht zunehmend bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht
erforderlich, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder
das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter
mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt vieler: APE
HB.2011.40 vom 20. Dezember 2011; Forster,
a.a.O., Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 6; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 221 N 4). Sie haben
lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.5
3.5.1 Bei
Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel
eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2012.6 vom 20.
Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil
1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 6a; Schmid,
a.a.O., Art. 221 N 4 am Ende). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der
Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag,
dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (vgl. APE
2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011).
3.5.2 Die
Anklageschrift wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (eventualiter Gefährdung
des Lebens), Raufhandels, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs liegt
nun vor. Insoweit ist nach dem Gesagten von einem entsprechenden dringenden
Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Die Anklage geht hingegen nicht
von der vom Beschwerdeführer behaupteten rechtfertigenden Notwehrsituation aus,
so dass nach dem soeben Ausgeführten (E. 3.5.1) ohne weiteres von einem
dringenden Tatverdacht auch betreffend versuchter vorsätzlicher Tötung auszugehen
ist.
Die Beweislage stellt
sich komplex dar, was sich schon aus den zahlreichen Eventualanklagen schliessen
lässt. Es geht um ein dynamisches Geschehen mit mehreren Beteiligten, welches
sich in mehreren Phasen abgespielt haben soll. Die an der Auseinandersetzung direkt
beteiligten Personen aber auch unbeteiligte Beobachter machen teilweise stark
divergierende Aussagen. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers noch zahlreiche Ungereimtheiten
aufweisen (vgl. etwa Einvernahme vom 22. Oktober 2014), die der weiteren
Klärung bedürfen. Die Beweiswürdigung kann, wie bereits mehrfach festgehalten,
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht vorweg genommen werden.
Bei einer summarischen Würdigung der verschiedenen Aussagen und der weiteren
Umstände drängt sich jedenfalls keineswegs auf, dass der unbestrittene Messerstich
durch eine Notwehrsituation gerechtfertigt gewesen wäre. Auch der Umstand, dass
D____ im selben Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und
Raufhandels angeklagt worden ist, ändert daran nichts. Die Staatsanwaltschaft geht
in der Anklage davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Messer bereits gezückt
hatte, als D____ ihn mit dem Gürtel gegen den Kopf geschlagen habe; in der
Eventualanklage geht sie sogar davon aus, dass D____ den Beschwerdeführer erst als
Reaktion auf dessen Messerstich gegen B____ mit der Gürtelschnalle geschlagen
habe.
Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich auch aus den Aussagen von D____
anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2015 (vgl.
S. 4 ff.) nicht auf eine Notwehrsituation schliessen. D____ gibt
vielmehr unter anderem an, dass der Beschwerdeführer der initiale Aggressor
gewesen sei und das Messer bereits gezückt hatte, als er (D____) seinen Gürtel
schwang, um seinem Kollegen B____ beizustehen. Weiter lässt sich, jedenfalls prima
vista, auch aus den Aussagen von E____ und F____ nichts Relevantes
entnehmen, was für eine Notwehrsituation spricht. F____ hat explizit ausgesagt,
dass sie den Vorfall selber nicht gesehen hat, sondern erst später einen Mann,
welcher am Kopf blutete und ein Messer in der Hand hielt, feststellte
(Einvernahme vom 18. September 2014). Auch E____ ist offenbar erst nach
dem Messerstich dazugekommen, denn er schildert, dass er gesehen habe, dass
eine der involvierten Personen ein Messer in der Hand hielt und damit um sich
herumgeschwungen habe; eine andere Person – offenbar B____ – trug ein T-Shirt,
welches auf der linken Seite unter der Brust bis zum Bauch voller Blut war
(Einvernahme vom 18. September 2014).
Mit dem
dringenden Tatverdacht in Bezug auf die weiteren angeklagten Delikte Diebstahl
(Verbrechen), Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Raufhandel (alles
Vergehen) – setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Der entsprechende
dringende Tatverdacht ist ohne Weiteres gegeben, nun da die entsprechende
Anklageschrift vorliegt.
3.5.3 Insgesamt
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme des dringenden Tatverdachts,
auch in Bezug auf die Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, als
fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage eine Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, allenfalls Gefährdung
des Lebens zulässt, respektive ob insoweit allenfalls eine Notwehrsituation zu
berücksichtigen ist – wobei sich diesfalls ohnehin die Frage nach einem
Notwehrexzess stellen würde –, wird das Sachgericht zu entscheiden haben. Dieses
wird eine eingehende Würdigung der Aussagen der Beteiligten und ihres
Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben.
Aufgrund der gesamten Umstände bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte
für ein im Sinne der Anklage deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers. Nach
dem Gesagten besteht somit dringender Tatverdacht in Bezug auf versuchte
vorsätzliche Tötung (allenfalls Gefährdung des Lebens), Raufhandel, Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen von
Fluchtgefahr bejaht. Mit diesem Haftgrund setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Es kann unter diesen Umständen mit einem Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid und folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Feststellungen sein
Bewenden haben.
Fluchtgefahr ist zu
bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich
ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug
der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf
dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie
genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen
die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten
Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt vieler: APE
HB.2013.72 vom 14. Januar 2014 E. 5.2; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62
und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster,
a.a.O., Art. 221 N 5; Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 12 ff.).
4.2 Der
Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger; seine Familie, zu welcher
er guten Kontakt pflege, lebt laut seinen Angaben in Albanien. Ausserdem wohnt seine
Ehefrau in Italien, wo offenbar auch er über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt oder jedenfalls verfügt hat. Vor seiner Inhaftierung hat er laut
eigenen Aussagen in Italien, England, D-[…], in Frankreich und in der Schweiz
gelebt, wobei er über seinen konkreten Aufenthaltsort bloss vage Angaben macht
(vgl. Einvernahmen zur Person vom 1. Oktober 2014, Verhandlung vor
Zwangsmassnahmengericht vom 19. Februar 2015, S. 3). In der Schweiz hat er
sich lediglich als Tourist aufgehalten und weist hier keine familiären
Beziehungen auf. Er will in […] „schwarz“ auf dem Bau und in privaten Häusern gearbeitet
haben, wobei er sich auch hier bedeckt hält. Zwar lebt die aktuelle Freundin des
– wie erwähnt in Italien verheirateten – Beschwerdeführers in Basel. Diese ist […]
Staatsangehörige und hat laut Angaben des Beschwerdeführers nicht nur einen Wohnsitz
in Basel, wo sie über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, sondern auch in D-[…].
Die Aussage der – offenbar ihrerseits noch verheirateten – Freundin („also es
ist keine feste Beziehung. Wir haben zusammen Spass, wir trinken was zusammen“;
vgl. Aussage […] vom 3. Oktober 2014), deutet daraufhin, dass die Beziehung,
jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt, noch nicht sonderlich gefestigt ist. Während
der Beschwerdeführer, dessen Arbeits- und Wohnverhältnisse vor der Inhaftierung
unklar sind, somit – abgesehen von seiner Freundin – über keine Beziehungen in
der Schweiz verfügt, hat er enge familiäre und soziale Bezüge in verschiedenen
europäischen Ländern, namentlich Italien und Albanien. In der Schweiz könnte
er, soweit ersichtlich, nach der Entlassung aus der Haft ohnehin keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Diese Umstände sprechen klar für Fluchtgefahr.
Dazu kommt, dass – ohne den Entscheid des Strafgerichts präjudizieren zu wollen
– der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung gemäss Anklage mit einer
empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hätte, deren Höhe den bedingten Strafvollzug
fraglich erscheinen lassen dürfte.
Insgesamt ist
nach dem Gesagten von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit aus-zugehen, dass der Beschwerdeführer
im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen.
Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stark erschwert, seinen
jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren
nicht gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011
vom 4. Juli 2011 E. 3.4).
5.1 Die
Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung auch Kollusionsgefahr angenommen
und in diesem Zusammenhang festgehalten, es sei zu verhindern, dass der
Beschwerdeführer auf den Mitbeschuldigten D____, das Opfer/Mitbeschuldiger B____
und auf seinen noch nicht ermittelten Kollegen C____ einwirken könne. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen lediglich ein, dass D____ wegen versuchter
schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers angeklagt werde
und dass die Vorinstanz offen lasse, wie die von ihr befürchtete Beeinflussung
konkret aussehen könnte.
5.2 Als
Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person
Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel in-dem
sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten
ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die
Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte
die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes
zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
die theoretische M.lichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen.
Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr
sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N
6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem
bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten,
Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund,
allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen
des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen
ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli
2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger,
a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten
ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere
Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 26). Indes sind durchaus Fälle denkbar, wo auch in einer
späten Phase die Annahme von Kollusionsgefahr begründet ist (Hug/Scheidegger,
a.a.O., Art. 221 N 27). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche
Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art
und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der
Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV
122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis). Insbesondere wenn eine erneute Beweiserhebung
durch das Gericht aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs als naheliegend erscheint
und die von Beeinflussung bedrohten Aussagen erheblich voneinander divergieren,
können konkrete Indizien für eine bei einer Haftentlassung drohende Beeinflussung
auch noch nach Anklageerhebung zur Bejahung von Kollusionsgefahr führen (vgl.
BGE 137 IV 122 E. 4 S. 128).
5.3 Angesichts
des Umstandes, dass bereits Anklage erhoben worden ist, sind vorliegend hohe Anforderungen
an die Annahme von Kollusionsgefahr zu stellen. Diese besteht denn auch nicht mehr
in erster Linie zu den bereits befragten und mit dem Beschwerdeführer
konfrontierten Personen B____ und D____ – auch wenn angesichts der stark
divergierenden Aussagen der Beteiligten und des Umstandes, dass für den Beschwerdeführer
sehr viel auf dem Spiel steht, deren möglichst unbeeinflusste Aussagen an der
Verhandlung vor dem Strafgericht zweifellos wünschenswert sind.
Im Vordergrund
steht im jetzigen Zeitpunkt insbesondere die Kollusionsgefahr in Bezug auf den
noch nicht ermittelten und offenbar flüchtigen C____, welcher gemäss
Schilderung in der Anklageschrift als Kollege des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung
vom 17. September 2014 direkt beteiligt gewesen sei. An seiner Ermittlung und
Befragung besteht nach wie vor ein erhebliches Interesse, denn seine Aussagen
könnten weitere Klärung in Bezug auf den umstrittenen Ablauf der Geschehnisse
bringen. Angesichts der Anklageschrift und des Umstandes, dass die
Staatsanwaltschaft die Beurteilung durch die Kammer des Strafgerichts
beantragt, muss der Beschwerdeführer eine einschneidende und empfindliche
Strafe gewärtigen. Der Anreiz für Kollusionshandlungen ist für ihn damit
beträchtlich. Er hat unter den gegebenen Umständen ein grosses Interesse daran,
dass C____ zu seinen Gunsten aussagt. Es gilt zu verhindern, dass der
Beschwerdeführer C____ kontaktiert und zu beeinflussen versucht, bevor dieser
befragt werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zur Beschwerde
zutreffend festhält, legen die vagen, ausweichenden und wenig glaubhaften
Angaben des Beschwerdeführers zur Person seines Freundes C____ den Verdacht
nahe, dass der Beschwerdeführer durch sein ausweichendes Aussagenverhalten
nicht nur seinen Kollegen, sondern in erster Linie sich selbst schützen möchte.
So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer weder den Namen der Partnerin
noch die genaue Adresse seines Freundes, welchen er seit sieben oder acht Monaten
kenne und mit welchem er „täglich, jede Stunde oder halbe Stunde“ telefoniert
habe, angeben kann, noch je bei diesem zu Hause gewesen sein will (vgl.
insbesondere Aussagen vom 22. Oktober 2014 und vom 21. Januar 2015).
Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers deutet auf eine entsprechende
Kollusionsbereitschaft hin. Aus dem Umstand, dass C____ dem Beschwerdeführer am
17. September 2014 auf blossen Anruf hin ohne Weiteres zur Seite geeilt sein
und diesen bei der tätlichen Auseinandersetzung unterstützt haben soll, lässt
sich schliessen, dass C____ den Beschwerdeführer wohl auch im Strafverfahren
unterstützen würde und für entsprechende Beeinflussungsversuche entsprechend empfänglich
wäre.
5.4 Es
besteht nach dem Gesagten zusammengefasst nach wie vor ein grosser Anreiz für
den Beschwerdeführer, das Beweisergebnis durch Einflussnahme auf Beteiligte,
insbesondere auf den noch nicht befragten C____ zu beeinflussen. Einer solchen
Beeinflussung kann nur durch das Weiterführen der Haft entgegen gewirkt werden,
welche somit auch unter dem Gesichtspunkt der Kollusionsgefahr gerechtfertigt
ist. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zu Recht Kollusionsgefahr angenommen.
Schliesslich
erweist sich die Untersuchungs- respektive die nun bis 12. Juni 2015
angeordnete Sicherheitshaft auch unter allen Aspekten als verhältnismässig. Im
Falle einer Verurteilung gemäss Anklage hat der Beschwerdeführer mit einer
empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die seit dem
29. September 2014 ausgestandene und die angeordnete Untersuchungs-
respektive nun Sicherheitshaft – bis 12. Juni 2012 wären es rund achteinhalb
Monate – deutlich übersteigt. Das Verfahren ist zudem bereits beim Gericht
hängig und die Hauptverhandlung dürfte in absehbarer Zeit stattfinden. Weiter kann
die Haft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 237 StPO
ersetzt werden, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht beantragt.
7.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzu-weisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten in der Höhe von CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine
Parteientschädigung kann ihm bei diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden.
7.2 Hingegen
ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers antragsgemäss ein angemessenes
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beschwerde ist ein Aufwand
von insgesamt 6 Stunden zu veranschlagen, welcher die Bemühungen für die
Ausarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik abdeckt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich 8 % MWST von
CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.