Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.96
URTEIL
vom 11.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ , geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
beide vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juni 2013
betreffend mehrfache versuchte
Nötigung, Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juni 2013 wurde A____ der mehrfachen
versuchten Nötigung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der
Diensterschwerung schuldig erklärt. Sie wurde verurteilt zu acht Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft seit dem 14. Mai
2013, zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.–, beides mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 800.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). In zwei Anklagepunkten wurde sie wegen
Schuldunfähigkeit freigesprochen. Ausserdem wurde angeordnet, dass sie
unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. In zivilrechtlicher
Hinsicht wurde A____ bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des
Privatklägers B____ im Betrag von CHF 2‘281.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem
15. Dezember 2012 behaftet und zur Zahlung von weiteren CHF 8‘538.25
Schadenersatz und CHF 4‘000.– Genugtuung an ihn, beides zuzüglich 5 % Zins
seit dem 15. Dezember 2012, verurteilt. Die Mehrforderungen des Privatklägers
wurden auf den Zivilweg verwiesen (Schadenersatz) resp. abgewiesen
(Genugtuung). Ebenso wurde die Schadenersatzforderung der Privatklägerin C____ auf
den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
und die Verfahrenskosten entschieden.
Gegen dieses
Urteil hat A____ unmittelbar nach dessen mündlicher Eröffnung am 18. Juni 2013 Berufung
angemeldet und – im zweitinstanzlichen Verfahren neu durch Advokat lic. iur. [...]
amtlich verteidigt –, nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 2.
Oktober 2013 eine Berufungserklärung eingereicht und diese mit Eingabe vom 9.
April 2014 schriftlich begründet. Sie beantragt gemäss ihren in der Berufungsbegründung
gestellten Begehren, sie sei von der Anklage der mehrfach versuchten Nötigung
gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vom 13. März 2013 sowie gemäss Ziff. 1, 2 und
3 der ergänzenden Anklageschrift vom 29. Mai 2013 freizusprechen. Für die nicht
angefochtenen Schuldsprüche sei sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 800.– zu
verurteilen. Ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an
den Privatkläger sei aufzuheben. Der Staat habe die entsprechenden Kosten zu
tragen. Im Fall des Unterliegens seien ihr die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwältin lic. iur. [...] und die
Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Dr. [...], haben sich je mit dem
Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
vernehmen lassen.
In der Verhandlung
des Appellationsgerichts vom 11. Februar 2015 ist die Berufungsklägerin befragt
worden und sind ihr Verteidiger und der Vertreter der Privatklägerschaft zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Staatsanwältin und die Privatklägerschaft, welchen das
Erscheinen freigestellt worden war (fakultative Ladung), haben an der Verhandlung
nicht persönlich teilgenommen.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht
worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Die Berufungsklägerin
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin die Berufung
auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung, die Bemessung der
Strafe und die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den
Privatkläger beschränkt. Die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen
Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen und Diensterschwerung, der Tagessatz bei der Geldstrafe,
die Höhe der Busse, die Behaftung der Berufungsklägerin bei der Anerkennung
eines Teils der Schadenersatzforderung sowie die Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände wurden von ihr nicht angefochten und sind daher im Berufungsverfahren
nicht mehr zu prüfen. Dasselbe gilt für die von der Staatsanwaltschaft nicht
angefochtenen Freisprüche wegen Schuldunfähigkeit in den Anklagepunkten 1 und 2
der Anklageschrift vom 13. März 2013, für die vom Privatkläger nicht angefochtene
Verweisung des über den zugesprochenen Teils seiner Schadenersatzforderung
hinausgehenden Betrags auf den Zivilweg und die Abweisung seiner Genugtuungs-Mehrforderung,
sowie für die Verfügung betreffend die Schadenersatzforderung der Privatklägerin.
1.3 Die
Berufungsklägerin hat mit der Berufungserklärung vom 2. Oktober 2014 die Ladung
von zwei namentlich genannten Entlastungszeugen beantragen lassen. Diese
könnten ihrer Ansicht nach bezeugen, dass die in Ziff. 1 und 2 der ergänzenden
Anklageschrift vom 29. Mai 2013 geschilderten Begegnungen vom 11. April 2013
und vom 1. Mai 2013 vollkommen harmlos abgelaufen seien und in der Anklageschrift
übertrieben dargestellt würden. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
hat diesen Antrag mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – unter Vorbehalt eines
anders lautenden Entscheids des Ausschusses – abgewiesen. Der Verteidiger hat
den Beweisantrag anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt. Er ist aus folgenden
Gründen abzuweisen: Die beiden Zeugen könnten bloss bestätigen, dass die beiden
fraglichen Begegnungen kurz waren und für Aussenstehende zufällig und harmlos
erschienen. Dies ist aber ohnehin unbestritten, so dass auf die Zeugenaussagen
verzichtet werden kann. Bei der Beurteilung, ob eine Handlung die Qualität eines
Nötigungsversuchs aufweist, sind jedoch – wie im Folgenden auszuführen sein
wird – die gesamten Umstände, einschliesslich der Vorgeschichte, zu berücksichtigen.
Hierzu könnten die beantragten Zeugen nichts Erhellendes beitragen.
Die Verteidigung
moniert zunächst, es seien in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene
Fehler gemacht worden, die dazu führten, dass das Verfahren nicht als „fair und
billig“ im Sinne von Art. 6 EMRK bezeichnet werden könne. Auf die einzelnen
Rügen wird im Folgenden einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist jedoch
darauf hinzuweisen, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem
Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs widerspricht,
formelle Rügen erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel
schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer einen vermeintlichen
Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, verwirkt
den Anspruch auf dessen spätere Anrufung (BGE 135 III 334 E. 2.2. S. 336; BGer
6B_1071/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2).
Auf formelle Rügen, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können,
aber nicht vorgebracht worden sind, ist daher nicht einzutreten.
2.1 Die
Berufungsklägerin rügt zunächst, der Privatkläger sei bereits in den Vorintersuchung
in den Genuss einer „Spezialbehandlung“ durch die Ermittlungsbehörden gekommen,
indem er entgegen den Anforderungen der Strafprozessordnung nie förmlich zur
Anzeige einvernommen worden sei. Eine Vorbereitung der Verteidigung für die
erstinstanzliche Gerichtsverhandlung und damit eine effektive Verteidigung ohne
Kenntnis der Aussagen und der Position des Hauptbelastungszeugen sei deshalb
nicht wirklich möglich gewesen. Es trifft zu, dass der Privatkläger und Strafanzeigesteller
nicht protokollarisch befragt worden ist. Er hat jedoch die angezeigten
Sachverhalte laufend detailliert und mit den zugehörigen Belegen schriftlich den
Ermittlungsbehörden zur Kenntnis gebracht und die entsprechenden Strafanträge gestellt
(vgl. Akten Bd. 3 S. 92 ff., 100 ff., Bd. 4 S. 307 ff., Bd. 5 S. 480). Gestützt
hierauf sind die Anklageschrift und die ergänzende Anklageschrift erstellt
worden. Inwiefern eine effektive Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, ist
nicht ersichtlich. Der erstinstanzliche Verteidiger der Berufungsklägerin war
ohne weiteres in der Lage, fundiert auf die in den Anklageschriften erhobenen Vorwürfe
einzugehen. Er hat auch keine entsprechende Rüge erhoben (vgl. Plädoyer, Akten
S. 596 f.), so dass die erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge ohnehin verspätet
ist.
2.2 Im
Weiteren wird beanstandet, dass die Strafgerichtspräsidentin mit E-Mail vom 29.
April 2013 die Staatsanwaltschaft aufgefordert habe, eine ergänzende Anklage
einzureichen. Damit habe eine Rollenvermischung stattgefunden, die unter Gewaltenteilungs-
und Rechtsstaatlichkeitsaspekten höchst problematisch sei. Auch diese Rüge hätte
bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung erhoben werden können und müssen.
Ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren ist verspätet. Im Übrigen
enthielt die betreffende E-Mail der Strafgerichtspräsidentin weder eine
Aufforderung noch eine Weisung an die Staatsanwältin, sondern warf nur die
Frage auf, ob angesichts des von der Staatsanwältin mitgeteilten neuen Falls aufgrund
des engen Sachzusammenhanges nicht eine ergänzende Anklage angezeigt wäre (Akten
S. 518). Die Gerichtspräsidentin hat somit in keiner Weise die
Staatsanwaltschaft bindend zu etwas angewiesen. Eine Rollenvermischung hat
nicht stattgefunden.
2.3 Die
Verteidigung rügt sodann, dass die Öffentlichkeit von der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausgeschlossen worden sei. Vorweg ist richtigzustellen resp.
zu präzisieren, dass die akkreditierten Medien als Vertreter der Öffentlichkeit
zugelassen waren und eine Journalistin auch tatsächlich anwesend war (vgl. erstinstanzliches
Protokoll S. 568). Die Berufungsklägerin selbst erklärte zu Beginn der Hauptverhandlung,
als sich herausstellte, dass eine Pressevertreterin anwesend ist: „Es haben beide
gelitten. Ich bitte Sie, nicht über Persönliches zu schreiben. Man wird wissen,
um wen es geht, da die Sache stadtbekannt ist“ (a.a.O.). Ein Antrag auf Zulassung
einer weiteren Öffentlichkeit wurde weder von ihr selber noch ihrem amtlichen
Verteidiger gestellt. Vielmehr zeigt die zitierte Äusserung, dass sie bereits mit
der Anwesenheit der Presse nur unter der Voraussetzung einverstanden war, dass
nicht „über Persönliches“ geschrieben werde. Die „reduzierte“ Öffentlichkeit
der Verhandlung lag daher auch in ihrem Interesse. Die nachträgliche Rüge des neuen
Verteidigers am erstinstanzlichen Verfahren zielt damit ins Leere.
2.4 Weiter
macht die Verteidigung geltend, dass das Konfrontationsrecht der Berufungsklägerin
verletzt worden sei. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3
lit. d EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV ist eine belastende
Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens
einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,
das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen
(BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; BGer 6B_374/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2). Wie
die Verteidigung zutreffend ausführt, ist zum Schutze der psychischen
Integrität von Opferzeugen der Ersatz der direkten Konfrontation durch verschiedene
andere Konfrontationsmodalitäten möglich (vgl. dazu Art. 152 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 StPO): Einsicht in das
Einvernahmeprotokoll und Stellung schriftlicher Ergänzungsfragen, Ansicht eines
Vernehmungsvideos und nachträgliche Stellung von Ergänzungsfragen, Videosimultanübertragung
und Wahrnehmung des Fragerechts durch die Verteidigung, oder – was in der
Praxis vorherrschend ist und auch vorliegend geschah – getrennte Anhörung des
Opfers und Audioübertragung der Einvernahme in einen anderen Raum mit
anschliessender Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen. Diese Art der
indirekten Konfrontation hat das Bundesgericht als zulässig bezeichnet (BGer
6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3). Im Übrigen gilt auch im Zusammenhang
mit dem Konfrontationsrecht, dass die beschuldigte Person, die einen
entsprechenden Beweisantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, den Strafverfolgungsbehörden
nicht nachträglich vorwerfen kann, sie hätten durch Verweigerung oder die
Modalitäten der Konfrontation ihren Grundrechtsanspruch verletzt (BGer 6B_374/2014
vom 27. November 2014 E. 1.2, 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 1.3). Die
Berufungsklägerin und ihr früherer Verteidiger haben die Modalitäten der
durchgeführten Konfrontation in der erstinstanzlichen Verhandlung nicht beanstandet.
Die erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge ist verspätet.
2.5 Schliesslich
beanstandet die Verteidigung, der Privatkläger sei vor seiner Einvernahme als
Auskunftsperson anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung falsch belehrt
worden. Es trifft zu, dass der Privatkläger – entgegen seiner Belehrung durch die
Strafgerichtspräsidentin (vgl. Akten Bd. 5 S. 577) – gemäss Art. 180 Abs. 2
StPO zur Aussage verpflichtet war und sich angesichts des Umstands, dass
Schutzmassnahmen wie die indirekte Konfrontation angeordnet worden waren, nicht
auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO hätte berufen
können (vgl. Schmid,
Praxiskommentar zur StPO, Art. 169 N 11 f.). Allerdings hat sich der Privatkläger
gar nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen, sondern vielmehr ausführliche
Aussagen gemacht. Der Mangel in der Belehrung hatte somit keinerlei Auswirkungen,
so dass der Rüge ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse fehlt.
2.6 Als
„unangebracht und falsch“ bezeichnet der Verteidiger den Hinweis der erstinstanzlichen
Gerichtspräsidentin, dass der Privatkläger eine bestimmte Frage der Verteidigung
nicht beantworten müsse. Es ging um die Frage, ob der Privatkläger bei seiner
Auffassung bleibe, dass „keine Liebe, nicht einmal eine Affäre“ vorgelegen habe
(Akten S. 582). Diese Frage, welche die persönliche Bewertung der Beziehung
zwischen dem Privatkläger und der Berufungsklägerin betrifft, ist keine
Zeugenfrage. Wie er eine Beziehung damals und/oder heute einstuft, mag für die
Befindlichkeit der Berufungsklägerin von Belang sein, nicht aber für die Beurteilung
der zur Debatte stehenden strafrechtlichen Vorwürfe. Der Hinweis der
Gerichtspräsidentin, dass diese Frage nicht beantwortet werden müsse, ist daher
nicht zu beanstanden.
3.1 Hinsichtlich
des Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter Nötigung wird zunächst moniert,
die Anklageschrift vom 13. März 2013 genüge dem Akkusationsprinzip gemäss Art.
9 StPO nicht. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, durch welche der
beschriebenen Handlungen konkret welche strafrechtlichen Tatbestände erfüllt
sein sollten. Es sei auch unklar, welche der Tatbestandsvarianten von Art. 181
StGB erfüllt sein sollen. Damit komme die Anklageschrift der
Informationsfunktion nur unzureichend nach. Als Folge der Verletzung des
Anklagegrundsatzes habe in allen Fällen, in denen nicht „auf den ersten oder
zweiten Blick“ ersichtlich sei, welche geschilderten Handlungen welchen
Straftatbestand erfüllen sollen, bereits aus formellen Gründen ein Freispruch
zu erfolgen.
3.2 Der
aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz verteilt die
Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den
Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und
bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und
dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird er zur Hauptsache
durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits der Bestimmung
des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits der beschuldigten
Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen
Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von
gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 245). Gemäss Art. 325
Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift neben den am Verfahren Beteiligten
möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten
anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
erfüllten Straftatbestände, unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g).
Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe
genügend konkretisiert sind. Wesentlich ist, dass die Umstände
aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013
vom 4. Juli 2013 E. 1.1; Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 6), und dass die
beschuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie ihre
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in
den Orts- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als
für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches
Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E.
3.1; Heimgartner/Niggli, a.a.O.
Art. 325 N 37). In der rechtlichen Würdigung ist das Gericht frei
(BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Allgemein gilt, dass umso höhere Anforderungen
an das Akkusationsprinzip zu stellen sind, je gravierender die Vorwürfe sind
(BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; 6B_883/2010 vom 27. April
2011 E. 2.3).
3.3 In
der Anklageschrift vom 13. März 2013 werden in Ziffer 3 zunächst die Straftatbestände
aufgezählt, welche die Berufungsklägerin nach Ansicht der Staatsanwaltschaft
mit den in der Folge geschilderten Handlungen erfüllt hat. Anschliessend wird
unter Iit. a nach einem kurzen Abriss der Beziehung zwischen der Berufungsklägerin
und dem Privatkläger festgehalten, dass die Berufungsklägerin den Privatkläger
nach dem Beziehungsabbruch durch diesen zu „stalken“ begonnen habe. Dieses Stalking
wird in den folgenden Abschnitten konkret umschrieben. In Ziffer 3 lit. b der Anklageschrift
wird ausgeführt, sie habe ihn mit unzähligen unerwünschten E-Mails belästigt. Damit
habe sie erreichen wollen, dass er sich mit ihr zu einem sogenannten letzten
Gespräch treffe. Sie habe die E-Mails zumeist nicht nur an den Privatkläger
selbst geschickt, sondern sie in Kopie zahlreichen weiteren Personen aus seinem
und ihrem Freundes- und Bekanntenkreis zukommen lassen. Darauf folgt eine Liste
der in einer Separatbeilage abgelegten E-Mails mit Angabe des Zeitraums und der
Anzahl der E-Mails. Damit sind in diesem Abschnitt der Anklageschrift sowohl
die der Berufungsklägerin vorgeworfenen Nötigungshandlungen als auch deren Ziel
klar angegeben. Auch in Ziff. 3 lit. c der Anklageschrift ergeben sich die der
Berufungsklägerin vorgeworfenen Nötigungshandlungen (Festhalten des
Privatklägers im Foyer des Theaters, dessen Verfolgung bis zur Herrentoilette
und das anschliessende erneute Festhalten) mit dem Ziel der Erzwingung eines
Gesprächs klar aus der Sachverhaltsschilderung. Dasselbe gilt für Ziff. 3 lit.
d der Anklageschrift, wo die als mehrfache versuchte Nötigung qualifizierten
Handlungen zunächst zusammenfassend und anschliessend in einer Liste einzeln
aufgeführt werden und wiederum das Nötigungsziel geschildert wird. Die
Berufungsklägerin wusste aufgrund dieser Schilderungen in allen Fällen genau,
welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dass dieses Verhalten von der Staatsanwaltschaft
als mehrfache versuchte Nötigung qualifiziert wird, ergibt sich aus dem Titel
von Ziff. 3 der Anklageschrift. Damit ist der Informationsfunktion des
Anklageprinzips Genüge getan. Kein notwendiger Bestandteil der Anklageschrift
ist die ausdrückliche Angabe, unter welche Nötigungsvariante die
Staatsanwaltschaft dieses Verhalten subsumiert, ist doch die rechtliche
Zuordnung des inkriminierten Sachverhalts Sache des Gerichts.
Der
inkriminierte Sachverhalt wird mit der Berufung nicht bestritten. Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem Privatkläger – immer
mit dem Ziel, ihn zu einem „letzten Gespräch“ zu bewegen – zwischen August und
November 2012 unzählige unerwünschte E-Mails geschickt und Kopien davon seiner
Ehefrau und zahlreichen weiteren Personen aus seinem und ihrem privaten und beruflichen
Freundes- und Bekanntenkreis zugestellt hat, dass sie ihm im Theater trotz
seiner unmissverständlichen Erklärung, nicht mit ihr sprechen zu wollen,
penetrant nachgestellt hat, dass sie unerwünschte Postsendungen und Geschenke
in seinen Briefkasten gelegt, den Briefkasten und den Eingangsbereich seines
Wohnhauses mit Botschaften und Farbschmierereien verunstaltet, sein
Wohnquartier mit Flugblättern mit „Enthüllungen“ über ihn übersät hat, und dass
sie auch via ihren Facebook-Account „Botschaften“ über ihn verbreitet hat
(Anklageschrift vom 13. März 2013). Nachdem sie ihn zwischenzeitlich in
Ruhe gelassen hatte, hat sie sich ihm zudem am 11. April 2013 im Schauspielhaus
in den Weg gestellt, ihn am 1. Mai 2013 am Marktplatz am Arm gepackt und
lautstark zu einem letzten Gespräch aufgefordert, und ihm schliesslich am 3.
Mai 2013 nachts im Hauseingang seines Wohnhauses abgepasst und ihn erneut zu
einem Gespräch aufgefordert (ergänzende Anklageschrift vom 29. Mai 2013).
5.1 Die
Berufungsklägerin stellt die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als
mehrfache versuchte Nötigung in Frage. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht
sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen
oder zu dulden. Das Tatbestandsmerkmal der „anderen Beschränkung der
Handlungsfähigkeit“ ist – wie sowohl die Vorinstanz als auch die
Berufungsklägerin zutreffend festhalten – restriktiv anzuwenden. Eine nicht in
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile bestehende Einschränkung der
Handlungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung dann tatbestandsmässig, wenn die
Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise
eindeutig überschreitet wie jene vom Gesetz ausdrücklich genannten
Nötigungsmittel (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 129 IV 262 E. 2.1 S. 264,
119 IV 301 E. 2a S. 305). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn
das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck
nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an
sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).
5.2 Das
Verhalten der Berufungsklägerin lässt sich, wie unter anderem aus dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] vom 23. April 2013 hervorgeht,
als „Stalking“ zusammenfassen (Akten S. 506). Mit diesem Begriff wird das
zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person erfasst. Das Stalking
kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern
gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch
ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre
Kombination zum Stalking werden. In diversen Ländern gibt es eigene
Strafbestimmungen gegen das Stalking, welche das belästigende und bedrohende
Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellen (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.3
S. 265, mit weiteren Hinweisen; inzwischen kennen auch Deutschland [§ 238
StGB, in Kraft seit 31. März 2007] und Österreich [§ 107a StGB, in Kraft
seit 1. Juli 2006] entsprechende Bestimmungen).
In der Schweiz
hingegen stellt Stalking keinen eigenen Straftatbestand dar, wie die
Verteidigung zutreffend ausführt. Der Grund dafür liegt jedoch nicht darin,
dass die entsprechenden Verhaltensweisen nicht als strafwürdig befunden würden,
sondern darin, dass sie nach Ansicht des Gesetzgebers durch andere
Straftatbestände bereits ausreichend abgedeckt sind (vgl. Amtliches Bulletin
Ständerat 2010 S. 870). Einer der Tatbestände, die durch stalkingartige
Handlungen unter Umständen erfüllt sein können, ist die Nötigung (Delnon/Rüdi, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 181 N 27; BGE 129 IV 268). Bei
der entsprechenden Prüfung ist zu beachten, dass die einzelnen Tathandlungen
und nicht – wie bei den spezifischen Stalking-Tatbeständen in andern Rechtsordnungen
– das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen sind. Allerdings sind
diese Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich
auch der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Daher kann, wenn
der Täter dem Opfer vielfach und über längere Zeit nachstellt, mit der Zeit jede
einzelne Belästigung geeignet sein, dessen Handlungsfähigkeit in einem Mass einzuschränken,
dass sie den Nötigungstatbestand erfüllt. Mit andern Worten kann die vom
Tatbestand der Nötigung erforderte Beschränkung der Handlungsfreiheit auch
durch die Kumulation mehrerer Einzelakte herbeigeführt werden, die je für sich
allein noch keine derartige Beschränkung darstellen würden. Da die Nötigung
aber – im Gegensatz zum Stalking als tatbestandliche Handlungseinheit – an
einen zeitlich und räumlich bestimmbaren Erfolg der Nötigungshandlung anknüpft,
muss festgestellt werden, ab wann die Intensität der kumulierten Einwirkung so
gross ist, dass jeder Einzelakt geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu
bewirken. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die einzelnen Handlungen als (versuchte)
Nötigung zu werten (BGE 129 IV 262 E. 2.4 und 2.5 S. 266 ff.).
Das Zürcher
Obergericht hat im Urteil SB120501 vom 16. April 2013, auf welches sich die
Berufungsklägerin beruft, die Erfüllung des Nötigungstatbestands bei einem
Stalking mit dem Argument verneint, dass keiner der (unzähligen) Einzelakte für
sich allein ein genügend intensives, mit Gewalt oder der Androhung ernstlicher
Nachteile gleichzusetzendes Mittel sei, um den Betroffenen dazu zu zwingen,
sich auf sie einzulassen. Dabei hat es indessen – im Gegensatz zu den
Erwägungen in BGE 129 IV 262 – die einzelnen Handlungen isoliert betrachtet und
es unterlassen, sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich
der Penetranz, Anzahl und Dauer der Nachstellungen zu würdigen (vgl. zit.
Urteil S. 13 f.). Eine derartige Betrachtungsweise vermag den tatsächlichen
Gegebenheiten und den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht gerecht zu
werden.
5.3
5.3.1 Im
vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin nach der durch den Privatkläger erfolgten
Beendigung ihrer Beziehung bereits im Mai 2012 damit begonnen, diesen durch
unzählige unerwünschten E-Mails zu belästigen, ihm Postkarten, Briefe und
Pakete zu schicken und auch seine Ehefrau und zahlreiche Personen aus seinem
erweiterten Bekanntenkreis einschliesslich Arbeitgeber und Mitarbeitende per E-Mail
mit „Informationen“ über den Privatkläger und sein „Doppelleben“ einzudecken
(vgl. „Stalking-Verlauf“, Akten Bd. 3, S. 108 f.). Ausserdem hat sie wohl im
August 2012 begonnen, „Informationen“ über ihn sowie private/intime E-Mails von
ihm auf Facebook zu stellen, wo diese für ihre rund 900 „Freunde“ einsehbar
waren (vgl. E-Mail vom 3. September 2012, Akten S. 103). Am 25. August 2012 hat
sie erstmals die Wohngegend des Privatklägers mit Dutzenden von kopierten und
kommentierten Klassenfotos übersät. Mit alledem verfolgte sie das erklärte
Ziel, den Privatkläger zu eine „letzten Gespräch unter vier Augen“ zu zwingen. Am
2. September 2012 verfolgte sie den Privatkläger im Theater bis auf die
Toilette und versuchte ihn mehrfach festzuhalten und zu einem Gespräch über
ihre Beziehung zu zwingen. Die Belästigungen nahmen ein derartiges Ausmass an
und waren für den Privatkläger so belastend, dass dieser sich an die Polizei
wandte und am 3. September 2012 beim Zivilgericht eine vorsorgliche Massnahme
erwirkte (Kontakt- und Annäherungsverbot unter Strafdrohung gemäss Art. 292
StGB) (Akten Bd. 3 S. 98 f.), welches die Berufungsklägerin indessen nicht zu
beeindrucken vermochte (vgl. ihre E-Mail vom 3. September 2012, SB S. 322).
5.3.2 Gemäss
Anklageschrift und erstinstanzlichem Urteil werden erst die Handlungen ab 6. August
2012 als versuchte Nötigungen qualifiziert. In diesem Zeitpunkt, über zwei
Monate nach Beginn des Stalkings, hatten die Belästigungen bereits das Ausmass
eines eigentlichen Psychoterrors erreicht und das Leben des Privatklägers in
allen Facetten massiv beeinträchtigt. Ab diesem Zeitpunkt kam somit jedem weiteren
Einzelakt – indem er den Effekt der bereits vorangegangenen Akte verstärkte und
den Druck auf den Privatkläger erhöhte – ein Gewicht zu, das in seinen Auswirkungen
der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile gleichkommt. Soweit die
Berufungsklägerin die Veröffentlichung privater und intimer Details ihrer Beziehung
oder privater E-Mails des Privatklägers für den Fall, dass er sich weiterhin einem
Vieraugen-Gespräch verweigere, erst androhte, lag das Nötigungsmittel der „Androhung
ernstlicher Nachteile“ vor. Die Verwirklichung dieser Drohung stellt zweifellos
ein noch stärkeres Nötigungsmittel dar und erfüllt daher die Tatbestandsvariante
der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“. Dasselbe gilt für die direkten
Belästigungen durch E-Mails, Briefe, unerwünschte Geschenke etc., Schmierereien
an den Briefkästen, die Annäherungen und Konfrontationen am Wohnort des Privatklägers
und in der Öffentlichkeit, namentlich auch für die am 11. April 2013 sowie am
- Mai 2013 erfolgten Konfrontationen, welche von der Verteidigung als harmlos
bezeichnet werden. Angesichts des Vorgeschichte und deren Auswirkungen auf die
Psyche des Privatklägers reichte – wie in der Berufungsbegründung offenbar anerkannt
wird (S. 15 Ziff. 24) – der Umstand, dass sich die Berufungsklägerin dem Privatkläger
bei einer Begegnung im Theater demonstrativ in den Weg stellte, um ihn erneut
an sie und das ihrer Meinung nach noch ausstehende „letzte Gespräch“ zu erinnern,
bereits aus, um bei ihm eine „Retraumatisierung“ auszulösen und seine
Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 181 StGB zu beschränken. Jeder dieser Einzelakte
war zudem explizit oder implizit mir der Drohung versehen, dass die Berufungsklägerin
den Privatkläger erst in Ruhe lasse, wenn er mit ihr spreche (vgl. die Zitate
im angefochtenen Urteil S. 14 f.). Damit kommt – wie die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat – jedem der in der Anklageschrift aufgezählten Einzelakte
nötigender Charakter zu.
5.3.3 Dem
vorinstanzlichen Urteil ist auch insofern zu folgen, als es die Rechtswidrigkeit
der inkriminierten Handlungen bejaht hat. Jeder dieser Akte verletzte die von
Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeitssphäre des Privatklägers massiv,
ausserdem standen diese Eingriffe in einem absoluten Missverhältnis zum Ziel,
das die Berufungsklägerin erreichen wollte.
5.3.4 Da
sich der Privatkläger – auf Anraten von Fachleuten – trotz der massiven
Nachstellungen, die seine Lebensqualität erheblich beeinträchtigten und
schliesslich gar zu seiner Arbeitsunfähigkeit führten, dem geforderten Gespräch
beharrlich verweigerte, liegt in allen Fällen bloss Nötigungsversuch vor.
5.3.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher
versuchter Nötigung zu bestätigen ist. Dass die ab dem 3. September 2012
erfolgten Handlungen zusätzlich den Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung gemäss Art. 292 StGB erfüllen, steht dem nicht entgegen. Die beiden
Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, schützen sie doch unterschiedliche
Rechtsgüter.
6.1 Die
Vorinstanz hat der Berufungsklägerin für die mehrfache versuchte Nötigung, die mehrfache
Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch eine bedingte
Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren auferlegt. Die
mehrfache Beschimpfung wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 10.–, ebenfalls mit einer Probezeit von 3 Jahren, sanktioniert.
Schliesslich wurde für die verschiedenen Übertretungen eine Busse von CHF 800.–
ausgesprochen. Die Berufung richtet sich auch gegen die Strafzumessung, namentlich
gegen die Aussprechung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe. Dies
stellt nach Ansicht der Berufungsklägerin eine übertriebene Härte dar, die
konträr zu den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 34 StGB stehe. Ausserdem
seien bei der Bemessung der Strafe ihr extremer Leidensdruck und ihre gemäss
Gutachten leicht verminderte Schuldfähigkeit für die bis November 2012
begangenen Taten zu wenig berücksichtigt worden. Schliesslich sei das
angefochtene Urteil auch insofern mangelhaft, als entgegen den Vorgaben der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Einsatzstrafe festgelegt worden sei,
so dass die Strafzumessung nicht nachvollzogen werden könne. Nicht angefochten
ist die Busse von CHF 800.– für die verschiedenen Übertretungen.
6.2 Die
Vorinstanz ist zutreffend vom (identischen) Strafrahmen der Nötigung, des
Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung – Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe – ausgegangen und hat das objektive Tatverschulden als
schwer beurteilt. Strafschärfend ist die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen,
und zwar sowohl die Tatsache, dass verschiedene Deliktstatbestände erfüllt sind
(Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, versuchte Nötigung) als auch der Umstand,
dass die einzelnen Tatbestände vielfach erfüllt worden sind. Belastend ist,
dass die Berufungsklägerin die Auseinandersetzung nicht bloss auf der
persönlichen Ebene mit dem Privatkläger führte, sondern dass sie eine eigentliche
Verunglimpfungskampagne unter Einbezug von dessen Ehefrau, Freunden und Kollegen,
des beruflichen Umfelds (Arbeitgeber, Studentinnen/Studenten), Nachbarn,
Parteigenossen, Theaterbesuchern etc. führte. Sie bezweckte offensichtlich, den
Privatkläger umfassend in seinen sämtlichen Kontaktfeldern – Familie, Beruf,
Wohnumgebung, politische Partei – zu demütigen. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsklägerin
sich vor allem aus Verzweiflung und Enttäuschung, nicht etwa aus Hass, zu
diesen Taten hinreissen liess. Das Ausmass und die Konsequenz ihrer Aktionen lassen
sich aber damit nicht entschuldigen. Ihre Verletztheit hätte sie auch ohne
Einschaltung von Facebook und der Streuung der Mails an Unbeteiligte etc. zum
Ausdruck bringen können.
6.3 Dass
die vielfachen Nötigungshandlungen nicht zum angestrebten Erfolg – der Führung
eines „letzten“ Gesprächs – geführt haben, hat die Vorinstanz zu Recht nicht
strafmildernd berücksichtigt, da dieser Umstand in keiner Weise der Berufungsklägerin
zu verdanken ist, sondern diese im Gegenteil äusserst hartnäckig alles unternommen
hat, um doch noch zum Erfolg zu kommen. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 121
IV 49 – im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung – erkannt, der Umstand,
dass der zur Vollendung eines Delikts gehörende Erfolg nicht eingetreten sei,
nachdem der Täter die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt habe, müsse mindestens
im Rahmen des damaligen Art. 63 StGB (heute Art. 47 StGB) durch Herabsetzung
der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens berücksichtigt werden
(E. 1b S. 55). Die Reduktion der Strafe habe dabei umso geringer auszufallen,
je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen
Folgen der Tat waren (E. 1b S. 54). Im vorliegenden Fall waren die
tatsächlichen Folgen der Taten, welche – wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat – als eigentlicher Psychoterror zu bezeichnen sind, für den
Privatkläger absolut gravierend und gingen weit über die Folgen hinaus, die ein
Erfolg der Nötigungen gehabt hätte. Dass die Berufungsklägerin ihr Nötigungsziel
nicht erreichte, ist – anders als bei einer versuchten Tötung – aus Opfersicht
bedeutungslos. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem vom
Bundesgericht beurteilten Fall. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend mit der
Vorinstanz auch von einer Strafminderung innerhalb des Strafrahmens abzusehen.
6.4 Was
die Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin anbelangt, hat Dr. [...] in ihrem
Gutachten vom 12. Juni 2013 – welches sie ohne Einsicht in die Akten der UPK, deren
Beizug die Berufungsklägerin verweigert hatte, erstellen musste – ausgeführt, im
Zeitpunkt der Delikte ab August 2012 sei die Berufungsklägerin bereits wieder
aus der stationär-psychiatrischen Behandlung entlassen gewesen und habe
angegeben, keine wesentlichen Symptome mehr gehabt zu haben. Deshalb sei es
wahrscheinlich, dass die Einsichtsfähigkeit gegeben gewesen sei. Denkbar wäre,
dass die Steuerungsfähigkeit noch tangiert gewesen sei. Eine leichte Minderung
der Schuldfähigkeit sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht für diesen
Zeitraum „zumindest zu diskutieren“, aufgrund der eingeschränkten Informationen
aber letztlich nicht sicher zu beurteilen. Für die Delikte im April und Mai
2013 sei von voller Schuldfähigkeit auszugehen (Akten Bd. 2 S. 241, pag. 31).
Die Vorinstanz ist aufgrund dieser Einschätzung von einer leicht verminderten
Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin für die bis November 2012 begangenen
Delikte ausgegangen. Angesichts der Unsicherheit, ob diese Einschränkung im
damaligen Zeitpunkt überhaupt noch bestand, und des Umstands, dass sie – wenn
überhaupt vorhanden – nur leicht war, kann allerdings die Strafminderung dafür
nur geringfügig ausfallen.
6.5 Wie
in der erstinstanzlichen Verhandlung hat die Berufungsklägerin auch in der
Verhandlung des Appellationsgerichts eine gewisse Einsicht geäussert, indem sie
eingeräumt hat, dass ihre Taten für den Privatkläger sehr schlimm gewesen seien
und sie diese bereue. Gleichzeitig macht sie den Privatkläger aber letztlich
selbst dafür verantwortlich, einerseits indem sie ihr Verhalten als „zwar extreme,
aber letztlich entschuldbare und fast folgerichtige Antwort auf das erlittene
Unrecht“ beschreibt (vgl. Gutachten, Akten S. 241 pag. 24), andererseits indem
sie ausführt, er hätte bloss einmal das verlangte Gespräch unter vier Augen mit
ihr führen müssen, dann hätte sie aufgehört. Sich selbst versucht sie aus der
Verantwortung zu ziehen, indem sie geltend macht, sie sei in einer
Ausnahmesituation gewesen, in der sie „für kurze Zeit den Verstand verloren“
habe und nicht mehr imstande gewesen sei, „jemand anderen in seinen Ängsten zu
verstehen“. Dass sie über längere Zeit immer weitergemacht hatte, versucht sie
damit zu rechtfertigen, dass er als Reaktion auf ihre Taten auch Dinge getan
habe, die für sie unangenehme waren, ihr zum Beispiel „wie einer Katze“ einen
Kübel Wasser über den Kopf geleert habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
Damit wird die beteuerte Einsicht erheblich relativiert. Soweit die Berufungsklägerin
mit diesen Aussagen eine Schuldunfähigkeit geltend machen will, sei auf die
Erkenntnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens verwiesen (vgl. oben
Ziff. 6.4). Auch verkennt die Berufungsklägerin offensichtlich nach wie vor die
Tragweite ihrer Handlungen und von deren Konsequenzen. So hat sie vor
Appellationsgericht zur Begründung ihrer Auffassung, dass die fünfwöchige Haft
vollkommen unangebracht und überrissen gewesen sei, ausgeführt, sie sei ja
nicht gewalttätig gewesen, habe „nichts wirklich Schlimmes“ getan
(zweitinstanzliches Protokoll S. 4). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
hatte sie erklärt, der Privatkläger müsse den Bezug zur Realität völlig
verloren haben; ausser einmal im Theater habe sie ihn nie bedroht oder sei irgendwie
gewalttätig geworden. Sie sei schockiert von seiner Wahnvorstellung. Es tue ihr
leid, dass er sich in diese Angst verrannt habe. Sie finde es im Rückblick
alles extrem übertrieben (Akten S. 582 f.). Dies zeigt, dass nicht von wirklicher
Einsicht in das Unrecht ihrer Taten die Rede sein kann.
Dennoch ist mit
der Vorinstanz strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass die Berufungsklägerin
im Zeitpunkt ihrer Taten unter einem starken Leidensdruck stand und sich damit auch
selbst erheblich geschadet hat, sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht.
6.6 Auch
wenn die Vorinstanz nicht ausdrücklich eine Einsatzstrafe genannt hat, hat sie
das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin richtig
bewertet. Allein für die unzähligen Nötigungshandlungen wäre eine (Einsatz-)
Strafe in Höhe von rund 7 Monaten angezeigt. Hinzu kommen strafschärfend die
Hausfriedensbrüche und die Sachbeschädigungen, ein leichter Abzug ist für die (allfällige)
leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu machen. Mit der Aussprechung einer Strafe
in Höhe von 8 Monaten für die mehrfache versuchte Nötigung, den mehrfachen
Hausfriedensbruch und die mehrfache Sachbeschädigung hat die Vorinstanz allen
wesentlichen Umständen angemessen Rechnung getragen.
6.7 Grundsätzlich
können Strafen in dieser Höhe sowohl als Geldstrafe als auch als
Freiheitsstrafe ausgestaltet werden (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB). Aus
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich aber, dass bei alternativ zur
Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die
weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Dies ist
die Geldstrafe, so dass namentlich bei Ersttätern in der Regel diese Sanktion
zur Anwendung gelangt. Die Freiheitsstrafe ist primär für schwerwiegende
Straftaten vorgesehen; bei kleinerer oder mittlerer Kriminalität ist sie als
„ultima ratio“ nur in Ausnahmefällen anzuwenden (Trechsel/Keller, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2012, Art.
40 N 1). Allerdings sind die wichtigsten Kriterien bei der Wahl der
Sanktionsart die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen
auf den Täter resp. die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGer 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 1.3).
Die Vorinstanz
hat vorliegend unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der
präventiven Effizienz eine Geldstrafe als nicht ausreichend erachtet. Sie hat erwogen,
angesichts dessen, dass die Berufungsklägerin sich nach Erlass des gerichtlichen
Annäherungs- und Kontaktverbots dahingehend geäussert habe, dass Geld ihr weder
Eindruck noch Angst mache und eine drohende Busse sie sicher nicht von einem
weiteren Ansprechen des Privatklägers abhalten werde (SB S. 322), wohingegen
sie sich von der Untersuchungshaft stark betroffen gezeigt habe, sei eine Freiheitsstrafe
aus präventiven Gesichtspunkten die zweckmässigere Sanktion (angefochtenes
Urteil S. 17). Dem ist zuzustimmen. Im psychiatrischen Gutachten wird in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass die Beurteilte kaum Hemmungen habe, Gesetze zu
übertreten oder ein Kontaktverbot zu missachten. Dies hänge wahrscheinlich
damit zusammen, dass sie nach eigenen Worten durch staatliche Autorität immer
schon „wenig beeindruckt“ gewesen sei. Regelübertritte hätten sie nie in grössere
Konflikte gebracht, sie habe sie mit ihrem Selbstbild vereinbaren können. Auch
die vorliegenden Delikte seien nach Ansicht der Berufungsklägerin nicht so
gravierend. Sie habe sich aber durch die Untersuchungshaft sichtlich
beeindruckt gezeigt, zumal sie damit nicht gerechnet habe. Falls ihre
diesbezügliche Äusserung zutreffen sollte, wäre zu erwarten, dass sich die Berufungsklägerin
solange regelkonform verhalte, als sie noch unter dem Eindruck der Haft stehe (Akten
Bd. 2 S. 241, pag. 28 f.). Bei dieser Ausgangslage ist das Ausfällen einer
bedingten Freiheitsstrafe unter dem Titel der präventiven Effizienz die einzig
angezeigte Sanktion.
Zu Unrecht macht
die Verteidigung geltend, dass sich aus spezialpräventiven Gründen eine
Freiheitsstrafe nicht als notwendig erweise, weil die Berufungsklägerin bei der
Begehung neuer Delikte ohnehin wiederum mit Untersuchungshaft rechnen müsse
(Berufungsbegründung S. 19). Die Frage, ob bei allfälligen neuen Delikten Untersuchungshaft
angeordnet werden kann, hängt von den dannzumaligen konkreten Umständen ab.
Jedenfalls aber muss der Berufungsklägerin – wenn heute eine bedingte
Freiheitsstrafe ausgesprochen wird – klar sein, dass sie bei Begehung neuer
Delikte den Vollzug der heute ausgesprochenen Strafe riskiert. Aufgrund ihrer
Tendenz, selber zu definieren, was Delikte sind und wie schwer sie zu gewichten
sind, müssen ihr durch diese Sanktion die objektive Tragweite bzw. die „Kosten“
ihres Tuns aufgezeigt werden.
Sollte
schliesslich – wie die Verteidigung behauptet (Berufungsbegründung S. 19 f.),
was hier indessen offengelassen werden kann – in Fällen, in welchen wie
vorliegend sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Geldstrafen
beantragt haben, die Aussprechung einer Freiheitsstrafe ohne vorherige
Befragung der Betroffenen dazu resp. zur Wirkung einer allfälligen Geldstrafe
deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, so wäre dieser Mangel im
Berufungsverfahren geheilt worden.
6.8 Beschimpfungen
sind nach Art. 177 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu sanktionieren. Inwiefern
die von der Vorinstanz für die mehrfache Beschimpfung ausgesprochene Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu hoch sein soll, ergibt sich weder aus der schriftlichen
Berufungsbegründung noch aus den Ausführungen der Verteidigung in der
zweitinstanzlichen Verhandlung. Auch diese Strafe erweist sich nach Dafürhalten
des Appellationsgerichts als angemessen und ist daher zu bestätigen.
6.9 Die
Gewährung des bedingten Vollzugs der ausgefällten Freiheits- und Geldstrafen
mit einer Probezeit von 3 Jahren ist unbestritten und daher ohne weitere Erwägungen
zu bestätigen.
Im Weiteren
beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung ihrer Verurteilung zur Zahlung
von Schadenersatz in Höhe von CHF 8‘538.25 und einer Genugtuung in Höhe von CHF
4‘000.–, jeweils zuzüglich Zins, an den Privatkläger.
7.1 Die
Schadensersatzforderung betrifft den vom Privatkläger erlittenen Lohnausfall in
der Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei
evident, dass die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers eine Folge des Stalkings
durch die Berufungsklägerin gewesen sei. Der entstandene Schaden sei durch die
eingereichten Arztzeugnisse und Lohnabrechnungen substantiiert (angefochtenes
Urteil S. 19). Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, die „angeblich
vollständige Arbeitsunfähigkeit“ des Privatklägers könne nicht als adäquate
Folge ihres Verhaltens angesehen werden. Die eingereichten Arztzeugnisse vermöchten
dies nicht zu belegen. Ausserdem habe der Privatkläger in der erstinstanzlichen
Verhandlung selbst zu Protokoll gegeben, dass von Dezember 2012 bis Mitte April
2013 Ruhe gewesen sei und er bis Ende März 2013 eine ausserkantonale Wohnung
bezogen habe, da dies beruflich möglich gewesen sei. Allenfalls wäre der
Schadenersatz aufgrund des Mitverschuldens des Privatklägers angemessen zu
reduzieren (Berufungsbegründung S. 20 f.).
Die vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers in der fraglichen Zeit – und auch darüber
hinaus – ist durch Arztzeugnisse hinreichend belegt (Akten Bd. 2 S. 269-273). Ausserdem
zeigt auch der Umstand, dass die Krankenversicherung des Arbeitgebers während
dieses Zeitraumes Versicherungsleistungen erbracht hat (Akten Bd. 2 S.
274-276), dass effektiv eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Hätten die
Versicherung oder der Arbeitgeber diesbezüglich Zweifel gehabt, so wären diese
Leistungen nicht entrichtet worden. Ob ein natürlicher Kausalverlauf adäquat
ist, bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung. Dabei kommt es auf die allgemeine Eignung der fraglichen
Ursache an, Wirkungen der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 63 II 111). Dass
die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers eine adäquate Folge des Stalkings durch
die Berufungsklägerin war, ist aufgrund der gesamten sich aus den Akten
ergebenden Umstände nicht zu bezweifeln (vgl. auch die Zusammenfassung der
Ereignisse durch den Privatkläger in der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten Bd.
5 S. 12). Schliesslich mag es zwar sein, dass von Dezember 2012 bis zur Theaterepisode
am 11. April 2013 „Ruhe“ war, allerdings lag dies zumindest teilweise daran,
dass der Privatkläger von Mitte Dezember 2012 bis Ende März 2013 eine
ausserkantonale Wohnung bezogen hatte. Zudem handelte es sich, wie sich
herausstellte, um eine trügerische Ruhe. Der Privatkläger hat sich auch in
diesem Zeitraum – zu Recht – unsicher gefühlt und die entsprechenden
Belastungssymptome aufgewiesen. Die Verurteilung der Berufungsklägerin zur
Zahlung der entsprechenden Schadenersatzforderung ist somit zu bestätigen.
7.2 Zur
Begründung, weshalb nach Ansicht der Verteidigung keine Genugtuung geschuldet
sei und der Schadenersatz zumindest zu reduzieren sei, wird zunächst ein Selbstverschulden
des Berufungsklägers ins Feld geführt. Diesbezüglich wird geltend gemacht, das
Verhalten des Privatklägers, hinter dem Rücken seiner Frau eine Liebesbeziehung
zu einer Schülerin einzugehen, sei aus moralischen Gründen verwerflich.
Ausserdem habe er diese Beziehung nicht „würdig“ beendet und den Dialog „auf unverständliche
Art und Weise plötzlich abgebrochen“. Schliesslich habe er die Liebesbeziehung
zuerst verleugnet und später verharmlost und bagatellisiert. Ausserdem habe
eine Geldsumme als Genugtuung im Rahmen von Art. 49 OR nur subsidiären
Charakter. Wenn sich der Geschädigte erfolgreich zur Wehr setzen könne oder
sich die verletzende Person nach einer Ehr- und Persönlichkeitsverletzung in aller
Form entschuldigt habe, könne sich eine Genugtuungsleistung als hinfällig erweisen.
Die Vorinstanz habe das „augenscheinliche“ Selbstverschulden des Privatklägers
in unzulässiger Art und Weise tabuisiert und Alternativen zur Zahlung einer
Geldsumme gar nicht erst in Erwägung gezogen (Berufungsbegründung
S. 22 ff.).
Diese
Argumentation, die darauf letztlich hinausläuft, die Täterin als Opfer und das
Opfer als Täter hinzustellen, ist vollkommen verfehlt. Zwar mag man den
Umstand, dass der Privatkläger hinter dem Rücken seiner Ehefrau mit der
Berufungsklägerin eine intime Beziehung eingegangen ist, als moralisch
verwerflich ansehen, dies aber vor allem seiner Ehefrau gegenüber. Die
Privatklägerin wusste beim Eingehen der Beziehung, dass der Privatkläger
verheiratet ist und nicht vorhatte, seine Frau zu verlassen. Wenn der
Privatkläger der Beziehung zu ihr nicht denselben Stellenwert beimass wie sie
selbst, so ist dies für sie zwar schmerzlich, doch musste sie angesichts dieser
Konstellation von vornherein damit rechnen. Auch dass er die Beziehung mit ihr
auf eine Art beendete, die sie als „unwürdig“ erachtet, vermag in keiner Weise
ihre massiven Nachstellungen und Versuche, ihn in seinem ganzen sozialen und
beruflichen Umfeld zu diskreditieren, zu entschuldigen oder auch nur als
verständlich erscheinen zu lassen. Dass der Privatkläger die Beziehung zur
Privatklägerin im Nachhinein – nach dem Vorgefallenen – gar als überwiegend
negativ bewertet, erstaunt keineswegs. Es ist sein gutes Recht, seine Gereiztheit
und sein Unverständnis über das Verhalten der Berufungsklägerin den
Ermittlungsbehörden gegenüber zum Ausdruck zu bringen. So nimmt die
Berufungsklägerin ja auch das Recht für sich in Anspruch, ihm in der
Berufungsbegründung nochmals „eins auszuwischen“. Indem sie die ständig
wiederholte These, der Privatkläger sei ihr ein „letztes Gespräch unter vier
Augen“ schuldig geblieben, auch noch unter dem Titel „Mitverschulden“ in den
Strafprozess einführt, macht sie deutlich, dass sie immer noch nicht begriffen
hat, dass sie keinen Anspruch auf ein derartiges Gespräch hat. Wenn sich der
Verteidiger diese Haltung der Berufungsklägerin zu eigen macht, blendet er
bewusst aus, dass dem Privatkläger durch psychologisch geschulte
Stalking-Experten eindringlich von einem solchen Gespräch abgeraten worden ist.
Aber selbst wenn die Gesprächsverweigerung als menschlich unschön qualifiziert
werden müsste, könnte dies in keiner Weise als rechtlich relevantes
Selbstverschulden betrachtet werden.
Mit ihren Taten
hat die Berufungsklägerin die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers massiv verletzt.
Sie hat ihn durch die Verbreitung von privaten und intimen „Enthüllungen“
mittels breit gestreutem E-Mail-Versand, Flugblattaktionen, Verschmierung der
Briefkästen in seiner Wohnliegenschaft mit „Botschaften“ und nicht zuletzt via
Facebook, wo sie über 900 „Freunde“ hat, in seinem gesamten persönlichen und beruflichen
Umfeld diskreditiert und gedemütigt und ihn vollkommen seiner Privatsphäre beraubt.
Kurz zusammengefasst: Die Berufungsklägerin hat dem Privatkläger das Leben zur
Hölle gemacht. Er hat – wie sich aus den Akten ergibt und er in der erstinstanzlichen
Verhandlung ausgeführt hat – als Folge dieser Taten einen Verlust an
Weltvertrauen erlitten, Angst vor Menschen und Begegnungen entwickelt, unter
Schlaflosigkeit und Alpträumen gelitten, er hat in zwei Monaten acht Kilo abgenommen,
musste sich in psychologische Behandlung begeben und Antidepressiva schlucken,
und schliesslich war er rund ein halbes Jahr zu 100 % und in der Folge noch zu 50
% arbeitsunfähig und sah sich gezwungen, seinen Wohnort zu wechseln. Die
Verurteilung der Berufungsklägerin zur Zahlung einer Genugtuung ist unter
diesen Umständen angezeigt und die von der Vorinstanz dem Privatkläger zugesprochene
Genugtuungssumme von CHF 4‘000.– der Schwere der Beeinträchtigungen angemessen.
Das angefochtene Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Berufung in allen Punkten abzuweisen und das angefochtene
Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen
Verfahrens hat die Berufungsklägerin – unabhängig vom Umstand, dass sie amtlich
verteidigt ist – gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen.
Ausserdem hat
sie dem obsiegenden Privatkläger dessen Vertretungskosten zu ersetzen (Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO). Diesbezüglich ist der für das konkrete Verfahren
notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu vergüten (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 751). Dabei sind
die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der
Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Anwalt teilgenommen hat, sowie
die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, zu berücksichtigen.
Für die Bemessung des von der Gegenpartei zu vergütenden Honorars
ist der anwaltliche Aufwand indessen nur insoweit von Belang, als er
vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich
gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose
Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung, auch wenn dem Anwalt
aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser
Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden
werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE 2008/938 vom 15. Januar 2009;
zum Ganzen: AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014 BES.2012.58 vom 2. April
2013 E. 4.1). Der Vertreter des Privatklägers hat in der Verhandlung des Appellationsgericht
seine Kostennote eingereicht, womit er – basierend auf einem Stundenansatz von
CHF 300.– und einem Aufwand von 35.75 Stunden (ohne Hauptverhandlung) – eine
Parteientschädigung von CHF 11‘925.79 geltend macht. Der amtliche Verteidiger
der Berufungsklägerin erachtet diese Forderung gemäss seiner E-Mail vom 12. Februar
2015 als „ziemlich überrissen“, zumal der geltend gemachte Aufwand des
Vertreters des Privatklägers höher sei als sein eigener (welcher ohne Hauptverhandlung
37,6 Stunden ausmachte), wobei er selbst sich – anders als der Vertreter der
Privatklägerschaft – als neuer amtlicher Verteidiger zuerst noch habe einlesen
müssen. Der Vertreter der Privatklägerschaft hat den hohen Stundenaufwand im
Anschluss an die Verhandlung mündlich damit begründet, dass sein Mandant einen
hohen Betreuungsaufwand erfordert habe, da er durch „diese Sache“ immer noch
stark belastet sei. Tatsächlich erscheint dieser Aufwand für die Ausarbeitung
einer Berufungsantwort und eines Plädoyers sowie die dafür notwendigen Besprechungen
mit dem Mandanten in einem Fall, in dem die Fakten den Beteiligten bereits aus
dem erstinstanzlichen Verfahren hinreichend bekannt waren, als übersetzt und
geht über das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche hinaus. Nicht nachvollziehbar
ist, warum der geltend gemachte Aufwand sogar noch höher ist als vor erster
Instanz, zumal zweitinstanzlich nur noch eine reduzierte Forderung im Streit
lag. Wenn die Privatklägerschaft eines erhöhten Betreuungsaufwands bedurfte, so
hat sie diesen selbst zu vergüten. Der Berufungsklägerin ist bloss der
notwendige Aufwand aufzuerlegen. Dieser ist – einschliesslich 3,5 Stunden Hauptverhandlung
– auf 24 Stunden festzulegen, welche zu dem für durchschnittlich komplizierte
Straffälle üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind. Das
ergibt ein Honorar von CHF 6‘000.–, zuzüglich die geltend gemachten Auslagen
von CHF 317.40 und 8 % MWST.
Der amtliche
Verteidiger der Berufungsklägerin ist gemäss Art. 135 StPO für seine
Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote
vom 10. Februar 2015 (zuzüglich 3,5 Stunden für die Hauptverhandlung) abgestellt
werden kann. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist die Berufungsklägerin
allerdings verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger
ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Sie hat
zudem der Privatklägerschaft für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6‘822.80 (einschliesslich Auslagen und MWST)
auszurichten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain Joset, werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 8‘050.– und ein Auslagenersatz von CHF 92.15, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 651.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.