Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.11
URTEIL
vom 30.
März 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Irak,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. März 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
dem Irak. Er reichte am 11. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Auf dieses wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom
2. Februar 2015 nicht eingetreten im Wesentlichen mit der Begründung, dass
Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsvefahrens staatsvertraglich
zuständig sei. A____ wurde aus der Schweiz nach Frankreich weggewiesen. Am 19.
Februar 2015 wurde ihm eine vom 25. Februar 2015 bis zum 24. Februar 2018
gültige Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein eröffnet.
Am 25. Februar 2015 wurde er nach Frankreich ausgeschafft. Am 26. März 2015 erhielt
das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt) durch das Empfangszentrum
die Mitteilung, dass A____ sich im EVZ befinde und ein Asylgesuch stellen
möchte. In der Folge wurde er durch die Polizei zu Handen des Migrationsamtes
festgenommen. Dieses wies den Ausländer am 27. März 2015 aus der Schweiz weg
und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 27. März
2015 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer
bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Am 30. März
2015 hat die Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A___ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Die
Vorbereitungshaft dient der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens (Art. 75
Abs. 1 AuG), während die Ausschaffungshaft die Sicherstellung des Vollzugs
eines (wenigstens) erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt
(Art. 76 Abs. 1 AuG). Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr
zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden. Etwas
anderes kann sich einzig dann ergeben, wenn erst nachträglich, das heisst
während der Ausschaffungshaft, ein Asylgesuch gestellt wird. Diesfalls ist die
Fortsetzung der Ausschaffungshaft nach der Rechtsprechung unter der
Voraussetzung zulässig, dass mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist, im Übrigen ist Vorbereitungshaft
zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen (BGE 125 II 377 E. 2b S. 380, BGer 2C_403/2008 vom 29. Mai 2008). Im vorliegenden Fall wollte der
Beurteilte zwar vor seiner Verhaftung am 26. März 2015 ein (neues) Asylgesuch
stellen. Da es sich dabei um ein Mehrfachgesuch, eventuell auch ein
Wiedererwägungsgesuch handelt, wurde dieses an der Empfangsstelle nicht
entgegen genommen. Vielmehr muss er sein Gesuch schriftlich und begründet beim
Staatssekretariat für Migration SEM einreichen (vgl. auch die Information über
Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche, [schriftliches Verfahren], in den Akten).
Vorliegend dient die Haft deshalb der Sicherstellung der durch das
Migrationsamt am 27. März 2015 verfügten Wegweisung, weshalb zu Recht
Ausschaffungshaft und nicht Vorbereitungshaft angeordnet worden ist. Auch wenn
der Beurteilte in den nächsten Tagen ein schriftliches Asylgesuch beim SEM
einreichen sollte, sind nicht die Voraussetzungen der Vorbereitungshaft zu
prüfen, da mit dem Entscheid des SEM innert kurzer Frist zu rechnen ist. Allerdings
wäre dieses durch das Migrationsamt darauf aufmerksam zu machen, dass sich der
Gesuchsteller in Ausschaffungshaft befindet und das Verfahren entsprechend
bevorzugt geführt werden sollte.
Der Beurteilte
ist nur einen Monat nach Erlass einer drei Jahre gültigen Einreisesperre und
nach seiner zwangsweisen Ausschaffung nach Frankreich erneut in die Schweiz
gekommen. Damit hat er nicht nur den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, sondern auch in aller
Deutlichkeit zu verstehen gegeben, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. Er scheint nicht bereit zu sein zu akzeptieren, dass der Umstand,
dass zwei seiner Schwestern in der Schweiz wohnhaft sind, nichts an der
Zuständigkeit von Frankreich für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs ändert.
Dies hat sich auch aus der Befragung anlässlich der heutigen Verhandlung
ergeben. Bei dieser Situation muss davon ausgegangen werden, dass er für den
Vollzug der Wegweisung freiwillig nicht zur Verfügung stünde. Ein milderes
Mittel als Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht
ersichtlich. Auch eine Unterbringung bei einer seiner Schwestern scheint die
bestehende erhebliche Gefahr des Untertauchens nicht bannen zu können. Es
braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass die eine
Schwester im Zemis nicht gefunden wurde und die andere in Basel-Stadt selbst
als Asylsuchende verzeichnet ist. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als
rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss
§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 25. Juni 2015,
rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.