Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.17
ENTSCHEID
vom 30.
März 2015
Mitwirkende
Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B____ Grundversicherungen AG
Gläubigerin
[…]
vertreten durch […]
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 16. März 2015
betreffend Konkurseröffnung nach Art.
166 SchKG
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt
eingetragenen Einzelunternehmens „C____“ (Firmennummer CHE-[…]). Das
Unternehmen bezweckt die Führung eines Sicherheitsdienstes inklusive Bewachungs-
und Schutzaufgaben. Mit Entscheid vom 16. März 2015 eröffnete das Zivilgericht
im Betreibungsverfahren Nr. 13061791 betreffend eine Forderung der B____
Grundversicherungen AG (Gläubigerin) den Konkurs über den Beschwerdeführer. Gegen
diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 26. März 2015 Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des
Konkurses.
Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie der
weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174. Abs. 1 SchKG). Diese
Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20;
BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die in Konkursbetreibung gesetzte
Forderung der Gläubigerin im Betrag von CHF 2‘755.10 nebst Zins zu 5% seit 12.
April 2013 sowie CHF 29.85 Kostenbeteiligung und CHF 180.00 Nebenforderung beim
Betreibungsamt nachgewiesenermassen bezahlt; dies gilt auch für sämtliche
Kosten (vgl. Schreiben des Betreibungsamts Basel-Stadt an die […] Bank vom 24.
März 2015 und Buchungsnachweis der […] Bank über CHF 4‘553.50 per 26. März 2015
betreffend Deposition in der Betreibung Nr. 13061791 zu Gunsten des Betreibungsamtes).
Damit ist die eine Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2
Ziff. 1 SchKG für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung
heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein
muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die
geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Er
muss insbesondere nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer
ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine
weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet,
dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden
sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der
beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag
erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung
seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem
aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck
(vgl. zum Ganzen BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3
mit Hinweisen).
Die wichtigste
Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem
Betreibungsregister (vgl. BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010
E. 6.2). Im aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister des
Beschwerdeführers vom 26. März 2015 sind fünf Betreibungen mit dem Code 105
versehen; diese Forderungen hat der Beschwerdeführer demnach an das
Betreibungsamt bezahlt. Die Forderungen der Gläubigerin über CHF 1‘225.55
(Betreibung Nr. 14006789) und über CHF 2‘329.15 (Betreibung Nr. 14030677)
wurden ebenfalls bezahlt (siehe Quittung des Betreibungsamtes über insgesamt
CHF 12‘783.50 sowie die entsprechenden Einzelabrechnungen). Ebenfalls bezahlt
sind die Forderungen der […] über CHF 1‘204.05 (Betreibung Nr. 14057930), des
Kantons […] über CHF 5‘349.70 (Betreibung Nr. 14057933) und von […] über
CHF 1‘129.25 (Betreibung Nr. 14065729). Die Betreibung Nr. 14018580 im
Betrag von CHF 443.70 ist erloschen (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister
vom 26. März 2015 sowie die Quittung des Betreibungsamts vom 26. März 2015
mit den entsprechenden Einzelabrechnungen). Schliesslich wird im Betreibungsregisterauszug
noch die Forderung des […] im Betrag von CHF 353.80 (Betreibung Nr.
15007289) aufgeführt. Diese Betreibung wurde indes wegen der Konkurseröffnung noch
vor der Zustellung des Zahlungsbefehls eingestellt.
Der
Beschwerdeführer gibt sinngemäss an, dass ihm keine weiteren Forderungen
bekannt sind, die zwar fällig, aber nicht betrieben worden sind. Er behauptet,
er erhalte monatliche Renten der IV, der SUVA und der Pensionskasse von rund
CHF 4‘000.− sowie alle drei Monate eine Zahlung von rund CHF
3‘000.− der […] Lebensversicherung. Zudem habe er sein Haus in […]
verkauft und dort im Juni noch den Eingang des Verkaufserlöses zu erwarten.
Aufgrund der aus dem Adhoc-Postenauszug der […] Bank vom 26. März 2015 (siehe
Beschwerdebeilagen) ersichtlichen Gutschriften erscheinen die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen Renteneinkünften und zur Zahlung der […] Lebensversicherung
glaubhaft. Zudem geht aus diesem Postenauszug ein aktueller Saldo zu Gunsten
des Beschwerdeführers von CHF 5‘847.35 hervor. Der Beschwerdeführer hat somit
glaubhaft dargetan, dass die Bezahlung der laufenden Verpflichtungen und auch der
Forderung des […], bei der die Betreibung eingestellt wurde, ohne weiteres
möglich ist. Unter diesen Umständen erscheint die Zahlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers als hinreichend wahrscheinlich. Aufgrund dieser Erwägungen
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Konkurseröffnung aufzuheben.
Der
Beschwerdeführer hat die Forderung erst nach der Konkurseröffnung beglichen. Mit
diesem säumigen Verhalten hat er das Beschwerdeverfahren veranlasst und daher
trotz Gutheissung der Beschwerde die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von
CHF 600.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Konkursentscheid der Zivilgerichtspräsidentin vom 16. März 2015 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.