Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.155
ENTSCHEID
vom 12. Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Oktober 2014 und 28.
Oktober 2014
betreffend Vorführung, Festnahme,
erkennungsdienstliche Erfassung, Wangenschleimhautabstrich und DNA-Analyse
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt unter der Nummer […] ein Strafverfahren gegen A____
wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung.
Am 15. Oktober 2014 wurde gegen ihn ein Vorführungs- und Festnahmebefehl
erlassen. Gestützt darauf wurde A____ am 28. Oktober 2014 in […]
angehalten und nach Basel überführt. Dort wurde er ins Untersuchungsgefängnis
eingeliefert und bis am Folgetag festgehalten. Am 28. Oktober 2014 erliess
die Staatsanwaltschaft zudem einen Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung,
Wangenschleimhautabstrich (WSA) und DNA-Analyse.
Mit Eingabe vom 4. November
2014 führt der Beschwerdeführer "Beschwerde und Einsprache“ gegen die
Vollzugsmassnahmen im Strafverfahren […] und gegen die Abnahme der DNA. Er macht
im Wesentlichen geltend, anlässlich seiner Anhaltung in […] habe ihn die
Polizei massiv verprügelt, in Basel habe er sich „füdliblutt“ ausziehen müssen,
sei zur Abgabe der DNA genötigt und unter menschenunwürdigen Bedingungen in
einer Zelle festgehalten worden. Er beantragt die kostenfällige Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands, die Ausrichtung von Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz
und Haftentschädigung, die Bekanntgabe der Personalien aller beteiligten
Personen sowie die sofortige Löschung aller Bilder und der DNA.
Die
Staatsanwaltschaft hat zu den Vorwürfen am 12. November 2014, 16. Dezember 2014
und 3. Februar 2015 schriftlich Stellung genommen. Der Beschwerdeführer
hat sich dazu mit Eingaben vom 3. Dezember 2014, 21. Januar 2015 und
25. Februar 2015 geäussert. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen. Die Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden.
Erwägungen
Mit der
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Strafprozessordung
(StPO) Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Strafverfahren angefochten
werden. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Verfügungen der
Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2014 und 28. Oktober 2014, soweit
daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (Art. 382 Abs. 1
StPO). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17
lit. a Einführungsgesetz StPO; § 73a Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
erkennungsdienstliche Erfassung und der Wangenschleimhautabstrich (WSA) mit
nachfolgender Analyse der DNA beruhen auf einer Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Oktober 2014. Dagegen ist die Beschwerde grundsätzlich gegeben
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
2.2 Mit
der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO wird die Abklärung
von Personen zur Zuordnung und zum Ausschluss von bereits begangenen und
künftigen Straftaten bezweckt. Überdies können zur Aufklärung von Vergehen und
Verbrechen nach Art. 255 StPO DNA-Proben genommen und DNA-Profile erstellt
werden. Aufgrund von zwei Strafanzeigen lag gegen den Beschwerdeführer der
abzuklärende Anfangsverdacht der Urkundenfälschung, des Betrugs und der ungetreuen
Geschäftsbesorgung vor. Die Delikte gemäss Anfangsverdacht sind allesamt mit
Freiheitsstrafe bis 5 Jahre bedroht; es handelt sich daher um Verbrechen (Art. 10
Abs. 2 Strafgesetzbuch, StGB). Zwar lässt sich die Notwendigkeit einer
DNA-Analyse für den konkreten Anfangsverdacht nicht auf den ersten Blick
erkennen. Es ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass eine DNA-Abklärung gemäss
dem anwendbaren DNA-Profil-Gesetz (Art. 259 StPO) und der Rechtsprechung
auch der Aufklärung noch unbekannter, künftiger Delikte und präventiven Zwecken
dient. Angesichts der turbulenten Umstände im Zusammenhang mit der Vorführung
(Fluchtversuch des Beschwerdeführers, vgl. Anhaltungsrapport der Kantonspolizei
Bern vom 28. Oktober 2014) und der Weigerung, sich
erkennungsdienstlich behandeln zu lassen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
vom 16. Dezember 2014, Ziff. 6) durfte die Staatsanwaltschaft von einer
gewissen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers ausgehen und hatte Grund zur
Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass er in andere Verbrechen oder
Vergehen verwickelt sein könnte (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014
E. 3.2; 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2). Insgesamt
erweisen sich die DNA-Abklärung mittels WSA und die erkennungsdienstliche Erfassung
als rechtmässig.
3.1 Die
Vorführung und Festnahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2014
beruht auf der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2014.
Diesbezüglich ist zweifelhaft, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht,
denn die mit der Vorführung und Festnahme verbundene Beschwer ist mit der Entlassung
des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2014 entfallen (Art. 382 Abs.1
StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 207 N 9, Art. 382
N 2; Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 244 ff.). Selbst im Falle der
– gegenüber der vorliegenden Festnahme einschneidenderen – strafprozessualen Haft
können Beanstandungen der Haftbedingungen im Haftprüfungsverfahren nur insofern
berücksichtigt werden, als sie die Weiterführung der Haft als unzulässig erscheinen
lassen (BGer 6B_491/2014 vom 1. Juli 2014 E. 2.6; 1B_240/2010 vom 13. August
2010 E. 5.2). Dasselbe gilt für die wirksame und vertiefte amtliche
Untersuchung im Sinne von Art. 3 i.V.m. 13 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), welche bei andauerndem Freiheitsentzug im
Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde (BGE 140 I 125 gegenüber BGE 131 I
455; 138 IV 86). Im Unterschied dazu befindet sich der Beschwerdeführer in
Freiheit. Die Frage des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann jedoch offen
bleiben, da sich die Vorführung und Festnahme, soweit sie durch die Basler
Behörden durchgeführt wurden, jedenfalls nicht als unrechtmässig erweisen.
3.2 Nachdem
der Beschwerdeführer zu den im Abstand von rund einem Monat angesetzten Einvernahmen
vom 11. September 2014 und zum Ersatztermin vom 15. Oktober 2014
nicht erscheinen ist, hat die Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2014
einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Staatsanwaltschaft hat in
nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb der Vorführungsbefehl auf der Annahme
beruhte, es handle sich um eine unentschuldigte Absenz. Aus dem Abmeldungsschreiben
des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2014 (Poststempel) ist nicht ersichtlich,
auf welches Verfahren und auf welchen Termin sich die Abmeldung bezieht. Daher
ist es nachvollziehbar, dass die Eingabe in einem anderen Verfahren abgelegt
worden sei, in das der Beschwerdeführer ebenfalls involviert sein soll, wie die
Staatsanwaltschaft ausführt.
Der
Beschwerdeführer hatte seiner Abmeldung vom 11. Oktober 2014, wie schon
rund einen Monat zuvor, ein ärztliches Zeugnis über seine Arbeitsunfähigkeit
von Dr. med. B____, […], beigelegt. Damit war er jedoch von seiner
Erscheinungspflicht nicht ohne Weiteres entbunden. Zunächst hat er von der
Staatsanwaltschaft, entgegen seinem Wunsch in der Abmeldung vom 11. Oktober
2014, keine Bestätigung erhalten, so dass er daran zweifeln musste, ob das
angekündigte Fernbleiben akzeptiert würde. Zudem ergibt sich aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014, einen Tag vor seiner
Anhaltung, zweimal mit der Staatsanwaltschaft telefoniert hat. Es bestand
damals nicht nur die Gelegenheit, die irrtümliche Ablage des
Abmeldungsschreibens, sondern auch die Bedeutung einer solchen Abmeldung
aufzuklären. Damals wurde dem Beschwerdeführer nämlich erklärt, dass das
erneute ärztliche Zeugnis von Dr. B____ als Beleg für eine tatsächliche Einvernahmeunfähigkeit
nicht ausreiche. Er müsse mit einer gerichtsmedizinischen Untersuchung rechnen
und in jedem Fall in Basel erscheinen. Obwohl der Beschwerdeführer zu verstehen
gab, dass er krank sei und sich einer Vorführung widersetzen würde, hielt die
Staatsanwaltschaft an ihrem Vorführungsbefehl fest. Dieses Vorgehen ist nicht
zu beanstanden, da sie annehmen musste, der Beschwerdeführer werde einer
Vorladung ohnehin nicht Folge leisten (Art. 207 Abs. 1 lit. b
StPO). Konkrete Anhaltspunkte sind nicht nur die Zweifel an der Stichhaltigkeit
der beiden knappen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, sondern auch der
vom Beschwerdeführer bereits im ersten Abmeldungsschreiben vom 8. September
2014 angekündigte Widerstand gegen die Strafermittlung, den er im
Telefongespräch mit dem Staatsanwalt vom 27. Oktober 2014 bekräftigt hat. Wie
sich in der Folge zeigte, erwiesen sich die medizinischen Einwände als
unbegründet: Der aufgebotene Gefängnisarzt, Dr. C____, stellte am 28. Oktober
2014 keine Einschränkung der Gewahrsams- und Einvernahmefähigkeit des
Beschwerdeführers fest (ärztliches Attest in den Akten). Daher erweisen sich
die Einwände gegen die polizeiliche Vorführung als unbegründet.
3.3 Der
Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, er sei in eine eiskalte Zelle ohne WC
und Lavabo sowie ohne Bett und Stuhl gebracht worden, wo er bei hellem Licht, ohrenbetäubendem
Lärm und dauernder Videoüberwachung in Isolation gehalten worden sei. Die Zelle
sei stark verschmutzt und mit Ungeziefer befallen gewesen. Er habe sich an
beiden Tagen, einmal in Anwesenheit einer Frau, nackt ausziehen müssen. Bei der
DNA-Entnahme sei er mehrmals beleidigt und mit dem Tod bedroht worden.
Dazu führt die
Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 aus, der
Beschwerdeführer sei den besonders einschränkenden Haftbedingungen (kein
Tageslicht, ständiges Kunstlicht und permanente Videoüberwachung) in der
Vorzelle höchstens vier Stunden ausgesetzt gewesen. Die übrige Zeit habe er
sich in einer anderen Zelle befunden. Gegen die Kälte in den Zellen, welche
nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft von der permanenten Belüftung stammen
könne, hätten Decken zur Verfügung gestanden. WC-Anlagen und eine
Trinkmöglichkeit seien bereits in der Vorzelle eingerichtet gewesen. Der Lärm
sei auf Bauarbeiten zurückzuführen und werde auch den Mitarbeitern der
Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft zugemutet, die dort ihren Arbeitsplatz
hätten. Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2015
müssten sich die Häftlinge bei der Überweisung ins Gefängnis aus
Sicherheitsgründen bis auf die Unterhose ausziehen und diese kurz herunterziehen,
um eine Sichtkontrolle des Afters zu ermöglichen. Diese Kontrolle werde von
einem Aufseher desselben Geschlechts durchgeführt und entspreche den
Sicherheitsstandards. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass der
Beschwerdeführer sich ganz nackt habe ausziehen müssen und dass er sich vor
einer Frau habe entkleiden müssen.
3.4 Es
sind keine Hinweise ersichtlich, welche die Angaben der Staatsanwaltschaft in
Frage stellen würden. Indessen ist bei der Würdigung der Behauptungen des
Beschwerdeführers eine gewisse Vorsicht angebracht. Dies ergibt sich etwa aus
der Diskrepanz zwischen den aktenkundigen Feststellungen zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers und seinen damit nicht vereinbaren Schilderungen von
massiver polizeilicher Gewalt. Es ist nicht vorstellbar, dass ein Arzt ohne
weitere Bemerkungen die Gewahrsams- und Einvernahmetauglichkeit feststellen
würde, wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, zuvor brutal niedergeschlagen,
auf die Treppe gestürzt und während 10 Minuten mit Stiefeln, Fäusten und einem
Stock traktiert worden wäre. Der Arzt hätte die massiven Verletzungen und die
Behandlungsbedürftigkeit, die von einem derartigen Übergriff zurückgeblieben
wäre, zweifellos erwähnt. Auch die Fotos und das ärztliche Zeugnis des
Universitätsspitals vom 29. Oktober 2014, welche der Beschwerdeführer
eingereicht hat, belegen zwar oberflächliche Verletzungen, jedoch keine Gewaltanwendung
im geschilderten Ausmass. Daraus muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
zur Übertreibung und Dramatisierung der Vorfälle neigt.
Was die
Festhaltung in Basel angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
am 28. Oktober 2014 um 11.25 Uhr festgenommen und am Folgetag um 16.00 Uhr
wieder entlassen wurde. Er befand sich somit während 28 ½ Stunden im Gefängnis.
Es handelt sich um einen kurzzeitigen Freiheitsentzug, was bei der Beurteilung
zu berücksichtigen ist. Nicht bei jedem bloss ungenügenden Komfort kann bereits
von menschenunwürdigen Zuständen gesprochen werden. Vielmehr müssen bei einer
Gesamtwürdigung der Bedingungen im Gefängnis mehrere Einschränkungen von einer
gewissen Schwere und Dauer zusammenkommen (vgl. BGE 140 I 125 E. 3.3
und 3.5; 139 I 272 E. 4). Der Beschwerdeführer ist in der Anfangsphase des
Freiheitsentzugs, am 28. Oktober 2014 zwischen 14.30 und 15.00 Uhr, durch
den Gefängnisarzt untersucht wurde, so dass seine medizinische Versorgung
gewährleistet war. Der Aufenthalt in der Zelle ist an beiden Tagen durch Einvernahmen
unterbrochen worden (Einvernahmeprotokoll vom 29. Oktober 2014; Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014, Ziff. 2), wodurch sich die
effektiv in der Zelle verbrachte Zeit nochmals reduziert. Der Aufenthalt in der
Vorzelle bei permanentem Licht und dauernder Videoüberwachung hat die Dauer von
vier Stunden nicht überschritten. Dass man sich beim Eintritt ins Gefängnis
ausziehen und eine Sichtkontrolle des Afters erdulden muss, ist zwar
unangenehm, aber zur Verhinderung des Mitführens gefährlicher Gegenstände in
den Unterhosen notwendig. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer in
unwürdiger oder unanständiger Weise behandelt worden wäre, lässt sich durch
objektive Hinweise nicht erhärten. Daher muss die Beschwerde auch in diesem
Punkt als unbegründet bezeichnet werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Bezüglich der
Vorgänge im Kanton Bern wurde die Beschwerde an das dortige Beschwerdegericht
überwiesen (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Dezember 2014),
weshalb sich das Appellationsgericht hierzu nicht weiter zu äussern hat. Schadenersatzgesuche
und weitere Geldforderungen gegen den Staat wie auch Begehren um Bekanntgabe von
Personalien können im Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden (vgl. Art. 393
Abs. 1 StPO). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei
dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.