Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.82
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 6.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud ,
lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____ Privatklägerin
1
[…]
vertreten durch […]
C_____ ,
Privatkläger
2
[…]
D_____ ,
Privatkläger
3
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Juni 2013
betreffend Gefährdung des Lebens,
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung, mehrfache
Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren ohne Führerausweis sowie mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Juni 2013 der Gefährdung des Lebens,
des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der
Urkundenfälschung, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens
ohne Führerausweis sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2./3. Juni 2013,
sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. März 2012. Das Verfahren wegen Widerhandlung
gegen das Übertretungsstrafgesetz wurde wegen Verletzung des Anklageprinzips
eingestellt. A_____ wurde zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung an C_____
verurteilt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen, und A_____ wurde
zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 11. Juni 2013 durch
seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung anmelden und nach Erhalt des
schriftlichen Urteils am 14. August 2013 eine Berufungserklärung und am 20. November
2013 einer Berufungsbegründung einreichen lassen. Er beantragt einen Freispruch
in Bezug auf die Gefährdung des Lebens, den Diebstahl sowie die Sachbeschädigung
und den Hausfriedensbruch. Betreffend die übrigen Anklagepunkte sei der
Schuldspruch zu bestätigen und eine Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen sowie
eine Busse von CHF 500.– auszusprechen; die Gerichtskosten seien entsprechend
zu reduzieren. Eventualiter rügte er auch die Strafzumessung und beantragte die
Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt der Berufungskläger die Ladung der Belastungszeugin [...] unter
Beizug eines professionellen Dolmetschers. Ausserdem sei ein psychiatrisches
Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen.
Schliesslich stellte er Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Berufungsantwort
vom 22. Januar 2014 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Berufung sei
abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Beweisanträge des
Berufungsklägers seien ebenfalls abzuweisen; eventualiter sei ein
Ergänzungsgutachten zur Frage der aktuellen Gefährlichkeit des Berufungsklägers
sowie zur Anordnung einer stationären Massnahme einzuholen.
Mit Verfügung
vom 20. August 2013 wurde das im Rahmen des Strafverfahrens SG 258/00 erstellte
psychiatrische Gutachten über den Berufungskläger vom 21. August 2000
beigezogen. Am 17. Februar 2014 wurde ausserdem bei den Universitären
Psychiatrischen Kliniken ein Gutachten betreffend die Schuldfähigkeit und die
psychiatrische Behandelbarkeit des Berufungsklägers in Auftrag gegeben, welches
am 4. Juli 2014 fertiggestellt wurde.
Die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 6. Januar 2015 stattgefunden.
Der Berufungskläger ist nicht erschienen. Hingegen war sein Verteidiger anwesend.
Die Staatsanwaltschaft wurde auf ihr Begehren hin vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung
dispensiert. Der Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Verteidiger ist ohne seinen Mandanten zur Berufungsverhandlung erschienen und
hat erklärt, der Berufungskläger habe ihm telefonisch mitgeteilt, er werde
nicht an der Verhandlung teilnehmen, da es ihm zu viel sei (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3). Damit ist der Berufungskläger der Berufungsverhandlung unentschuldigt
ferngeblieben. Aufgrund der Anwesenheit des Verteidigers gilt die Berufung allerdings
nicht als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung;
StPO). Nach der Praxis des Appellationsgerichts, welche sich auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung abstützt, ist in solchen Fällen ein Abwesenheitsverfahren
durchzuführen (AGE SB.2013.37 vom 16. September 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE
133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3 f.). Dies ist
für den Sondertatbestand gemäss Art. 407 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen,
gilt aber auch in den übrigen Fällen des unentschuldigten Fernbleibens des
Berufungsklägers, sofern die Verteidigung vor Gericht anwesend ist (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 407 N 7). Im Unterschied zum erstinstanzlichen
Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und
sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), muss im Berufungsverfahren nicht
nach Art. 366 Abs. 1 StPO nochmals eine neue Vorladung ergehen und eine
Verhandlung angesetzt werden, sondern es kann sofort eine Abwesenheitsverhandlung
nach Art. 367 StPO stattfinden. Gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO ist die in Abwesenheit
verurteilte Person darauf aufmerksam zu machen, dass sie innert 10 Tagen beim
Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine neue Beurteilung verlangen kann.
Hinzuweisen ist zudem auf Art. 368 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht ein Gesuch
um neue Beurteilung abweist, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen
worden, aber der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist (vgl.
Rechtsmittelbelehrung).
1.2 Der
Berufungskläger hat gegen das am 3. Juni 2013 ergangene Urteil des
Strafgerichts frist- und formgerecht Berufung angemeldet und erklärt sowie eine
schriftliche Berufungsbegründung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit §
73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG das Appellationsgericht als Ausschuss.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in
der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art.
404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat lediglich die Schuldsprüche wegen
Gefährdung des Lebens, Diebstahls sowie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs
angefochten. Zudem beantragt er eine bedingte Geldstrafe. Die Schuldsprüche
betreffend Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren
ohne Führerausweis sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sind explizit nicht angefochten und können daher ohne weiteres bestätigt
werden. Auf die Berufung ist einzutreten.
1.4 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger, im Zusammenhang
mit den Vorwürfen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Anklagepunkt
4) sei [...] zu ihrer Beziehung zum Berufungskläger zu befragen. Zwischen den
beiden Nachbarn sei es wiederholt zu Streitigkeiten gekommen, die Aussagen der
Belastungszeugin seien deshalb entgegen der Begründung im vorinstanzlichen
Urteil wenig glaubwürdig. Ausserdem bestünden Zweifel hinsichtlich der deutschen
Wiedergabe der Zeugenaussagen, seien diese doch nicht durch einen professionellen
Dolmetscher übersetzt worden (Berufungserklärung E. 1). Diesen Antrag hat
der Verteidiger in der Berufungsverhandlung wiederholt (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3).
Die
Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zeugin [...] anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ordnungsgemäss in Anwesenheit des
Berufungsklägers befragt worden sei. Das Gericht habe keine Anhaltspunkte gesehen,
weshalb die Zeugin den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollte (Berufungsantwort
E. 3 p.2). Die Zeugin [...] wurde unter Wahrung des Konfrontationsrechts in
Anwesenheit des Berufungsklägers vor erster Instanz befragt (Prot. erstinstanzliche
HV Akten S. 374 f.). Von der Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen hat
der Berufungskläger keinen Gebrauch gemacht (vgl. Audio-Aufnahme der
erstinstanzlichen HV Akten S. 376). Bezüglich der Übersetzung ist zu bemerken,
dass diese durch einen versierten Übersetzer erfolgt ist, welcher bereits mehrfach
vor Gericht als Dolmetscher tätig gewesen ist und ordnungsgemäss auf seine
Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist (Prot. erstinstanzliche HV Akten S.
374). Dass es sich bei dem beigezogenen Übersetzer um einen Mitarbeiter des
Strafgerichts handelte, ändert an seinen Fähigkeiten als Dolmetscher nichts.
Aus dem Audio-Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehen keinerlei
Hinweise auf eine inkorrekte Übersetzung hervor. Die Zeugin, welche die
deutsche Sprache relativ gut beherrscht, hat vielmehr bei den einzelnen
übersetzten Passagen immer wieder deren Richtigkeit bestätigt. Der
Berufungskläger vermag dann auch seine „erheblichen Zweifel“ hinsichtlich der
deutschen Übersetzung der Zeugenaussagen in keiner Form zu substantiieren. Für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin ist eine erneute
Befragung derselben nicht erforderlich und auch nicht angezeigt.
2.1 Die
Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung (Anklagepunkt 2), mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis (Anklagepunkt 5) sowie
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagepunkt
7) sowie die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz wurden von keiner Seite
angefochten. Sie sind daher in (Teil-)Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht mehr zu behandeln.
2.2
2.2.1 Der
Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Anklagepunkt 1) basiert auf den
Aussagen von C_____ (Privatkläger 2), wonach er in der Warteschlange des Kiosks
seitlich vom Berufungskläger angerempelt worden sei. Nach einem kurzen
Wortwechsel habe der Berufungskläger völlig unvermittelt ein aufklappbares Messer
aus der Hosentasche gezogen und dieses dem Privatkläger 2 drohend mit der geschliffenen
Seite direkt an den Hals gehalten, wobei die Klinge den Hals berührt habe und
durch den Druck eine sichtbare Rötung bzw. ein Striemen am Hals entstanden sei.
Als der geschockte Privatkläger 2 einen Schritt zurück getreten sei, habe der
Berufungskläger das Messer wieder eingesteckt und sei davongegangen.
Der
Berufungskläger hat die Aussage zu diesem Vorfall während des Ermittlungsverfahrens
weitgehend verweigert (Akten S. 129 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat er ausgeführt, dass ihn der Privatkläger 2 beim Kiosk angerempelt
habe. Im Übrigen sei nichts vorgefallen. Er würde nie mit einem Messer auf
jemanden losgehen (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 367).
Das Strafgericht
ist mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, die Aussagen des
Privatklägers 2 seien glaubhaft (Urteil E. II.1 p. 7 f.). Dem ist zu folgen,
erfüllen seine Schilderungen doch diverse Realkriterien. So gab der
Privatkläger 2 seinen Bericht jeweils in freier Rede zu Protokoll und
schilderte die Ereignisse sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor Gericht
detailliert, schlüssig, nachvollziehbar und ohne wesentliche Widersprüche
(Akten S. 124 ff., Prot. erstinstanzliche HV S. 369-371). Er beschrieb
Interaktionen zwischen sich selbst und dem Berufungskläger (Prot. erstinstanzliche
HV Akten S. 370: „[…], ich habe ihn dann gefragt, ob er nicht warten könne bis
er an der Reihe sei.“). Zudem schilderte er seine eigene Gemütsverfassung während
der Geschehnisse (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 370: „Weil ich war
geschockt.“) und belastete den Berufungskläger nicht übermässig (a.a.O.: „Nein,
der Streifen war nicht blutig. […] „Nein, er hat die Klinge wieder alleine von
meinem Hals genommen.“).
2.2.2 Der
Verteidiger hat wie bereits in seiner schriftlichen Berufungsbegründung auch in
der Berufungsverhandlung geltend gemacht, entgegen den Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil sei nicht erwiesen, dass der Berufungskläger dem Privatkläger
2 das Klappmesser mit der scharfen Seite an den Hals gehalten habe; es seien jedenfalls
keine Rötungen an dessen Hals dokumentiert. Zudem sei der Berufungskläger
entgegen den Ausführungen des Strafgerichts nicht hochgradig erregt gewesen.
Der Privatkläger 2 habe selbst ausgeführt, dass der Berufungskläger das Messer
sehr ruhig gehalten habe. Es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, damit
sei in rechtlicher Hinsicht der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht
erfüllt. Ein Schuldspruch, der sich einzig auf die Persönlichkeit des
Berufungsklägers stütze, sei unzulässig (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
Die
Staatsanwaltschaft bringt in der Berufungsantwort vor, dass es das Strafgericht
aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 zu Recht als erstellt erachtet
habe, dass der Berufungskläger dem Privatkläger 2 das Messer mit der geschliffenen
Seite an den Hals gehalten habe und dass dies zu einer Hautrötung geführt habe,
welche auch noch einige Zeit später erkennbar gewesen sei. Dass dieses
Verhalten des Berufungsklägers durchaus persönlichkeitsimmanent sei, ergebe
sich aus den zahlreichen Vorstrafen wegen Gewaltdelikten sowie aus diversen im
Gutachten vom 21. August 2000 geschilderten Sachverhalten. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung nehme im Übrigen bereits dann eine
unmittelbare Lebensgefährdung an, wenn ein scharfes Messer „sehr nahe“ an den
Hals gehalten werde (Berufungsantwort E. 1 p 1 f.).
2.2.3 Den
Einwänden des Verteidigers ist entgegenzuhalten, dass die Striemen an des
Privatklägers Hals sehr wohl im Polizeirapport dokumentiert wurden (vgl. Polizeirapport
p. 4 „Bemerkungen“ Akten S. 120). Anlässlich der Befragung des Privatklägers 2
im Ermittlungsverfahren hat dieser angegeben, der Berufungskläger habe ihm das
Messer ca. während 2 Sekunden an den Hals gehalten, für ihn sei das eine
Ewigkeit gewesen (Akten S. 125). Es habe sich um ein Messer gehandelt, das aufklappbar
gewesen sei; dies wisse er noch, weil der Berufungskläger es aufgemacht habe.
Die Klinge sei etwa 6-7 cm lang gewesen; er wisse die Klingenlänge noch, weil
er nachher einen roten Striemen am Hals gehabt habe (Akten S. 125). Der Berufungskläger
habe ihm das Messer mit der scharfen Seite an den Hals gehalten (Akten S. 126).
Auch vor den Schranken des Strafgerichts hat der Privatkläger 2 dezidiert
erklärt, der Berufungskläger habe ihm die scharfe Seite des aufgeklappten Messers
direkt an den Hals gehalten, zudem konnte er seine Aussage begründen (Prot.
erstinstanzliche HV Akten S. 370: „Ich bin mir sicher, dass ich die scharfe
Seite am Hals hatte, weil ich es gespürt habe und danach etwa 1 ½ Stunden einen
roten Streifen hatte. Der wäre von der stumpfen Seite nicht entstanden.“). Der
Striemen sei aber nicht blutig gewesen, da der Berufungskläger das Messer sehr
ruhig gehalten habe (a.a.O.). Neben den oben erwähnten Realkennzeichen spricht
auch die Anzeigesituation dafür, dass auf die Aussagen des Privatklägers 2
abgestellt werden kann. So avisierte er unmittelbar im Anschluss an den Vorfall
telefonisch die Polizei, während er dem Berufungskläger folgte. Dieser konnte
in der Folge unweit des Tatortes von der Polizei angehalten und kontrolliert
werden, wobei auch das Tatmesser zum Vorschein kam (vgl. Rapport Akten S. 117
ff.). Ein Motiv des Privatklägers 2, den ihm vollkommen unbekannten Berufungskläger
falsch zu beschuldigen, ist nicht ersichtlich und wurde vom Berufungskläger
bzw. dessen Verteidiger auch nicht geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat
zu Recht darauf hingewiesen, dass das unvermittelte und unverhältnismässig
aggressive Vorgehen des Berufungsklägers offenbar seiner Persönlichkeitsstruktur
nicht fremd ist (vgl. Gutachten vom 21. August 2000 p. 2 ff., Gutachten
vom 4. Juli 2014 p. 2-4, 11 f.).
Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz ist indessen nicht belegt, dass der Berufungskläger
im Augenblick des Übergriffes hochgradig erregt war. Der Privatkläger 2 gab an,
er selbst sei (äusserlich) ruhig geblieben; der Berufungskläger habe das Messer
sehr ruhig gehalten. Daraus kann der Berufungskläger jedoch nichts zu seinen
Gunsten ableiten. So ändert der Umstand, dass beide Beteiligte gemäss den
Angaben des Privatklägers 2 ruhig geblieben sind nichts daran, dass der
Berufungskläger, der einem Unbekannten im Anschluss an eine Rempelei ein Messer
an den Hals hielt, nicht voraussehen konnte, wie das Opfer reagieren würde. Er
konnte insbesondere nicht ausschliessen, dass die derart bedrohte Person in
Reaktion auf die Bedrohung eine rasche, unkontrollierte Bewegung machen würde,
welche zu lebensgefährlichen Schnittverletzungen führen könnte, etwa wenn die
unmittelbar unter der Haut liegende Halsschlagader getroffen würde. Der
objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB ist
erfüllt, wenn der Täter einen Zustand schafft, aufgrund dessen nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts beim
Opfer besteht, ohne dass jedoch eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr
als 50% vorausgesetzt wird (Pra 85 Nr. 24 S. 56 f.; Entscheid des Zürcher
Obergerichts SB120494 vom 28. März 2013 E. 3.2). Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Begriff der Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB weniger
restriktiv auszulegen ist als derjenige gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB: Es reicht
eine unmittelbare Lebensgefahr aus; eine „sehr nahe liegende“ Lebensgefahr ist
nicht erforderlich (Pra 85 Nr. 24 S. 61), was sich aufgrund der unterschiedlichen
Strafdrohungen ohne Weiteres rechtfertigen lässt (eingehend dazu: Pra 85 Nr. 24
S. 56 ff.; vgl. zum Thema „naheliegende“ bzw. „sehr naheliegende“ Lebensgefährdung:
BGer 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3). Im vorliegenden Fall hat der
Berufungskläger im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 2
diesem ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7 cm an den Hals gedrückt, so
dass dieses eine erkennbare Rötung auf der Haut hinterlassen hat. Der Berufungskläger
hat das Messer somit mit einigem Druck gegen eine äusserst sensible
Körperregion gerichtet, wo Schnitt- und Stichverletzungen erfahrungsgemäss sehr
schnell einen dramatischen Ausgang nehmen können. Zu denken ist etwa an eine
Verletzung der Halsschlagader, welche namentlich der Blutversorgung des Kopfes
und der oberen Halsorgane (Kehlkopf, Schilddrüse, Rachen) dient (Entscheid des
Zürcher Obergerichtes SB120494 vom 28. März 2013 E. 3.2). Bereits eine geringfügige
Reaktion des Privatklägers 2 hätte unter diesen Umständen tödliche Folgen haben
können. Dass aufgrund der vom Berufungskläger ausgehenden Bedrohung mit dem
Messer, dessen Klinge gemäss dem Beweisergebnis den Hals berührte, mit einer
Reaktion des Privatklägers 2 gerechnet werden musste, liegt auf der Hand.
Zu Recht hat das
Strafgericht auch den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB als erfüllt
erachtet. Der Berufungskläger musste wissen, dass er durch das an den Hals
Drücken des Messers insbesondere das Risiko einer Halsschlagaderverletzung und
damit eine grosse Gefahr für das Leben des Privatklägers 2 schuf. Die Folgen
einer solchen Verletzung sind notorisch und dürften auch dem Berufungskläger bekannt
sein. Wenn er im Wissen um die geschaffene unmittelbare Lebensgefahr dem
Privatkläger 2 die Klinge seines Messers direkt an den Hals hielt, so steht
fraglos fest, dass er die Gefährdung direkt angestrebt und damit mit direktem
Vorsatz gehandelt hat. Schliesslich muss der Täter in skrupelloser Weise
gehandelt haben, was mehrheitlich als weiteres subjektives Tatbestandselement
verstanden wird (Donatsch,
Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 63 f.). Aufgrund einer berechtigten
und verhältnismässigen Zurechtweisung durch den Privatkläger 2 und damit aus
nichtigem Anlass hat der Berufungskläger ohne Vorwarnung ein Messer gezückt und
es seinem Kontrahenten an den Hals gesetzt, wodurch er dessen Leben gefährdet
hat. Es sind keinerlei vernünftige oder auch nur ansatzweise nachvollziehbare
Gründe für ein derartiges Vorgehen des Berufungsklägers erkennbar. Das Strafgericht
ist daher zu Recht von einem skrupellosen Vorgehen ausgegangen. Die von der Vor-instanz
vorgenommene rechtliche Würdigung der Tat als Gefährdung des Lebens gemäss Art.
129 StGB (Urteil E. II.1 p. 8 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur)
ist somit nicht zu beanstanden.
2.3 Das
Strafgericht ist zum Schluss gekommen, dass der in der Anklageschrift
beschriebene Sachverhalt betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
(Anklagepunkt 4) entgegen der Bestreitung des Berufungsklägers erstellt sei. Aufgrund
der Meldung des Geschädigten gegenüber der Polizei, der polizeilichen Dokumentation
des Schadens (Rapport Akten S. 155 ff., Fotodokumentation Akten S. 161 f.)
sowie der Aussagen der Nachbarin, […], gebe es keine Zweifel daran, dass sich der
Berufungskläger am 5. November 2011 gegen den Willen des Berechtigten Zugang zu
dessen Wohnung an der […]strasse 170 verschafft habe, indem er die Tür mit
Gewalt aufgebrochen und dabei Sachschaden im Betrage von ca. CHF 1'200.-
verursacht habe (Urteil E. II.4 p. 10).
Der
Berufungskläger hat zugestanden, sich am besagten Tag tatsächlich in der Liegenschaft
an der […]strasse 170 aufgehalten zu haben. Jedoch hat er anlässlich der
Strafgerichtsverhandlung bestritten, die Tür beschädigt und unerlaubt die
Wohnung seines ehemaligen Vermieters betreten zu haben. In der
Berufungsverhandlung lässt er durch seinen Verteidiger geltend machen, die als
Zeugin befragte Nachbarin sei aufgrund von früheren Streitigkeiten befangen
gewesen. Schliesslich habe er bezüglich des Hausfriedensbruchs ohne Vorsatz
gehandelt, da er sich als ehemaliger Mieter berechtigt gefühlt habe, die
Wohnung zu betreten (Berufungsbegründung E. 3 p. 2).
[...] hat als
Zeugin vor Strafgericht ihre Darlegung gemäss dem Polizeirapport (Akten S. 155
ff.) im Wesentlichen bestätigt (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 374). So hat
sie namentlich erklärt, den Berufungskläger zur fraglichen Zeit in der Wohnung
von D_____ gesehen zu haben (Akten S. 374). Entgegen den Einwänden der Verteidigung
liegen keinerlei Anzeichen für eine Falschbezichtigung vor, zumal die Zeugin
den Berufungskläger nicht übermässig belastet. So führt sie aus, dass sie nicht
wisse, ob der Berufungskläger einen Schlüssel gehabt habe (Akten S. 374); sie
habe auch nicht gesehen, ob der Berufungskläger Gegenstände aus der Wohnung
geholt habe (Akten S. 375). Dass die Aussagen der Zeugin nicht einfach aus der
Luft gegriffen waren, wird schliesslich durch die Aussagen des Berufungsklägers
selbst erhärtet, der angab, er habe nach Beendigung des Mietverhältnisses die Liegenschaft
erneut aufgesucht (Auss. Berufungskläger Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 372:
„Ich ging nach meinem Auszug aus der […]strasse noch einmal zurück, mein Zeug holen.“).
Die Bestreitung
des Berufungsklägers, die früher von ihm benutzte Wohnung betreten zu haben,
muss demgegenüber als unglaubwürdig qualifiziert werden. Er selbst hat angeben,
dass sich in der Wohnung zu jenem Zeitpunkt noch Gegenstände von ihm (Fernseher
und Surround-System) befunden hätten (Audioprotokoll erstinstanzliche HV, 31:42
ff.). Aufgrund der Dokumentation der Polizei ist erstellt, dass die Türe zur
Wohnung mit Gewalt aufgedrückt worden war (Akten S. 162 ff.). Wäre die Türe,
wie von ihm behauptet, von einer unbekannten Drittperson aufgebrochen worden,
hätte er dies erkennen müssen und es wäre es für ihn zudem ohne weiteres
möglich gewesen, sich sein (angebliches) Eigentum wieder zu holen. Es ist als
äusserst unglaubwürdig zu bezeichnen, dass der Berufungskläger die
offensichtlich gewaltsam eingedrückte Türe zur Wohnung nicht bemerkt haben
will. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage der Zeugin [...] sowie der Angaben
im Polizeirapport hat es das Strafgericht vielmehr zu Recht als erstellt
erachtet, dass der Berufungskläger selbst die Türe eingedrückt hat und somit
gewaltsam in die Wohnung eingedrungen ist.
Der
Berufungskläger hat geltend gemacht, er sei sich als ehemaliger Mieter der
Strafbarkeit seines Eindringens in die fremde Wohnung nicht bewusst gewesen und
beruft sich damit sinngemäss auf einen Verbotsirrtum. Dieser Einwand ist jedoch
unbehelflich; so musste es auch ihm als juristischem Laien bewusst gewesen sein,
dass er zu seinem Vorgehen nicht berechtigt war. Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken,
dass der Berufungskläger nachdrücklich bestreitet, die Wohnung betreten zu
haben (Audioprotokoll erstinstanzliche HV, 31:46 ff.) und nicht etwa angibt, er
habe dies getan, da er sich dazu berechtigt gefühlt habe. Von einem schuld-auschliessenden
Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ist nach dem
Gesagten zu bestätigen (Urteil E. II.4 p. 10).
2.4 Das
Strafgericht hat seinen Schuldspruch betreffend den Diebstahl zum Nachteil von B_____
(Anklagepunkt 6) auf die in den Akten befindlichen Videoaufzeichnungen der
Überwachungskamera, die Diebstahlserklärung und die Quittung der entwendeten
Gegenstände sowie die Aussagen des Berufungsklägers gestützt (Auss.
Berufungskläger, Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 368, Videoaufzeichnungen CD
Akten S. 282a). Es hat als erstellt erachtet, dass der einschlägig wegen
Vermögensdelikten vorbestrafte Berufungskläger in Zusammenarbeit und basierend
auf einem gemeinsam Tatentschluss mit seiner Freundin [...] im B_____ an der […]strasse
1 in […]/BL zwei Einkaufskörbe mit Lebensmitteln sowie Waren des täglichen
Gebrauchs im Wert von CHF 426.10 in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht
entwendet hat (Urteil E. II.6 p. 11 f.).
In seiner Berufungsbegründung
argumentiert der Berufungskläger wie bereits vor Strafgericht (Akten S. 368),
er sei davon ausgegangen, dass die Waren durch seine Freundin bereits bezahlt
worden seien, als er damit den Laden verlassen habe (Berufungsbegründung E. 2
p. 2).
Das Strafgericht
hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass weder der Berufungskläger
noch seine damalige Freundin Geld auf sich trugen, um die Ware zu bezahlen (vgl.
Aussage von [...] Akten S. 201). Hinzu komme das mit der Überwachungskamera
aufgezeichnete Verhalten des Berufungsklägers und seiner damaligen Freundin,
welches keinen Zweifel daran aufkommen lasse, dass der Berufungskläger bewusst
beim Diebstahl mitgewirkt habe. Auf die entsprechenden Ausführungen kann
vollumfänglich verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist somit auch
in diesem Punkt zu bestätigen (Urteil E. II.6 p. 11 f.).
3.1 Der
Verteidiger beantragt, für den Fall eines (teilweisen) Schuldspruchs sei der
Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu verurteilen
(Berufungserklärung p. 1). Zur Begründung führte er an, sein Mandant sei seit 2
½ Jahren nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Eine unbedingte Strafe
wäre der möglicherweise eingetretenen Stabilisierung des Berufungsklägers abträglich.
Auch die formellen Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs seien erfüllt
(Prot. Berufungsverhandlung S. 4).
Die Vorinstanz
hat sich überzeugend mit dem Verschulden des Berufungsklägers
auseinandergesetzt und die tat- und täterrelevanten Momente vollständig und nachvollziehbar
aufgeführt. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers bei dem aus nichtigem
Anlass und vollkommen unverhältnismässigen Vorgehen zu Recht als nicht leicht
eingestuft und das Tatvorgehen als täteradäquat bezeichnet. Auch bei den
übrigen Taten handelt es sich nicht um Bagatellen. Erheblich zu seinen Lasten
hat die Vorinstanz schliesslich die durch zahlreiche Vorstrafen dokumentierte
kriminelle Energie des Berufungsklägers gewichtet. Auf die durchwegs zutreffenden
Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil E. III p. 12-14).
Im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2014 wird beim Berufungskläger
mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung eine schwere dissoziale
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.2) diagnostiziert (Gutachten p. 21 und 27).
Es handelt sich bei dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten zwar um ein
reines Aktengutachten, da der Berufungskläger für die Gutachterin trotz ihrer
verschiedenen Kontaktierungsversuche nicht erreichbar war. Die Gutachterin
konnte sich indessen auf umfangreiche Vorakten, namentlich auf ein
ausführliches Gutachten vom 21. August 2000 abstützen. Sie kommt zum Schluss,
dass beim Berufungskläger zum Tatzeitpunkt nicht von einer Minderung der Einsicht
in das Unrecht seiner Taten auszugehen ist (Gutachten p. 27). Aufgrund seiner niedrigen
Frustrationstoleranz müsse aber in Bezug auf den Vorwurf der versuchten
Körperverletzung (recte: Gefährdung des Lebens), der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruches von einer leichten Minderung der Steuerungsfähigkeit
ausgegangen werden. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. In
diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das Strafgericht bereits darauf
hingewiesen hat, dass in einem früheren Gutachten beim Berufungskläger eine
schwerwiegend gestörte Impulskontrolle diagnostiziert worden ist. Die
Vorinstanz hat diese Persönlichkeitsstörung, welche in Verbindung mit dem nach
wie vor ausgeprägten Betäubungsmittelkonsum auch im vorliegenden Fall eine
Rolle gespielt haben dürfte, entlastend berücksichtigt. Dem ist auch nach
Vorliegen des Gutachtens zu folgen.
Aufgrund der
Tatkomponenten wäre unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen eine
Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe durchaus angemessen. So hat das
Obergericht Zürich im Entscheid SB130010 vom 2. Juli 2013 bei Einschätzung des
Verschuldens als „noch leicht“ und einer mittelgradigen Einschränkung der
Schuldfähigkeit für die Gefährdung des Lebens eine Einsatzstrafe von 12 Monaten
als angemessen erachtet. Im Entscheid SB140011 vom 15. April 2014 ist das
Zürcher Obergericht bei einem als erheblich gewichteten Verschulden und einer
leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Tatkomponenten von einer
Einsatzstrafe von 16 Monaten ausgegangen.
Zu Ungunsten des
Berufungsklägers ist die Vielzahl von Vorstrafen, unter anderem wegen Delikten
gegen Leib und Leben wie versuchter schwerer Körperverletzung, Raub,
Erpressung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Drohung sowie etlichen Betäubungsmitteldelikten
zu berücksichtigen, wobei die letzte Verurteilung wegen Gewaltdelikten aus dem
Jahr 2009 stammt (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Dezember 2014). Obwohl der Berufungskläger
gemäss seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Verhandlung ruhiger geworden
sei (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 373) und sein Verteidiger vermutet, es
sei möglicherweise eine Stabilisierung eingetreten (Prot. Berufungsverhandlung
S. 4), hat er sich im Jahr 2011 aus nichtigem Anlass zu der hier beurteilten
Aktion mit dem Messer hinreissen lassen. Hinzu kommen die weiteren Delikte. Sowohl
in Bezug auf die Gewalt- als auch betreffend die Eigentumsdelikte sowie die
Betäubungsmitteldelikte ist damit von Wiederholungstaten auszugehen. Ob sich
das Gewaltpotential des Berufungsklägers tatsächlich dauerhaft reduziert hat,
ist insbesondere im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Betäubungsmittelproblematik
äusserst fraglich.
Das Strafgericht
hat bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse zu Recht berücksichtigt, dass
es sich beim Berufungskläger um einen langjährigen Heroinkonsumenten handelt. Gemäss
den Ausführungen im Gutachten vom 4. Juli 2014 waren die Kindheit und Jugend
des Berufungsklägers geprägt von Konflikten und damit zusammenhängend von
verschiedenen Heimaufenthalten, erfolglosen Massnahmeversuchen und wechselndem
Drogenkonsum. Über die aktuelle Situation des Berufungsklägers ist wenig
bekannt, zumal er von der Gutachterin nicht erreicht werden konnte. Auch
anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er bezüglich seiner momentanen
Lebenssituation nicht befragt werden, da er dieser unentschuldigt ferngeblieben
ist. Aus den Ausführungen des Verteidigers ergibt sich, dass auch er nur sporadisch
und ausschliesslich telefonisch Kontakt zu seinem Mandanten hat (Prot. Berufungsverhandlung
S. 2).
Bei der Wahl der
Strafart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion zu berücksichtigen, ausserdem ihre Auswirkungen auf den Täter und sein
soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1. S. 85).
Bei einem Täter, der wie der Berufungskläger aufgrund andauernder Suchtproblematik
von der IV berentet wird und praktisch mittellos ist, erscheint die Verurteilung
zu einer Geldstrafe nicht zweckmässig. So wäre aufgrund seiner finanziellen
Situation die Bezahlung einer Geldstrafe ohnehin nicht zu erwarten und bliebe
demnach wirkungslos. Zudem erscheint eine Geldstrafe bei dem mehrfach wegen Gewaltdelikten
vorbestraften Berufungskläger auch im Interesse der Prävention nicht angezeigt.
Damit kommt die vom Verteidiger beantragte Geldstrafe zum vornherein nicht in
Frage.
Unter
Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten erscheint die vom Strafgericht
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten als eher mild. Eine Erhöhung steht
aufgrund der alleinigen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils durch den Berufungskläger
im Hinblick auf das Verbot der „reformatio in peius“ nicht zur Diskussion.
3.2 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine gute Prognose wird zwar vermutet,
doch kann diese Vermutung umgestossen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117).
Der Verteidiger argumentiert, der Berufungskläger sei seit über zwei Jahren
nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Dies deute auf eine Stabilisierung
hin. Eine unbedingte Strafe wäre der Entwicklung des Berufungsklägers
abträglich und auch im Sinne der Spezialprävention in diesem Falle nicht
angezeigt (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Schwere Bedenken hinsichtlich der
Legalprognose müssen indessen wegen der erwähnten, einschlägigen Vorstrafen
erhoben werden. Die Chronologie der Vorstrafen (200, 2004, 2008, Anfang 2009,
Ende 2009 sowie 2011; in grosser zeitlicher Nähe zu dieser letzten Verurteilung
dann auch die hier beurteilten Delikte) relativiert die Bedeutung der
deliktsfreien Jahre, auf die der Verteidiger verweist, erheblich. Hinzu kommt
die nach wie vor bestehende Suchtproblematik des Berufungsklägers. Das
Gutachten vom 4. Juli 2014 kommt unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter
Umstände mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass beim
Berufungskläger mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten wie die vorliegend
beurteilten sowie Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität zu erwarten
seien (Gutachten p. 28). Angesichts dieser Beurteilung muss dem
Berufungskläger eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Vorinstanz
hat ihm daher den bedingten Strafvollzug zu Recht nicht gewährt. Auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist zu verweisen (Urteil
E. III p. 13 f.).
Die Anordnung
einer Massnahme wird von keiner Seite beantragt. Die Gutachterin ist diesbezüglich
zum Schluss gekommen, dass eine substantielle Verbesserung der Legalprognose
durch therapeutische Massnahmen beim Berufungskläger höchst fragwürdig
erscheine (Gutachten p. 28 f.).
Die vom
Strafgericht ausgesprochene Busse von CHF 500.– für die diversen Übertretungen
wurde vom Berufungskläger nicht angefochten und ist ebenfalls zu bestätigen
(Urteil E. III. p. 14).
3.3 Die
Zivilforderung ist nicht angefochten worden. Auch diesbezüglich ist das
erstinstanzliche Urteil bei diesem Verfahrensausgang ohne weiteres zu bestätigen
(Urteil E. IV p. 14).
4.1 Zusammenfassend
wird das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt
vollumfänglich bestätigt. Die Berufung wird abgewiesen.
4.2 Der
mit seinem Rechtsmittel unterliegende Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (Art. 428 Abs. 1
StPO) sowie die Kosten für das im Rahmen des Berufungsverfahrens erstellte forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 4. Juli 2014. Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Berufungskläger ist nach Massgabe
von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das Verteidigerhonorar
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für das psychiatrische Gutachten
von CHF 6‘020.– sowie allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘160.– und ein
Auslagenersatz von CHF 33.60, zuzüglich 8% MWST von CHF 255.50, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die in
Abwesenheit beurteilte Person kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim
Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen.
Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen
konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss
vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt
ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).