Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.110
URTEIL
vom 17. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Turnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...],
IL[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelhof, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 25. September 2014
Sachverhalt
Das
Verwaltungsgericht ist mit Urteil VD.2014.110 vom 25. September 2014 auf einen
Rekurs von A____ gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 9. April 2014 nicht eingetreten. Weiter ist es auf das Gesuch um Wiedererwägung
der Verfügung des Instruktionsrichters, mit der dieser dem Rekurrenten die
unentgeltliche Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweigert
hat, nicht eingetreten. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht dem Rekurrenten
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
400.– auferlegt. Dieses Urteil wurde dem in Israel wohnhaften Rekurrenten am
22. Dezember 2014 zugestellt; am 10. Januar 2015 hat er dagegen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.
Mit per 22.
Dezember 2014 datiertem und am 23. Dezember 2014 auf der Schweizerischen
Botschaft in Israel eingegangenem Schreiben ersucht A____ (Gesuchsteller) betreffend
die Kostenauflage von CHF 400.– erneut um Kostenerlass. Es wurde kein
Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
Es stellt sich
die Frage, ob das Schreiben des Rekurrenten als Rechtsmittel entgegengenommen
werden kann oder nicht.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des
Instruktionsrichters, mit der dieser dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweigert hat, nicht eingetreten, und es
hat ihm die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil steht als ordentliches Rechtsmittel die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen, welche der Rekurrent
auch ergriffen hat. Die Sache ist beim Bundesgericht hängig. Das Verwaltungsgericht
ist für die Behandlung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen sein eigenes
Urteil unzuständig.
1.2 Der
Rekurrent beantragt Kostenerlass und die Aufhebung des Kostenentscheids, somit
also die Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
1.2.1 Die
Revision von Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Basel-Stadt (VRPG; SG 270.00) nicht gesetzlich geregelt. Es stellt
jedoch eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende
Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das
mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten Voraussetzungen
korrigieren zu können (BGE 127 I 133 E. 4 f.
S. 136 f.; VGE VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Praxisgemäss
besteht abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf
Revision, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung
er keinen Anlass hatte (vgl. Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517
m.w.H.; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 Ib 42 E. 2b
S. 46 f.; VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013 E. 2.1, VD.2011.91
vom 6. September 2011, VD.2009.688 vom 10. August 2011 E. 2).
1.2.2 Das
Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2014.110 vom 25. September 2014 ist nicht
rechtskräftig, weil es der Rekurrent beim Bundesgericht angefochten hat und die
Sache pendent ist. Daher liegt kein materiell und formell rechtskräftiges
Urteil vor, welches revidiert werden könnte. Auf das Revisionsgesuch ist nicht
einzutreten.
1.2.3 Der
Rekurrent begründet sein Gesuch im Wesentlichen mit seiner Mittellosigkeit. Er
bringt damit keine Tatsachen oder Beweismittel vor, die im früheren Verfahren
nicht schon bekannt gewesen wären. Grund für die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Prozessführung war die Aussichtslosigkeit des Rekurses. Damit hat sich der
Rekurrent weder im Vorverfahren auseinandergesetzt, noch tut er es vorliegend.
Unter Verweis auf Ziff. 3.2 des angefochtenen Urteils ist auf das
Revisionsgesuch auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
Zusammenfassend
ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig. Umständehalber ist von der
Erhebung einer Gebühr abzusehen. Im Falle weiterer (erfolgloser) Eingaben müssten
aber weitere Kosten erhoben werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.