Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.212
URTEIL
vom 16. März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[...]
gegen
Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner
Spiegelgasse 6,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. September 2014
betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung (Rayonverbot)
Sachverhalt
Mit am
11. Juli 2014 mündlich und am 15. Juli 2014 schriftlich
eröffneter Verfügung auferlegte die Kantonspolizei A_____ aufgrund eines
Vorfalls im Bahnhof SBB anlässlich des Würth Schweizer Cup Halbfinals
FC Basel vs. FC Luzern vom 26. März 2014 für den Zeitraum vom
11. Juli 2014 bis 10. Juli 2015 ein Rayonverbot für das
Areal St. Jakob. Damit wurde ihm untersagt, im erwähnten Zeitraum während
Sportveranstaltungen (namentlich an sämtlichen Fussball- und Eishockeyspielen),
respektive 6 Stunden vor und nach dem Anlass sich im Rayon gemäss einem
beigelegten Plan aufzuhalten. Des Weiteren kündigte die Kantonspolizei an, beim
Schweizerischen Fussballverband ein Stadionverbot zu beantragen.
Gegen dieses
Rayonverbot erhob A_____ am 25. Juli 2014 Rekurs beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit den Begehren um Aufhebung des Rayonverbots und
Rückzug des Antrags auf ein Stadionverbot. Zudem verlangte er, dass seinem
Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme und demzufolge das Rayonverbot bis zum
Entscheid auszusetzen sei. Mit Zwischenentscheid vom
4. September 2014 wies das JSD das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab.
Hiergegen hat A_____
am 12. September 2014 beim Regierungsrat Rekurs erhoben mit dem
Antrag, seinem Rekurs gegen das Rayonverbot aufschiebende Wirkung zu erteilen
unter Mitteilung des Entscheids an den FC Basel und die Swiss Football
League (SFL). Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Post vom
16. Oktober 2014 dem Appellationsgericht zum direkten Entscheid
überwiesen. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014
die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom
16. Dezember 2014 hält der Rekurrent an seinem Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses fest und verlangt
ergänzend eventualiter die Aufhebung des Rayonverbots. Das JSD hält mit Duplik
vom 9. Januar 2015 an seinen Anträgen gemäss Vernehmlassung vom
4. Dezember 2014 fest. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, womit das Gesuch des Rekurrenten um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen das Rayonverbot abgewiesen
worden ist. Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig
anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil begründet nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug der aufschiebenden Wirkung
eines Rechtsmittels (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kantons Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477 ff., 484). Dem entspricht die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007
E. 1.2). Gleiches gilt für die Verweigerung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1
mit weiteren Hinweisen).
1.2 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Oktober 2014
sowie den §§ 10 ff. VRPG und § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100). Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den Rekurs ist deshalb einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von
§ 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011
E. 1.1 mit Hinweisen).
2.1 Nach
Art. 12 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen (SG 123.400 [nachfolgend: Konkordat]) kommt der
Beschwerde gegen eine Verfügung über eine Konkordatsmassnahme wie dem
Rayonverbot (Art. 4 f. Konkordat) aufschiebende Wirkung zu, wenn
dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die
Beschwerdeinstanz diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist demzufolge bloss im Einzelfall und in
Anbetracht der gesamten Umstände möglich (BGer 1C_50/2010 vom
16. November 2010 E. 9). Dabei sind die auf dem Spiel stehenden
privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Zu entscheiden
ist, ob die Gründe, die die sofortige Umsetzung der angeordneten Massnahme
nahelegen, jene überwiegen, die für einen Aufschub sprechen. Der Natur der
Sache entsprechend steht der zuständigen Behörde dabei ein erheblicher, in
jedem Fall aber verfassungskonform (und damit auch verhältnismässig; vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) zu handhabender Beurteilungsspielraum zu. Sie
ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende
Abklärungen zu treffen, sondern kann sich grundsätzlich mit einer summarischen
Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen.
Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in
Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv
oder negativ) eindeutig sind (BGE 130 II 149 E. 2.2
S. 155 und 139 I 37 E. 2.2 S. 40; BGer 2C_11/2007
vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2014.16 vom
2. Mai 2014 E. 2.2 und VD.2014.124 vom 7. Juli 2014
E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die
Vorinstanz hat die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung damit begründet, dass am 29. März 2014 gegen den Rekurrenten
von der Kantonspolizei Solothurn begründet Strafanzeige wegen Tätlichkeiten,
Diebstahl, Beschimpfung und Drohung erhoben worden sei. Gemäss Polizeirapport
werde ihm vorgeworfen, am 26. März 2014 nach dem Schweizer Cup
Halbfinalspiel zwischen dem FC Basel und dem FC Luzern in einer
Gruppe mit zwei weiteren Personen im Bahnhof Basel SBB um 21.45 Uhr zwei
FC Luzern-Fans tätlich angegriffen, unter Drohung die Herausgabe ihrer
FC Luzern-Fanschals verlangt und schliesslich einen Fanschal entwendet zu
haben. Damit sei der Nachweis für gewalttätiges Verhalten gemäss Art. 3
des Konkordats erbracht. Damit stehe auch fest, dass eine Gewährung der
aufschiebenden Wirkung dem Zweck der Massnahme als Schutz der friedlichen
Besucherinnen und Besucher von Sportveranstaltungen entgegenstehe. Im
Nachfolgenden ist zu prüfen, ob diese Beurteilung rechtmässig ist.
2.3 Gemäss
der Bestimmung von Art. 1 bezweckt das Konkordat, Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen frühzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Im Vordergrund
steht die Prävention, die Verhinderung von Gewaltausbrüchen im Umfeld von
Sportveranstaltungen. Die Massnahmen sind auf Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit
durch Gewalttätigkeiten unterschiedlichster Art ausgerichtet. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung weist deshalb den Fernhaltemassnahmen nach
Art. 4 ff. Konkordat (Rayonverbot, Meldeauflage,
Polizeigewahrsam) verwaltungsrechtlichen Charakter zu. Sie verneint indessen
einen pönalen, repressiven Charakter, weil diese Massnahmen nicht wegen
Erfüllung von Straftatbeständen ausgesprochen werden und auch nicht die
Besserung der betroffenen Personen bezwecken (BGE 137 I 31
- 4.3 S. 42, bestätigt in BGE 140 I 2 E. 6
- 16 ff.). Fernhaltemassnahmen wie das Rayonverbot schränken
unbestrittenermassen die Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
der betroffenen Personen je nach ihrer Ausgestaltung erheblich ein
(BGE 137 I 31 E. 6.2 S. 45; VGE VD.2010.36 vom
28. Januar 2011 E. 2.3; statt vieler Schweizer, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Auflage,
Zürich et al. 2014; Art. 10 N 35; Müller, Das revidierte Konkordat über Massnahmen zur
Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012
[“Hooligan-Konkordat“], in: Recht 2013 S. 109 ff., 120). Die
Bewegungsfreiheit verschafft dem Einzelnen das Recht, sich nach seinem Willen
und ohne staatliche Einschränkungen zu bewegen (Schweizer,
a.a.O., Art. 10 N 33 mit weiteren Hinweisen). Sie schützt vor staatlichen
Massnahmen, welche auf einzelne Personen oder Personengruppen zielen und diese
daran hindern, einen ansonsten rechtlich und faktisch frei zugänglichen Ort
aufzusuchen oder in diesem zu verweilen (Moeckli/Keller,
Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick, in: Sicherheit &
Recht 3/2012 S. 231 ff., 240). Die mit einem Rayonverbot
belegten Besucher von Sportveranstaltungen haben demnach ein verfassungsrechtlich
geschütztes Interesse daran, weiterhin den umstrittenen Rayon aufsuchen und
dort verweilen zu können, solange nicht rechtskräftig über die von ihnen
angefochtene Massnahme entschieden ist. Diesem privaten Interesse steht das öffentliche
Interesse gegenüber, Personen, welche in der Vergangenheit nachweislich
gewalttätig aufgetreten sind, präventiv zugunsten der friedliebenden Besucher von
Sportveranstaltungen fernzuhalten.
Der Gesetzgeber
hat mit der Bestimmung von Art. 12 Konkordat, Rechtsmitteln die
aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu entziehen, im Sinne eines grundsätzlichen
Vorrangs des öffentlichen Interesses an gewaltfreien Sportveranstaltungen und
des Schutzes der friedliebenden Besucher entschieden. Zwar kann nach dieser
Konkordatsvorschrift im Einzelfall die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder hergestellt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Zweck der Massnahme
damit nicht gefährdet wird. So kann die aufschiebende Wirkung dann erteilt werden,
wenn sich zeigt, dass von dem ursprünglich als gewaltbereit erkannten Rekurrenten
keine Gefährdung (mehr) ausgeht, oder wenn eine summarische Hauptsachenprognose
ergibt, dass das Rayonverbot sich mit grösserer Wahrscheinlichkeit als
unrechtmässig erweist und damit aufgehoben werden muss.
2.4
2.4.1 Nach
Art. 4 Konkordat kann gegen Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen
nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt haben,
der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von
Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden
(Abs. 1). Das Verbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt
werden (Abs. 2). Art. 2 Abs. 1 Konkordat enthält eine nicht
abschliessende Aufzählung von Straftaten wie strafbare Handlungen gegen Leib
und Leben, Sachbeschädigungen, Nötigung, Brandstiftung, Verursachung einer
Explosion, öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit,
Landfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, welche
zur Anordnung von Fernhaltemassnahmen führen können. Abs. 2 dieser
Bestimmung führt weiteres gewalttätiges Verhalten an (z.B. Mitführen oder
Verwenden von Waffen oder pyrotechnischen Gegenständen). Als Nachweis gewalttätigen
Verhaltens gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 Konkordat entsprechende
Gerichtsurteile oder polizeiliche Strafanzeigen (lit. a), glaubwürdige
Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, Zollverwaltung, des
Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und –vereine (lit. b),
Stadionverbote der Sportverbände oder –vereine (lit. c) sowie Meldungen
einer zuständigen ausländischen Behörde (lit. d).
2.4.2 Umstritten
ist im vorliegenden Verfahren, ob ein genügender Nachweis der dem Rekurrenten
vorgeworfenen Gewalttätigkeiten besteht. Die Kantonspolizei hat nach ihren
Angaben das Rayonverbot alleine gestützt auf eine mündliche Mitteilung der
Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft ausgesprochen, dass diese ein Strafverfahren
gegen den Rekurrenten wegen Nötigung, Tätlichkeiten, Drohung und Diebstahls
eröffnet habe. Dieses Strafverfahren sei gestützt auf eine Strafanzeige der
Kantonspolizei Solothurn vom 29. März 2014, der die Strafanzeige von
zwei im Kanton Solothurn wohnhaften FC Luzern-Fans zugrunde liegen würden,
sowie auf einen Rapport der Luzerner Polizei vom 21. April 2014
eingeleitet worden. Der zuständige Mitarbeiter beim Fahndungsdienst der Kantonspolizei,
DK B_____, habe sich aufgrund des Bestreitens des Rekurrenten, zum
fraglichen Zeitpunkt am Bahnhof SBB gewesen zu sein, telephonisch nochmals
bei der Staatsanwaltschaft erkundigt, ob diese am Vorhalt festhalte. Dabei habe
er erfahren, dass die Akten an das Strafbefehlsdezernat überwiesen worden seien
mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen der genannten Delikte. Diese
Verfahrensüberweisung habe gezeigt, dass die polizeiliche Anzeige und der
Polizeirapport nicht aus der Luft gegriffen gewesen seien (Stellungnahme der
Kantonspolizei an das JSD in der Hauptsache vom 10. Oktober 2014,
S. 3 ff.; ferner auch Stellungnahme der Kantonspolizei an das JSD vom
27. November 2014, S. 1 [Beilage zur Stellungnahme des JSD vom
4. Dezember 2014]). Der Rekurrent bestreitet, dass eine polizeiliche
Anzeige im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Konkordat vorliegt. Es
würden lediglich belastende Aussagen von drei Privatpersonen bzw. deren
Strafanträge vorliegen. Polizisten aus dem Kanton Solothurn, die Augenzeugen
des fraglichen Zwischenfalls hätten sein und polizeiliche Anzeige hätten
erstatten können, seien im Bahnhof Basel SBB nicht zugegen gewesen (Rekurs und
Replik [jeweils ohne Seitenangabe]).
2.4.3 Wie
im Polizeirecht allgemein werden auch im Anwendungsbereich des Konkordats die
aufgeführten Massnahmen zur Gefahrenabwehr wie das Rayonverbot auf
entsprechende Anzeichen hin getroffen. In diesen Fällen kommt lediglich ein Verdacht
zum Ausdruck, dem im Verfahren auf Ergreifung von polizeilichen Massnahmen
nachgegangen werden muss (BGE 137 I 31 E. 5.2
S. 43 f.) Als Anzeichen kommt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich jede Art der Informationsbeschaffung in Betracht.
Die Behörden sind gehalten, die Voraussetzungen im Einzelnen nachzuweisen
(BGer 1C_50/2010 vom 16. November 2010 E. 5.2). Hierfür
kann nach der Aufzählung von Art. 3 Abs. 1 Konkordat neben entsprechenden
strafrechtlichen Verurteilungen auf polizeiliche Anzeigen sowie auf
glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen von Polizei und Zollorganen abgestellt
werden. Ob die bei den Akten befindliche Strafanzeige der Kantonspolizei
Solothurn vom 29. März 2014 unter den Begriff der polizeilichen
Anzeige fällt, kann offen bleiben. Denn das Bundesgericht hat unmissverständlich
deutlich gemacht, dass die genannten Anzeigen und schriftlichen oder
photographischen Aufzeichnungen nur mögliche Erkenntnisquellen darstellen, die
für sich allein nicht Grundlage der konkret anzuordnenden Massnahmen bilden.
Der in einem solchen Nachweis zum Ausdruck kommende Verdacht von
Gewalttätigkeiten muss vielmehr im Einzelfall durch die zuständige Behörde auf
seine Begründetheit hin überprüft werden (BGer 1C_50/2010 vom
16. November 2010 E. 5.2). Ein förmlicher Beweis im
strafprozessualen Sinne ist hingegen nicht erforderlich (BGer 1C_88/2011
vom 15. Juni 2011 E. 3.5; in allgemeiner Weise zum
herabgesetzten Beweismass auch Moeckli/Müller,
a.a.O., S. 239 f.; vgl. ferner auch VGE SG B 2009 vom
22. September 2009 E. 3.2.2 [abrufbar unter www.swisslex.ch]). Es genügt, wenn sich der
Verdacht auf Gewalttätigkeiten aufgrund einer näheren Prüfung der konkreten
Umstände erhärtet. Dabei ist namentlich darauf abzustellen, ob die in den Anzeigen
oder Protokollen enthaltenen Aussagen als glaubwürdig erscheinen (VGE ZH
VB.2008.00237 vom 19. Juni 2008 E. 5.2 [abrufbar unter www.swisslex.ch]).
2.4.4 Im
vorliegenden Fall hat die Kantonspolizei das Rayonverbot wie ausgeführt alleine
aufgrund einer mündlichen Mitteilung der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft
ausgesprochen, dass gestützt auf eine Anzeige der Kantonspolizei Solothurn
gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren eingeleitet und dieses an das Strafbefehlsdezernat
überwiesen worden sei mit dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Alleine
dieser Umstand bot der Kantonspolizei Verdacht genug, um dem Rekurrenten ein
Rayonverbot aufzuerlegen. Obschon der Rekurrent am 11. Juli 2014, als
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Verbot eingeräumt wurde,
bestritt, sich zum fraglichen Zeitpunkt im Bahnhof Basel SBB aufgehalten zu
haben (so auch der entsprechende handschriftliche Vermerk des Rekurrenten auf
der Verfügung selbst), beschränkte sich der zuständige Mitarbeiter der
Kantonspolizei darauf, sich bei der Staatsanwaltschaft danach zu erkundigen, ob
diese am Vorhalt festhalte. Von weiteren Ermittlungen wurde jedoch abgesehen.
Aktenkundig wurden die schriftlichen Protokolle der Einvernahmen der beiden im
Kanton Solothurn wohnhaften FC Luzern-Fans, welche 3 Tage nach dem
Vorfall im Bahnhof Basel SBB bei der Kantonspolizei Solothurn Anzeige
gegen den Rekurrenten und zwei weitere Beschuldigte erstattet hatten und auf
welche Anzeige hin letztlich gestützt das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet
wurde, erst im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens (vgl. Beilage 2
zur Stellungnahme der Kantonspolizei vom 27. November 2014 zu Handen
des JSD [Beilage zur Stellungnahme des JSD vom 4. Dezember 2014]).
Das Verwaltungsgericht
hat im Urteil VGE VD.2010.36 vom 28. Juni 2011 E. 2.3 entschieden,
dass im Falle eines Rayonverbots, wo der Nachweis für gewalttätiges Verhalten
durch eine polizeilichen Anzeige erbracht werden sollte und diese Anzeige auf
einen Polizeibeamten als Zeugen verwies, es angezeigt gewesen wäre, diesen Zeugen
vor der Verhängung des Rayonverbots zu befragen, nachdem dessen Darstellung vom
Betroffenen bestritten worden war. Dieser Grundsatz muss erst recht gelten,
wenn die Aussagen nicht von Angehörigen der Polizei oder unbeteiligten Dritten
wie Sicherheitspersonal (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b Konkordat),
sondern wie vorliegend von Privatpersonen stammen, namentlich wenn diese Opfer
der Gewalttätigkeiten sind. Ohne nähere Kenntnis von deren Aussagen hätte die
Kantonspolizei nicht alleine auf die Einschätzung der Kriminalpolizei der
Staatsanwaltschaft, welche entsprechende Ermittlungen aufgenommen und dem
Vernehmen nach schlussendlich Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt
hatte, abstellen dürfen. Gerade weil der Rekurrent seine Teilnahme am Angriff
auf die beiden Anzeigesteller abgestritten hatte, hätte die Kantonspolizei vor
der Anordnung des Rayonverbots die beiden Anzeigensteller selber zum Geschehen
befragen und die Umstände abklären müssen, unter welchen die Anzeigensteller
den Rekurrenten identifiziert hatten. C_____ hatte nach seinen Angaben (Antwort
zu Frage 13, S. 3 der Einvernahme vom 29. März 2014
[Beilage zur Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014]) die Angreifer im
Facebook wieder erkannt, nachdem ihm eine Drittperson die Namen von zwei Beteiligten
genannt gehabt habe. Diese Umstände erscheinen insofern als etwas rätselhaft,
als C_____ die protokollierte Aussage, dass er im Zug von jemandem angesprochen
worden sei, der den Vorfall mitbekommen habe, handschriftlich mit dem Vermerk
“Angesprochen wurde ich erst am Donnerstag Morgen zum Vorfall“ korrigiert hat.
Gerade bei Identifizierung von Personen aufgrund von ins Internet gestellten
Bildern können Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden. Die Identifizierung
von Tatverdächtigten muss in solchen Fällen durch die zuständigen Behörden
verifiziert werden. Die Kantonspolizei hätte dies etwa durch eine Konfrontation
des Rekurrenten mit den Anzeigenstellern nachholen können. Dies gilt umso mehr,
als hier gar kein den Rekurrenten belastendes Bildmaterial vorliegt, welches
die Glaubwürdigkeit der Aussagen der beiden Anzeigensteller stützen könnte
(anders die Ausgangslage etwa in VGE ZH VB.2008.00237 vom
19. Juni 2008 E. 5). Ebensowenig wurden allfällige Zeugen des
Geschehens gesucht und befragt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann dem
Rekurrenten daher nicht rechtsgenüglich ein gewalttätiges Verhalten im Sinne
von Art. 3 Konkordat nachgewiesen werden. Der gegen den Rekurrenten
erhobene Verdacht konnte bis anhin jedenfalls nicht erhärtet werden. Unter
diesen Umständen erscheint die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses nicht länger gerechtfertigt, zumal durch den Entzug der aufschiebenden
Wirkung das Rayonverbot schon über acht Monate seine Wirkung hat entfalten
können.
2.5
2.5.1 Selbst
wenn man einen rechtsgenüglichen Nachweis von gewalttätigem Verhalten des Rekurrenten
bejahen könnte, würde eine summarische Hauptsachenprognose ergeben, dass der
Rekurs gutgeheissen werden müsste, weil sich das Rayonverbot in der
vorliegenden Ausgestaltung als unverhältnismässig erweist. Als
grundrechtseinschränkende Massnahme (s. oben E. 2.3) muss das Rayonverbot
verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gebot der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das
Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere des Grundrechtseingriffs
als zumutbar erweist. Unter mehreren möglichen Massnahmen ist die mildeste zu
wählen. Sie darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht
nicht über das Notwendige hinausgehen (zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit etwa
Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 581 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für die Auferlegung von
Rayonverboten (Moeckli/Keller,
a.a.O., S. 242 ff.; vgl. hierzu auch BGer 1C_50/2010 vom
16. November 2010 E. 6 mit Bezug auf die Meldeauflage
[Art. 6 Konkordat]).
2.5.2 Das
vorliegend ausgesprochene Rayonverbot ist insbesondere in sachlicher Hinsicht
zu weitgehend. Nach ihrem Wortlaut untersagt die angefochtene Verfügung dem
Rekurrenten, im Zeitraum vom 11. Juli 2014 bis 10. Juli 2015
“während Sportveranstaltungen (namentlich an sämtlichen Fussball- und
Eishockeyspielen), resp. 6 Stunden vor und nach dem Anlass, sich innerhalb
des nachstehenden Rayon gemäss beigelegten Plänen aufzuhalten“. Damit ist es
ihm verboten, während sämtlichen Spielen und Wettkämpfen, ungeachtet der
Sportart, des Geschlechts und Alters der Teilnehmer (Herren/Frauen; Aktive,
JuniorInnen, SeniorInnen), des Vereins und der Liga, in welcher das betreffende
Spiel bzw. der Wettkampf stattfindet, den weitgezogenen Rayon St. Jakob aufzusuchen
bzw. sich dort aufzuhalten. Neben dem Fussballstadion St. Jakob, in dem
die Heimspiele des FC Basel in der Super League sowie im Schweizer Cup,
gegebenenfalls auch der Nationalmannschaft stattfinden, gibt es zahlreiche Fussballfelder,
auf denen nicht nur am Wochenende, sondern auch unter der Woche regelmässig
Meisterschaftsspiele des NLA-Frauenteams des FC Basel, der unteren Ligen
und aller Alterklassen abgehalten werden. Die St. Jakob-Arena ist als
Eissporthalle die Heimstätte des EHC Basel. Die St. Jakobs-halle ist
regelmässig Durchführungsort von Sportanlässen, nicht nur regionaler, sondern
auch nationaler und internationaler Ausrichtung wie die Swiss Indoors, Badminton
Swiss Open, CSI Basel oder Women’s Top Volley International. Nicht nur
wäre es dem Rekurrenten untersagt, diesen Anlässen ungeachtet des damit
verbundenen Risikos von gewalttätigen Auseinandersetzungen selber beizuwohnen,
sondern es wäre ihm auch verboten, 6 Stunden zuvor und danach etwa
Freizeitstätten wie das Gartenbad St. Jakob aufzusuchen, im Shopping
Center St. Jakob-Park einzukaufen, im Bethesda-Spital Kranke oder im
Freidorf/Muttenz Freunde zu besuchen. Aufgrund des sehr weit gefassten
Rayonsverbots wäre der Rekurrent mit Ausnahme von nur wenigen Tagen das ganze
Jahr über faktisch aus dem Rayon St. Jakob verbannt. Eine derart
weitgehender Eingriff in seine Bewegungsfreiheit liesse sich auch dann nicht
vertreten, wenn der Verdacht sich erhärten würde, an besagtem Vorfall vom
26. März 2014 im Bahnhof Basel SBB, der eine erschreckende
Gewaltbereitschaft erkennen lässt, beteiligt gewesen zu sein. Ohnehin könnte der
Rekurrent wenn überhaupt nur mit einem grösseren Aufwand zweifelsfrei
ermitteln, wann und wo Sportveranstaltungen im Rayon stattfinden und somit das
Verbot gilt. Diesbezüglich muss für ihn jedoch Klarheit herrschen, wird ihm
doch bei Zuwiderhandlung gestützt auf Art. 292 StGB eine Busse
angedroht (vgl. auch Entscheid des Aargauischen Rekursgerichts im Ausländerrecht
vom 14. Oktober 2010 E. 2.4, in: AGVE 2010,
S. 371 ff. [abrufbar unter www.swisslex.
ch]). Vorliegend stehen einzig Gewalttätigkeiten im Anschluss an ein Spiel
des FC Basel zur Diskussion. Ein Rayonverbot liesse sich unter
Verhältnismässigkeitsaspekten deshalb nur hinsichtlich von Heimspielen der ersten
Herrenmannschaft des FC Basel (und gegebenenfalls von Länderspielen, die
ebenfalls gewaltträchtig sind) rechtfertigen, nicht jedoch bezüglich von
Fussballspielen von anderen Mannschaften des FC Basel oder gar von
weiteren Vereinen (VGE ZH VB.2008.00237 vom 19. Juni 2008
E. 6.2; Moeckli/Keller,
a.a.O., S. 243 f.). Erst recht erscheint eine Ausdehnung des
Rayonverbots in sachlicher Hinsicht auf sämtliche Sportveranstaltungen
ungeachtet des Risikos von gewalttätigen Ausschreitungen nicht erforderlich,
zumindest solange der Rekurrent nicht eine Gewaltbereitschaft auch hinsichtlich
anderer Sportanlässe manifestiert bzw. bekundet, diese besuchen zu wollen. Im
Lichte dieser Ausführungen erscheint das vorliegende Rayonverbot insgesamt als
unverhältnismässig, weshalb es auch unter diesem Aspekt in Gutheissung des
dagegen erhobenen Rekurses aufgehoben (oder zumindest erheblich eingeschränkt)
werden müsste.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen
das Rayonverbot sich nicht länger rechtfertigen lässt, weil nach der
gegenwärtigen Aktenlage dem Rekurrenten Gewalttätigkeiten nicht rechtsgenüglich
im Sinne von Art. 3 Konkordat nachgewiesen werden können und somit im
gegenwärtigen Zeitpunkt der Rekurs gutgeheissen werden müsste. Die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung erscheint auch deshalb angezeigt, weil sich das
Rayonverbot in der vorliegenden Fassung als unverhältnismässig erweist und dem
Rekurs auch unter diesem Gesichtspunkt stattgegeben werden müsste. Mit seinem
Rekurs hat der Rekurrent auch beantragt, den Entscheid dem FC Basel und
der SFL mitzuteilen. Diesen Antrag begründet er indessen mit seinem Rekurs
nicht weiter. Soweit die Replik hierzu Ausführungen enthält, haben sie als
verspätet zu gelten, so dass hierauf auch nicht einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staates.
Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden, da der Rekurrent sie
erst mit der Replik und damit verspätet beantragt hat. Abgesehen davon können
Parteientschädigungen nur Parteien zugesprochen werden, die anwaltlich
vertreten sind, was für den Rekurrenten jedoch nicht zutrifft.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs gegen des Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 4. September 2014 wird
gutgeheissen und dem Rekurs vom 25. Juli 2014 gegen das Rayonverbot
die aufschiebende Wirkung erteilt.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.