Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2011.42
URTEIL
vom 02. März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy
Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
B____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Migrationsamt
Spiegelgasse 12,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Januar 2011
betreffend Ausweisung,
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung sowie Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die aus der
Türkei stammende A____ (Rekurrentin), geboren am […] 1973, reiste am
22. August 1991 zu ihren Eltern in die Schweiz ein. Am 23. September 1991
wurde ihr im Kanton Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 28. Juni
1993 heiratete sie in ihrer Heimat den türkischen Staatsangehörigen B____
(Rekurrent), geboren an […] 1971, welcher am 6. August 1994 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und am 13. September 1994 eine
Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der Ehe entsprangen die drei Kinder C____ (geb.
[…] 1996), D____ (geb. […] 1997) und E____ (geb. […] 2006).
Die Familie
wurde von August 1998 bis März 2008 mit einem Betrag von insgesamt CHF
294'853.80 von der Sozialhilfe unterstützt. Gleichzeitig fand eine erhebliche
Verschuldung statt. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 3. Januar
2011 lagen gegen den Rekurrenten 87 Verlustscheine im Umfang von CHF 206'441.90
sowie 53 offene Betreibungen in Höhe von CHF 82'824.55 vor. Die Ehegatten
wurden aus diesen Gründen in den Jahren 2002, 2003 und 2004 von den damaligen
Einwohnerdiensten verwarnt. Am 21. Februar 2006 wurde der Rekurrent zur
finanziellen Situation der Familie sowie zum Stand der Integration befragt.
Dabei gab er an, dass seine Ehefrau fünf Jahre lang krank gewesen sei und er
sich in dieser Zeit habe um die Kinder kümmern müssen. Er habe nun aber seine Erwerbstätigkeit
wieder aufgenommen und seine Frau suche eine Stelle. Am 14. Juni 2006 wurde den
Eheleuten in Aussicht gestellt, die Aufenthaltsbewilligungen nicht weiter zu verlängern
und es wurde ihnen hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Verfügung vom 12.
Dezember 2007 wurden die Aufenthaltsbewilligungen der Rekurrentin und des
Rekurrenten sowie diejenigen ihrer Kinder C____ und D____ nicht mehr
verlängert. Der Tochter E____ wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
verweigert. Im Weiteren wurde die Aus- resp. Wegweisung der Familie angeordnet.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement am
3. Januar 2011 abgewiesen und die Wegweisung der Familie aus der Schweiz angeordnet.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der vorliegend zu
beurteilende Rekurs von A____ und B____ (Rekurrenten). Diese beantragen in der
Rekursanmeldung vom 3. Februar 2011, es sei der Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 3. Januar 2011 aufzuheben und es seien ihre
Aufenthaltsbewilligungen sowie diejenigen der Kinder zu verlängern resp. zu
erteilen sowie die Wegweisungen aufzuheben. In Bezug auf die Kosten wird die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 hat das Präsidialdepartement den
Rekurs gemäss § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz,
OG, SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Am 24. Februar 2011 hat der Instruktionsrichter verfügt, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Rekurrenten unter Vorbehalt des
Belegs mit aktuellen Unterlagen zum Einkommen und zum Bedarf den Kostenerlass
bewilligt.
Mit der Rekursbegründung vom 17. März 2011 beantragen die Rekurrenten weiter
resp. neu, die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu bewilligen und eventualiter eine Parteiverhandlung
durchzuführen. Mit Schreiben vom 24. März 2011 und 8. April 2011 wurden weitere
Unterlagen eingereicht (Abzahlungsvereinbarungen; Schul- und Arztbericht Dr. […]).
Dem Rekurs wurde mit Verfügung vom 21. März 2011 vorläufig die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
Mit der Rekursantwort vom 18. Mai 2011 hat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die
Rekurrenten haben in ihrer Replik vom 15. August 2011 an ihren Rechtsbegehren
festgehalten; ergänzend wurde eine Befragung der beiden älteren Kinder D____
und C____ beantragt. In der Folge haben die Rekurrenten am 30. September 2011
weitere Lohnabrechnungen und am 27. Oktober 2011 einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug eingereicht.
Am 3. Februar 2012 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt,
das Rekursverfahren bis auf weiteres zu sistieren und die auf den 7. Februar
2012 angesetzte Verhandlung abzubieten. Begründet wurde dies mit neuen
Tatsachen, welche die Rekurrenten vorgebracht hätten und welche möglicherweise
eine Neubeurteilung und eine aussergerichtliche Lösung zur Folge hätten. Mit
Verfügung des Referenten vom 6. Februar 2012 wurde das Verfahren bis auf
weiteres sistiert und die bereits angesetzte Verhandlung abgeboten.
Am 7. März 2014 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement um Aufhebung
der Verfahrenssistierung ersucht und in materieller Hinsicht neu beantragt, den
Rekurs teilweise gutzuheissen und das JSD anzuweisen, den Kindern C____ und D____
je eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Begründung ist
weiter zu entnehmen, dass sich das JSD explizit nur gegen die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ausspricht. Für die Rekurrentin und die
Tochter E____ wird auf die Möglichkeit eines umgekehrten Familiennachzugs mit
Zustimmungserfordernis des Bundesamts für Migration hingewiesen. Hierzu wurde
seitens der Rekurrenten am 16. Juni 2014 Stellung genommen und beantragt, die
Anträge auf Ausstellung einer selbständigen B-Bewilligung für C____ und D____
gutzuheissen, der Rekurrentin und E____ ebenfalls eine selbständige
B-Bewilligung zu erteilen resp. das entsprechende Rekursbegehren vom 3. Februar
2011 gutzuheissen und die Verfahrenssistierung in Bezug auf den Rekurrenten
aufrechtzuerhalten, evtl. die Frist zur Stellungnahme für diesen zu erstrecken.
Aus der Eingabe vom 16. Juni 2014 ergibt sich im Weiteren dass die Ehegatten inzwischen
getrennt leben und die Ehefrau die Scheidung wünscht. Der Ehemann halte sich
nur noch sporadisch bei der Familie in Basel auf, bemühe sich aber um einen
regelmässigen Kontakt zu den Kindern.
Nach Bewilligung der Fristverlängerung erfolgte am 15. September 2014 der
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten. In
seiner Stellungnahme vom 3. November 2014 hat das JSD sinngemäss an seiner
Wegweisung festgehalten, da sich dessen finanzielle Lage nicht wesentlich
verbessert habe. Am 14. November 2014 haben sich C____ und D____ über den trotz
Trennung der Eltern fortbestehenden Kontakt zu ihrem Vater ausgesprochen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
17. Februar 2011 sowie § 42 des Organisationsgesetzes i.V.m. § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Die Rekurrenten sind als Adressaten des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig
erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ist bei
einer mit einer Wegweisung verbundenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids
abzustellen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63 und VGE VD.2010.199 vom 19.
April 2011 E. 5.2.2 und VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.2 je mit weiteren
Hinweisen; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 509). Wenn das Verwaltungsgericht
im Rahmen eines Sprungrekurses wie vorliegend eine Frage zu entscheiden hat,
über die der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rekursinstanz zuerst hätte befinden
können, rechtfertigt sich die Berücksichtigung neuer Tatsachen im Übrigen auch
deshalb, weil im verwaltungsinternen Rekursverfahren Noven unbeschränkt
zulässig sind (VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen). Somit ist im vorliegenden Fall auf die Umstände im Zeitpunkt des
Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen.
1.4 Die Rekurrenten haben - zumindest eventualiter - die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt. Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG
indessen nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend
Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst
(BGer 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2010.39 vom 28. April
2011 E. 1.4). In den Übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im
Ermessen des instruierenden Präsidiums, ob es auf Antrag oder von sich aus eine
mündliche Verhandlung ansetzt. Hierauf kann im vorliegenden Fall aufgrund der
heutigen Aktenlage verzichtet werden. Dies gilt auch für die mit der Replik
separat beantragte Anhörung der beiden älteren Kinder D____ und C____. Deren
Standpunkt geht aus den Akten in genügendem Ausmass hervor, zumal sie sich mit
Schreiben vom 12. März 2011 (Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 17. März 2011)
und mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 (vom Vertreter der Rekurrenten
eingereicht am 14. November 2014) auch noch direkt im Verfahren geäussert haben
(vgl. auch BGer 2C_323/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.1). Der vorliegende Entscheid
ist deshalb auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Das aktuelle
Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126 AuG bleibt auf Gesuche, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar
(Abs. 1), wogegen sich das Verfahren nach neuem Recht richtet (Abs. 2). Über
den engen Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 AuG hinaus gilt übergangsrechtlich
das bisherige materielle Recht für alle ausländerrechtlichen Verfahren, die
erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind,
unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden
sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar
2011 E. 2.1). Im vorliegenden Fall geht es um eine am 12. Dezember 2007
verfügte Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen, welche im Sommer 2005
ausgelaufen sind, resp. um die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
das Kind E____ (geb. […] 2006). Somit gelangen für die materielle Beurteilung
die Bestimmungen des ANAG sowie die darauf gestützten Weisungen zur Anwendung.
3.1 Die
Rekurrenten beantragen im vorliegenden Verfahren die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie derjenigen ihrer Kinder C____
und D____ und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Tochter E____,
welche zum Zeitpunkt des Ablaufs der streitigen Aufenthaltsbewilligungen noch
gar nicht geboren war. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt eine
Aufenthaltsbewilligung mit Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht
verlängert worden ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer
insbesondere dann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens
oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a), wenn sein Verhalten im
allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht
gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen
(lit. b), oder wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen
Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d).
Wird ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, so ist der
Ausländer zur Ausreise verpflichtet (Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die
Wegweisung ist in diesem Fall als blosse Vollstreckungsverfügung zwangsläufige
Folge der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2010.39 vom 28.
April 2011 E. 4.1).
3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG kann ein Ausländer
ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der
öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt.
Über die Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist aufgrund einer auf die
ganze Familie bezogenen Gesamtbeurteilung zu entscheiden (BGer 2C_130/2010
vom 25. Juni 2010 E. 3.2; vgl. auch BGE 119 Ib 1 E. 3c S. 6 f.). Bei einem
Gesamtbetrag von CHF 80'000.– wird die Erheblichkeit des Umfangs der
Sozialhilfeabhängigkeit ohne weiteres bejaht (BGE 119 Ib 1 E. 3a S. 6). Im
vorliegenden Fall mussten die Rekurrenten und ihre Kinder von August 1998 bis
März 2008 mit einem Betrag von insgesamt CHF 294'853.80 von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Damit ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, die vom
Bundesgericht definierte Limite von CHF 80'000.– bezogenen Unterstützungsleistungen
in fünf Jahren (BGE 119 Ib 1 E. 3a S. 6) bei weitem überschritten. Bezüglich
der weiteren Ausführungen der Vorinstanz, es bestehe die in diesem Zusammenhang
relevante Befürchtung, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet
werden müsse (BGer 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3), ist zwar zu sagen,
dass sich die berufliche Situation des Rekurrenten in letzter Zeit offenbar stabilisiert
hat. Wie er in der Eingabe vom 15. September 2014 ausführen lässt, arbeitet er
nunmehr seit über drei Jahren im Restaurant Baselbieter in Trimbach und
verdient dort CHF 4'058.90 netto im Monat. Aufgrund der vormaligen, langjährigen
Arbeitslosigkeit verbleibt eine gewisse Skepsis. Nicht zuletzt wird der
Rekurrent wohl auch seinen beachtlichen Schuldenberg nicht abarbeiten können.
Im günstigsten Fall ist anzunehmen, dass dieser nicht weiter anwächst. Die
Ehefrau verdient als Reinigungskraft gemäss Eingabe vom 16. Juni 2014 rund CHF
1'500.-- netto pro Monat. Zusammen mit den (nicht näher bezifferten)
Zuwendungen des getrennt lebenden Ehemannes seien ihr Lebensbedarf und
derjenige der unterstützungsberechtigten Kinder weitgehend abgedeckt. Auch in
Bezug auf die Ehefrau und die Kinder ist aufgrund dieser Zahlen unverändert von
der konkreten und fortbestehenden Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit auszugehen
(BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4). Somit ist der
Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG im Falle beider Rekurrenten erfüllt.
3.3 Hinzu kommt, jedenfalls beim Rekurrenten, dass bei ihm
auch der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG als erfüllt zu
betrachten ist. In objektiver Hinsicht erfüllt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bereits ein Schuldenbetrag von rund CHF 60'000.– den
Ausweisungsgrund (BGer 2A.436/2002 vom 26. Februar 2003 E. 2.2). Subjektive
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass der Ausländer die
eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten zumindest zum Teil bewusst in Kauf
genommen hat (vgl. BGer 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.4 und 2A.436/2002
vom 26. Februar 2003 E. 2.2). Dies ist vorliegend bereits aufgrund der
langjährigen Unterstützung durch die Sozialhilfe und der parallel dazu
angehäuften Schulden zu bejahen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, lagen zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids am 3. Januar 2011 gegen den Rekurrenten
87 Verlustscheine im Umfang von CHF 206'441.90 sowie 53 offene Betreibungen in
Höhe von CHF 82'824.55 vor. Darunter fallen auch Forderungen von Krankenkassen
sowie der öffentlichen Hand. Aus dem von der Vorinstanz am 3. November 2014
eingereichten Auszug ergeben sich 92 Verlustscheine im Betrag von CHF 220'663.65
und 45 offene Betreibungen im Umfang von CHF 73'994.90. Auch wenn hierzu in der
Eingabe des Rekurrenten vom 15. September 2014 zu Recht ausgeführt wird, dass
die Verschuldung in den letzten Jahren vergleichsweise nur noch geringfügig
angewachsen sei, so ist ebenso zu Recht mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
gemäss dem eingereichten Auszug auch aktuell immer noch neue Betreibungen
hinzukommen und die bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
massgebliche Verschuldung bei weitem zur Annahme ausreicht, dass der Rekurrent
gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im
Gastland geltende Ordnung einzufügen (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheides
und das darin zitierte Urteil BGer 2A.241/2000 vom 15. November 2000 E. 2 sowie
2A.717/2005 vom 1. Mai 2006 E. 2.2). Mit der Vorinstanz ist daher der Ausweisungsgrund
von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG beim Rekurrenten als erfüllt zu betrachten. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass der Rekurrent unbestrittenermassen Sozialhilfeleistungen
zweckwidrig verwendet hat. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrenten
sowohl in Bezug auf die fortgesetzte Sozialhilfeabhängigkeit als auch in Bezug
auf die Schuldenwirtschaft von den Behörden mehrfach erfolglos ermahnt worden
sind.
4.1 Jede Ausweisung resp. Wegweisung setzt eine
Interessenabwägung voraus. Sie muss nach den gesamten Umständen angemessen,
d.h. verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 3 ANAG; BGE 134 II 1 E. 2.2
S. 3). Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem die Schwere des
Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und
die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, namentlich auch die Pflege der
familiären Beziehungen, zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 ANAV; BGE 135
II 377 E. 4.3 S. 381 und 134 II 1 E. 2.2 S. 3 je mit weiteren Hinweisen). Je
länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen
sind grundsätzlich an die Anordnung seiner Ausweisung zu stellen; dabei ist
auch zu berücksichtigen, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz
eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523). Insbesondere bei den
Ausweisungsgründen der Verschuldung und der Sozialhilfeabhängigkeit gelten für
die Zulässigkeit der Ausweisung bei einer langen Aufenthaltsdauer (im vom
Bundesgericht beurteilten Fall rund 30 Jahre) strenge Anforderungen (BGer
2C_329/2009 vom 14. September 2009 E. 4.2.5).
4.2
4.2.1 Im vorliegenden Fall führt das Justiz- und
Sicherheitsdepartement in seiner Stellungnahme vom 7. März 2014 aus, dass nach
drei weiteren prägenden Jahren der Adoleszenz am Entscheid vom 3. Januar 2011
nicht mehr festgehalten werden könne. Die Kinder C____ und D____ seien in der
Schweiz geboren (am […] 1996 resp. […] 1997), ausschliesslich hier aufgewachsen
und hätten damit sämtliche prägenden Entwicklungsjahre der Kindheit und
Adoleszenz, den Besuch der obligatorischen Schulzeit einschliessend, hier
erlebt. Die Heimat ihrer Eltern würden sie höchstens aus Ferienaufenthalten kennen.
Es rechtfertige sich daher, ihren Persönlichkeiten nunmehr selbständig Rechnung
zu tragen. Es lägen heute derart intensive, über eine normale Integration
hinausgehende Beziehungen zur Schweiz vor, dass diese nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vom Schutzbereich des nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens erfasst seien. Eine
Wegweisung würde einen Eingriff in dieses geschützte Rechtsgut darstellen.
4.2.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist unter Bezugnahme
auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 130 II E. 3 S. 281 ff.) in der
Beurteilung des vorliegenden Falles vorbehaltlos zu folgen. Davon ist bereits
insofern auszugehen, als sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
der Rekurrenten und ihrer Kinder sowie die damit verbundene Wegweisung - zum
heutigen Zeitpunkt - als unverhältnismässig erweisen. Zum selben Schluss
gelangt man auch, wenn die von der Vorinstanz angesprochenen Kriterien zum
umgekehrten Familiennachzug einbezogen werden (vgl. z.B. BGE 137 I 247 E. 4.2.3
S. 251). Diese Figur vermittelt aufgrund des gefestigten Aufenthaltsrechts bei
einem Kind auch dann ein Bleiberecht für dessen Elternteil, wenn dessen
Aufenthaltsrecht wegfällt resp. ein Wegeweisungsgrund vorliegt (vgl. auch
VGE.VD.2012.208 vom 15. April 2013 E. 3.3).
4.2.3 Nimmt man die Überlegungen zum umgekehrten Familiennachzug
vorweg, so bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass die Rekurrentin als hier
anwesender und obhutsberechtigter Elternteil zu ihrem noch minderjährigen Sohn D____
unbestrittenermassen eine intensive, wirtschaftliche und affektive Beziehung
aufweist. Dasselbe kann aber auch dem getrennt lebenden und besuchsberechtigten
Vater nicht abgesprochen werden. Wie in der Eingabe der Rekurrenten vom 15.
September 2014 ausgeführt wird, lässt sich der Unterhalt der Ehefrau und der
unterstützungsberechtigten Kinder nur mit der Unterstützung des getrennt
lebenden Ehemannes finanzieren. Die Berechtigung dieser Ausführungen ergibt
sich bereits aus dem vorstehend festgehaltenen Eigeneinkommen der Ehefrau von
CHF 1'500.– pro Monat, welches nicht einmal erlauben würde, ihren eigenen
Bedarf zu decken, geschweige denn denjenigen der Kinder (vgl. auch die
Existenzminimusberechnungen vom 8. Juli 2011, Beilage 1 zur Replik vom 15.
August 2011). Es ist daher offensichtlich, dass die Rekurrentin und die Kinder
zur Finanzierung des Lebensbedarfs auf die Unterstützung des Rekurrenten
angewiesen sind. Dass diese Unterstützung erfolgt, wird im Schreiben der
Schwester der Rekurrentin vom 10. September 2014, welche sich um die
finanziellen Belange der Rekurrentin kümmert, bestätigt. Diesem Schreiben ist
überdies zu entnehmen, dass auch die persönliche Beziehung des Rekurrenten zu
seinen Kindern gelebt wird (Beilage 2 zur Eingabe der Rekurrenten vom 15. September
2014). Die Wichtigkeit dieser Beziehung wird auch im Schreiben der Kinder C____
und D____ vom 24. Oktober 2014 ungeachtet der Trennung der Eltern und der damit
verbundenen Schwierigkeiten betont. Es ist daher im vorliegenden Fall offenkundig,
dass zumindest die wirtschaftliche Verflechtung des Rekurrenten mit den
restlichen Familienmitgliedern weiterhin derart stark ist, dass seine
Wegweisung zwangsläufig zu einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit der in der
Schweiz verbleibenden Familie führen würde. Hinzu käme die massiv erschwerte
persönliche Beziehung der Kinder zu ihrem Vater. Beiden Rekurrenten und den
Kindern (auch der sich noch nicht im Besitz einer Bewilligung befindlichen
Tochter E____) ist somit bereits gestützt auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 Abs. 1
BV der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.
4.2.4 Eine Wegweisung der Rekurrenten ist zudem auch aufgrund
ihres langdauernden Aufenthalts in der Schweiz heute nur mehr mit grosser
Zurückhaltung angezeigt, auch wenn diese den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs.
1 lit d ANAG erfüllen und beim Rekurrenten auch noch der Ausweisungsgrund nach
Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG hinzukommt. Die Rekurrentin hält sich seit über 23
Jahren, der Rekurrent seit über 20 Jahren in der Schweiz auf. Dieser
Aufenthaltsdauer ist die massive Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit der
Rekurrenten gegenüberzustellen. Dabei wird es indessen kaum angehen, dem Rekurrenten
das alleinige Verschulden an dieser Situation anzulasten. Gemäss den (nicht
weiter abgeklärten und damit auch nicht widerlegten) Feststellungen aus der
Befragung des Ehemannes vom 21. Februar 2006 hat sich dieser aufgrund der
Krankheit der Ehefrau von Oktober 2000 bis April 2005 massgeblich auch um die
Betreuung der Kinder gekümmert, weshalb er in dieser Zeit auch keiner
geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (Akten der Einwohnerdienste S. 8).
Aus den Vorakten der Rekurrentin ergibt sich im Weiteren, dass die Schulden
zumindest teilweise nicht nur den Rekurrenten, sondern auch sie betroffen haben
(vgl. den Betreibungsregisterauszug der Rekurrentin vom 15. April 2008 in deren
Akten der Einwohnerdienste). Die fortgesetzte Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
betrifft zudem die Rekurrentin und den Rekurrenten in gleichem Masse. Auch wenn
der Rekurrent daher von Verschuldung in einem wesentlich grösseren Umfang betroffen
ist und diese wohl auch in grösserem Masse zu verantworten hat, kann das
entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht von vornherein dazu führen, die
Schicksale der beiden Rekurrenten derart klar zu trennen und unterschiedlich zu
behandeln. Beide haben mit den bezogenen Soziallhilfegeldern zumindest den Tatbestand
von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfüllt und tragen ihre Mitverantwortung hieran.
Auch wenn diese dem Rekurrenten in grösserem Umfange zuzurechnen ist und bei
ihm auch noch eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahre 2013 wegen einer
Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder hinzutritt (Beilage
5 zur Eingabe des JSD vom 7. März 2014), so sind in Abwägung der Interessen
auch die in etwa gleich lange Aufenthaltsdauer von über 20 Jahren und die
gemeinsame Verantwortung für die Familiengeschichte einzubeziehen. Dem weitergehenden
Verschulden des Rekurrenten ist zudem gegenüberzustellten, dass er seine
Erwerbssituation während nunmehr drei Jahren stabilisieren konnte und die Rekurrentin
sowie die Kinder unterstützen kann. Dass er darüber hinaus (noch) nicht in der
Lage war, die Schulden abzubauen, mag zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls noch
vertretbar erscheinen. Die dargelegten Umstände (lange Anwesenheit,
Stabilisierung der Einkommenssituation, wirtschaftliche und emotionale
Verbindung mit der getrennt lebenden Familie) lassen zum heutigen Zeitpunkt
indessen nicht nur die Wegweisung der Rekurrentin, sondern auch diejenige des
Rekurrenten, welche von der Vorinstanz weiterhin befürwortet wird, als
unverhältnismässig erscheinen, zumal die ihm vorgeworfene massive Verschuldung
und Fürsorgeabhängigkeit schon längere Zeit zurückliegt. Zu einer anderen
Beurteilung auf Seiten des Rekurrenten könnte in der Zukunft indessen ein
weiteres Anwachsen seiner Verschuldung führen, dessen Konsequenzen er dann auch
alleine zu tragen hätte. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist auf den
heutigen Zeitpunkt bezogen und soll vom Rekurrenten somit nicht als Freibrief,
sondern gegenteilig als Mahnung verstanden werden.
Im Falle der drei Kinder, welche keine Mitverantwortung für die Ausweisungsgründe
der Eltern angelastet werden kann, ergibt sich die Unverhältnismässigkeit bereits
aus der auch von der Vorinstanz angeführten Aufenthaltsdauer und Verwurzelung
hier in der Schweiz. Alle drei Kinder sind hier geboren und aufgewachsen und
haben die hiesigen Schulen besucht. Auch wenn dies von der Vorinstanz nur in
Bezug auf die beiden älteren Kinder C____ und D____ besonders hervorgehoben
wird, so ist klar, dass für die jüngere Tochter E____ nichts anderes gelten
kann. Auch sie ist hier geboren und eingeschult worden und die
Unverhältnismässigkeit einer Wegweisung ergibt sich für sie ohne weiteres
bereits aus dem Bleiberecht ihrer Eltern und Geschwister.
4.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die damit verbundene
Wegweisung der Rekurrenten und ihrer Kinder zum heutigen Zeitpunkt auch unter
dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts als
unverhältnismässig anzusehen sind. Die vorstehenden Ausführungen gelten selbstredend
auch für die einzig verfahrensbedingte Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die jüngste Tochter E____, deren Schicksal im Lichte
der vorstehenden Ausführungen nicht anders beurteilt werden kann. Der
angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an
die Verwaltung zurückzuweisen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
dabei die Frage, wie die Behörden den weiteren Aufenthalt der Rekurrenten und
ihrer Kinder aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit seit der ursprünglichen
Verfügung vom 12. Dezember 2007 regeln wollen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht
somit auch keine Anordnungen zu treffen. Vorliegend muss es sein Bewenden damit
haben, dass die angefochtenen Verfügungen im heutigen Lichte der einleitend
dargestellten Kriterien und der Rechtsprechung zur Frage der Verhältnismässigkeit
aufgehoben werden und die Sache damit zur Neubeurteilung an die Verwaltung
zurückzuweisen ist.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2
des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Da die Rekurrenten hauptsächlich
infolge von Entwicklungen obsiegen, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten
sind, werden die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des
vorinstanzlichen Entscheids) nicht verändert. Hingegen werden für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ausgangsgemäss keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem Vertreter der Rekurrenten
ist eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung zuzusprechen.
Für deren Aufwand ist gemäss der Honorarnote vom 9. September 2011 sowie der
seitherigen, geschätzten Bemühungen in diesem langen und zeitintensiven
Verfahren von einem Aufwand von 27 Stunden und Auslagen von CHF 200.– auszugehen.
Die Stunden werden zum verwaltungsgerichtlichen Überwälzungstarif von CHF
250.– entschädigt (VGE VD.2013.211 vom 26. August 2014 E. 5). Dies ergibt eine
Parteienschädigung von CHF 7‘506.–, einschliesslich MWST von 8%.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses werden die
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 3. Januar 2011 sowie die zugrundeliegende Verfügung
vom 12. Dezember 2007 aufgehoben und wird die Sache zur neuen Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
hat dem Vertreter der obsiegenden Rekurrenten, lic. iur. […], eine
Parteientschädigung von CHF 7‘506.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.