Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.5
URTEIL
vom 6.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A_____ , Berufungskläger
[…], Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […]
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstr. 21, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 8. Januar 2015
betreffend Gültigkeit der
Berufung
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts vom 8. Januar 2015 wegen Raufhandels, mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Versuchs der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Haft seit
19. August 2014. Eine am 3. Juni 2014 im Kanton Basel-Landschaft
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.– wurde
vollziehbar erklärt. Gegen dieses Urteil meldete A_____ mit im eigenen Namen
verfasster Eingabe vom 9. Januar 2015 die Berufung an. Der
Strafgerichtspräsident leitete die Berufungsanmeldung dem Appellationsgericht
vor der Ausfertigung eines schriftlich motivierten Urteils zum Entscheid über
die Eintretensfrage weiter, da seiner Auffassung nach keine rechtswirksame
Berufungsanmeldung vorliege. Er verwies hierfür auf den Umstand, dass A_____ im
Anschluss an die Urteilseröffnung vor Strafgericht die Annahme des Urteils erklärt
hatte. Die verfahrensleitende Präsidentin des Appellationsgerichts schloss sich
dieser Auffassung an und holte in Durchführung des schriftlichen Verfahrens zur
Prüfung der Eintretensfrage die Stellungnahmen der Parteien ein. Die Staatsanwaltschaft
liess sich am 21. Januar 2015 mit dem Antrag vernehmen, es sei auf die
Berufung nicht einzutreten. Der Verteidiger beantragte in seiner Stellungnahme
vom 2. Februar 2015 Eintreten auf die Berufung. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Berufungsgericht hat gestützt auf Art. 403 StPO vor jeder Sachentscheidung von
Amtes wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse wie namentlich das Fehlen einer
korrekten Anmeldung oder Erklärung der Berufung bestehen. Nichteintretensanträge
können von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den
Parteien gestellt werden; der Entscheid über die Rechtzeitigkeit ist aber nicht
durch die Verfahrensleitung zu treffen, sondern durch das Gericht als Gremium,
welches hierüber in einem schriftlichen Verfahren entscheidet (Art. 403 Abs.
1–3 StPO; zum Ganzen: Eugster, in:
Basler Kommentar StPO, Basel 2014 Art. 403 StPO N 1 und 2).
2.1 Nach
Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10
Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
Die Anmeldung ist ein Gültigkeitserfordernis (Eugster,
a.a.O., Art. 399 StPO N 1). Fehlt es an einer zulässigen Berufungsanmeldung,
so ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (Art.
403 Abs. 1 lit. a StPO). Gestützt auf Art. 386 Abs. 1 StPO kann nach –
auch nur mündlicher – Eröffnung eines Entscheids auf das dagegen gerichtete
Rechtsmittel verzichtet werden. Dies kann durch schriftliche oder mündliche
Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde geschehen. Der Verzicht ist
gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig, sofern keiner der im Gesetz
genannten qualifizierten Willensmängel (Veranlassung durch Täuschung, Straftat
oder falsche behördliche Auskunft) vorliegt.
2.2 Der
Berufungskläger hat vor Strafgericht nach mündlicher Eröffnung des Urteils und
Aushändigung des schriftlichen Urteilsdispositivs die Annahme des Urteils
erklärt und dies mit seiner Unterschrift bekräftigt. In seiner Stellungnahme
vom 2. Februar 2015 lässt er auch ausführen, dass er „am Ende der
Hauptverhandlung vom 8. Februar 2015 und nach Übersetzung durch die ebenfalls
anwesende Dolmetscherin das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom gleichen
Tag angenommen hat, was er sodann durch handschriftliche Unterschrift auf der
entsprechenden Zeile auf dem Formular ‚Annahme-/Rechtsmittelerklärung‘
vermerkte.“ Mit dieser Annahmeerklärung hat er vorbehaltlos, rechtzeitig und
gegenüber der zuständigen Behörde seinen Rechtsmittelverzicht deklariert.
Dieser erweist sich somit als gültig und der Berufungskläger bleibt daran
gebunden. Wenn er nun anführt, er habe sich im Nachgang zur Hauptverhandlung
doch noch entschlossen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, so ist das unbehelflich.
Die blosse Meinungsänderung nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht macht diesen
nicht wirkungslos. Ein qualifizierter Willensmangel, wie er vom Gesetz verlangt
wird, um einen Verzicht umzustossen, ist indessen weder ersichtlich noch macht
der Berufungskläger einen solchen geltend. Aufgrund der in jeder Hinsicht korrekt
ergangenen Annahmeerklärung ist somit ein endgültiger Verzicht auf die Berufung
erfolgt. Dieser muss als Prozesshindernis im Sinne von Art. 403 Abs. 1
lit. a StPO zum Nichteintreten auf die Berufung führen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.