Appeal inadmissible after valid waiver

SB.2015.5Obergericht06.02.2015Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Appellationsgericht Basel-Stadt had to decide whether the defendant’s appeal against a criminal judgment was admissible after he had accepted the judgment orally at the end of the first-instance hearing and confirmed that acceptance in writing. The court held that this constituted a valid and binding waiver of the right to appeal under the StPO. Because no qualified defect vitiating the waiver was shown or alleged, the court refused to enter into the appeal. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 386, 399 Abs. 1, 403 Abs. 1 lit. a StPO; Rechtsmittelverzicht nach mündlicher Urteilseröffnung und schriftlicher Bestätigung: Eine vorbehaltlose, rechtzeitige und gegenüber der zuständigen Behörde erklärte Annahme des erstinstanzlichen Urteils stellt einen gültigen, endgültigen Verzicht auf die Berufung dar. Eine spätere Meinungsänderung macht den Verzicht nicht unwirksam; er kann nur bei qualifizierten Willensmängeln nach Art. 386 Abs. 3 StPO durchbrochen werden. Das Berufungsgericht prüft Prozesshindernisse von Amtes wegen vor der Sachentscheidung und hat bei fehlender gültiger Anmeldung bzw. wirksamem Verzicht nicht auf die Berufung einzutreten (E. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2015.5

URTEIL

vom 6. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber MLaw Jonas Hertner

Beteiligte

A_____ , Berufungskläger

[…], Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. […]

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 8. Januar 2015

betreffend Gültigkeit der Berufung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Januar 2015 wegen Raufhandels, mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Versuchs der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Haft seit 19. August 2014. Eine am 3. Juni 2014 im Kanton Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 40.– wurde vollziehbar erklärt. Gegen dieses Urteil meldete A_____ mit im eigenen Namen verfasster Eingabe vom 9. Januar 2015 die Berufung an. Der Strafgerichtspräsident leitete die Berufungsanmeldung dem Appellationsgericht vor der Ausfertigung eines schriftlich motivierten Urteils zum Entscheid über die Eintretensfrage weiter, da seiner Auffassung nach keine rechtswirksame Berufungsanmeldung vorliege. Er verwies hierfür auf den Umstand, dass A_____ im Anschluss an die Urteilseröffnung vor Strafgericht die Annahme des Urteils erklärt hatte. Die verfahrensleitende Präsidentin des Appellationsgerichts schloss sich dieser Auffassung an und holte in Durchführung des schriftlichen Verfahrens zur Prüfung der Eintretensfrage die Stellungnahmen der Parteien ein. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 21. Januar 2015 mit dem Antrag vernehmen, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Der Verteidiger beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2015 Eintreten auf die Berufung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Das Berufungsgericht hat gestützt auf Art. 403 StPO vor jeder Sachentscheidung von Amtes wegen zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse wie namentlich das Fehlen einer korrekten Anmeldung oder Erklärung der Berufung bestehen. Nichteintretensanträge können von der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien gestellt werden; der Entscheid über die Rechtzeitigkeit ist aber nicht durch die Verfahrensleitung zu treffen, sondern durch das Gericht als Gremium, welches hierüber in einem schriftlichen Verfahren entscheidet (Art. 403 Abs. 1–3 StPO; zum Ganzen: Eugster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2014 Art. 403 StPO N 1 und 2).

2.1 Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Anmeldung ist ein Gültigkeitserfordernis (Eugster, a.a.O., Art. 399 StPO N 1). Fehlt es an einer zulässigen Berufungsanmeldung, so ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Gestützt auf Art. 386 Abs. 1 StPO kann nach – auch nur mündlicher – Eröffnung eines Entscheids auf das dagegen gerichtete Rechtsmittel verzichtet werden. Dies kann durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der entscheidenden Behörde geschehen. Der Verzicht ist gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig, sofern keiner der im Gesetz genannten qualifizierten Willensmängel (Veranlassung durch Täuschung, Straftat oder falsche behördliche Auskunft) vorliegt.

2.2 Der Berufungskläger hat vor Strafgericht nach mündlicher Eröffnung des Urteils und Aushändigung des schriftlichen Urteilsdispositivs die Annahme des Urteils erklärt und dies mit seiner Unterschrift bekräftigt. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2015 lässt er auch ausführen, dass er „am Ende der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2015 und nach Übersetzung durch die ebenfalls anwesende Dolmetscherin das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom gleichen Tag angenommen hat, was er sodann durch handschriftliche Unterschrift auf der entsprechenden Zeile auf dem Formular ‚Annahme-/Rechtsmittelerklärung‘ vermerkte.“ Mit dieser Annahmeerklärung hat er vorbehaltlos, rechtzeitig und gegenüber der zuständigen Behörde seinen Rechtsmittelverzicht deklariert. Dieser erweist sich somit als gültig und der Berufungskläger bleibt daran gebunden. Wenn er nun anführt, er habe sich im Nachgang zur Hauptverhandlung doch noch entschlossen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, so ist das unbehelflich. Die blosse Meinungsänderung nach erfolgtem Rechtsmittelverzicht macht diesen nicht wirkungslos. Ein qualifizierter Willensmangel, wie er vom Gesetz verlangt wird, um einen Verzicht umzustossen, ist indessen weder ersichtlich noch macht der Berufungskläger einen solchen geltend. Aufgrund der in jeder Hinsicht korrekt ergangenen Annahmeerklärung ist somit ein endgültiger Verzicht auf die Berufung erfolgt. Dieser muss als Prozesshindernis im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO zum Nichteintreten auf die Berufung führen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw Jonas Hertner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

appeal admissibilitywaiver of remediescriminal procedurevalidity of appeal noticenon-entryprocess impediment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was validly filed despite the defendant’s prior acceptance of the first-instance judgment.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the defendant had validly and irrevocably waived the right to appeal by accepting the judgment before the competent authority.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399 and 403 StPO, the appellate court must examine admissibility ex officio. A party may waive an appeal after oral pronouncement under Art. 386 StPO, and the waiver is final absent qualified defects. The defendant’s signed acceptance declaration was timely, unconditional, and made to the competent court; a later change of mind did not undo it.

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