Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.6
ENTSCHEID
vom 19.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Januar 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 23. April 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
mehrfachen, eventuell bandenmässigen Diebstahl. A_____ wurde am 26. Januar 2015
festgenommen. Am 29. Januar 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über ihn
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 23.
April 2015, an.
Dagegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer seine
unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragt. Eventualiter sei Untersuchungshaft
nur bis zum 5. März 2015 anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft lässt mit ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 16. Februar 2015 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1
StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder
Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2014.26
vom 10. September 2014). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, mithin ob die Justizbehörden das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3).
Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschritteneren
Stadium der Ermittlungen.
3.2 Gemäss
einem Observationsrapport der Spezialfahndung der Kantonspolizei Basel-Stadt hat
der Beschuldigte am 26. Januar 2015 seinen Begleiter B____ am Bahnhof Riehen
aus seinem Personenwagen mit französischem Kennzeichen aussteigen lassen. B____
habe sich in der Folge zu Fuss in Richtung Dorfkern aufgemacht. Unterwegs habe er
mehrere Passanten angesprochen und – so die Annahme der observierenden Beamten
– nach Wechselgeld gefragt. Dabei soll er dem betagten 89-jährigen [...]
1‘000.– Franken in einer Stückelung von 10x100 Franken abgenommen haben (Stückelung
gemäss Abklärung bei der Migros-Bank, vgl. Rapport). Daraufhin sei B____ zum
Fahrzeug zurückgekehrt, wo ihn der Beschwerdeführer, der im Fahrzeug sitzen
geblieben war, habe einsteigen lassen. Dann seien die beiden Männer nach Basel
gefahren, wo sie angehalten und kontrolliert wurden. Laut Rapport wurden beim
Beschwerdeführer 10 Noten zu CHF 100.– sichergestellt.
Der
Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 27. Januar 2015 an, beim sichergestellten
Betrag handle es sich um „sein Geld“. B____ gab an, das Geld auf dem Parkplatz
gefunden zu haben. Es sei einer Person aus dem Portemonnaie gefallen
(Einvernahme vom 27. Januar 2015, S. 10). In der gleichen Einvernahme gestand B____
auf Vorhalt mehrere Trickdiebstähle ein, die im Zeitraum zwischen dem
14. Januar und 26. Januar 2015 in Riehen zur Anzeige gebracht worden waren.
3.3 Unter
diesen Umständen besteht kein Zweifel, dass ein dringender Tatverdacht auf den
Beschwerdeführer fällt. Entgegen der Ansicht des Verteidigers liegt auf der
Hand, welche Funktion dem Beschwerdeführer beim Vorfall vom 26. Januar
2015 – mutmasslich ein Vermögensdelikt – zugekommen wäre. Er hätte eben seinen
Kumpanen zum Tatort gefahren, ihn nach der Tat vom Tatort weggebracht und zudem
noch die Beute an sich genommen. Dass er sich damit dringend als dessen Mittäter
verdächtig gemacht hat, ist offensichtlich. Der dringende Tatverdacht erstreckt
sich angesichts des modus operandi auch auf die weiteren im Januar 2015
in Riehen zur Anzeige gebrachten Trickdiebstähle, bei welchen Personen um
Wechselgeld gebeten wurden (vgl. Haftantrag: „Trickdiebstahl“ vom 14. Januar
2015, Riehen; vom 15. Januar 2015, Riehen; vom 16. Januar 2015, Riehen; vom 17.
Januar 2015, Riehen). Dies gilt umso mehr, als B____ seine Täterschaft in Bezug
auf einige dieser Delikte in seiner Einvernahme einräumte. Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, erst am 25. Januar 2015 in die Schweiz eingereist zu sein;
das Flugticket habe er fortgeworfen. Den Umständen der Einreise wird die
Ermittlungsbehörde womöglich noch nachgehen wollen. Wenn der Verteidiger
vorbringt, dass dem Beschwerdeführer „das Gegenteil nicht nachzuweisen“ sei,
verkennt er allerdings, dass dies im Haftverfahren gar nicht erforderlich ist. In
diesem Verfahrensstadium genügt nach dem Ausgeführten der dringende Verdacht.
Dieser ist in der vorliegenden Konstellation klar gegeben, und zwar ungeachtet
der vollkommen widersprüchlichen Aussagen der beiden Verhafteten.
3.4 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr angenommen.
Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn
konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte
Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht
entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland,
denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Dass die Voraussetzungen
zur Annahme der Fluchtgefahr gegeben sind, wird vom Beschwerdeführer, der die
rumänische Staatsbürgerschaft besitzt und keine besondere Beziehung zur Schweiz
hat, zu Recht nicht bestritten. Fluchtgefahr ist zu bejahen. Der Fluchtgefahr
kann auch nicht mit einer milderen Massnahme als Haft wirksam begegnet werden.
3.5 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014
E. 4; APE HB.2014.20 vom 3. Juli 2014), kann auf die Erörterung der
Frage, ob neben Flucht- auch Kollusionsgefahr gegeben sei, verzichtet werden.
3.6 Bandenmässiger
Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen
bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Die angeordnete Untersuchungshaft von 12
Wochen erweist sich damit als verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar
auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist sein Aufwand zu
schätzen, wobei angesichts des Umfangs des Beschwerdeschrift und der Replik ein
Aufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Dieser ist zum üblichen
Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen (einschliesslich Auslagen, zuzüglich
MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.