Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2015.3
URTEIL
vom 30.
Januar 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von Bosnien
und Herzegowina,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamts vom 29. Januar 2015
betreffend Umwandlung der
Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 Bst. a AuG) nach
Eröffnung des Asylentscheids
Sachverhalt
Mit Urteil vom
3. Dezember 2014 bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht die über A____ verfügte Vorbereitungshaft bis zum 28. Februar
2015. Für den bisherigen Sachverhalt sowie die bisherige rechtliche Beurteilung
wird daher auf dieses Urteil verwiesen (ERE AUS.2014.75). Mit Asylentscheid des
BFM vom 28. Januar 2015 wurde festgestellt, dass A____ die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen
wurde. Das BFM hielt fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur
Anwendung komme und sich keine Hinweise darauf ergäben, dass A____ im Fall
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die aktuelle
medizinische Behandlung (konservativ mittels Medikation) des A____ könne in seiner
Heimat weitergeführt werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und
Herzegowina sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
Am 29. Januar 2015
befragte das Migrationsamt A____ erneut und eröffnete ihm den Entscheid des BFM.
Am gleichen Tag ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 29.
März 2015 an. A____ verzichtete am 29. Januar 2015 schriftlich auf die Erhebung
eines Rechtsmittels gegen den negativen Asylentscheid und die Wegweisung.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er müsse nun wohl
nach Bosnien und Herzegowina ausreisen. Er sei aber sehr krank und möchte sich
deshalb in Kroatien behandeln lassen können. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.1 Wurde
ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann ein
Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Haft belassen werden, wenn er
sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet. Zudem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
1.2 Im
Verfahren betreffend Vorbereitungshaft (ERE AUS.2014.75 vom 3. Dezember 2014)
waren die Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG (missbräuchliche
Einreichung eines Asylgesuchs) sowie Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (Verurteilung wegen
eines Verbrechens) sowie die übrigen Haftvoraussetzung, insbesondere die
Verhältnismässigkeit, erfüllt. Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids
ist die Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft umzuwandeln (vgl. z.B. ERE
AUS.2011.47 vom 2. September 2011), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
hierzu erfüllt sind.
1.3 Mit
dem negativen Entscheid des BFM wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen. Gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs in
Haft belassen werden, wenn er sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft
befindet, da diesfalls angenommen wird, dass eine Untertauchensgefahr besteht (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art 76 AuG N 3). Dem steht
nicht entgegen, dass A____ auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den
Asylentscheid des BFM verzichtet hat, worin zwar eine gewisse Kooperation
erkennbar ist. Er hat aber gleichzeitig wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass
er keine Zukunft für sich in Bosnien und Herzegowina sehe und in der Schweiz
bleiben wolle. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Freiheit nicht
(mehr) kooperieren würde. Das Migrationsamt führt zudem aus, dass die
Haftgründe von Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG (weiter) bestehen würden.
Tatsächlich kann A____ die für eine Haftentlassung notwendige Prognose
basierend auf klaren Anhaltspunkten für ein zukünftiges Wohlverhalten nicht
ausgestellt werden (vgl. dazu: Göksu, Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 75 AuG N 22), da er die ihm mit Strafurteil vom 21.
Juni 2011 vorgeworfenen Delikte (mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache
Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem
Kind) teilweise weiterhin negiert, mithin keine Einsicht betreffend seine Taten
zeigt. Es rechtfertigt sich eine Umwandlung der Vorbereitungs- in Ausschaffungshaft.
2.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.2 Eine
Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina ist zumutbar und rechtlich sowie
tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die
dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten.
Vielmehr ist, wie das Migrationsamt zu Recht darlegt, festzustellen, dass A____
mit der Einreichung eines missbräuchlichen Asylgesuchs bislang verhindert hat,
dass die Ausschaffung durchgeführt werden konnte. Er hat es mit anderen Worten
seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass er bereits knapp 2 Monate in der
Vorbereitungshaft verbracht hat. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Die maximale
Haftdauer wird mit einer Verlängerung der Haft auf weitere zwei Monate zudem
nicht erreicht. Das Migrationsamt führt des Weiteren aus, die Ausschaffung sei
im Falle eines kooperativen Verhaltens des A____ voraussichtlich innert
Monatsfrist durchführbar. Hingegen befürchtet das Migrationsamt, dass A____
sich einer Ausreise doch noch widersetzen könnte, da A____ immer wieder klar
zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gehen will und bisher alle Mittel ausgeschöpft
hat, um bleiben zu können (keine Beschaffung der für die Ausreise notwendigen
Papiere, Stellen eines missbräuchlichen Asylgesuchs). Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend.
Die verfügte Ausschaffungshaft ist damit zu bestätigen. Allerdings endet die
Haft nicht am 29. sondern am 28. März 2015, da die Ausschaffungshaft für die
Dauer von 2 Monaten am 29. Januar 2015 angeordnet wurde.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft von zwei Monaten vom 29. Januar 2015 bis 28. März 2015 ist
rechtmässig und angemessen
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.