Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.118
URTEIL
vom 13. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw
Yannick Moser
Beteiligte
A_____ Rekurrent
[…]
gegen
Bürgerrat der Gemeinde Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 5. Mai 2014
betreffend Einbürgerung
Sachverhalt
Mit Gesuch vom
15. März 2007 beantragte A_____ (Rekurrent) beim Bürgerrat der Bürgergemeinde
Riehen die Einbürgerung für sich, seine Ehefrau und seine Tochter. Nach
erfolgter Feststellung fehlender Deutschkenntnisse durch den kantonalen Bürgerrechtsdienst
entschloss sich die Familie gemäss dem entsprechenden Erhebungsbericht vom 16.
Oktober 2007, die Ehefrau vom Gesuch auszunehmen. Nach der am 9. Juni 2010
erfolgten Befragung teilte der Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen dem
Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Juni 2010 mit, er habe feststellen müssen,
dass der Rekurrent die Kriterien der sozialen Integration in den schweizerischen
und hiesigen Verhältnissen nicht erfülle. Auf entsprechende Rückfrage erklärte
der Rekurrent mit Datum vom 9. Juli 2010, an seinem Gesuch festhalten zu
wollen. In der Folge teilte der Bürgerrat Riehen dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Schreiben vom 29. Juli 2010 mit, dass er den
Rekurrenten als Bewerber mit Beschluss vom 9. Juni 2010 abgelehnt habe. Dieser
Entscheid ist auf Rekurs des Rekurrenten vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom
29. August 2013 (VD.2013.71) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an den Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen zurückgewiesen
worden.
In der Folge ist
der Bürgerrat aufgrund einer erneuten Prüfung des Gesuchs wieder-um zum Schluss
gekommen, dass der Rekurrent die für eine Einbürgerung vorausgesetzte
Vertrautheit mit den wichtigsten öffentlichen Institutionen in Gemeinde, Kanton
und Bund nicht erfülle. Er wies das Gesuch um Einbürgerung daher mit Entscheid
vom 9. April 2014 infolge ungenügender Staatskundekenntnisse ein weiteres Mal
ab. Diesen Entscheid eröffnete das JSD dem Rekurrenten mit Schreiben vom 5. Mai
2014.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Eingaben vom 12. und 19. Mai 2014 Rekurs an den
Regierungsrat erhoben und begründet. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 12. Juni 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Das JSD hat mit Eingabe vom 21. Juli 2014 auf eine Stellungnahme zum Rekurs
verzichtet. Demgegenüber hat der Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen mit
Eingabe vom 9. September 2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt.
Der Rekurrent hat darauf verzichtet, innert der ihm gesetzten Frist zu
replizieren. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde Riehen über das Einbürgerungsgesuch
des Rekurrenten, auch wenn dieser Entscheid gemäss § 29 Abs. 3 des Bürgerrechtsgesetzes
(BüRG) vom JSD eröffnet worden ist (Van
der Meer, Die ordentliche Einbürgerung von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden
im Kanton Basel-Stadt, BJM 2013, S. 62, 64 f.). Gemäss § 38 Abs. 1 BüRG
unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem Rekurs
an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem oder dem
instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG) dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus leitet sich
vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG).
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert, sodass auf
diesen einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihm zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2010.62
vom 16. November 2010 E. 1.3). Dazu ist das Verwaltungsgericht auch aufgrund
von Art. 50 des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer
Bürgerrechts (BüG) und Art. 29a der Bundesverfassung (BV) verpflichtet. In Bezug
auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie
Überprüfung. Jedoch berücksichtigt es bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass
die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung
und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde
aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen
Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit
Rücksicht auf die Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der
bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder
anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137
I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 1.3).
2.1 Gemäss
dem vom JSD eröffneten Entscheid ist der Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen aufgrund
seiner Prüfung des Einbürgerungsgesuchs des Rekurrenten mit Entscheid vom 9.
April 2014 zum Schluss gekommen, dass er die gemäss § 13 Abs. 1 lit. b
BüRG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 lit. c der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz
(BüRV) verlangte Voraussetzung der Vertrautheit mit den wichtigsten
öffentlichen Institutionen in Gemeinde, Kanton und Bund nicht erfüllt habe. Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, dass er viel Zeit in Deutschkurse
investiert habe. Er besuche seit Oktober 2012 regelmässig Deutschkurse bei der
ECAP und schaue zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse viele
deutschsprachige Sendungen. Dazu gehörten auch jeden Abend die Nachrichten auf
SRF 1 und auf TeleBasel. Die Schweizer Kultur interessiere ihn sehr und er
probiere jeden Tag, seine Kenntnisse zu verbessern. Er habe deshalb auch den
„Kompaktkurs Einbürgerung“ mit viel Freude besucht. Aufgrund der grossen
Bedeutung der schweizerischen Staatsbürgerschaft für ihn sei er bei seiner
Befragung im Saal in Riehen aber sehr nervös gewesen. Er habe die Fragen des
Bürgerratspräsidenten, […], gut verstanden, habe aber wegen seiner Nervosität
keine vollständigen Antworten geben können. Sein Problem seien chronische
Kopfschmerzen und Angstzustände. Er probiere seit 2007, Lösungen mit seinem
Arzt, Dr. med. […], zu finden. Trotz seiner Fortschritte in den letzten
Jahren sei er während Gesprächen mit den Behörden sehr schnell nervös. Er habe
aus diesem Grund, und nicht wegen ungenügender Staatskundekenntnisse,
unvollständige Antworten gegeben. Er bitte, ihm unter Berücksichtigung seiner
Persönlichkeit eine neue Möglichkeit zu geben, seine Staatskundekenntnisse zu beweisen.
2.2 Mit
diesen Ausführungen bestreitet der Rekurrent zu Recht nicht, im Rahmen seiner
Befragung durch den Bürgerrat Riehen keine genügenden Kenntnisse über die
Institutionen der Gemeinwesen in Gemeinde, Kanton und Bund belegt zu haben, wie
sie gemäss Art. 14 BüG und §§ 11 ff. BüRG sowie §§ 12 ff. BüRV vorausgesetzt
werden (Hafner/Buser, St. Galler
BV-Kommentar, 3. Auflage, Z.ich/St. Gallen 2014, Art. 38 Rz. 8; Raselli, Die Einbürgerung zwischen
Politik und Justiz – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, in: ZBI 112/2011 S. 586; Van
Der Meer, a.a.O., S. 69; BGer 1D_8/2009 vom 19. Januar 2011 E. 4.5; VGE
VD.2011.134 vom 21. Mai 2012 E. 2.2). Er macht einzig geltend, aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen zu sein, sich über
genügende Staatskundekenntnisse auszuweisen. Er ersucht gestützt darauf um
Zulassung zu einer neuen Prüfung.
2.3 Gemäss
§ 19 Abs. 1 VRPG darf das Verwaltungsgericht nicht über die Sachanträge der
Parteien hinausgehen. Daher kann zum vornherein nicht geprüft werden, ob und inwieweit
einer ausländischen Person, die einen Antrag auf Einbürgerung stellt, aber
aufgrund gesundheitlich bedingter kognitiver Einschränkungen nicht in der Lage
ist, sich im Sinne von § 13 Abs. 1 lit. b BüRG über genügende Kenntnisse über
die wichtigen Institutionen in Gemeinde, Kanton und Bund auszuweisen, aufgrund
des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV dennoch
das Bürgerrecht erteilt werden muss. Zu prüfen ist allein, ob eine Person mit
solchen Einschränkungen im Falle ihres Scheiterns bei der entsprechenden
Prüfung Anspruch auf deren Wiederholung hat. Das Verwaltungsgericht hat bisher
offen gelassen, ob ein Bewerber nach einer offensichtlich ungenügend verlaufenen
Befragung grundsätzlich Anspruch auf eine Wiederholung dieser Prüfung hat, wenn
er erst nachträglich besondere Gründe geltend macht, die ihn damals am Beleg genügender
Kenntnis gehindert hatten (VD.2013.71 vom 29. August 2013 E. 2.3).
2.4 Wie
der Bürgerrat in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf das Befragungsprotokoll
ausführt und vom Rekurrenten aufgrund seines Verzichts auf eine Replik nicht
bestritten wird, ist die Einbürgerungsbefragung des Rekurrenten am 9. April
2014 auf dessen Wunsch auf Hochdeutsch durchgeführt worden. Dies wurde bereits
anlässlich einer Vorbesprechung vom 7. November 2013 explizit so vereinbart.
Dabei sei extra langsam gesprochen und wiederholt versucht worden, den Rekurrenten
durch Nachfragen zu unterstützen und ihn zu einer Wiedergabe seiner Kenntnisse
zu führen. Er habe aber dennoch auch die elementaren Fragen nicht beantworten
können. Von den Organen der verschiedenen Gemeinwesen habe er nur den Bundesrat
gekannt. Weiter habe er auch keine politischen Rechte aufzählen oder Fragen zur
Geographie beantworten können. Schliesslich habe er ausser der Nennung des
Beyeler Museums oder seines Hinweises auf den diskutierten „Ausländerstopp“
keine Angaben zu kulturellen Begriffen wie der Fasnacht, dem 1. August etc.
respektive zu politischen Aktualitäten auf Kantons- oder Gemeindeebene machen
können. Diese Ausführungen werden durch das ausführliche und detaillierte
Protokoll der Befragung vom 9. April 2014 belegt (act. 6, Beilage 6). Die
Vorinstanz schliesst daraus, dass auch unter Berücksichtigung des
Bildungsniveaus des Rekurrenten seine Kenntnisse der Staatskunde und der
Geographie als absolut ungenügend bezeichnet werden müssten, obwohl ihm
vorgängig zu seiner Befragung ein einseitiger Staatskunde-Leitfaden sowie ein
Kurzporträt der Gemeinde Riehen abgegeben worden seien, mit denen sich sehr
viele Einbürgerungsfragen hätten beantworten lassen.
Diesen
Ausführungen kann gefolgt werden. Das Protokoll der Befragung macht deutlich,
dass der Rekurrent insbesondere bezüglich der politischen Institutionen praktisch
keine Fragen der Behördenvertreter beantworten konnte. Daraus muss gefolgert
werden, dass das Einbürgerungsgesuch aufgrund der unterbliebenen Erfüllung der
entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen werden muss. Davon kann
nur abgesehen werden, wenn die Nichterfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen
auf einer eigentlichen Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV beruht. Nach
dieser Bestimmung ist es diskriminierend und unzulässig, wenn behinderten
Menschen aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen dauernd verunmöglicht
wird, sich einbürgern zu lassen, soweit mit der Nichteinbürgerung nicht ein
gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse verfolgt wird (vgl. BGE 139 I
169 E. 7.2.4 S. 175). Vorliegend hat der Rekurrent zwar eine ärztliche
Bestätigung von Dr. med. [...], bei dem er sich seit längerer Zeit in
regelmässiger neurologischer Behandlung befindet, eingeholt. Diese datiert vom
26. März 2014. Darin werden dem Rekurrenten chronische Kopfschmerzen und Angstzustände
attestiert. Er sei in gewissen Situationen, wie bei Besprechungen mit Behörden,
überfordert. Gleichzeitig hat der Rekurrent aber mehrere Kursbestätigungen
eingereicht. Damit belegt er die Teilnahme am dreitägigen „Kompaktkurs
Einbürgerung“ der Bürgergemeinde Basel sowie an zwei „Alphabetisierungskursen
mit Modul Basisbildung“, je mit einer Intensivphase von 10 Wochen à 20
Lektionen und von 10 Wochen à 3 Lektionen. Der Rekurrent macht nicht geltend,
dass er in diesen Kursen aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten grundsätzlich
überfordert und nicht in der Lage gewesen wäre, sich mit den wichtigsten
öffentlichen Institutionen in Gemeinde, Kanton und Bund vertraut zu machen.
Vielmehr macht er einzig geltend, dass er an der Befragung nervositätsbedingt
nicht in der Lage gewesen sei, vollständige Antworten zu geben. Diese
Behauptung findet im Protokoll der Befragung aber keine Stütze. Im Gegenteil
ergibt sich daraus, dass der Rekurrent zwar auf viele Fragen Antworten gegeben
hat, diese aber offensichtlich falsch waren. Eine nervositätsbedingte Blockade wird
aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Zudem darf darauf abgestellt werden, dass
der Bürgerrat das Gespräch eigens an einer Besprechung vorbereitet und anlässlich
der Befragung bewusst sehr langsam und auf Hochdeutsch geführt hat. Damit hat
die Vorinstanz den Einschränkungen des Rekurrenten angemessen Rechnung getragen
(Schefer/Hess-Klein,
Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 460). Zudem stützen einzelne
Antworten des Rekurrenten die Darstellung der Vorinstanz, dass dieser die Fragen
offensichtlich gar nicht verstanden habe und daher offenbar auch über unzureichende
Deutschkenntnisse verfüge. Daraus folgt, dass der Rekurrent keine eigentliche
Behinderung zu belegen vermag, welche ihm die Einbürgerung dauerhaft
verunmöglicht und der die Vorinstanz nicht angemessen Rechnung getragen hätte.
Es kann daher offen bleiben, ob sich der Rekurrent auf das Arztzeugnis, welches
er bereits der Vorinstanz anlässlich seiner Befragung zum Schutz seiner
Persönlichkeit hätte unterbreiten können, nachträglich im Rekursverfahren zu
stützen vermag.
2.5 Zudem
bedarf der Rekurrent auch keiner Gutheissung des Rekurses, um seine Staatskundekenntnis
bei einer neuen Prüfung zu belegen. Denn auf neues Gesuch hin wird er seine
entsprechenden Kenntnisse wiederum unter Beweis stellen können.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abgewiesen werden muss. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten
des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.