Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.169
ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten
vom 24. November 2014
betreffend Herausgabe von Akten,
die sich nicht am Strafgericht befinden
Sachverhalt
Das Strafgericht
hat mit Urteil SG.2014.31 vom 1. September 2014 A____ der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung,
des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des
Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu 240 Tagessätzen
Geldstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Aufer-legung einer Probezeit von
2 Jahren. In einem Anklagepunkt hat das Strafgericht A____ freigesprochen, und
es hat ihm die Kosten auferlegt. Mit demselben Urteil hat das Strafgericht zwei
weitere Angeschuldigte wegen ähnlich gelagerter Delikte verurteilt. Weiter hat
das Strafgericht erkannt, dass diverse beschlagnahmte Urkunden an die
Berechtigten zurückzugeben seien. A____ hat mit an die Staatsanwaltschaft
gerichtetem Schreiben vom 17. November 2014 das Begehren gestellt, ihm alle
sich noch bei der Staatsanwaltschaft befindlichen Akten, welche sie am 19.
Oktober 2010 beschlagnahmt habe und nicht beim Gericht seien, zurückzubringen.
Die Staatsanwaltschaft hat das Begehren zuständigkeitshalber an das
Strafgericht weitergeleitet. Dieses hat mit Verfügung vom 24. November 2014 –
nebst anderem – das Begehren abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde
des A____ vom 8. Dezember 2014, womit er an seinem Begehren festhält. Der
Beschwerdeführer hat mit einer zweiten Eingabe vom 19. Dezember 2014 die
Begründung seiner Beschwerde ergänzt, und mit einer
dritten Eingabe vom 2. Februar 2015 hat er sie noch weiter ergänzt. Die
Eingaben des Beschwerdeführers wurden dem Strafgericht zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Der mit dem
genannten Urteil des Strafgerichts ebenfalls mit verurteilte Beschuldigte B____
ist mit einem im Wesentlichen analogen Begehren ebenfalls an das Appellationsgericht
gelangt (Parallelverfahren BES.2014.178).
Erwägungen
Das
Appellationsgericht ist das Beschwerdegericht gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes
zur StPO (EG StPO; SG 257.100). Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden
unter anderem gegen Verfügungen, Verfahrenshandlungen und nicht der Berufung
unterliegende Entscheide des Strafgerichts (§ 17 lit. b EG StPO). Das
Appellationsgericht als Einzelgericht ist somit für die gestützt auf Art. 393
StPO geführte Beschwerde zuständig.
2.1 Gemäss
Art. 65 Abs. 1 StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit
dem Endentscheid angefochten werden. Entsprechend bestimmt Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO, dass die Beschwerde zulässig ist gegen Verfügungen und Beschlüsse
sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind
verfahrensleitende Entscheide.
2.2 Das
schriftlich motivierte, 146 Seiten starke Urteil des Strafgerichts vom 1. September
2014 wurde am 9. Januar 2015 versandt. Am 28. Januar 2015 hat der
Beschwerdeführer gegen das Urteil die schriftliche Berufungserklärung
eingereicht (vgl. Verfahren SB.2015.9). Die vorliegend zu behandelnde
Beschwerde vom 8. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer somit während der
im Gange befind-lichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils erhoben.
Entsprechend hat der Strafgerichtspräsident die angefochtene Verfügung vom 24.
November 2014 damit begründet, dass das Gericht mit dem Urteil entschieden
habe, die Unterlagen an die jeweiligen Berechtigten zurückzugeben. Das Urteil
sei aber aufgrund der Berufungsanmeldungen nicht rechtskräftig und könne daher
nicht vollzogen werden. Ob eine vorzeitige Rückgabe (vor Rechtskraft des
Urteils) angezeigt sei, habe das Appella-tionsgericht als Berufungsgericht zu
entscheiden. Es gelte nach wie vor die Verfügung, wonach die Beschuldigten bei
der Staatsanwaltschaft Einsicht in die beschlagnahmten Unterlagen nehmen
könnten und die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten den entsprechenden Zugang
zu diesen Unterlagen gewähren müsse.
Zunächst ist
festzuhalten, dass die Verfügung, während der im Gange befindlichen
Urteilsbegründung keine Akten herauszugeben, grundsätzlich keine selbständig beschwerdefähige
Verfügung darstellt (vgl. BSK StPO-Patrick
Guidon, Art. 393 N 12), sondern einen verfahrensleitenden Entscheid. Damit
wird nämlich das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern es werden die Beziehungen
zwischen den Parteien für die Dauer des Verfahrens geregelt (BSK StPO-Nils Stohner, Art. 80 N 4 f.).
2.3 Voraussetzung
für die Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide ist, dass ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht. Ausgeschlossen bleibt die
Beschwerde deshalb etwa bei Entscheiden betreffend Nichtentfernung von Dokumenten
aus den Akten oder die Beweisführung (BSK StPO-Patrick
Guidon, Art. 393 N 13; Schmid,
StPO Praxiskommentar, Art. 393 N 12 f.). Eine weitere Voraussetzung für die
Beschwerdelegitimation bildet das aktuelle Rechtsschutzinteresse (Art. 382
StPO).
Der
Beschwerdeführer macht die Rückgabe von Akten geltend, was der Entfernung von
Dokumenten gleichkommt; hierfür ist die Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen.
2.4 Der
Beschwerdeführer präzisiert allerdings, dass er nur diejenigen Akten
herausverlange, die noch bei der Staatsanwaltschaft lägen und sich nicht beim
Strafgericht befänden. Er verweist mit seiner dritten Eingabe auf folgenden
Passus auf S. 27 f. der Urteilsbegründung: "Ebenfalls ungut ist, dass
in casu ein Teil der Buchhaltungsunterlagen im Archiv der Staatsanwaltschaft zurückbehalten
werden. Es ist dann jeweils unklar, ob diese Aktenbestandteil sind oder nicht.
Werden Unterlagen beschlagnahmt, so müssen diese entweder in die Akten
aufgenommen oder zurückgegeben werden. Unter dem Gesichtspunkt eines fairen
Verfahrens darf es nicht sein, dass in einem Verfahren auf diese Weise von den
Strafbehörden Akten zurückbehalten werden, wie wichtig oder unwichtig diese
letztlich für den Ausgang des Prozesses auch seien." Dem ist insoweit
beizupflichten. Allerdings macht der Beschwerdeführer als zentralen
Beschwerdegrund geltend, bei den Akten, die noch bei der Staatsanwaltschaft
lägen und die nicht an das Strafgericht überwiesen worden seien, befänden sich
Entlastungsbeweise, die im Hauptverfahren nicht berücksichtigt worden seien. Ob
dem so ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden,
sondern wird Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. An dieser Stelle ist
demgegenüber festzuhalten, dass gerade für den vom Beschwerdeführer behaupteten
Fall, dass sich in besagten Akten tatsächlich Entlastungsbeweise finden sollten,
gerade kein Interesse des Beschwerdeführers bestehen kann, dass diese Akten den
jeweiligen Berechtigten zurückgegeben werden. Vielmehr liegt es nicht nur im
öffentlichen Interesse der Wahrheitsfindung im Strafprozess, sondern gerade auch
im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers selber, dass diese Akten im
nun hängigen Berufungsverfahren zur Verfügung stehen. Dabei kommt dem Beschwerdeführer
ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Um allfälligen diesbezüglichen
Unklarheiten zu begegnen, wird es Sache der Instruktionsrichterin oder des
Instruk-tionsrichters im Berufungsverfahren sein, gegebenenfalls sämtliche
Akten beizu-ziehen, auch jene, die nicht an das Strafgericht gegangen sind, und
allenfalls im Lichte der Hauptsache über eine allfällige vorzeitige Rückgabe
von Akten zu entscheiden. Inwieweit die Akteneinsicht gegenüber der
Aktenrückgabe ein "rechtliches Minus" darstellen soll, wie der
Beschwerdeführer rügt, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar; das
Gegenteil ist der Fall. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
ist damit ebensowenig ersichtlich wie ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auf
die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Dem ist beizufügen, dass weitere Kritikpunkte des Beschwerdeführers am
erstinstanzlichen Verfahren und Urteil, wie etwa Beschlagnahme und
Entsiegelung, Mängel bei der Beweisführung, Eröffnung des begründeten Urteils
oder Markenrechte ebenfalls Gegenstand des Hauptverfahrens bilden und daher
vorliegend darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist jedoch auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.