Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.5
ENTSCHEID
vom 24.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarthenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafdreiergerichts
vom 27. Januar 2015
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 21. April 2015
Sachverhalt
A_____ wurde am
16. Juni 2014 per fürsorgerische Freiheitsentziehung in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK) eingewiesen, nachdem er einerseits Morddrohungen
gegen seinen Beistand, seine frühere Beiständin und eine weitere Mitarbeiterin
des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ausgesprochen,
andererseits für den Fall seiner Inhaftierung mit Suizid gedroht hatte. Am 17.
Juni 2014 wurde ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Das Zwangsmassnahmengericht
ordnete mit Verfügung vom 19. Juni 2014 wegen Kollusions- und Ausführungsgefahr
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen an. Ein Haftentlassungsgesuch
von A_____ wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 26. August 2014
abgewiesen. Mit Verfügung vom 11. September 2014 hat das
Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen verlängert.
Am 26. November
2014 hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben und gleichzeitig Antrag auf
Anordnung von Sicherheitshaft gestellt. Diesem Antrag entsprechend hat das
Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 auf die vorläufige
Dauer von 12 Wochen Sicherheitshaft verfügt.
Mit Urteil vom
27. Januar 2015 hat das Strafdreiergericht A_____ der mehrfachen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten Nötigung, der Drohung sowie
des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und zu 10 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Juni 2014, sowie zu einer Busse
von CHF 100.– verurteilt. Den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat
es aufgeschoben und gemäss Art. 59 StGB eine stationäre psychiatrische
Behandlung angeordnet. Gleichzeitig hat das Gericht die Sicherheitshaft auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. April 2015, verlängert.
A_____,
vertreten durch lic. iur. [...], hat mit Eingaben vom 3. Februar 2015
einerseits Berufung gegen das Urteil angemeldet und andererseits Beschwerde
gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat
sich am 10. Februar 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen
lassen. In seiner Replik vom 12. Februar 2015 hält der Beschwerdeführer an seinem
Antrag auf Haftentlassung fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO
über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73
a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des
Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Gemäss
Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen
Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn dies zur Sicherung
des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren
erforderlich ist. Die Vorinstanz hat die Sicherheitshaft zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs verlängert. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien
bilden indessen keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen auch bei Entscheiden
gestützt auf Art. 231 StPO die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein (Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 231 StPO N 4).
2.2 Die
Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil
damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht
noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE
HB.2014.19 vom 10. Juni 2014, BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002
E. 2.3). Dies gilt erst recht, wenn wie hier bereits ein erstinstanzliches
Urteil vorliegt (vgl. AGE HB.2014.37 vom 23. Dezember 2014, HB.2014.33 vom 3.
November 2014).
4.1 Die
Vorinstanz begründet die angeordnete Haftverlängerung mit dem Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr, da gemäss dem psychiatrischen Gutachten erhöhte
Rückfallgefahr hinsichtlich der beurteilten Delikte vorliege.
4.2 Der
Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschuldigte in Freiheit durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit
anderer erheblich gefährden würde und dass er bereits früher mindestens zwei
Straftaten begangen hat, die sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter
oder Geschädigte gerichtet haben. Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht
insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere
Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren
Schwere ist. Die Vortaten müssen sich nicht notwendigerweise aus einem
rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, sondern sie können auch
Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft
stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschuldigte die
Straftaten effektiv begangen hat. Die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr bezweckt die Verhütung von weiteren Delikten und dient
zugleich dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird,
dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge
zieht. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer
strafbaren Handlung zu hindern, wird von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK
ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden
Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, ist die Haft wegen
Fortsetzungsgefahr indessen nur zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose
sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur
sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie
die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (vgl. zum Ganzen: BGE 137
IV 84 E. 3.2 S. 85 f., 135 I 71 E. 2.2 S. 72; BGer 1B_133/2014 vom 16.
April 2014 E. 3.1, 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2, 1B_376/2012 vom
10. Juli 2012 E. 2.2; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E. 4.1; HB.2014.24 E.
4.2; Forster, a.a.O., Art. 221
N 15, auch Fn. 58 und 60; Hug, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 36).
4.3 Der
Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 27. Januar 2015 der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der versuchten
Nötigung und der Drohung schuldig gesprochen worden, weil er verschiedene Mitarbeitende
des ABES sowie einen Mitarbeiter der UPK mit dem Tod bedroht hatte, nachdem sie
seinen Begehren um Auszahlung eines Vorschusses auf sein Budget resp.
Versetzung in eine andere Abteilung nicht nachgekommen waren. Das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 27. Oktober 2014 hat beim Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom
von Kokain diagnostiziert sowie einen forensisch als problematisch
einzustufenden Gebrauch von Alkohol in Verbindung mit Kokain festgestellt, der
mit einer Erhöhung des Risikos von aggressivem Verhalten verbunden ist.
Ausserdem bestehen Symptomkomplexe aus dem Bereich sowohl der affektiven als
auch der schizophrenen Störungen. Für den Zeitpunkt der Taten ist gemäss Gutachten
von einer bipolar affektiven Störung auszugehen (Akten S. 79 ff.). Die Legalprognose
wird namentlich unter Berücksichtigung der vorhandenen psychischen Störung, des
spezifischen Konfliktverhaltens, der bisherigen Kriminalitätsentwicklung, der Uneinsichtigkeit
in die Krankheit, der fehlenden Auseinandersetzung mit der Tat und der
eingeschränkten Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers als ungünstig
beurteilt (Akten S. 88). Ohne resp. vor der Etablierung einer adäquaten
therapeutischen Behandlung seiner kombinierten Störungen wird die
Rückfallgefahr für ähnlich gelagerte Straftaten wie die begangenen als hoch
gewertet. Hinsichtlich der Umsetzung der Drohinhalte sei bei gleichbleibendem
Konsummuster und psychopathologischen Befunden von einer eher niedrigen
Wahrscheinlichkeit auszugehen – allerdings unter der Voraussetzung, dass keine
psychotische Episode durch eine unbehandelte schwere affektive Episode oder
einen schweren Drogenkonsum ausgelöst werde (Akten S. 90). Sollte aufgrund
einer Wiederaufnahme des Drogenkonsums eine manische bzw. psychotische
Symptomatik resultieren, so wäre von einer deutlich höheren Ausführungsgefahr
auszugehen (Akten S. 96).
4.4 Bei
den gemäss Gutachten mit hohem Rückfallrisiko behafteten Delikten – Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchte Nötigung, Drohung, begangen im
Frühling 2012 sowie im Mai und Juni 2014 – handelt es sich durchwegs um
Vergehen, die aufgrund der Drohinhalte (Morddrohungen), ihrer zunehmenden
Häufigkeit und Insistenz sowie des Umstands, dass sie zum jeweiligen Anlass (zumeist
Geldforderungen) in keinem Verhältnis stehen, als schwer zu beurteilen sind. Es
ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer
allfälligen Haftentlassung erneut Vorschussforderungen oder die Forderung nach
Aufhebung seiner Beistandschaft mit Todesdrohungen untermauern wird. Auch wenn noch
keine rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen, ist durch das erstinstanzliche
Urteil und das Geständnis des Beschwerdeführers mit ausreichender Sicherheit
nachgewiesen, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Die Voraussetzung,
dass der Beschwerdeführer bereits mehrere gleichartige Straftaten wie die zu
befürchtenden verübt hat, ist damit ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz hat daher
den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.
5.1 Präventivhaft
ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch wegen Ausführungsgefahr zulässig.
Diesen Haftgrund hatte das Zwangsmassnahmengericht in seinen Haftverfügungen
jeweils neben der Fortsetzungsgefahr angenommen, und die Staatsanwaltschaft
vertritt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde den Standpunkt, dass auch heute
noch von einer erhöhten Ausführungsgefahr auszugehen sei. Da das Vorhandensein
eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt
vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; APE HB.2013.37 vom 29. Juli 2013
E. 5.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungsgefahr im
angefochtenen Beschluss nicht erwähnt hat. Der Vollständigkeit halber ist
jedoch vorliegend auch auf diesen Haftgrund einzugehen. Da der Beschwerdeführer
resp. sein Verteidiger früher im Verfahren bereits Gelegenheit hatten, sich dazu
zu äussern, steht dem nichts entgegen (vgl. Forster,
a.a.O., Art. 226 N 4).
5.2 Nach
Art. 221 Abs. 2 StPO kann eine Person auch ohne Vorliegen früherer Delikte in
Präventivhaft gesetzt werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, sie werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Für die Annahme von
Ausführungsgefahr ist es nicht erforderlich, dass die fragliche Person bereits
konkrete Anstalten getroffen hat, das angedrohte schwere Verbrechen zu begehen.
Es genügt, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der
persönlichen Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr
hoch erachtet werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher
rechtfertigt sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten
keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit Gewalttaten
von der Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher
Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist zudem
auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit
oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129; BGer
1B_345/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.1, 1B_118/2013 vom 9. April 2013 E. 3.2;
Hug, a.a.O., Art. 221 N 44; Forster, a.a.O., Art. 221 N 17).
5.3 Aus
dem Gutachten ergibt sich, dass sich die unter dem gegenwärtigen Setting in
Haft als „eher niedrig“ eingestufte Gefahr einer Umsetzung der ausgesprochenen
Drohungen im Falle einer allfälligen Wiederaufnahme des Drogenkonsums mit
daraus resultierender manischer oder psychotischer Symptomatik deutlich erhöhen
würde (Akten S. 90, 96). Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass
angesichts des noch unbehandelten Abhängigkeitssyndroms des Beschwerdeführers
von Kokain in Kombination mit dem als problematisch eingestuften Gebrauch von
Alkohol davon auszugehen ist, dass er bei einer Haftentlassung mit hoher
Wahrscheinlichkeit den Drogenkonsum wieder aufnehmen würde, so dass gemäss
Gutachten eine deutlich erhöhte Ausführungsgefahr für die angedrohten Tötungsdelikte
bestehen würde. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen mehrfach betont hat, dass er seine
Drohungen auch in die Tat umsetzen werde, dass er mit Schusswaffen umgehen
könne und dass er wisse, wo solche erhältlich seien (vgl. Einvernahmen vom 16.
und 17. Juni 2014). Ausserdem hat der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2014 – notabene
nach sechsmonatiger Drogenabstinenz – nach Erhalt einer
Haftverlängerungsverfügung nicht nur mit Suizid und der Demolierung seiner
Zelle gedroht, sondern auch gegenüber zwei Aufsichtspersonen eindeutige Drohungen
ausgesprochen (vgl. Akten S. 378). Auch wenn er sich später wieder von solchen
Drohungen distanziert hat, ist angesichts seiner geringen Frustrationstoleranz,
seiner aggressiven Ausbrüche und seiner Unberechenbarkeit ernsthaft zu
befürchten, dass er – namentlich unter Drogeneinfluss – bei einer erneuten
Frustration nicht nur (Todes-)Drohungen aussprechen, sondern diese auch in die
Tat umsetzen wird. Es ist somit auch Ausführungsgefahr zu bejahen.
6.1 In
Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Haft macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, dass das Ziel der Haft auch mit milderen Massnahmen, nämlich mit
Auflagen bezüglich Tagesstruktur, Inanspruchnahme der Bewährungshilfe, Urinkontrollen
etc. erreicht werden könne. Derartige Auflagen entsprechen einer ambulanten
Massnahme, wie sie anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht (Protokoll S. 7)
und im Bericht der Bewährungshilfe (Akten S. 398) diskutiert und vom erstinstanzlichen
Gericht als ungenügend erachtet wurden. Dabei wurde von der mit der praktischen
Durchführung betrauten Sozialarbeiterin der Bewährungshilfe darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer auch in der Zwischenzeit bis zur Aufnahme der
angeordneten stationären Massnahme ein enges Setting mit Distanz zum Drogenumfeld
benötige, welches bei Krisensituationen geschlossen geführt werden könne. Dem
ist zuzustimmen. Eine regelmässige Urinkontrolle könnte allenfalls im Hinblick
auf eine Drogenabstinenz eine gewisse Wirkung entfalten, nicht aber in Bezug
auf die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers, welche Grundlage der
hohen Fortsetzungsgefahr ist. Auflagen allein vermögen daher die bestehende Fortsetzungs-
und Ausführungsgefahr nicht ausreichend zu bannen.
6.2 Im
Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Verlängerung der Sicherheitshaft
über das Strafende hinaus sei unangemessen. Der Beschwerdeführer wird am 15.
April 2015 die 10 Monate Freiheitsstrafe, zu welchen er verurteilt worden ist,
abgesessen haben. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde jedoch aufgeschoben
und eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet,
deren Dauer unabhängig von jener der gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe
allein vom Zustand des Betroffenen abhängt (vgl. Art. 59 Abs. 4, 62a, 62b und
62c StGB). Da die Haft vorliegend zur Sicherung des Massnahmenvollzugs angeordnet
worden ist, misst sich die Verhältnismässigkeit von deren Dauer nicht an der angeordneten
Freiheitsstrafe, sondern an der angeordneten Massnahme. Diese wird angesichts
der Schwere und Komplexität der Störung um einiges länger dauern als die bisher
angeordnete Sicherheitshaft, so dass deren Verhältnismässigkeit auch
diesbezüglich gewahrt ist.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar
auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen,
wobei angesichts der Vertrautheit des Verteidigers mit dem Fall für die beiden
kurzen Rechtsschriften ein Aufwand von insgesamt 5 Stunden angemessen
erscheint, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu entschädigen
sind (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger
entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.