Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.31
URTEIL
vom 16. Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Michelle Cottier und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Berufungskläger
c/o Anstalten Witzwil, 3236 Gampelen
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B_____
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 16. Januar 2014
betreffend mehrfache versuchte
schwere Körperverletzung, Freiheits-beraubung, mehrfache Nötigung, versuchte Nötigung
sowie Sachbeschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2014 wurde A_____ der mehrfachen
versuchten schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen
Nötigung, der versuchten Nötigung sowie der Sachbeschädigung schuldig erklärt
und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft. Die am 15. August 2013 durch das Strafgericht Basel-Stadt
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 16 Monaten wurde vollziehbar
erklärt. Der Beurteilte wurde behaftet bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 1025.50. Die
Mehrforderung von CHF 899.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die
Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen
und in der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Der Beurteilte wurde zu CHF
9000.‒ Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung von
CHF 6000.‒ wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten im Umfang von CHF
3043.‒ gingen zu Lasten des Beurteilten, ebenso eine Urteilsgebühr von
CHF 4000.‒. Die Verfahrensmehrkosten von CHF 192.50 gingen zu Lasten der
Staatsanwaltschaft.
Gegen dieses
Urteil hat der amtliche Verteidiger, Dr. [...], am 24. März 2014 Berufung erklärt
und diese mit Schreiben vom 21. Juli 2014 begründet. Es sei der Berufungskläger
der einfachen Körperverletzung, der Nötigung und der Sachbeschädigung schuldig
zu erklären, hingegen vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten
Nötigung freizusprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen
zu CHF 10.‒ zu verurteilen. Auf den Widerruf der Vorstrafe vom 15. August
2013 sei zu verzichten, dafür die Probezeit auf vier Jahre zu verlängern. Der
Beurteilte sei bei der Anerkennung der Zivilforderung im Umfang von CHF 426.25
zu behaften, darüber hinausgehende Forderungen seien abzuweisen, eventualiter
auf den Zivilweg zu verweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Die amtliche Verteidigung
sei weiterhin zu genehmigen.
Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erklärt
noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie beantragen jeweils die vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus
dem angefochtenen Urteil und den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat die Berufung frist- und formgerecht
angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf
die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit
§ 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Die
Berufung richtet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung.
Der
Berufungskläger wird durch die Schilderungen der Privatklägerin belastet, auf
welche die Anklage abstellt. Die Vorinstanz hat ihre Aussagen sorgfältig
analysiert und überzeugend dargelegt, weshalb sie als glaubhaft einzustufen
sind. Es wird zutreffend festgehalten, dass sie das Kerngeschehen konstant
geschildert, detaillierte Angaben gemacht, eigene Überlegungen und
Interaktionen beschrieben und den Berufungskläger nicht übermässig belastet
hat. Es kann im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Urteil S. 5-6).
Der
Berufungskläger bestreitet diese Vorhalte in wesentlichen Punkten: Er räumt
ein, die Privatklägerin geohrfeigt zu haben, da sie hysterisch gewesen sei. Er
habe sie dabei an der Nase getroffen (Prot. S. 3). Hingegen bestreitet er, dass
er die diagnostizierten Verletzungen verursacht habe. Diese rühren nach seiner Darstellung
nicht von seinen tätlichen Übergriffen her. Die Privatklägerin habe sie sich wohl
bei einem Sturz in der Badewanne zugezogen, oder sich die kleinen
Lautsprecherboxen der Stereoanlage selbst gegen den Kopf geschlagen (Akten S.
303).
Wie von der
Vorinstanz überzeugend dargelegt wurde, steht die Version des Berufungsklägers
steht im Widerspruch zu seinem weiteren Verhalten: Sollte sich die Privatklägerin
die massiven Verletzungen ohne sein Zutun zugezogen haben, wäre zu erwarten
gewesen, dass er sich ihrer angenommen oder zumindest medizinische Hilfe
angefordert hätte. Im Gegenteil traktierte er sie indes weiter, was dafür
spricht, dass er die Verletzungen verursacht hat. Seine Darstellung ist stark
verharmlosend und vermag generell nicht zu überzeugen: Er will die
Privatklägerin lediglich geohrfeigt haben, was er offenbar nach wie vor als
probates Mittel ansieht, jemanden zu beruhigen, der sich „hysterisch“ verhält.
Auch dass er eine schwer verletzte Person an den Haaren durch die Wohnung
schleifte und zum Aufwischen des Blutes nötigte, welches er nicht sehen mochte,
wirft ein denkbar schlechtes Licht auf den Berufungskläger und offenbart seine
Gewaltbereitschaft. Seine Aussage, das Opfer bekomme aussergewöhnlich schnell
blaue Flecken (Prot. S. 2-3), ist als Schutzbehauptung zu werten, die überdies
ohnehin unbehilflich ist, da er sich nicht in erster Linie für die Zufügung von
Hämatomen, sondern von Frakturen zu verantworten hat.
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wird die Sturzthese des Berufungsklägers
durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin und die ergänzenden
Ausführungen der Sachverständigen Dr. [...] in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung widerlegt (Akten S. 247 ff.): Das Verletzungsbild lasse sich
zwanglos auf die Einwirkung direkter stumpfer Gewalt in Form von Faustschlägen
zurückführen. Das Verteilungsmuster spreche gegen einen Sturz (Gutachtliche
Stellungsnahme: Akten S. 255). Entgegen der Ansicht der Verteidigung besteht
kein Anlass, diese Erkenntnisse der Sachverständigen anzuzweifeln.
Der Verteidiger
gibt weiter zu bedenken, dass Schläge eines Rechtshänders Verletzungen an der
linken Kopfseite erwarten liessen, in casu jedoch die rechte Kopfseite
betroffen sei. Eine solche Zuordnung ist jedoch in einem dynamischen Kampfgeschehen
nicht möglich, und das Verletzungsbild entlastet den Berufungskläger nicht.
Die Vorinstanz
hat den äusseren Sachverhalt somit zu Recht als erstellt erachtet.
2.2 Die
Verteidigung erachtet weiter den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt. Selbst
wenn die festgestellten Verletzungen dem Berufungskläger zuzurechnen w.en, so
habe dieser doch nicht mit Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung nach Art.
122 StGB gehandelt. Objektiv liege eine einfache Körperverletzung nach Art. 123
StGB vor. Aufgrund der gesamten Umstände sei nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger
eine lebensgefährliche oder aus anderen Gründen als schwer zu qualifizierende Verletzung
nach Art. 122 StGB zumindest in Kauf genommen habe. Schläge ins Gesicht zögen
in den wenigsten Fällen schwerwiegende Konsequenzen nach sich, anderenfalls bei
diversen Kampfsportarten, etwa bei Boxen oder Thaiboxen, stets eine schwere
Körperverletzung in Kauf genommen würde.
Die Vorinstanz
hält im Zusammenhang mit dem Wissen des Berufungsklägers um die Gefahr schwerer
Körperschäden fest, dass sich dieser zwei Tage vor diesem Vorfall bereits wegen
versuchter schwerer Körperverletzung habe verantworten müssen und auch entsprechend
verurteilt worden sei. Beim damaligen Vorfall ging es jedoch um einen
Messerstich, und eine qualifizierte Kenntnis der Gefahr von Faustschlägen gegen
den Kopf lässt sich daraus nicht ableiten. Hingegen hat die Vorinstanz
zutreffend erwogen, dass es Allgemeinwissen darstellt, dass es sich beim Kopf
um einen besonders sensiblen Körperteil handelt, was zweifellos auch dem Berufungskläger
bewusst war. Die Schwere der Verletzungen lässt den Schluss zu, dass der
Berufungskläger trotz dieses Wissens mit grosser Kraft und mehrere Male auf das
ihm körperlich klar unterlegene Opfer eingeschlagen hat, womit schwere Verletzungen
in Kauf genommen wurden. Zu denken ist hierbei nicht nur an die von der
Verteidigung thematisierten Hirnverletzungen, sondern auch an eine dauerhafte
Entstellung des Gesichts oder eine bleibende Verletzung des Auges und einen
langen Spitalaufenthalt, was jeweils die Annahme einer schweren Körperverletzung
begründen kann. Faustschläge im Rahmen von Sportkämpfen sind nur bedingt mit
Übergriffen wie im vorliegenden Fall vergleichbar: Nebst dem Umstand, dass sich
die Kontrahenten im Rahmen des Sports freiwillig Gewalt aussetzen, auf die
Schläge vorbereitet sind, teilweise ‒ etwa im Boxen ‒ gepolsterte
Handschuhe tragen und Gewichtsklassen für ausgeglichene Kräfteverhältnisse sorgen,
gibt es dort verbindliche Regeln. Meist wacht zudem ein Ringrichter darüber,
dass der Kampf abgebrochen wird, wenn einer der Kontrahenten kampfunfähig ist,
und auch die freiwillige Kampfaufgabe ist zu jedem Zeitpunkt möglich.
2.3 Zusammenfassend
ist der Sachverhalt erstellt, und die Qualifikation der Tat als
versuchte schwere Körperverletzung nicht zu beanstanden. Ebenfalls zutreffend
sind die Ausführungen zur mehrfachen Tatbegehung; vor den einzelnen Gewaltphasen
fasste der Berufungskläger seinen Vorsatz jeweils neu, weshalb er der mehrfachen
versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen ist.
3.1 Es
wird weiter bestritten, dass der Berufungskläger die Privatklägerin ihrer
Freiheit beraubt hat, da er keinen Vorsatz darauf gehabt habe, sie am Verlassen
der Wohnung zu hindern. Zwar habe der Berufungskläger den Schlüssel reflexartig
abgezogen und eingesteckt, er habe damit jedoch lediglich die Wohnung sichern
wollen. Die Privatklägerin habe um den Aufbewahrungsort des Ersatzschlüssels gewusst
(Berufungsbegründung S. 11).
3.2 Die
Behauptung des Berufungsklägers, die Privatklägerin habe gewusst, wo sich der
Ersatzschlüssel befunden habe, wird unter dem Titel des fehlenden subjektiven
Tatbestands vorgebracht, beschlägt aber zunächst den objektiven Tatbestand,
mithin die Möglichkeit der Privatklägerin, die Wohnung zu verlassen. Während
sich der Berufungskläger in der Wohnung befand, war es der Privatklägerin
aufgrund der wiederholten Übergriffe und der Kräfteverhältnisse sicherlich
nicht möglich, die Wohnung gegen den Willen des Berufungsklägers zu verlassen. Dass
es ihr auch nicht möglich war, die Wohnung ohne fremde Hilfe zu verlassen, als
sie den Berufungskläger auf den Balkon ausgesperrt hatte, zeigt sich unumstösslich
daran, dass sie durch die telefonisch herbeigerufene Polizei befreit werden
musste ‒ diese brach die Wohnungstür gemäss Rapport mit einem Geissfuss auf
(Akten S. 215).
3.3 In
subjektiver Hinsicht besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger die
Privatklägerin daran hindern wollte, die Wohnung zu verlassen. Die Erklärung,
er habe den Schlüssel abgezogen, um die Wohnung zu sichern ergibt keinen Sinn
‒ bekanntlich zieht man den Schlüssel nach dem Abschliessen gerade nicht
ab, um das Eindringen von aussen zu erschweren. Auch das weitere Verhalten des
Berufungsklägers belegt, dass es der Privatklägerin verhindert werden sollte,
mit der Aussenwelt in Kontakt zu treten, hatte er doch zuvor ihr Mobiltelefon
zerstört. Der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung ist somit zu bestätigen.
Dass sich der
Berufungskläger der Nötigung schuldig machte, indem er die Privatklägerin durch
Reissen an den Haaren zwang, ihr Blut wegzuwischen, wird zugestanden
(Berufungsbegründung S. 10). Hingegen wird bestritten, dass er sich weiterer vollendeter
Nötigungen sowie der versuchten Nötigung strafbar gemacht habe (a.a.O. S. 11).
Es ist jedoch auch
bezüglich der weiteren inkriminierten Nötigungshandlungen den überzeugenden
Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Es kann auch in diesen Punkten auf die
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Nachdem zugestanden
ist, dass der Berufungskläger sie mit Gewalt zum Aufwischen des eigenen Blutes
gezwungen hat und ihr Telefon zerstört hat und zudem erstellt ist, dass er sie
mehrfach heftig ins Gesicht geschlagen hat (siehe 2.), ist ohne weiteres anzunehmen,
dass auch die weiteren angeklagten Nötigungen sowie die versuchte Nötigung
stattgefunden haben, wie sie die Privatklägerin geschildert hat. Der Schuldspruch
ist in diesen Punkten zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat innerhalb der Strafzumessung den massgebenden Strafrahmen und die Strafschärfungs-
und Strafmilderungsgründe berücksichtigt und sämtliche relevanten Tat- und
Täterkomponenten sorgfältig gewichtet. Insbesondere aufgrund des schweren
Tatverschuldens und des Rückfalls nur zwei Tage nach einer einschlägigen
Verurteilung erscheint die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren
angemessen.
Die Verteidigung
beantragt den bedingten Strafvollzug. Beim beurteilten Vorfall handle es sich
um ein Beziehungsdelikt, mit dessen Wiederholung nicht zu rechnen sei. Ursache
für das gewalttätige Verhalten des Berufungsklägers seien jeweils Provokationen
in alkoholisiertem Zustand gewesen. Da er wegen des ausgelaufenen Vertrags
seine Bar nicht mehr führen und daher keinen Alkohol mehr mit Gästen konsumieren
werde, entfalle diese Ursache, und dem Berufungskläger sei eine gute Legalprognose
zu stellen. Dem ist nicht zu folgen: Dass der Berufungskläger kein eigenes
Lokal benötigt, um Alkohol zu konsumieren, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Die einschlägige Vorstrafe belegt zudem, dass sich seine Gewaltproblematik
nicht auf Konflikte innerhalb seiner Beziehung beschränkt, sondern von allgemeiner
Natur ist. Er kann sich jederzeit wieder in der Situation befinden, dass er
sich provoziert fühlt, und mit Gewalt darauf reagieren. Die Legalprognose ist
daher als schlecht zu bezeichnen und der teilbedingte Strafvollzug nicht zu
gewähren.
Der
Berufungskläger wurde am 15. August 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer zweijährigen
Probezeit verurteilt. Unmittelbar nach diesem Schuldspruch, und somit zu Beginn
der Probezeit, ereignete sich der hier beurteilte Vorfall. Die Vorinstanz hat
mit Verweis auf die vorliegende Gewaltproblematik erwogen, es sei weitere
Delinquenz zu befürchten, und die Vorstrafe vollziehbar erklärt. Dies ist zu bestätigen.
7.1 Der
Berufungskläger wurde bei der Anerkennung von CHF 1‘025.50 behaftet Die
Mehrforderung von CHF 899.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verteidigung
bestreitet eine Anerkennung in dieser Höhe; es seien lediglich die Kosten für
den Krankentransport im Umfang von CHF 426.25 anerkannt worden. Darüber hinausgehende
Forderungen würden bestritten (Berufungserklärung S. 13).
Dem Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Verteidigung
namens ihres Mandanten ausschliesslich die Kosten für Rettung und Sanität
anerkannt hat. Diese belaufen sich auf CHF 426.25. Der im Zusammenhang mit den
Heilungskosten durch Selbstbehalt entstandene Schaden von CHF 599.25 ist jedoch
belegt und durch den Beschuldigten zu tragen. Er kann mangels entsprechender
Erklärung nicht bei der Anerkennung dieser Forderung behaftet werden. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist er jedoch zur Zahlung von CHF 599.25 zu verurteilen.
Das erstinstanzliche Urteil ist – entgegen dem nach der zweitinstanzlichen
Verhandlung zugestellten Dispositiv ‒ entsprechend zu korrigieren.
7.2 Beanstandet
wird seitens der Verteidigung die Höhe der zugesprochenen Genugtuung von
CHF 9000.‒. Diese sei verglichen mit ähnlichen Fällen zu hoch, und auch
das nicht unerhebliche Selbstverschulden der Privatklägerin, welche die Eskalation
heraufbeschworen habe, sei zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz angeführten
Elemente der massiven Verletzung der physischen und psychischen Integrität des
Opfers, die bereits erfolgten und noch ausstehenden Operationen und die anhaltende
Belastung der Privatklägerin durch das Erlebte begründen jedoch überzeugend die
zugesprochene Genugtuungssumme. Das Verhalten der Privatklägerin vermag den
Berufungskläger in keiner Weise zu entlasten. Das vorinstanzliche Urteil ist
somit in diesem Punkt zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird in
Schuld- und Strafpunkt bestätigt.
Der Beurteilte wird behaftet bei der Anerkennung der
Schadenersatzforderung der B_____ im Betrage von CHF 426.25 und zu weiteren CHF 599.25
Schadenersatz an diese verurteilt.
In den weiteren Punkten wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1200.--
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘900.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 80.60 zuzüglich 8 % MwSt von insgesamt CHF 238.45 zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im
Kostenerlass, lic. iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung
mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2‘920.‒
und ein Auslagenersatz von CHF 118.80, zuzüglich 8% MwSt von insgesamt CHF
243.10 ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diese
Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.