Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2013.50
ENTSCHEID
vom 21. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. iur.
Erik Johner und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…] Kläger
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
B_____ SA in Liquidation Berufungsbeklagte
[…] Beklagte
vertreten durch Dr. [...], Rechtsanwalt,
[…]
C_____ Nebenintervenientin
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2013
betreffend Feststellung der
Nichtigkeit/Anfechtung von GV-Beschlüssen
Sachverhalt
Die B_____ SA
war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, die gemäss Handelsregistereintrag
„Finanzberatungen, Ausführen von Treuhandmandaten, Unternehmensfinanzierung,
Finanzierung von Prozessen und Gerichtsverfahren“ bezweckte. Ihr Aktienkapital von
CHF 150'000.– war ursprünglich in 150 Inhaberaktien zu CHF 1'000.–
zerlegt. Gemäss öffentlicher Urkunde vom 9. Mai 2008 wurde gleichentags in
Basel eine Generalversammlung der B_____ SA abgehalten, an der die Verlegung deren
Sitzes von Agno nach Basel, eine Totalrevision der Statuten, die Abwahl der
bisherigen Verwaltungsratsmitglieder sowie die Bestellung von D_____ als neuen
Verwaltungsrat beschlossen wurde. Letzterer legte anlässlich der Versammlung
sämtliche Aktien der B_____ SA vor. Laut einem öffentlich beurkundeten Nachtrag
vom 14. Mai 2008 wurden in einer Generalversammlung vom gleichen Tag die
Statuten bezüglich einer Sacheinlagebestimmung ergänzt sowie die E_____ AG als
neue Revisionsstelle gewählt. Am 21. Mai 2008 wurde gemäss öffentlicher
Urkunde eine weitere Generalversammlung der B_____ SA durchgeführt, an der eine
Kapitalerhöhung durch Ausgabe von 160 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.– um CHF 160'000.–
auf CHF 310'000.– beschlossen wurde. In Bezug auf die Zeichnung und
Liberierung der Aktien erfolgte in einer Verwaltungsratssitzung vom 22. Mai
2008 ein öffentlich beurkundeter Nachtrag. Die Beschlüsse wurden im
Handelsregister der Kantone Tessin bzw. Basel-Stadt eingetragen und im Schweizerischen
Handelsamtsblatt publiziert.
Mit Klage an das
Zivilgericht Basel-Stadt vom 9. Juli 2008 begehrten A_____ und F_____,
dass die Nichtigkeit der Beschlüsse der Generalversammlungen der B_____ SA vom
9., 14. und 21./22. Mai 2008 festzustellen und die Löschung von D_____ als
Verwaltungsrat und der E_____ AG als Revisionsstelle im Handelsregister des Kantons
Basel-Stadt gerichtlich anzuordnen sei. Eventualiter seien die Beschlüsse der
Generalversammlungen der B_____ SA vom 9., 14. und 21./22. Mai 2008 aufzuheben
und die Löschung von D_____ als Verwaltungsrat und der E_____ AG als Revisionsstelle
im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt gerichtlich anzuordnen. Die B_____ SA
beantragte mit Klageantwort vom 25. November 2008, dass auf die Klage
nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei. Nach einer vorübergehenden Sistierung
des Verfahrens reichten die Kläger dem Gericht am 31. März 2011 einen Teilvergleich
mit dem Antrag ein, dass das Verfahren bezüglich der Feststellung der
Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses vom 14. Mai 2008 und der Löschung
der E_____ AG als Revisionsstelle im Handelsregister Basel-Stadt abzuschreiben
sei. Auf ein Interventionsgesuch von C_____ vom 5. Mai 2011 liess der Instruktionsrichter
diese mit Verfügung vom 29. August 2011 als Nebenintervenientin zur
Unterstützung der Beklagten zu. In der Zwischenzeit hatte F_____ am 18. Mai
2011 den Rückzug der Klage erklärt, worauf ihn der Instruktionsrichter mit Entscheid
vom 19. Mai 2011 behaftet hatte. Nach durchgeführtem zweiten
Schriftenwechsel, einer Vermittlungsverhandlung vom 14. März 2012 und einer
erneuten Sistierung des Verfahrens ersuchte die B_____ SA am 4. Juni 2013
in Abänderung ihrer ursprünglichen Rechtsbegehren, dass die Nichtigkeit der
Beschlüsse der Generalversammlungen vom 9., 14. und 21./22. Mai 2008 festzustellen
sei. Eventualiter seien diese Beschlüsse aufzuheben. Am 21. Juni 2013 fand
die Hauptverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Dieses wies zunächst das
Gesuch der B_____ SA um Änderung ihrer Rechtsbegehren ab, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Klage wies es mit Entscheid vom gleichen Tag ab, soweit
daran festgehalten wurde, und auferlegte A_____ die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Entscheidgebühr von CHF 33'000.– und den Kosten des
Vermittlungs- und des vorsorglichen Massnahmeverfahrens von je CHF 5'000.–,
sowie die Parteikosten für das ihn betreffende Verfahren. Der Entscheid wurde
schriftlich begründet eröffnet und A_____ am 9. Oktober 2013 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ am 8. November 2013 Berufung eingereicht. Darin
beantragt er, es sei der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Juni
2013 aufzuheben, die Klage vom 9. Juli 2008 gutzuheissen und die
Nichtigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung der B_____ SA vom 21./22. Mai
2008 festzustellen, unter o/e-Kostenfolge. Die B_____ SA reichte am
10. Februar 2014 die Berufungsantwort ein mit dem Antrag, dass die
Berufung gutzuheissen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des
Berufungsklägers. C_____ beantragte in ihren Stellungnahmen vom
10. Februar 2014 zur Berufung deren kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung sowie vom 17. März 2014 zur Berufungsantwort, dass diese aus dem
Recht gewiesen werde, unter o/e-Kostenfolge. Im weiteren Verlauf des Verfahrens
liessen sich die Berufungsbeklagte mit Stellungnahmen vom 29. April 2014,
2. Juni 2014 sowie vom 27. Juni 2014 und die Nebenintervenientin mit
Stellungnahmen vom 14. Mai 2014, 13. Juni 2014 sowie vom 4. Juli
2014 vernehmen, ungeachtet dessen, dass die Referentin den Schriftenwechsel mit
Verfügung vom 16. Juni 2014 geschlossen hatte. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Am 26. September 2014 eröffnete
das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Berufungsbeklagte. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 31. Oktober
2014 ab (vgl. AGE BEZ.2014.89).
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger hat seinen Wohnsitz in Spanien, die Nebenintervenientin ihren in
den USA und der statutarische Sitz der Berufungsbeklagten liegt in der Schweiz.
Aufgrund dieser Internationalität des Sachverhalts sind zunächst nach den
Vorschriften des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts die
internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht festzustellen. Gemäss
Art. 22 Ziff. 2 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ, SR 0.275.12)
sind für Klagen, welche – wie vorliegend – die Gültigkeit der Beschlüsse von
Gesellschaftsorganen zum Gegenstand haben, ausschliesslich die Gerichte des
durch das LugÜ gebundenen Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die
Gesellschaft ihren Sitz hat. Bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich
befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines internationalen
Privatrechts an (Art. 22 Ziff. 2 Satz 2 LugÜ). Demgemäss sind
vorliegend die Gerichte am statutarischen Sitz der Berufungsbeklagten zuständig
(Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]), d.h. die schweizerischen
Gerichte. Nach Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die Gerichte am Sitz
der Gesellschaft und somit die Gerichte des Kantons Basel-Stadt örtlich
zuständig. Anwendbar ist das schweizerische Recht, da die Berufungsbeklagte
nach dessen Vorschriften organisiert ist (Art. 154 Abs. 1 IPRG).
1.2 Am
- Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
in Kraft. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht,
das bei der Eröffnung des (angefochtenen) Entscheids in Kraft ist. Der
angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2013 wurde den Parteien
am 9. Oktober 2013 eröffnet. Somit findet auf das Rechtsmittelverfahren
die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung.
1.3 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Angefochten ist ein
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Nichtigkeit bzw.
Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen der Berufungsbeklagten, mit
denen deren Aktienkapital um CHF 160'000.– erhöht worden ist. Der
erforderliche Streitwert ist demnach – unabhängig von der weiterreichenden
gesellschaftsrechtlichen Implikation des Prozessthemas (vgl. hierzu die
Verfügung der Referentin vom 2. Dezember 2013) – erreicht und die Berufung
zulässig.
1.4 Zum
Entscheid über die vorliegende Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts
zuständig (§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2
Ziff. 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]). Der Berufungskläger ist im
erstinstanzlichen Verfahren unterlegen und somit zur Berufung legitimiert. Die
Entscheidbegründung ist ihm am 9. Oktober 2013 zugegangen, sodass er die
Berufung am 8. November 2013 rechtzeitig erhoben hat (vgl. Art. 311
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die
formgerecht erhobene und begründete Berufung ist deshalb einzutreten.
1.5 Mit
der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das
Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO; vgl. statt vieler AGE ZB.2011.27
vom 16. April 2012 E. 1.3, mit Hinweisen). Die Fragen, die sich im
vorliegenden Fall stellen, sind aus den Akten klar ersichtlich und es sind auch
keine Beweise abzunehmen. Deshalb ist der vorliegende Entscheid nach Beizug der
vorinstanzlichen Akten, wie mit Verfügung vom 2. Mai 2014 angekündigt, auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Am
26. September 2014 wurde über die Berufungsbeklagte der Konkurs eröffnet.
Dessen Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren regelt Art. 207
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1). Nach dieser Vorschrift werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner
Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, mit Ausnahme
dringlicher Fälle eingestellt. Die Parteien streiten sich im Berufungsverfahren
noch über die Gültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung vom
21./22. Mai 2008 und damit über die Rechtmässigkeit der Kapitalerhöhung
vom 21. Mai 2008. Die Entscheidung dieser Fragen berührt den Bestand der
Konkursmasse nicht, sondern wirkt sich, da die Liberierung der neuen Aktien
durch Geldeinlage erfolgt ist, höchstens – im Falle der Ungültigkeit der Kapitalerhöhung
– auf den Umfang der Konkursforderungen aus. Das vorliegende Verfahren ist
somit nicht einzustellen.
3.1 Im
Berufungsverfahren ist die Gültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung der
Berufungsbeklagten vom 21./22. Mai 2008 strittig, mit denen deren Aktienkapital
von CHF 150'000.– auf CHF 310'000.– erhöht worden ist. Dabei stellt
sich die Frage, ob die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien an der
Versammlung anwesend gewesen sind, wie es Art. 701 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) für Universalversammlungen voraussetzt.
Fest steht diesbezüglich, dass D_____ an der besagten Versammlung als angeblicher
Vertreter der Nebenintervenientin sämtliche Aktien der Berufungsbeklagten
vorgelegt hat. Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, wer Eigentümer
der Aktien gewesen ist.
3.2 Das
Zivilgericht stellte hierzu fest, dass dem Berufungskläger der Beweis nicht
gelinge, dass er selber bzw. der ehemalige Kläger F_____ Eigentümer und mithin Aktionär
gewesen sei (Entscheid vom 21. Juni 2013 E. 4.7, 4.8). Es verwarf
deshalb auch die vom Berufungskläger vorgetragene These, dass die
Nebenintervenientin keine Aktionärin gewesen sei, weil die Kläger Eigentümer der
Aktien gewesen seien (Entscheid vom 21. Juni 2013 E. 4.9).
3.3 Der
Berufungskläger führt in der Begründung seiner Berufung aus, er habe im
erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass er Eigentümer der Aktien der Berufungsbeklagten
gewesen sei. Dabei sei es aber in erster Linie darum gegangen, sein Feststellungsinteresse
zu untermalen. Seine Eigentümerstellung sei letztlich nicht von Relevanz.
Einziger Streitpunkt sei, dass weder die Nebenintervenientin noch ihr Vater, […],
im Zeitpunkt der umstrittenen Generalversammlung Eigentümerstellung innegehabt
hätten (Berufung vom 8. November 2013, Ziff. 22 f., 27 ff.).
3.4 In
der Berufungsantwort beantragt die Berufungsbeklagte, die Berufung gutzuheissen,
und schliesst sich inhaltlich der Argumentation des Berufungsklägers an.
Hauptstreitpunkt des Verfahrens sei, dass die Vorinstanz die von einem Nichtaktionär
durchgeführten Generalversammlungen als gültig angesehen habe. Es müsse nicht
nachgewiesen werden, wer der tatsächlich berechtigte Aktionär gewesen sei, solange
nur schon zweifelhaft sei, ob der tatsächlich Stimmende überhaupt Aktionär gewesen
sei (Berufungsantwort vom 10. Februar 2014, Ziff. 17).
3.5 Die
Nebenintervenientin lässt sich im Berufungsverfahren vernehmen, dass sie
Eigentümerin der Aktien der Berufungsbeklagten sei (Stellungnahme vom
10. Februar 2014, Ziff. 13). Abgesehen davon hänge die Gültigkeit der
Generalversammlungsbeschlüsse vom 21./22. Mai 2008 nicht von ihrem
Eigentum an den Aktien ab. Massgebend sei der Besitz und nicht das Eigentum,
andernfalls das in Art. 689a Abs. 2 OR vorgegebene Legitimationssystem
aus den Angeln gehoben würde. Dass sie Besitzerin der Aktien gewesen sei und
diese an den Universalversammlungen vorgelegen hätten, sei unbestritten (Stellungnahme
vom 10. Februar 2014, Ziff. 16).
3.6 Art. 701
Abs. 1 OR besagt, dass die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien
eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen
Formvorschriften abhalten können, falls kein Widerspruch erhoben wird. Für die
Frage der Gültigkeit der Generalversammlung der Berufungsbeklagten bzw. deren
Beschlüsse vom 21./22. Mai 2008 ist somit nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes das Eigentum und nicht der Besitz der Aktien massgebend. Dadurch wird auch
das Legitimationssystem von Art. 689a Abs. 2 OR nicht aus den Angeln
gehoben, wonach die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien ausüben kann, wer
sich als Besitzer ausweist. Diese Bestimmung dient der Aktiengesellschaft zur
Prüfung, ob (angebliche) Aktionäre berechtigt sind, an einer Generalversammlung
teilzunehmen und ihre Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Diese
wertpapierrechtliche Legitimation ist von der materiellen Berechtigung zu
unterscheiden. Das Recht, Generalversammlungsbeschlüsse anzufechten bzw. deren
Nichtigkeit feststellen zu lassen, besteht unabhängig von der aufgrund der
Besitzverhältnisse nach Art. 689a Abs. 2 OR einstweilen erfolgten
Legitimationsprüfung. Hinzu kommt, dass Art. 689a Abs. 2 OR zwar die
Vermutung aufstellt, dass im Verhältnis zur Aktiengesellschaft der Besitz der
Inhaberaktie für die Legitimation zur Teilnahme an der Generalversammlung
ausreicht. Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden (vgl. Schaad, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2012, Art. 689a OR N 23, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend
ist demzufolge für die Frage der Gültigkeit der Beschlüsse der Generalversammlung
vom 21./22. Mai 2008 massgebend, ob die Nebenintervenientin zum Zeitpunkt
der Versammlungen Eigentümerin der Aktien gewesen ist.
3.7 Hinsichtlich
des Streits um das Eigentum an den Aktien und damit um die Aktionärsstellung
der Nebenintervenientin ist der Berufungskläger, der deren Aktionärsstellung
bestreitet, aktivlegitimiert und die Nebenintervenientin passivlegitimiert. Dieser
Zivilprozess ist demzufolge zwingend zwischen dem Berufungskläger einerseits und
der Nebenintervenientin andererseits zu führen.
Ursprünglich beantragte
die Berufungsbeklagte mit Klageantwort vom 25. November 2008 Nichteintreten
auf die Klage bzw. deren Abweisung, da die Kläger nie Eigentümer der Aktien
geworden seien. Zur Unterstützung dieses Standpunktes stellte die Nebenintervenientin
das Gesuch, dem Prozess beizutreten (vgl. die Begründung des
Interventionsgesuchs vom 31. Mai 2011, S. 1). Der Instruktionsrichter
des Zivilgerichts liess die Nebenintervenientin denn auch zur Unterstützung
der Beklagten zum Prozess zu (vgl. Verfügung vom 29. August 2011,
Ziff. 2; Hervorhebung durch das Gericht). Seit die Berufungsbeklagte ihre
Sicht der Dinge gewechselt und sich der Ansicht des Berufungsklägers
angeschlossen hat, ist der Nebenintervention die Grundlage entzogen. Die intervenierende
Person kann nämlich Prozesshandlungen nur zur Unterstützung der Hauptpartei
vornehmen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Stehen die Prozesshandlungen der
intervenierenden Person mit jenen der unterstützten Hauptpartei im Widerspruch,
so sind sie im Prozess unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO). Dies galt
auch bereits unter der baselstädtischen Zivilprozessordnung im vorinstanzlichen
Verfahren (vgl. § 26 ZPO BS; Staehelin/Sutter,
Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 10 N 28). Nachdem vorliegend die
unterstützte Berufungsbeklagte ihren Standpunkt gewechselt hat und die
Nebenintervenientin aber bei ihrem ursprünglichen Standpunkt bleibt, kann mangels
Unterstützung einer Hauptpartei keine Nebenintervention (mehr) erfolgen. Die Nebenintervenientin
scheidet damit aus dem prozessrechtlichen Kontext aus, wie er zweitinstanzlich
zur Debatte steht.
Da der Zivilprozess
um die Aktionärsstellung der Nebenintervenientin zwingend zwischen dem Berufungskläger
und der Nebenintervenientin zu führen ist, die Nebenintervenientin aber mangels
Unterstützung einer Hauptpartei nicht mehr als Nebenintervenientin im Prozess
auftreten kann, fehlt es vorliegend an der passivlegitimierten Partei. Die
fehlende Passivlegitimation der unterstützten Hauptpartei könnte überdies auch
nicht durch eine Nebenintervention der legitimierten Person beseitigt werden.
Hier würde höchstens ein Parteiwechsel Abhilfe schaffen (vgl. Graber/Frei, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2013, Art. 76 ZPO N 17). Ein solcher ist allerdings nur
mit Zustimmung der Gegenpartei möglich (Art. 83 Abs. 4 ZPO) und wird
vorliegend von den Parteien nicht geltend gemacht. Das auch nach Ansicht der
Parteien entscheidende Thema, nämlich der Nachweis der Aktionärsstellung der
Nebenintervenientin, kann mithin im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.
3.8 Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Vorinstanz die Klage aus dem Grund
abgewiesen hat, dass sowohl der Berufungskläger wie auch der ehemalige Kläger F_____
je ihre Aktionärsstellung nicht hätten beweisen können. Den fehlenden Beweis der
Aktionärsstellung bestreiten die Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr vertieft.
Die Vorinstanz erwog in diesem Punkt, dass der Berufungskläger lückenhaft argumentiere
bzw. sich in Widerspruch zu den von ihm eingereichten Belegen setze (Entscheid
vom 21. Juni 2013 E. 4.8). Diese schwankende Argumentation des
Berufungsklägers zieht sich vor der zweiten Instanz weiter. Nachdem die Berufungsbeklagte
ihren Standpunkt gewechselt hat, richten die Parteien den Fokus ihrer
Argumentation neu auf die Frage, ob die Nebenintervenientin rechtmässige Besitzerin
der Aktien gewesen sei (s. E. 3.3 f.). Schliesslich wird in der
Berufung das Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse
der Generalversammlung vom 9. Mai 2008 fallen gelassen. Damit fällt gerade
jene Generalversammlung als Prozessthema weg, die als Universalversammlung
durch Präsentation aller Inhaberaktien aus dem Besitz der Nebenintervenientin
zustande gekommen und an welcher der alte Verwaltungsrat abgewählt und D_____ als
neuer Verwaltungsrat bestellt worden sein soll. Nur aufgrund dieser Generalversammlung
war es überhaupt möglich, die nun noch angefochtenen Beschlüsse vom 21./22. Mai
2008 zu treffen. Was dies für die Frage der Rechtmässigkeit des Aktienbesitzes
der Nebenintervenientin bedeutet, kann im Berufungsverfahren jedoch
dahingestellt bleiben, da die falsche Person als Passivlegitimierte ins Recht
gefasst worden ist und die richtige auch nicht mehr als Nebenintervenientin im
Prozess auftreten kann (s. E. 3.7).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist zu bestätigen.
Für das Berufungsverfahren erscheint es als billig, die Gerichtskosten in Anwendung
von Art. 107 Abs. 1 ZPO dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten
je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Denn die Berufungsbeklagte
hat durch ihren Sinneswandel die verworrene Prozesssituation mitverursacht und
sie dringt im Ergebnis mit ihren im Berufungsverfahren gestellten
Rechtsbegehren genauso wenig durch wie der Berufungskläger. Die Gerichtskosten
betragen CHF 33'000.– entsprechend dem geleisteten Kostenvorschuss (vgl.
die ausführliche Begründung der Höhe des Kostenvorschusses in der Verfügung der
Referentin vom 2. Dezember 2013).
Die ZPO regelt
nicht ausdrücklich, ob ein Nebenintervenient Anspruch auf eine Parteientschädigung
haben kann. Der Nebenintervention liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der
unterstützten Hauptpartei und dem Nebenintervenienten zugrunde, an dem der
Prozessgegner nicht beteiligt ist. Mit seiner Teilnahme am Prozess nimmt der
Nebenintervenient Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in
einem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Prozessgegner begründet sind. Es
rechtfertigt sich daher grundsätzlich nicht, dem Nebenintervenienten einen
Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz seiner Parteikosten einzuräumen
(BGE 130 III 571 E. 6 S. 578, mit Verweis auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozeβrecht,
3. Auflage, Zürich 1979, S. 408; vgl. auch Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,
2. Auflage 2014, Art. 106 ZPO N 10, mit weiteren Hinweisen). Dem
Nebenintervenienten wird deshalb im Allgemeinen keine Parteientschädigung zugesprochen,
es sei denn, es beständen Gründe der Billigkeit. Solche Gründe sind im
vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der Nebenintervenientin auch
nicht geltend gemacht. Ihr ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht:
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger und die
Berufungsbeklagte tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 33'000.–
je zur Hälfte.
Die Parteikosten für das
Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.