Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.93
ENTSCHEID
vom 9.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ GmbH Beschwerdeführerin
1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
beide vertreten durch
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 28. April 2014
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
B____ ist Geschäftsführer und Mitinhaber der A____ GmbH, deren
Gesellschaftszweck der Handel mit Haushaltswaren ist. Die A____ GmbH hat als
Importeurin und Warenempfängerin bei der C____ Ltd., China, 575
Transportkartons à je 2 Detailverkaufspackungen mit je einem 12-teiligen
Pfannenset aus rostfreiem Stahl bestellt. Diese Ware mit einem Gewicht von
15'237 kg und einem Warenwert von CHF 45'155.– wurde am 8. April 2014 beim Zoll
Basel St. Jakob zur Einfuhr angemeldet und gleichentags vom Zoll wegen
Verdachts auf unlauteren Wettbewerb sichergestellt, was die Eidgenössische
Zollverwaltung (EZV) am 10. April 2014 dem Eidgenössischen Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO) gemeldet hat. Auf Strafantrag des SECO vom 16. April 2014
hin führt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B____ wegen Verdachts
auf unlauteren Wettbewerb und auf Warenfälschung (Art. 155 StGB). In diesem
Rahmen hat die Staatsanwaltschaft am 28. April 2014 gestützt auf Art. 263 StPO
die Beschlagnahme der Pfannensets verfügt. Gegen diese Verfügung richtet sich
die Beschwerde vom 23. Juni 2014 der A____ GmbH (Beschwerdeführerin 1) und von B____
(Beschwerdeführer 2), womit sie die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls und die
sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Pfannen beantragen, eventualiter unter
vom Appellationsgericht festzulegenden Auflagen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Staatsanwaltschaft. Diese beantragt mit Stellungnahme vom 3. Juli
2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Juli 2014
hat die Staatsanwaltschaft ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der
Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) betreffend
Aufbau und Materialzusammensetzung der Pfannen nachgereicht. Mit Replik vom
4. August 2014 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und
insbesondere am Eventualantrag, allenfalls die Booklets mit den Preisangaben
aus den Packungen entfernen und die Prägung "I8I0" auf den
Pfannenböden überschleifen zu wollen. Weitere Eingaben der Beschwerdeführer und
der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2014, 10. September 2014, 15.
September 2014, 26. September 2014, 1. Oktober 2014 und 10. Oktober 2014
beschlagen die Machbarkeit und das Vorgehen beim Überschleifen der Prägung. Am
13. Oktober 2014 hat die Appellations-gerichtspräsidentin gestützt auf die
Vorschläge der Beschwerdeführer die Staats-anwaltschaft angewiesen, den
Beschwerdeführern ein Pfannenset herauszugeben, damit diese die Machbarkeit des
Überschleifens demonstrieren könnten. Die Beschwerdeführer haben in der Folge
die Pfannen entsprechend bearbeitet und der Staatsanwaltschaft wieder
eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hält mit Eingabe vom 13. November 2014 an
der Beschlagnahme fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die
angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 11. Juni 2014 formell
eröffnet; nachdem der Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist am 21. Juni 2014
auf einen Samstag gefallen ist, erweist sich die Beschwerdeschrift vom 23. Juni
2014 als im Sinne von Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1
lit. b GOG [SG 154.100]; AGE BES.2012.8 vom 7. November 2012;
BES.2013.139 vom 7. August 2014; BES.2014.78 vom 16. Oktober 2014). Die Beschwerdeführer
sind im Sinne von Art. 382 Abs. 1 und Abs. 105 Abs. 1 lit. b und f StPO zur Beschwerde
legitimiert (Franz Riklin,
Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 3; Viktor Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich 2014,
Art. 382 N 2). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Beschwerdeführer rügen zunächst in formeller Hinsicht, der Beschlagnahmebefehl
enthalte keine Begründung und sei deshalb aufzuheben.
Dem kann nicht
gefolgt werden. Gemäss Art. 263 Abs. 2 StGB ist der Beschlagnahmebefehl kurz zu
begründen. Im Beschlagnahmebefehl vom 28. April 2014 wird als beschuldigte
Person der Beschwerdeführer 2 genannt, als Gegenstand der Beschlagnahme die
Pfannensets, als Straftatbestand die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
den unlauteren Wettbewerb (UWG), und als Begründung wird ausgeführt: "wird
als Beweismittel gebraucht (Bst. a), ist einzuziehen (Bst. d)." Diese
Begründung ist knapp, aber genügend Wie die Beschwerdeschrift dokumentiert,
wussten die Beschwerdeführer ohne weiteres, dass die Materialqualität der
Pfannen und deren Bezeichnung den Gegenstand der Diskussion bilden. Die Rüge
erweist sich somit als unbegründet.
3.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie
voraussichtlich (lit. a) als Beweismittel gebraucht werden oder (lit. d)
einzuziehen sind. Die Beschlagnahme setzt in der Regel voraus, dass ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Demgegenüber
setzt die hier im Vordergrund stehende Einziehungsbeschlagnahme nicht
dringenden Tatverdacht, sondern die Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Gegenstände
der Einziehung unterliegen und geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2
StGB nicht offensichtlich sind (Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 263 N 5). Art. 69 Abs. 1 StGB sieht
die Einziehung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person von
Gegenständen vor, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt
waren (instrumenta sceleris) oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind (producta sceleris), wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Bei den Instrumenta
sceleris genügt als Anlasstat für die Einziehung eine straflose
Vorbereitungshandlung, wenn die Gegenstände ernstlich als Tatmittel in Aussicht
genommen wurden und die öffentliche Ordnung gefährden (ZR 105 [2006] S. 184
f.; BSK StGB-Florian Baumann, Art.
69 N 10). Ausreichend ist das Bestehen eines ernsthaften Risikos, dass der
Gegenstand zur Begehung einer strafbaren Handlung dienen kann (Pra 69/2000 Nr.
104 S. 619).
3.2 Strafbar
gemäss Art. 23 UWG ist etwa, wer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UWG über seine
Waren unrichtige oder irreführende Angaben macht (lit. b) oder wer die
Beschaffenheit von Waren verschleiert und dadurch den Kunden täuscht (lit. i).
Wegen Warenfälschung im Sinn von Art. 155 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer
zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware herstellt, die einen
höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, namentlich indem er eine
Ware nachmacht, verfälscht, einführt, lagert oder in Verkehr bringt. Darunter
fällt auch die Falschdeklaration (BSK StGB-Philippe
Weissenberger, Art. 155 N 23).
4.1 Die
fraglichen Pfannen tragen auf dem Pfannenboden die Prägung "I8I0". Diese
Prägung ist als solche klar erkennbar und lautet nicht etwa auf
"I8/0", wie die Beschwerdeführer beliebt machen wollen. Die Pfannensets
sind in Kartons verpackt, welche das Label "D____ / Professionelles
Kochen" tragen sowie die Beschrif-tungen "12 Teiliges
Kochtopfset", "Kochen und Braten ohne Fett und Wasser",
"EUR 1,425 / GBP 1,112 / CHF 2,309", "Aus Meisterhand
Chromstahl", "20 Jahre Garantie". Hinzu kommen Angaben zur
Funktion, der Grösse und dem Fassungsvermögen der einzelnen Teile. Den
Packungen ist ein Booklet beigefügt. Darin wird anhand einer Grafik der
"Akku-Therm-Sandwich-Boden" dargestellt: Demnach soll der Kern der
Pfannenböden aus "Pure Aluminium" rundum von "18/10 T 304
Stainless Steel" umgeben sein.
4.2 Umstritten
ist zunächst, was die Prägung "I8I0" auf den Pfannenböden bedeuten
soll. Die Parteien sind sich immerhin darin einig, dass damit der Gehalt an
Chrom und Nickel angegeben wird. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den
Standpunkt, mit der Prägung "I8/0" werde zum Ausdruck gebracht, dass
kein Nickel in der Legierung sei. Dem kann nicht gefolgt werden, denn wie
bereits erwähnt, liest sich die Prägung deutlich als "I8I0", und das
Booklet enthält den Hinweis "18/10 T 304 Stainless Steel". In den
Akten finden sich diverse Unterlagen von Herstellern von Stahl-waren, auch für
die Nahrungsmittelindustrie, sowie Angebote an Endabnehmer aus dem Internet.
Ihnen kann zusammengefasst entnommen werden, dass für Apparate und Geräte für
die Nahrungsmittelindustrie, insbesondere Pfannen und Essbesteck, häufig der qualitativ
hochwertige Chromnickelstahl EN 1.4301 verwendet wird, der laut DIN EN 1088-1 ca.
17,5 - 19,5 % Chrom und ca. 8 - 10,5 % Nickel enthält, oder laut
US-amerikanischer AISI-Norm 18 - 20 % Chrom und 8 - 10,5 % Nickel (vgl. auch
Prüfbericht Nr. 5'214'006'297 vom 18. Juli 2014 der Eidgenössischen Materialprüfungs-
und Forschungsanstalt, S. 5 [act. 6]; nachfolgend: "EMPA-Gutachten").
Die Bezeichnung dafür ist unterschiedlich. In den USA etwa wird "T
304" verwendet, welche Angabe sich auch auf dem Booklet in den
vorliegenden Pfannenpackungen findet. In den übrigen Ländern und auch in der EU
gebräuchlich sind Bezeichnungen wie "18/10", "18-10" oder
"1810" (vgl. auch BB 12). Bei objektiver Betrachtungsweise und nach
allgemeiner Verkehrsauffassung ist davon auszugehen, dass "I8I0" die
genannte Metallqualität bezeichnen soll. Eine andere Bedeutung der Prägung in
Bezug auf diese tatsächliche Schreibweise "I8I0" vermögen auch die
Beschwerdeführer nicht anzugeben.
4.3 Auf
Auftrag der Staatsanwaltschaft hin hat die Eidgenössische Materialprüfungs- und
Forschungsanstalt den Chrom- und Nickelanteil der Pfannen analysiert und den
Aufbau der Pfannenböden geprüft (EMPA-Gutachten; act. 6). Laut diesem Gutachten
wurde ein Chrom-Manganstahl für den eigentlichen Topf, ein Chromstahl für die
Bodenwanne und Stahlblech für den Sandwichkern verwendet. Diese Stahl-sorten
stimmen weder im Chrom- noch im Nickel-Gehalt mit der Sorte EN 1.4301 oder AISI
304 überein. Der Chromstahl hat einen Chromanteil von ca. 11,9 % und einen
Mangananteil von ca. 0,4 %. Der Rest besteht aus Eisen. Der
Chrom-Manganstahl hat einen Chromanteil von ca. 14 %, einen Mangananteil von
ca. 9,3 % und einen Nickelanteil von ca. 1,1 %. Der Rest besteht aus
Eisen.
Bezüglich der Sandwichbauweise stimmen die vom Hersteller beschriebenen
Reihenfolgen der Schichten (Aluminiumkern umgeben von Chromnickelstahl der
Sorte EN 1.4301 oder AISI 304) nicht mit der vorgefundenen Reihenfolge der
Schichten überein (von unten nach oben: Chromstahl/Aluminium/Stahlblech/Aluminium/Chrom-Manganstahl).
Der verwendete Chrom-Mangan Stahl ist laut Gutachten sehr anfällig für
Korrosion, insbesondere Muldenfrass, und für den Kontakt mit Kochsalz nicht zu
empfehlen. In den Aluminiumschichten eingeschlossene Luftblasen könnten sich negativ
auf die Wärmeverteilung und Wärmeleitfähigkeit auswirken. Die Frage, welchen Einfluss
die gewählten Sandwichbodenmaterialien auf die Kocheigenschaften haben, wird im
EMPA-Gutachten nicht beantwortet.
4.4 Bis
hierhin ergibt sich, dass die Pfannen nicht die auf den Verpackungen, den
Booklets und den Pfannenböden angegebene Materialqualität von Chromnickelstahl
der Sorte EN 1.4301 oder AISI 304 aufweisen. Der Chromstahl enthält weit
weniger Chrom und praktisch kein Nickel und ist daher von geringerer Qualität
als angegeben. Auch der Aufbau der Metallschichten der Pfannenböden entspricht
nicht den Angaben. Diese sind damit im Sinne des UWG unrichtig und irreführend sowie
geeignet, die Kunden zu täuschen. Zudem wird mit dem Hinweis auf
Chromnickelstahl der Sorte EN 1.4301 oder AISI 304 ein höherer als der
wirkliche Verkehrswert vorgespiegelt. Dies belegt auch die Einvernahme des
Beschwerdeführers 2 durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Mai 2014: Auf Vorhalt
des Packungsaufdrucks "EUR 1,425 / GBP 1,112 / CHF 2,309" hat er
ausgeführt, er verkaufe die Pfannensets zumeist für CHF 60.– bis CHF 65.– an
Hausierer, welche sie für CHF 120.– bis CHF 250.– weiterverkaufen würden. Bei
Lagerverkauf an Endkunden verlange er CHF 99.–. Somit ist davon auszugehen,
dass die Angaben auf den Verpackungen, den Booklets und den Pfannenböden eine
Falschdeklaration und die Pfannensets gefälschte Waren im Sinne von Art. 155
Ziff. 1 StGB darstellen. Die Beschwerde-führer selber gehen davon aus, dass sie
die Pfannensets in Verkehr bringen wollen, weshalb sie auch die Aufhebung der
Beschlagnahme verlangen. Das In Verkehr Bringen dieser Pfannensets würde aber
eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 23 UWG und Art. 155 Ziff. 1 StGB
darstellen. Hinzu kommt, dass im Sinne letzterer Bestimmung auch der Import
gefälschter Waren strafbar ist und damit die Voraussetzung einer
Vorbereitungshandlung für eine Straftat ebenfalls erfüllt ist. Zusammenfassend
erscheint es wahrscheinlich, dass die Pfannensets der Einziehung unterliegen.
Allfällige geschützte Drittansprüche nach Art. 70 Abs. 2 StGB werden weder
geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Voraussetzungen für die
Beschlagnahme sind demnach gegeben.
Dem ist
beizufügen, dass die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit 1998 solche
Pfannensets aus China importieren und in der Schweiz vertreiben. Den Akten ist
zu entnehmen, dass solche Pfannensets in der Schweiz tatsächlich mitunter zu
überhöhten Preisen angeboten werden (z.B. über Online-Auktionen zu CHF 1'900.–)
– wenn auch nicht von den Beschwerdeführern selber –, und dass gewisse Hausierer,
welche die Pfannensets verkaufen, als Verkaufsargument regelmässig auf den überhöhten,
auf der Packung angebrachten Preis von CHF 2'300.– sowie die Angabe "Aus
Meisterhand Chromstahl" hinweisen, womit ein Verkaufspreis von CHF 230.–
dann als "Schnäppchen" erscheint. Die Gefahr der Täuschung in Handel
und Verkehr sowie von Kunden ist somit konkret und wurde in der Presse
bezüglich der Beschwerdeführer auch bereits thematisiert. Demgegenüber ist
nicht bekannt und kann vorliegend offen bleiben, welche Prägung die
Pfannenböden früherer Lieferungen aufgewiesen hatten.
4.5
4.5.1 Die
Beschwerdeführer berufen sich auf den Vertrauensgrundsatz. Die Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach habe bereits im Jahre 2013/2014 ein Verfahren wegen identischer
Pfannensets durchgeführt. Die Pfannen seien von der Kantonspolizei St. Gallen,
Forensische Chemie und Technologie, begutachtet worden. Das Gutachten sei zum
Schluss gekommen, dass die Pfannen gerade noch die Minimalanforderungen
bezüglich Materialqualität erfüllen würden. Das Verfahren sei in der Folge eingestellt,
und die Pfannen seien den Beschwerdeführern herausgegeben worden. Die
Beschwerdeführer seien aufgrund dieses Vorfalls berechtigterweise davon ausgegangen,
dass die Pfannen einschliesslich Verpackung und Beilagen ohne weiteres verkehrsfähig
seien.
4.5.2 Diese Aspekte werden allenfalls im Hauptverfahren beim
subjektiven Tatbestand zu berücksichtigen sein; im vorliegenden Verfahren kommt
ihnen grundsätzlich keine Bedeutung zu. Für die vorliegend zu beurteilende
Beschlagnahme ist einzig von Bedeutung, ob die vorliegend beschlagnahmten
Pfannensets verkehrsfähig sind. Dies ist nicht der Fall. Unerheblich ist
demgegenüber, wie bei früher importierten Lieferungen verfahren wurde. Die
Staatsanwaltschaft weist allerdings zutreffend darauf hin, dass gemäss forensischem
Gutachten der Kantonspolizei St. Gallen, Forensische Chemie und Technologie,
vom 5. September 2013 lediglich zwei Pfannen untersucht worden waren, und diese
lediglich auf ihren Chrom-Anteil hin; dabei ergaben sich Werte von 14,3 und
13,9 %. Die Gutachter schlossen daraus, dass nur die Minimalanforderungen
bezüglich Materialqualität für Pfannen erfüllt seien. Demgegenüber wurde der
Nickelgehalt nicht analysiert, und es wurde auch nicht thematisiert, ob sich
auf den Pfannenböden irgendwelche Angaben zum Chrom- und Nickelgehalt befunden
haben oder nicht. Daraus kann somit auch deshalb nichts für das vorliegende
Beschlagnahmeverfahren abgeleitet werden.
4.6 Bis
hierhin ergibt sich, dass der Hauptantrag der Beschwerdeführer auf Herausgabe
der Pfannensets abzuweisen ist.
5.1 Die
Beschwerdeführer stellen eventualiter den Antrag, die Pfannensets seien ihnen
unter Auflagen zurückzugeben. In diesem Sinn seien sie bereit, die Prägung
"I8I0" auf den Pfannenböden unkenntlich zu machen und die Booklets
aus den Schachteln zu entfernen.
5.2 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei der Einziehung zu beachten; als
Eingriff in das Eigentum muss sie geeignet, zumutbar und erforderlich sein.
Nach letzterem Kriterium stellt sich auch die Frage der Rückgabe an den Täter,
sofern der Gegenstand vorher unbrauchbar gemacht wird (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB, PK,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 69 N 7 f.).
5.3 Angesichts
des beträchtlichen Warenwerts der 1'150 Pfannensets von gemäss Zolldokumenten
CHF 45'555.– und eingedenk der laufenden Kosten für die Lagerung des Containers
wurde im vorliegenden Verfahren vertieft auf die Frage der Verhältnismässigkeit
eingegangen (act. 7 - 14). Während es auf der Hand liegt, dass das Entfernen
der Booklets mit den irreführenden und täuschenden Angaben aus den Verpackungen
technisch ohne weiteres machbar ist und insoweit einer Warenfreigabe unter
Auflagen zugestimmt werden könnte, liegt die technische Machbarkeit des
Überschleifens der irreführenden und täuschenden Prägung "I8I0" auf
den Pfannenböden nicht auf der Hand. Auf Antrag der Beschwerdeführer hin wurde
ihnen daher ein Pfannenset herausgegeben, um die Machbarkeit des Überschleifens
demonstrieren zu können. Die Demonstration zeitigt nun als Ergebnis (act. 14),
dass die Prägung "I8I0" auf den Pfannenböden angeschliffen wurde, wodurch
die zuvor glänzend-glatte Oberfläche des Metalls dort nun aufgeraut ist. Allerdings
bleibt die Prägung "I8I0" auf fünf der sechs Pfannenböden trotz
Anschleifens mehr oder weniger gut sicht- und lesbar; lediglich bei einem einzigen
der sechs Pfannenböden ist nur noch die Ziffer "0" halbwegs sichtbar.
Insgesamt ist damit der Nachweis der technischen Machbarkeit des Überschleifens
der Prägung "I8I0" auf den jeweils sechs Pfannenböden der 1'150
Pfannensets nicht erbracht. Die Pfannensets können so nicht in Verkehr gebracht
werden. Damit ist auch der Eventualantrag auf Herausgabe der Pfannen unter
Auflagen abzuweisen, und die Beschlagnahme ist aufrecht zu erhalten.
Über die Einziehung
wird im Hauptverfahren zu entscheiden sein.
Damit ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben
die Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen in
solidarischer Verbindung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1'000.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.