Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2014.36
ZB.2014.41
ENTSCHEID
vom 19. Januar
2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A_____ Berufungskläger
[…] Berufungsbeklagter
vertreten durch MLaw [...],
Advokatin, Kläger
[…]
gegen
B_____ Berufungsklägerin
[…] Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur. [...],
Rechtsanwältin, Beklagte
[…]
Gegenstand
Berufungen gegen ein
Urteil des Zivilgerichts (Einzelgericht)
vom 26. Februar 2014
betreffend Urteilsänderung
Sachverhalt
Die Ehe von A_____
(nachfolgend Kläger) und B_____(nachfolgend Beklagte) wurde am 20. März
2008 vom Gerichtspräsidium Baden geschieden. Die elterliche Sorge über den
gemeinsamen Sohn C____, geboren am […] 2005, wurde der Mutter zugesprochen. Der
Vater wurde verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Sohnes monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 750.– bis zum vollendeten
6. Altersjahr, von CHF 850.– vom 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr
und von CHF 950.– vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit zu bezahlen.
Sollte der Sohn bei Mündigkeit eine Ausbildung absolvieren, dauere die
Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss, wobei die Beiträge dann direkt dem Sohn
auszubezahlen seien. Die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen seien
zusätzlich zu bezahlen, sofern sie nicht von der Mutter direkt bezogen werden.
Weiter wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt
von monatlich CHF 1‘400.– bis und mit 30. September 2017 zu bezahlen.
Es wurde festgehalten, dass damit keine den gebührenden Unterhalt der Ehefrau
deckende Rente festgesetzt werden könne. Diese in der Teilvereinbarung vom
17. Januar 2008 festgelegten Unterhaltbeiträge beruhten auf einem
monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von CHF 4'800.– (inklusive
13. Monatslohn, ohne Spesen/Zulagen und ohne Kinderzulagen, vor Steuern).
Am 13. September
2010 ging der Kläger eine neue Ehe mit [...] ein, die einen Sohn aus erster
Ehe, [...], geboren am […] 2005, in die Ehe einbrachte. In der Folge beantragte
er mit Klage vom 23. August 2011 beim Zivilgericht Basel-Stadt die Herabsetzung
des nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau (Verfahren F.2011.[…]).
Mit Vereinbarung vom 1./11. November 2011 einigten sich die Parteien auf
die Sistierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags für die Beklagte mit Wirkung
ab 1. November 2011 bis und mit Oktober 2013, soweit dieser den Betrag von
monatlich CHF 760.00 übersteigt. Der Kinderunterhaltsbeitrag für den SohnC____
blieb unverändert. Am […] 2011 wurden der Kläger und seine zweite Ehefrau
Eltern der Tochter [...]. Eine in der Folge eingereichte neuerliche Klage vom
20. März 2012 auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht zog der Kläger am
16. Mai 2012 zurück (Verfahren F.2012.385). Am […] 2012 wurde dem Kläger
seine zweite Tochter [...] geboren.
Mit Klage vom 14. Januar 2013 beantragte der Kläger, die mit Urteil
des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008 festgesetzten und mit
Urteil des Zivilgerichts des Kanton Basel-Stadt temporär herabgesetzten
nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Beklagte seien mit Wirkung ab Datum
der Rechtshängigkeit der Klage aufzuheben, eventualiter angemessen
herabzusetzen. Weiter beantragte er die Herabsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages
an seinen Sohn C____ bis zu dessen Mündigkeit auf CHF 263.70, eventualiter
auf ein angemessenes Mass. Schliesslich beantragte er die Auferlegung der
Kosten an die Beklagte und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Beklagte widersetzte sich nach erfolgter Sistierung des Verfahrens mit
Klagantwort vom 15. Juli 2013 dieser Abänderungsklage. Der Entscheid des
Zivilgerichts vom 26. Februar 2014 lautet wie folgt:
„1. In
Abänderung des Urteils des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008 werden
die Unterhaltsbeiträge für B_____ sowie für C____ wie folgt neu festgelegt:
Der Kläger wird verpflichtet, an den
Unterhalt der Beklagten ab November 2013 monatliche, vorauszahlbare Beiträge
von CHF 1'267.00 bis 30. September 2017 zu zahlen.
Der Kläger wird verpflichtet, an den
Unterhalt für C____, geb. […], monatliche, vorauszahlbare Beiträge von
CHF 526.00 bis zum vollendetem 12. Altersjahr und CHF 726.00 vom 13. Altersjahr
bis zur Mündigkeit, zu zahlen. Absolviert C____ in diesem Zeitpunkt eine
Ausbildung (Lehre, Anlehre oder Mittelschule), dauert die Zahlungspflicht bis
zu deren Abschluss. Von der Mündigkeit an sind die Beträge direkt an den Sohn
zu leisten.
- Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 4'784.00 sowie einem
monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der
Ehefrau von CHF 1'360.00.
Im Übrigen bleibt das Urteil des Gerichtspräsidiums
Baden vom 20. März 2008 bestehen.
-
Die
Parteien tragen die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 je zur Hälfte. Sie
gehen jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
-
Dem
Vertreter des Klägers im Kostenerlass, Dr. [...], werden ein Honorar von
CHF 4'222.50 inklusive Auslagen zuzüglich 8% MwSt. von insgesamt CHF 337.70
(total CHF 4'559.20) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Der Vertreterin der Beklagten im
Kostenerlass, lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 4'175.40
inklusive Auslagen zuzüglich 8% MwSt. von insgesamt CHF 334.05 (total CHF
4'509.45) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.
Dieser Entscheid wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet,
worauf beide mit Eingaben vom 26. und 31. März 2014 die schriftliche
Begründung verlangten. Diese ging dem Kläger am 8. Juli 2008 und der Beklagten
am 15. Juli 2014 zu. Beide haben in der Folge Berufung an das
Appellationsgericht erhoben:
ZB.2014.36:
Mit Berufungsbegründung vom 15. August 2014 verlangt die Beklagte die
Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts
und deren folgende Abänderung: Der Kläger sei zu verpflichten, ihr monatlich vorschüssig
einen Gesamtunterhaltsbeitrag für sich und den Sohn C____ von CHF 2'150.– (bei
einem zumutbaren Einkommen von CHF 5'500.– des Klägers) respektive von CHF 1'794.–
(im Falle der Arbeitslosigkeit des Klägers) zu bezahlen. Von diesem Gesamtunterhalt
seien für [...] CHF 850.– bis zum vollendeten 12. Altersjahr und
CHF 950.– vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit respektive bis zum
Abschluss der Ausbildung bestimmt. Für die Beklagte persönlich bestimmt seien
davon CHF 944.– vom 1. November 2013 bis zur Beendigung der
Arbeitslosigkeit des Klägers beziehungsweise sofern dieser ihr gegenüber jeden
Monat seine Arbeitslosigkeit nachweist, und CHF 1'400.– bis zum 30. September
2017, sofern er keine Arbeitslosigkeit nachweist. Im Übrigen bleibe das Urteil
des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März 2008 bestehen. Die beantragten
Unterhaltsbeiträge basierten auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inklusive
13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Klägers von CHF 5'500.– beziehungsweise
für die Zeit der Arbeitslosigkeit von CHF 4‘784.–. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten
seien dem Kläger aufzuerlegen, jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu
Lasten des Staates zu verlegen. Dem Vertreter des Klägers im Kostenerlass sei für
die Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 4'559.20
aus der Gerichtskasse auszuweisen. Die erstinstanzlichen Kosten der Vertreterin
der Beklagten von CHF 4‘509.45 seien dem Kläger aufzuerlegen, indes
infolge aktueller Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse auszuweisen. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Schliesslich beantragt die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege im
Berufungsverfahren. Der Kläger (als Berufungsbeklagter in diesem Verfahren) beantragt
mit Berufungsantwort vom 26. September 2014, auf die Berufung sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter sei diese
abzuweisen. Weiter beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
ZB.2014.41:
In seiner Berufungsbegründung vom 8. September 2014 beantragt der Kläger, in
kosten- und entschädigungsfälliger Aufhebung des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts, die Aufhebung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die
geschiedene Ehefrau mit sofortiger Wirkung (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage)
sowie die Herabsetzung des monatlich zu leistenden Unterhaltsbeitrages an den
Sohn C____ auf maximal CHF 404.– eventualiter auf ein angemessenes Mass, mit
sofortiger Wirkung (Rechtshängigkeit der Berufung). Er beantragt auch für
dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 15. September
2014 hat er dem Gericht die am […] 2014 erfolgte Geburt eines dritten Kindes in
zweiter Ehe, [...], nachgewiesen. Die Beklagte (nun als Berufungsbeklagte in
diesem Verfahren) beantragt mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2014 die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung des Klägers, soweit
auf diese eingetreten werden könne. Weiter beantragt sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die
Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der darin festgesetzten
Unterhaltsbeiträge für die geschiedene Ehefrau und eines gemeinsamen Kindes
stellt, soweit sie den alleinigen Streitgegenstand eines Klageverfahrens
bildet, eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Rudin, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz,
2. Auflage Basel 2011, Art. 51 BGG N 13). Massgebend für die Bestimmung des
Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur
Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der
Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge
(Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art 308 ZPO N 40).
Aufgrund der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau
und den gemeinsamen Sohn der Parteien ist dieser Streitwert hier klar erfüllt.
1.2 Die
beiden Berufungen richten sich gegen denselben Entscheid des Zivilgerichts; es
besteht Identität der Parteien und des Streitgegenstandes. Es rechtfertigt sich
somit, in einem Entscheid über die beiden Berufungen zu urteilen.
1.3
1.3.1 Der
Kläger beantragt zunächst, auf die Berufung der Beklagten sei aus verschiedenen
Gründen nicht einzutreten. Er macht in seiner Berufungsantwort vom 26. September
2014 (Ziff. 3 ff.) geltend, die Rechtsbegehren der Beklagten seien unklar,
weshalb auf ihre Berufung nicht eingetreten werden könne. Soweit die Beklagte ihre
Anträge an den Fall seiner Arbeitslosigkeit knüpfe, sei nicht klar, was sie
darunter verstehe und ob sie unter den Begriff einer Arbeitslosigkeit auch das
Fehlen einer Festanstellung subsumiere. Sofern dies zutreffe, sei auf das
Begehren nicht einzutreten, da sie damit nur verlange, was ihr schon von der
Vorinstanz zugesprochen worden sei. Soweit sie den herabgesetzten Unterhalt neu
bei ihrem eigenen Unterhalt statt beim Kindesunterhalt berücksichtigt haben möchte
und beantrage, dass der Kläger im Falle des Nachweises eines Einkommens von
CHF 4‘784.– berechtigt sei, ihr einen reduzierten persönlichen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, seien ihre Anträge neu, ohne auf neuen Tatsachen
und Beweismitteln zu beruhen, und somit verspätet. Schliesslich bestreitet er
den Bestand eines aktuellen Rechtsschutzinteresses der Beklagten an der
Festlegung eines auf seine Arbeitslosigkeit bedingt anzuordnenden
Unterhaltsbeitrages und eines auf der Grundlage eines zumutbaren Einkommens von
CHF 5‘500.– anzuordnenden Unterhaltsbeitrages. Sollte er wieder eine Festanstellung
finden, so habe die Beklagte die Möglichkeit, nach Art. 129 Abs. 1 ZGB den
Weg der Abänderungsklage zu beschreiten.
1.3.2 Diese
klägerischen Anträge sind nicht begründet:
1.3.2.1 Das
Rechtsbegehren einer Berufung muss so bestimmt gestellt werden, dass es im
Falle seiner Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Dies gilt auch zum
Schutz der berufungsbeklagten Partei, die der Klageschrift genau entnehmen
können muss, wogegen sie sich zu verteidigen hat (vgl. BGer 5A_621/2012 vom
20. März 2013 E. 4.3.3; AGE ZB.2013.4 vom 3. Juni 2013 E. 2.1). Der
Grundsatz gilt auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 137 III
617 E. 4.5 und 5 S. 620 ff.). Vorbehalten bleibt aber das Verbot des überspitzten
Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Daraus folgt, dass
ausnahmsweise auf ein Rechtsmittel eingetreten werden muss, wenn sich trotz
mangelhaften Rechtsbegehrens aus der Begründung und allenfalls in Verbindung
mit dem angefochtenen Entscheid zweifelsfrei und ohne weiteres ergibt, was der
Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit
weiteren Hinweisen; BGer 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1; AGE ZB.2013.4
vom 3. Juni 2013 E. 2.1; BEZ.2012.73 vom 26. März 2013 E. 2 mit Bezug
auf die entsprechenden Anforderungen an eine kantonale Beschwerde).
Zwar definiert
die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht klar, was sie unter dem Begriff
der „Arbeitslosigkeit“ versteht. Dieser Begriff ist aber bestimmbar und könnte,
zumindest mit einer entsprechenden Klärung in den Motiven des Entscheids, auch
als Grundlage eines entsprechenden Dispositivs verwendet werden. Der entsprechende
Nichteintretensantrag ist daher abzuweisen, wobei bereits hier festzustellen
ist, dass dieser Frage im Rahmen der materiellen Beurteilung ohnehin keine Bedeutung
zukommt.
1.3.2.2 Weiter
verkennt der Kläger den Begriff des neuen Antrages als Klageänderung im Sinne
von Art. 227 Abs. 1 ZPO. Die nur beschränkt zulässige Klageänderung bedeutet
eine Änderung des Streitgegenstandes und ist abzugrenzen von der nach Art. 227
Abs. 3 ZPO jederzeit zulässigen Beschränkung der Klage, welche einen
Teilrückzug bedeutet (Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2013, Art. 227 N 1, 6). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der
Anträge der beklagten Partei und sind auch im Rechtsmittelverfahren zu
beachten. Die Beklagte hatte im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren die
vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt. Ihre vom Kläger gerügten
Berufungsanträge bedeuten daher ein Minus gegenüber ihren erstinstanzlich
gestellten Anträgen, erweitern den Streitgegenstand des Verfahrens also nicht und
stellen somit keine unzulässige Klagänderung dar.
1.3.2.3 Soweit
der Kläger schliesslich, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer erneuten
Abänderungsklage bei einer zukünftigen Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit,
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beklagten an einer bedingten
Festsetzung eines höheren Unterhaltsbeitrages für diesen Fall bestreitet, kann
ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Art. 129 Abs. 1 ZGB kann der
nacheheliche Unterhalt bei einer Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich nur
herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden. Eine Berücksichtigung der Verbesserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten und mithin
eine nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für den geschiedenen
Ehegatten ist nach Art. 129 Abs. 3 ZGB nur zulässig, wenn im
Scheidungsurteil festgehalten worden ist, dass keine zur Deckung des
gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte. Dies ist
hier zwar der Fall. Die Erhöhung kann dabei nur innerhalb eines Zeitraums von
fünf Jahren seit der Scheidung verlangt werden. Die Scheidung der Parteien
liegt aber schon länger zurück. Inwieweit diese Frist bei einer weiteren Reduktion
des nachehelichen Unterhalts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens neu beginnen
kann, erscheint offen und ist bisher – soweit ersichtlich – weder Gegenstand
der Literatur noch der Rechtsprechung gewesen. Zudem vermöchte auch ein Anspruch
auf eine zukünftige Erhöhung nach Art. 129 Abs. 3 ZGB das Interesse
einer Partei an einer bedingten Regelung für den Fall eines zukünftig höheren
Einkommens des Unterhaltspflichtigen nicht zu beseitigen, hätte sie für diesen
Fall doch bereits einen entsprechenden Titel und müsste nicht ein neues
Verfahren anstrengen. Ein Rechtschutzinteresse am gestellten Antrag kann der Beklagten
daher nicht abgesprochen werden.
1.3.3 Beide
fristgerecht eingereichten Berufungen sind somit formgerecht erfolgt (vgl. Art.
311 ZPO). Auf beide Berufungen ist demnach einzutreten.
1.4 Zum
Entscheid über die Berufung ist gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) der
Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig, weil in der ersten Instanz die
Einzelrichterin entschieden hat. Offen gelassen werden kann, ob die
Vorrichterin gestützt auf § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. b EG ZPO
überhaupt zuständig zum Entscheid gewesen wäre, darf doch unter Hinweis auf die
umfangreichen Erwägungen im vorliegenden Berufungsentscheid mit Fug in Frage
gestellt werden, dass es sich hier um einen einfachen Fall im Sinne dieser
Bestimmung handelt. Bezeichnenderweise wird die Frage der sachlichen Zuständigkeit
im angefochtenen Entscheid denn auch gar nicht aufgeworfen. Sie soll aber hier nicht
weiter vertieft werden, zumal die Parteien die Zuständigkeit der
Einzelrichterin nie bestritten haben. Die Kognition des Appellationsgerichts als
Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 310 ZPO N 5 f.).
1.5
1.5.1 Die
Beklagte macht in ihrer Berufungsantwort vom 17. Oktober 2014
(S. 3 f.) in formeller Hinsicht schliesslich noch geltend, dass die
vom Kläger mit seiner Berufung geltend gemachte Geburt seines Sohnes [...] und
die veränderten Wohnkosten nicht als neue Tatsachen und Beweismittel
berücksichtigt werden könnten. Neue Tatsachen und Beweismittel könnten nach
Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie
ohne Verzug vorgebracht würden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Eine Veränderung der
Verhältnisse sei mit der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers begründet worden;
die Geburt eines weiteren Kindes sowie veränderte Wohnkosten seien wiederum
durch eine neue Abänderungsklage vor erster Instanz vorzubringen und in einem
entsprechenden Verfahren zu prüfen.
1.5.2 An
dieser Argumentation ist zwar zutreffend, dass sich der Bestand einer Veränderung
der Verhältnisse gemäss Art. 129 Abs. 1 respektive 286 Abs. 2 ZGB nach der
Situation im Zeitpunkt der Klageinreichung beurteilt. Besteht aber in diesem
Zeitpunkt eine solche Veränderung, ist die Unterhaltspflicht nach Massgabe der
gesamten Umstände im Zeitpunkt des Abänderungsurteils neu zu beurteilen (vgl. dazu
unten E. 2.1). Daher sind auch Noven, die im Rechtsmittelverfahren unter
Beachtung der Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgetragen
werden, zu berücksichtigen. Inwieweit diese Voraussetzungen schliesslich bei
der Geltung der Untersuchungsmaxime, wie sie für die Beurteilung des
Kinderunterhalts gilt, überhaupt zur Anwendung kommen, kann hier offen bleiben
(vgl. dazu AGE ZB.2012.36 vom 29. Januar 2013 E. 3.3; ZB.2012.38 vom
6. November 2012 E. 2.5.2). Sowohl die Geburt des Sohnes [...] wie auch der
Abschluss eines neuen Mietvertrages haben sich erst nach Abschluss des
vorinstanzlichen Verfahrens ereignet und sind mit der ersten Rechtschrift des
Klägers im Berufungsverfahren vorgebracht worden. Der Kläger hat die Noven somit
ohne Verzug vorgebracht, weshalb sie formell zu berücksichtigen sind, soweit
sie materiell von Belang sind.
2.1 Die
Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages für einen geschiedenen
Ehegatten sowie des Kinderunterhalts, die in einem Scheidungsurteil geregelt
worden sind, richtet sich nach Art. 129 ZGB sowie Art. 134 Abs. 2
in Verbindung mit 286 Abs. 2 ZGB. Obwohl die beiden Bestimmungen (Art. 129
Abs. 1 ZGB, 286 Abs. 2 ZGB) in ihrem Wortlaut nicht identisch sind,
ist die Abänderung beider Unterhaltsbeiträge an die gleiche Voraussetzung einer
erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse geknüpft. Erheblich
ist eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 125
respektive 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im
Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass
von Gewicht ist (Wullschleger, in:
FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 286 ZGB N 5 mit Hinweisen). Sie
muss sich daher entweder auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen
geschiedenen Ehegatten oder aber auf die Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten
Kindes respektive des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten beziehen.
Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im
Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, soweit der
Veränderung tatsächlich nicht Rechnung getragen worden ist (BGE 131 III 189 E.
2.7.4 S. 199; 128 III 305 E. 5b S. 310; Gloor/Wullschleger,
Abänderung von Unterhaltsrenten, in: Schwenzer/Büchler [Hrsg.], Dritte
Schweizer Familienrechtstage, Bern 2006, S. 163). Bei voraussehbaren
Veränderungen darf dabei im Zweifel von deren Berücksichtigung ausgegangen
werden (Schwenzer, in: FamKomm Scheidung,
2. Auflage Bern 2011, Art. 129 ZGB N 7).
Zu vergleichen
sind die Verhältnisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der
Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt und gemäss Art. 282 ZPO vermerkt worden
sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (Wullschleger, a.a.O., Art. 286 ZGB N 6 mit Hinweisen; Gloor/Wullschleger, a.a.O., S. 161).
Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Veränderung der Verhältnisse ist
das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1 S.
606; BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1). Eine Abänderung erfolgt
dabei bei erheblichen und dauerhaften Änderungen des massgebenden Sachverhalts
nur dann, wenn sie für die Bemessung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge von
Bedeutung sind, etwa weil die bisherige Kinderunterhaltspflicht im Verhältnis
unter den Eltern als ungleichgewichtig erscheint (BGE 137 III 604 E. 4.1.1. S.
606). Soweit eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse in diesem Sinne
anzunehmen ist, muss der gesamte massgebende Sachverhalt neu beurteilt und das
ursprüngliche Urteil an die veränderten Verhältnisse angepasst werden (BGE 137
III 604 E. 4.1.2. S. 606; BGer 5A_136/2014 vom 5. November 2014
E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; BGer
5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5).
2.2 Das
Zivilgericht hat mit dem angefochtenen Entscheid eine erhebliche Veränderung
der Verhältnisse bejaht. Es hat erwogen, dass als veränderte Verhältnisse nur
Umstände berücksichtigt werden könnten, die nicht bereits in einem früheren
Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Nachdem der Unterhaltspflichtige
seine zweite Abänderungsklage (Verfahren F.[…]) am 16. Mai 2012 zurückgezogen
habe und damit in jenem Verfahren die Wirkung einer res iudicata
eingetreten sei, kämen nur erhebliche und dauernde Veränderungen in Betracht,
die nach diesem Zeitpunkt eingetreten seien. Zu berücksichtigen sei aber die am
[…] 2012 erfolgte Geburt der Tochter [...] des Unterhaltspflichtigen, welche im
Zeitpunkt des Klagerückzugs im Verfahren F.[…] nicht voraussehbar gewesen sei.
In der Folge ermittelt die Vorinstanz den aktuellen Bedarf und das heutige
Einkommen des Unterhaltspflichtigen einerseits sowie Bedarf und Einkommen der
Unterhaltsberechtigten andererseits.
2.3 In
ihrer Berufung bestreitet die Beklagte zu Recht nicht den Eintritt einer erheblichen,
bisher nicht berücksichtigten Veränderung der Verhältnisse aufgrund der Geburt
der Tochter [...], bildet doch die per se nicht voraussehbare Geburt
eines neues Kindes in der Praxis jeweils einen wichtigen Abänderungssachverhalt
(Wullschleger, a.a.O., Art. 286 ZGB
N 7a mit Hinweisen). Daraus folgt, dass hier eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse vorliegt und daher aufgrund der neuen wirtschaftlichen
Verhältnisse zu ermitteln ist, ob dies zu einer Abänderung der mit dem
Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. März 2008 festgelegten
Unterhaltsbeiträge führen muss.
3.1 Bei
der Beurteilung der neuen Situation hat die Vorinstanz zunächst die Leistungsfähigkeit
und den Bedarf der Parteien ermittelt und dabei beim unterhaltspflichtigen Kläger
dessen eigenen Bedarf sowie denjenigen seiner damals noch zwei in seinem
Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt. Dieser Bedarf setzt sich nach der
Berechnung des Zivilgerichts (Entscheid E. 2.3) aus der Hälfte des Grundbetrages
eines Ehepaares von CHF 850.–, den beiden Grundbeträgen für zwei Kinder ([...]
und [...]) von je CHF 400.–, den Mietkosten von CHF 990.–, den Krankenkassenprämien
des Klägers und der beiden Kinder (nach Abzug der Prämienverbilligungen) von insgesamt
CHF 207.– sowie dem U-Abo von CHF 73.– zusammen und beträgt CHF
2‘920.–. Diesem Bedarf hat die Vorinstanz (Entscheid E. 3.1) ein durchschnittliches
Nettoeinkommen des Klägers von CHF 4‘784.– gegenüber gestellt.
Bei der unterhaltsberechtigten
Beklagten ist die Vorinstanz (Entscheid E. 4) von einem Bedarf von CHF 3‘083.–
ausgegangen, der sich aus ihrem monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘350.–,
dem Grundbetrag des Sohnes C____ von CHF 400.–, Mietkosten von CHF 1‘060.–,
Krankenkassenprämien von CHF 152.– und den Kosten der U-Abonnemente von
CHF 121.–, jeweils für sie und ihren Sohn, zusammensetzt. Bei der Beklagten
wurde ein – unbestrittenes – Nettoeinkommen von CHF 1‘360.– (inklusive
13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) berücksichtigt.
Der
Unterhaltsanspruch des Sohns C____ wurde von der Vorinstanz nach der sogenannten
Prozentmethode bestimmt, wonach der Unterhalt für drei noch minderjährige
Kinder insgesamt 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen
betrage, und entsprechend auf CHF 526.– (11 % von CHF 4‘784.–) festgesetzt.
Ausserdem wurde eine Erhöhung im Sinne einer Staffelung der Unterhaltsbeiträge
ab dem 13. Altersjahr des Kindes auf CHF 726.– vorgenommen, da auf
diesen Zeitpunkt hin der Unterhaltsbeitrag an die Beklagte wegfällt. Dieser
Betrag sollte bis zur Mündigkeit von C____ respektive bis zum Abschluss einer
über die Mündigkeit hinaus dauernden Ausbildung geschuldet sein (vgl. Entscheid
E. 5.2). Den nachehelichen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau hat die Vorinstanz
(Entscheid E. 5.3) schliesslich „aus der Differenz des monatlichen
Nettoeinkommens [des Klägers] abzüglich Grundbetrag [des Klägers], abzüglich
hälftigen Überschusses und abzüglich Unterhaltsbeitrag an C____“ berechnet und
auf CHF 1‘267.– festgesetzt.
3.2
3.2.1 Der
Kläger ist mehreren Personen gegenüber zu familienrechtlichem Unterhalt
verpflichtet: Er schuldet sowohl seinem aus erster Ehe stammenden Sohn C____
wie auch seinen Kindern aus zweiter Ehe [...], [...] und mittlerweile [...] Kinderunterhalt,
der Beklagten als seiner geschiedenen Ehefrau nachehelichen Unterhalt und
seiner aktuellen Ehefrau ehelichen Unterhalt. Diese Unterhaltspflichten
bedürfen der Koordination, wozu sich die Vorinstanz nicht erkennbar geäussert
hat.
3.2.2 Nach
geltenden Recht kann dem Zivilgesetzbuch zu den Rangverhältnissen unter den
verschiedenen Unterhaltsgläubigern keine Antwort entnommen werden (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, S. 548 Rz. 08.22).
3.2.2.1 Neu
soll mit der Reform des Kinderunterhaltsrechts der Vorrang der Unterhaltspflicht
gegenüber minderjährigen Kindern explizit ins Gesetz aufgenommen werden
(vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt]
vom 29. November 2013, Entwurf, Art. 276a E-ZGB, in BBl 2014
574 f., 598). Dieser Vorrang des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder
gegenüber dem ehelichen und nachehelichen Unterhaltsanspruch von Ehegatten ist aber
bereits unter dem geltenden Recht durchaus zu beachten. Kinder bedürfen des
elterlichen Unterhalts, da ihnen nicht möglich und nicht zumutbar ist, ihren
Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten und da sie während ihrer
Unmündigkeit auf eine Eigenversorgung zugunsten ihrer Entwicklung und
Ausbildung aus normativen Gründen verzichten sollen, während der
Ehegattenunterhalt bloss faktisch bestehendem Unterhaltsbedarf Rechnung tragen
will (vgl. Wullschleger, a.a.O.,
Art. 285 ZGB N 43 mit weiteren Hinweisen; Meier/Stettler,
Droit de la filiation, 4. Auflage, Genf 2009, Rz. 520; Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 553 ff. Rz.
8.27 ff. mit Hinweisen).
Untereinander
sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu
ihren objektiven Bedürfnissen grundsätzlich finanziell gleich zu behandeln
(BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Wullschleger,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 58 mit Hinweisen; Spycher/Hausheer,
a.a.O., S. 556 ff. N 08.32 ff.).
3.2.2.2 Das
Rangverhältnis zwischen dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen
Unterhalt und dem Anspruch der heutigen Ehefrau auf ehelichen Unterhalt ist
dagegen umstritten. Zum Teil wird die Gleichrangigkeit der beiden Ansprüche
postuliert (Hausheer/Spycher,
a.a.O., S. 550 ff. Rz. 08.23 ff.; Bräm,
in: Zürcher Kommentar, Zürich 1998, Art. 163 N 118 A Ziff. 10.1.a; Urteil Kantonsgericht
Graubünden ZK1 12 56 vom 21. Mai 2014 E. 5b), teilweise – unter Hinweis
auf die Kenntnis des neuen Ehegatten um die vorbestehende
Unterhaltsverpflichtung – der Vorrang des nachehelichen Unterhaltsanspruchs (Schwenzer, a.a.O., Art. 125 N 29; vgl.
auch Bähler,
Unterhaltsberechnungen aus der Sicht eines Praktikers, in: Festschrift Heinz
Hausheer, Bern 2002, S. 183). Immerhin schliesst aber auch Schwenzer (a.a.O.) die Gleichrangigkeit
der beiden Ansprüche, unter Hinweis auf den generellen Vorrang des Kindswohls,
jedenfalls dann nicht aus, wenn beide Ehegatten minderjährige Kinder zu betreuen
haben (so auch KGer SG BF.2006.47 vom 13. August 2007, in: FamPra.ch 2008 190).
Die Gleichrangigkeit muss in diesem Fall zumindest im Umfang der Sicherung des
Existenzbedarfs der beiden kinderbetreuenden Unterhaltsberechtigten gelten. Da
im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt sowohl die geschiedene als auch die
neue Ehefrau minderjährige Kinder zu betreuen haben, ist im Grundsatz von
der Gleichrangigkeit der beiden Unterhaltsansprüche auszugehen.
3.2.2.3 Hinter
diesen Unterhaltsansprüchen hat der Anspruch der neuen Ehefrau auf Beistand bei
der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem vorehelichen Sohn [...]
nach Art. 278 Abs. 2 ZGB zu stehen.
3.2.3 Aus
dem soeben skizzierten Rangverhältnis der verschiedenen Unterhaltsansprüche
gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ergibt sich folgendes Vorgehen bei der
neuen Berechnung der Ansprüche der geschiedenen Ehefrau und des gemeinsamen
Kindes im Rahmen der Beurteilung der Abänderungsklage des geschiedenen Ehemanns:
3.2.3.1 In
einem ersten Schritt ist der Unterhaltsanspruch des Kindes aus der geschiedenen
Ehe, unter Berücksichtigung der Ansprüche seiner Halbgeschwister aus der neuen
Ehe, zu ermitteln. Dies erfolgt praxisgemäss unter Anwendung der sogenannten
Prozentregel, wonach – als Ausgangspunkt – der Unterhalt für ein Kind rund 15 %,
für zwei Kinder rund 25 % und jener für drei Kinder rund 33 % des
Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners entsprechen soll (Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis
des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 17; Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 65
mit Hinweisen). Für weitere Kinder besteht keine feste Prozentregel, weshalb
der angemessene Betrag in Konkretisierung der Vorgaben von Art. 285
Abs. 1 ZGB fallweise in sinngemässer Fortschreibung der Regel im
Einzelfall zu bestimmen ist (vgl. Hausheer/Spycher,
a.a.O., N 2.20; vgl. auch AGE.2014.40 vom 12. November 2014 E. 2.3.5).
Grenze dieser Unterhaltspflicht ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
unterhaltspflichtigen Elternteils; es ist diesem zumindest das
betreibungsrechtliche Existenzminimum voll zu belassen, weshalb die nach der
Prozentregel zu bestimmenden Unterhaltsbeiträge entsprechend gekürzt werden
müssen, soweit mit ihnen in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners
eingegriffen würde. Dabei kann der unterhaltspflichtige Elternteil aber nur die
Sicherung des Existenzminimums für seine eigene Person beanspruchen (BGE 137
III 59 E. 4.2.1 S. 62, vgl. Entscheid AGE ZB.2014.40 vom 12. November 2014
E. 2.3.3).
3.2.3.2 Soweit
dem Unterhaltschuldner nach der Deckung des eigenen Existenzbedarfs und der Leistung
der als Ausgangspunkt nach der Prozentregel bestimmten Unterhaltsbeiträge für
seine Kinder ein Überschuss verbleibt, sind in einem zweiten Schritt die Unterhaltsansprüche
der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bestimmen. Prioritär ist allerdings der
Bedarf der minderjährigen Kinder zu befriedigen, soweit dieser mit den
festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen allein nicht hat gedeckt werden können.
Verbleibt danach ein Überschuss, ist dieser hälftig unter den beiden
unterhaltsberechtigten Ehefrauen bis zur Deckung des festgesetzten nachehelichen
Unterhalts der geschiedenen Ehefrau zu verteilen.
3.3
3.3.1 Ausgangspunkt
der Berechnung der Kinderunterhaltsbeiträge ist somit das massgebende Einkommen
des Unterhaltspflichtigen. Das Scheidungsurteil ist im März 2008, entsprechend
der damaligen Teilkonvention der Parteien, von einem damaligen monatlichen
Nettoeinkommen des Klägers von CHF 4‘800.–, inklusive 13. Monatslohn,
ohne Spesen, Zulagen sowie Kinderzulagen, ausgegangen.
3.3.2 Die
Vorinstanz (Entscheid E. 3.1) hat erwogen, dass der Kläger seit Januar
2013 arbeitslos sei und entsprechend Arbeitslosentaggelder beziehe. In den Monaten
April, Juli, August und September 2013 habe er bei verschiedenen Firmen temporär
gearbeitet. Aufgrund der überjährigen Arbeitslosigkeit und des Umstands, dass
keine Temporärstelle zu einer Festanstellung geführt habe, könne nicht mehr von
einer bloss vorübergehenden Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit ausgegangen
werden. Vielmehr sei von einem aktuell tatsächlich erzielten durchschnittlichen
Nettoeinkommen von CHF 4‘784.– auszugehen.
3.3.3 Mit
seiner Berufung bestreitet der Kläger dieses Einkommen als massgebende Grundlage
für die Unterhaltsberechnung nicht, macht aber geltend, dass sein Einkommen in
diesem Jahr (2014) tatsächlich tiefer liege. Er sei nach wie vor temporär in
der Baubranche angestellt, wo er im Sommer jeweils mehr Temporäreinsätze verbuchen
könne als im Winter. Sein durchschnittliches Einkommen in den Monaten Januar
bis August 2014 habe – ohne Berücksichtigung des Rückbehalts Feriengeld, der Mittagsspesen
und der Kinderzulagen – im Durchschnitt CHF 4‘477.95 betragen.
3.3.4 Demgegenüber
weist die Beklagte in ihrer Berufung darauf hin, dass der Kläger in den Jahren
2010 und 2011 ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von CHF 5‘500.–
ohne Kinderzulage erzielt habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch im Jahr
2012 ein vergleichbares Erwerbseinkommen erzielt habe und dass seine
Arbeitslosigkeit nur vorübergehender Natur sei. Die mit der Arbeitslosigkeit
verbundene Einkommensreduktion werde durch den Wegfall der Erwerbsauslagen reduziert.
Zudem seien die Arbeitsbemühungen ungenügend; aufgrund der guten Auftragslage
in der Baubranche und der hohen Bautätigkeit in der Stadt Basel sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er als ausgebildeter Bauarbeiter keine Arbeitsstelle
finden könne; er zöge es vielmehr freiwillig vor, nicht erwerbstätig zu sein.
3.3.5
3.3.5.1 Strittig
ist somit, ob dem Berufungskläger ein höheres als das nach Auffassung der
Vorinstanz aktuell tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden kann.
Die Vorinstanz
hat dem Berufungskläger, ausgehend von seinem aktuell tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen,
im Ergebnis praktisch das gleiche Einkommen angerechnet, von dem das
Scheidungsurteil vom 20. März 2008 und die Parteien in ihrer Teilvereinbarung
vom 17. Januar 2008 ausgegangen sind. Sie hat dessen zwischenzeitlich
höheres Einkommen aufgrund der unterdessen eingetretenen Arbeitslosigkeit und
heutigen Temporäranstellung unberücksichtigt gelassen.
3.3.5.2 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen
des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht
bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen
ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen beziehungsweise
bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv
verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung aber fehlt, muss
eine solche ausser Betracht bleiben. Dieser Grundsatz gilt für alle Matrimonialsachen
(vgl. Hausheer/Spycher,
a.a.O., N 05.82 ff.; BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; statt
vieler: BGer 5A_547/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.3.1).
3.3.5.3 Die
Beklagte begründet die von ihr geltend gemachte, höhere Leistungsfähigkeit des Klägers
mit seinem Einkommen während seiner Festanstellung bei der Firma [...]
Bauunternehmung AG. Sie bezieht sich dabei auf ein Veranlagungsprotokoll des Klägers
für die Steuern 2012, worin ihm für das Jahr 2012 ein steuerbares
Erwerbseinkommen von CHF 69‘090.– angerechnet wird, was einem monatlichen
Durchschnittseinkommen von CHF 5‘757.– entspricht. Zudem hat der Kläger im
vorinstanzlichen Verfahren in seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
(act. 9) für das Jahr 2010 ein steuerbares Erwerbseinkommen im Jahr 2010 von
CHF 65‘548.– nachgewiesen. Der Kläger bestreitet ein Einkommen in dieser
Höhe unter Hinweis auf die Lohnabrechnungen für die Monate September bis und
mit Dezember 2012. Von seinem damals erzielten Bruttoeinkommen seien die
Kinder- und Ausbildungszulagen, die generelle Versetzungszulage sowie die
Fahrtenentschädigung und die Sozialabzüge in Abzug zu bringen, weshalb der
Lohnausweis für die Steuern im Rahmen der Feststellung seines effektiven
Nettoeinkommens nicht massgebend sei. Zudem macht er geltend, dass ihm aus
wirtschaftlichen Gründen gekündet worden sei.
3.3.5.4 Bei
Prüfung der vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen für
die Monate Januar bis August 2014 (Berufungsbeilagen 10-17) fällt zunächst auf,
dass er in den Monaten März bis Mai und Juli/August ein deutlich über dem
bisher angerechneten durchschnittlichen Monatseinkommen liegendes Einkommen
erzielen konnte. Allein in den Wintermonaten Januar und Februar lag dieses
Einkommen deutlich und im Monat Juni 2014 leicht darunter. Weiter lässt er bei
seiner Berechnung seines aktuellen Einkommens den in dieser Zeit erworbenen
Ferienlohnanspruch im Betrag von CHF 3‘979.45 unbeachtet. Dies
rechtfertigt sich nicht; vielmehr erlaubt dieses Einkommen dem Kläger den
Ferienbezug in Monaten mit geringerem Erwerbspensum; es ist daher als Einkommen
in die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens einzubeziehen. Zu
dem vom Kläger errechneten durchschnittlichen Einkommen ist daher der
durchschnittliche Ferienlohn von CHF 497.45 hinzuzurechnen. Es resultiert
ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4‘975.– respektive gerundet CHF 5‘000.–.
Das aktuelle Einkommen des Klägers liegt sogar leicht höher als jenes im Vorjahr.
3.3.5.5 Es
stellt sich die Frage, ob der Kläger in der Vergangenheit ein höheres Einkommen
erzielt hat und auch aktuell ein solches erzielen könnte. Stellt man auf die
ausgewiesenen steuerbaren Einkommen in den Veranlagungsprotokollen ab, so ist
zu berücksichtigen, dass mit den Lohnabrechnungen der Firma [...] Bauunternehmung
AG für die Monate Juli und September bis Dezember 2012 (vgl. Klagebeilagen
[act. 3] 7a-c sowie Replikbeilagen [act. 19] 1-3) jeweils auch zwei
Kinderzulagen im monatlichen Gesamtbetrag von CHF 400.– ausgewiesen werden,
welche für die Ermittlung des hier massgebenden Erwerbseinkommen in Abzug zu
bringen sind. Inwieweit die ab September 2012 ausgerichtete Versetzungszulage
und Fahrtenentschädigung, die vom Arbeitgeber nicht verabgabt worden sind und
damit von ihm kaum als Teil des Nettolohns ausgewiesen worden sind, ebenfalls
in Abzug gebracht werden können, erscheint fraglich. Zu beachten ist aber, dass
der Monatslohn in den Lohnabrechnungen jeweils auf CHF 5‘755.95 brutto
beziffert worden ist. Nach Abzug der Sozialabzüge von CHF 954.35
resultiert ein monatlicher Nettolohn von CHF 4‘801.60, respektive unter
Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes ein monatliches Einkommen von
CHF 5‘202.–. Möglich ist zwar, dass der Kläger zumindest in den im
Verfahren nicht belegten Monaten Überstundenarbeit geleistet hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts darf aber bei der Berechnung
des hypothetischen Einkommens von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein
Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden (BGer 5A_547/2008 vom 19.
Juni 2009 E. 3.2; 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2008 S.
375). Es resultiert daher ein leicht höheres Einkommen – rund
CHF 5‘200.–, welches der Berufungskläger in der Vergangenheit bei der
Firma [...] Bauunternehmung AG erzielt hat.
Es fragt sich,
ob dem Kläger nach dem unbestrittenen Verlust dieser Stelle die Erzielung eines
solchen Einkommens weiterhin möglich ist. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren
den Nachweis umfangreicher Stellensuchbemühungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung
belegt (vgl. act. 15). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass es dem Kläger nicht mehr gelungen
ist, ein höheres als das aktuell tatsächlich verdiente Einkommen zu erzielen.
Mit den entsprechenden Hinweisen der Berufungsklägerin kann zwar als notorisch
gelten, dass die Bauwirtschaft bisher von einer guten Auftragslage profitiert
und entsprechend durchaus Nachfrage nach Bauarbeitern besteht. Nachdem der Kläger
aktuell aber tatsächlich in der Baubranche tätig ist und konkrete Hinweise dafür
fehlen, dass er freiwillig auf eine Festanstellung verzichtet, muss davon ausgegangen
werden, dass keine reale Möglichkeit besteht, das frühere, lediglich
leicht höhere Einkommen zu erzielen.
3.3.5.6 Es
ist somit von einem aktuellen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von
gerundet CHF 5‘000.–, ohne Kinderzulagen, auszugehen.
3.3.5.7 Mit
Bezug auf das massgebende Einkommen des Klägers macht die Beklagte weiter
geltend, dass der neuen Ehefrau des Berufungsklägers ein Teilzeiterwerbsverdienst
von CHF 1‘000.– netto pro Monat zumutbar sei, um das Familienbudget zu entlasten.
Wie es sich damit verhält, kann hier, im Rahmen der Berechnung des Unterhaltsanspruchs
der Kinder des unterhaltsverpflichteten Klägers auf der Grundlage der
sogenannten Prozentregel, zunächst offen bleiben. Denn hier bleibt der Bedarf
der neuen Ehefrau ohne Berücksichtigung, sodass klar wird, dass sie mit dem von
der Beklagten geltend gemachten hypothetischen Einkommen primär ihren eigenen
Unterhalt zu bestreiten hätte.
3.4 Auf
der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens von CHF 5‘000.– ist, als
Ausgangspunkt, der an den Unterhalt von C____ zu leistende Unterhalt nach
Massgabe der oben erwähnten Prozentregel (oben E. 3.2.3.1) zu bestimmen.
Dabei wird hier davon ausgegangen, dass sich der für C____ massgebende
Prozentsatz von 11 % (33 % geteilt durch 3 Kinder) auch durch die Geburt
des vierten Kindes des Klägers nicht mehr grundsätzlich verändert. Daraus
ergibt sich ein Kinderunterhaltsbeitrag für den Sohn aus erster Ehe von CHF 550.–,
zuzüglich allfällig an ihn ausgerichteter Kinderzulagen, soweit dem Kläger die
Leistung dieses Beitrages ohne Eingriff in sein Existenzminimum und unter
Erbringung, nach Massgabe des jeweiligen Bedarfs, gleicher Beiträge an den
Unterhalt all seiner Kinder aus zweiter Ehe möglich ist.
3.5 Die
Vorinstanz hat, in Übereinstimmung mit dem abzuändernden Scheidungsurteil, eine
Staffelung des Kinderunterhaltsbeitrages für C____ vorgenommen. Sie hat die
Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit
respektive bis zum Abschluss der Erstausbildung von CHF 526.– auf CHF 726.–
mit dem Wegfall des Unterhaltsbeitrages an die Beklagte nach Erreichen des
12. Altersjahres des Sohnes begründet. Gemäss dem ursprünglichen
Scheidungsurteil wäre der Beitrag von CHF 850.– auf CHF 950.– gestiegen. Der Kläger
bestreitet eine solche Staffelung mit Hinweis auf seine fehlende
Leistungsfähigkeit, worauf in der Folge einzutreten sein wird.
Wie bereits
festgehalten, sind Kinder nach Massgabe ihrer Bedürfnisse gleich zu behandeln.
Es ist notorisch, dass Kinder im Vorschulalter wie die 2011, 2012 und 2014
geborenen Kinder des Klägers aus zweiter Ehe, einen geringeren Bedarf aufweisen
als Kinder im Schulalter respektive ab dem 13. Altersjahr. Hinzu kommt,
dass die Kinder des Klägers aus zweiter Ehe in einem Haushalt mit mehreren
Kindern leben, was wiederum zu einem etwas geringeren Bedarf als jenem des ohne
Geschwister im gleichen Haushalt aufwachsenden Sohnes aus erster Ehe führt
(vgl. zu den entsprechenden Zahlen der sogenannten „Zürcher Empfehlungen“: Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 7).
Daraus folgt, dass die Staffelung nicht zu beanstanden ist, zumal sie insoweit auch
dem an die neuen Verhältnisse anzupassenden Urteil entspricht. Es rechtfertigt sich
unter diesen Umständen auch, den Unterhaltsbeitrag an den Sohn C____ aus erster
Ehe gegenüber einer gleichmässigen Verteilung der Einkommensprozente unter die
heute insgesamt vier Kinder des Berufungsbeklagten bereits jetzt leicht auf
derzeit CHF 600.– zu erhöhen. Dieser Betrag wird entsprechend dem
anzupassenden Scheidungsurteil ab dem 13. Altersjahr des Sohnes weiter zu
erhöhen sein, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. unten E. 3.7.8).
3.6 Zur
Gewährleistung der Gleichbehandlung der Kinder ist der Existenzbedarf nach dem
oben Ausgeführten und – trotz des anfänglichen Hinweises der Vorinstanz
(Entscheid E. 2.2) auf diese Rechtsprechung – im Unterschied zu den Berechnungen
der Vorinstanz (vgl. Entscheid E. 2.3) und des Klägers auf den eigenen Bedarf
des Klägers, unter Ausklammerung seiner weiteren, im gleichen Haushalt
wohnenden Familienmitglieder, zu beschränken (vgl. E. 3.2.2.1 mit Hinweis auf
BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62).
Unbestrittenermassen
ist dabei von einem Grundbetrag von CHF 850.–, entsprechend der Hälfte des
Grundbetrages eines zusammenwohnenden Paares, auszugehen. Hinzu kommen die
Mietkosten des Klägers. Dieser macht als Novum geltend, dass seine nun sechsköpfige
Familie nach der Geburt seines dritten gemeinsamen Kindes mit seiner zweiten
Ehefrau von der bisherigen 2-Zimmer-Wohnung in eine
4-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1‘950.– habe
umziehen müssen. Dieser Umzug ist angesichts der Familiengrösse zwar
unmittelbar nachvollziehbar. Geht es aber allein um die Bestimmung des
Existenzbedarfs des Klägers, können hier vorerst nicht die ganzen Kosten für
die Familienwohnung berücksichtigt werden. Es ist daher weiterhin von der Höhe
der bisherigen Mietkosten von CHF 990.– auszugehen, die auch für den
Kläger allein anfallen würden und in etwa der Hälfte der Mietkosten der aktuell
bewohnten Familienwohnung entsprechen. Die Krankenkassenprämie des Klägers beträgt
CHF 398.15, wovon die Prämienvergünstigung von CHF 241.20 in Abzug zu
bringen ist (Berufungsbeilagen 6 und 9). Hinzu kommt das U-Abo im Betrag von
CHF 73.–. Praxisgemäss im familienrechtlichen Existenzbedarf angerechnet wird
dem Kläger auch die im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte
Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämie von CHF 24.– (Berufungsbeilage
5). Es resultiert ein Existenzbedarf des Klägers von CHF 2‘093.95, gerundet
CHF 2‘094.–.
Addiert man dazu
für die beiden Töchter des Klägers und ab September 2014 für seinen Sohn [...] dem
Alter entsprechende virtuelle Unterhaltsbeiträge von je CHF 500.– und
einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn C____ von derzeit CHF 600.–, so ergibt
sich, dass dem Kläger die Leistung von Kinderunterhalt in dieser Höhe
(CHF 2‘100.–) für seine nun vier Kinder, neben der Deckung seines eigenen
Bedarfs, möglich ist.
3.7
3.7.1 Zur
Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages für die Beklagte hat die
Vorinstanz (vgl. Entscheid E. 2.3, 3, 4, 5) vom Nettoeinkommen des Klägers
zunächst den Existenzbedarf von ihm und seinen beiden Kindern aus zweiter Ehe abgezogen
(CHF 4‘784.–, abzüglich CHF 2‘920.– = CHF 1‘864.–). Weiter hat sie
den Gesamtbedarf, bestehend aus diesem Existenzbedarf des Klägers und seiner
beiden Kinder aus zweiter Ehe einerseits (CHF 2‘920.–), sowie dem
Existenzbedarf der Beklagten und des gemeinsamen Sohnes C____ andererseits (CHF 3‘083.–),
einem Gesamteinkommen der beiden Parteien von CHF 6‘144.– (CHF 4784.–
[Kläger] zuzüglich CHF 1‘360.– [Beklagte]) gegenübergestellt, einen Überschuss
von CHF 141.– ermittelt und schliesslich die Hälfte dieses Überschusses
wiederum vom Einkommen des Klägers abgezogen. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrages
für den Sohn C____ von CHF 526.–, resultierte ein Betrag von
CHF 1‘267.–, in dessen Höhe die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag an die
geschiedene Ehefrau festsetzte.
3.7.2 Bei
dieser Berechnung ist zunächst unklar, auf welchen methodischen Überlegungen
und materiellrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Koordination der verschiedenen
Unterhaltsansprüche sie beruht. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen zum
gegenseitigen Verhältnis der konkurrierenden Unterhaltsansprüche ist die
Berechnung daher neu aufzustellen.
3.7.3 Zunächst
gilt es den Bedarf der Parteien und der ihnen gegenüber zu Unterhalt
berechtigten Personen zu klären:
3.7.3.1 Bei
der Beklagten ist die Vorinstanz (Entscheid E. 4) von einem Bedarf von
CHF 3‘083.– ausgegangen, der sich aus den monatlichen Grundbeträgen für die
Beklagte (CHF 1‘350.–) und für den Sohn C____ (CHF 400.– bis Ende
August 2015), den Mietkosten (CHF 1‘060.–), den Krankenkassenprämien (CHF 122.–
und CHF 30.–) und den Kosten der U-Abos für beide (CHF 73.– und CHF 48.–)
zusammen setzt. Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang allein die
Anrechnung des U-Abos von C____ und rügt insoweit eine Ungleichbehandlung
seines Sohnes mit seinen drei Kindern aus zweiter Ehe, denen kein U-Abo
angerechnet worden sei. Er ist daran zu erinnern, dass Kinder bis zum 6. Geburtstag
gratis mit den Verkehrsmitteln des öffentlichen Verkehrs transportiert werden.
Wenn das Älteste seiner Kinder aus zweiter Ehe dieses Alter erreicht haben wird,
wird der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Beklagten wegfallen. Seine Rüge
zielt daher offensichtlich ins Leere.
Diesen Bedarf von
CHF 3‘083.– vermag die Beklagte im Umfang ihres Nettoeinkommens von CHF 1‘360.–
selber zu decken; dieser Betrag wird vom Kläger nicht bestritten.
3.7.3.2 Der
Existenzbedarf der Familie des Klägers ist zunächst ohne den Bedarf des von
seiner zweiten Ehefrau eingebrachten vorehelichen Sohnes [...], für den der Kläger
bloss beistands- aber nicht unterhaltspflichtig ist, zu berechnen. Er setzt
sich zusammen aus dem Grundbetrag für die Ehegatten von CHF 1‘700.–, den
Grundbeträgen für die Kinder [...] und [...] sowie ab September 2014 für [...]
von je CHF 400.–. Während die Vorinstanz noch von Mietkosten von
CHF 990.– für eine 2-Zimmer-Wohnung ausgegangen ist, macht der Kläger nun per
Juli 2014 Wohnkosten für eine 4-Zimmer-Wohnung im Betrag von CHF 1‘950.–
geltend. Tatsächlich ist eine 2-Zimmer-Wohnung bereits für eine Familie mit
drei Kindern und damit ohne Berücksichtigung des Stiefsohns des Klägers
offensichtlich nicht zumutbar. Die neuen Mietkosten erscheinen auch
hinsichtlich ihrer Höhe nicht unangemessen. Hinzu kommen Krankenkassenprämien
von CHF 398.15 für den Kläger, von je CHF 111.65 für die beiden und
ab September 2014 für die drei Kinder und CHF 419.65 für die Ehefrau des
Klägers (act. 23/21). Hiervon sind die aktuellen Prämienvergünstigungen von
CHF 673.40 und ab September 2014 von CHF 770.30 (Beilage zur Eingabe
vom 14. November 2014) in Abzug zu bringen. Hinzu kommen die U-Abos für
den Kläger und seine Ehefrau von je CHF 73.– sowie die Hausrat- und
Haftpflichtversicherung von CHF 24.– ab Juli 2014 (Berufungsbeilage 5).
Daraus resultiert ein Existenzbedarf der neuen Familie des Klägers (ohne
Berücksichtigung des vorehelichen Sohnes der zweiten Ehefrau [...]) von CHF 4‘003.70
bis Ende Juni 2014, von CHF 4‘987.70 ab Juli 2014 und von
CHF 5‘402.45 ab September 2014.
3.7.4 Weiter
stellt sich die Frage, ob der neuen Ehefrau des Klägers ein – hypothetisches –
Einkommen anzurechnen ist und welche Bedeutung dieser Anrechnung gegebenenfalls
zukäme.
3.7.4.1 Die
neue Ehefrau des Klägers betreut neben ihrem vorehelichen schulpflichtigen Sohn
[...] die nunmehr drei gemeinsamen Kinder im Kleinkind- respektive Vorschulalter.
Obwohl ihr die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit nach der allgemeinen
Praxis daher nicht zugemutet werden könnte, hat sich die Vorinstanz (Entscheid
E. 2.2), unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur, zu Recht auf den
Standpunkt gestellt, dass ein Ehegatte, welcher eine geschiedene Person in Kenntnis
ihrer vorbestehenden Unterhaltsverpflichtung heiratet, nicht mit hohen
ehelichen Unterstützungsleistungen rechnen kann und sich daher primär selber zu
versorgen hat. Er hat daher unter Umständen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
oder auszudehnen, um einen grösseren Beitrag an die Familie zu leisten, soweit
dies vor dem Hintergrund der Unterhaltspflicht des Ehegatten notwendig ist (vgl. BGE
127 III 68 E. 3 S. 72; Wullschleger,
a.a.O., Art. 286 ZGB N 7a mit Hinweisen). Im Ergebnis hat die Vorinstanz dann
aber bei ihrer Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten darauf
verzichtet, der neuen Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Stattdessen
hat sie deren Bedarf bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt gelassen und
somit implizit den nachehelichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau
gegenüber ihrem ehelichen Unterhaltsanspruch als vorrangig behandelt.
3.7.4.2 Die
Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der zweiten Ehefrau des Klägers
aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und nach Abschluss ihrer
sprachlichen und sonstigen Integration die Aufnahme einer
Teilzeiterwerbstätigkeit mit einem Verdienst von monatlich CHF 1‘000.–
zumutbar sei, um das Familienbudget zu entlasten. Weitere Konsequenzen zieht
sie daraus allerdings keine, berücksichtigt sie dieses behauptete Einkommen bei
ihren Berechnungen doch – wie die Vorinstanz – ebenso wenig wie den Bedarf der
neuen Ehefrau. Der Kläger bestreitet die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
seiner zweiten Ehefrau. Er bezieht sich dabei auf einen Zwischenentscheid der
Vorinstanz vom 13. Dezember 2013, mit dem diese unter Hinweis auf die am
28. Dezember 2012 erfolgte Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes des Klägers
und seiner heutigen Ehefrau die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Teilzeitarbeit
verneinte.
3.7.4.3 Geht
man aber wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2.2.2) grundsätzlich von der
Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der beiden Ehefrauen aus, die beide minderjährige
Kinder zu betreuen haben, so kann der Bedarf der neuen Ehefrau des Klägers im
Unterschied zu jenem der Beklagten grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben.
Es ist daher im Gegenzug auch zu prüfen, ob und inwieweit sie an den Unterhalt
ihrer Familie beizutragen im Stande ist. Mit der Vorinstanz ist dabei festzustellen,
dass dem Ehegatten einer unterhaltspflichtigen Person höhere Anstrengungen zum
Beitrag an die Deckung der finanziellen Bedürfnisse der Familie zugemutet werden
müssen. Da der neuen Ehefrau die vorbestehende Unterhaltspflicht wie auch die
engen finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes haben bewusst sein müssen, kann
aus der Betreuung der noch kleinen Kinder allein die Zumutbarkeit eines Zuverdienstes
nicht ausgeschlossen werden. Immerhin sind einer solchen Erwerbsarbeit wiederum
aufgrund des Vorrangs des Kindswohls aber enge Grenzen gesetzt. Angesichts der
notorischen Arbeitszeit des Klägers im Baugewerbe erscheint die Aufnahme einer
Tätigkeit als Reinigungskraft oder in einem Restaurationsbetrieb in den Abendstunden
oder am Wochenende in begrenztem Umfang nicht ausgeschlossen. Einer solchen
Erwerbstätigkeit steht auch die vom Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren
noch geltend gemachte fehlende sprachliche Integration nicht entgegen.
Insgesamt erscheint daher ein Zuverdienst im Umfang von monatlich circa
CHF 600.–, welcher etwa mit einer stundenweisen Tätigkeit an maximal drei
bis vier Abenden pro Woche ohne weiteres erzielt werden könnte, angemessen.
3.7.5 Auch
unter Anrechnung eines solchen Zuverdienstes der neuen Ehefrau des Klägers ist
es den Parteien aber nicht möglich, den Existenzbedarf beider Haushalte, auch
ohne Berücksichtigung des von der neuen Ehefrau des Klägers in die Ehe eingebrachten
Sohnes [...], zu decken. Ist aber der Existenzbedarf der Personen, für die der
Kläger unterhaltspflichtig ist, nicht gedeckt, so folgt daraus, dass sich eine
Beistandspflicht des Klägers nach Art. 278 Abs. 2 ZGB gegenüber dem
vorehelichen Sohn seiner Ehefrau nicht aktualisieren kann. Auch die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Klägers in der
Bedarfsberechnung ihres Haushaltes kann nicht zur Berücksichtigung des Bedarfs
ihres vorehelichen Sohnes führen, da sie mit diesem Verdienst bereits ihren
eigenen Unterhalt nicht vollständig zu decken vermag und dessen Deckung ihrer Unterhaltspflicht
vorgeht.
3.7.6 Es
ergibt sich damit folgende Berechnung des aktuell an die Beklagte zu leistenden
nachehelichen Unterhalts, welche nach dem Gesagten dem Primat der Eigenversorgung
vor Unterhaltsansprüchen, dem Vorrang von Kinderunterhalt und der
Gleichbehandlung von unterhaltspflichtigen Kindern untereinander sowie der
Gleichrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der heutigen und der geschiedenen
Ehefrau, die beide minderjährige Kinder betreuen, Rechnung zu tragen hat.
3.7.6.1 In
einem ersten Schritt ist vom massgeblichen Einkommen des Klägers von CHF 5‘000.–,
ohne Kinderzulagen, (vgl. oben E. 3.3.5.5), dessen eigener Existenzbedarf
von CHF 2‘094.– (vgl. oben E. 3.6) in Abzug zu bringen.
In einem nächsten
Schritt kann festgestellt werden, dass die Beklagte ihren eigenen Bedarf mit
ihrem Einkommen von CHF 1‘360.– in diesem begrenzten Umfang nur teilweise zu
decken vermag, woraus folgt, dass sie an den Unterhalt von C____ keinen
finanziellen Beitrag zu leisten im Stande ist.
3.7.6.2 In
einem dritten Schritt sind nun die Mittel zu bestimmen, die zur Deckung des
Existenzbedarfs der Kinder des Klägers notwendig sind.
Im Haushalt des
Berufungsklägers handelt es sich um deren Grundbeträge und Krankenkassenkosten
sowie deren Anteil an den Wohnkosten. Zu berücksichtigen ist, dass bis zum
Bezug der neuen Wohnung die gesamten Wohnkosten von CHF 990.– dem Kläger
aufgrund der bescheidenen Wohnungsgrösse und Mietzinsen bereits vollumfänglich
als eigener Bedarf angerechnet worden sind. Daraus folgen bis Ende Juni 2014
Kinderkosten von CHF 850.40 (Grundbeträge für die beiden Töchter von je CHF 400.–,
sowie Krankenkassenkosten von je CHF 24.25 und von 26.15).
Für die Monate
Juli und August 2014 kommen die anteiligen Wohnkosten der beiden Kinder hinzu.
Es rechtfertigt sich, die neuen Wohnkosten im Umfang ihrer Erhöhung (CHF 960.–)
zu rund zwei Drittel, d.h. zu CHF 640.–, auf die Kinder des Klägers aus zweiter
Ehe zu verteilen, was im Ergebnis rund einem Drittel der gesamten Mietkosten des
6-Personenhaushaltes entspricht und angemessen erscheint. So resultieren für
die beiden eigenen Kinder des Berufungsklägers ([...], [...]) Kinderkosten von
insgesamt CHF 1‘490.40.
Ab September ist
das vierte Kind des Klägers zu berücksichtigen. Es kommen neu dessen Grundbetrag
(CHF 400.–) und Krankenkassenkosten (CHF 14.75 [CHF 111.65
abzüglich CHF 96.90]) hinzu. Eine neue Aufteilung der Wohnkosten unter die
Familienmitglieder kann aber unterbleiben. Dies ergibt Kinderkosten von insgesamt
CHF 1‘905.15 für die drei Kinder des Berufungsklägers aus zweiter Ehe ab der Geburt
des dritten Kindes im September 2014. Zu beachten ist, dass der Kläger den
Bedarf der Kinder zunächst mit den zu dessen Deckung bestimmten Familienzulagen
von je CHF 200.– befriedigen kann, welche bei der Bemessung seines massgebenden
Einkommens unberücksichtigt geblieben sind.
3.7.6.3 Ausgehend
von einem Einkommen des Klägers von CHF 5‘000.– und unter Berücksichtigung
der Kinderzulagen von je CHF 200.– verbleiben diesem nach Deckung seines
eigenen Existenzbedarfs von CHF 2‘094.–, des Existenzbedarfs seiner Kinder
im eigenen Haushalt (zu den Zahlen s. oben E. 3.7.6.2) und nach Leistung des
Unterhaltsbeitrages an den Sohn C____ von CHF 600.– folgende Überschüsse, mit
denen er zunächst, im Rahmen seiner nachehelichen Unterhaltspflicht den noch
ungedeckten Existenzbedarf seines Sohnes C____ aus erster Ehe, welcher jenem
seiner Kinder aus zweiter Ehe gleichrangig ist, zu decken hat:
Zeitraum bis Ende Juni 2014: CHF 1‘855.60 (CHF 5‘000.–,
abzüglich CHF 2‘094.–, abzüglich CHF 450.40 [850.40 abzüglich 400.–],
abzüglich CHF 600.–).
Juli und August 2014: CHF 1‘215.60 (CHF 5‘000.–, abzüglich
CHF 2‘094.–, abzüglich CHF 1‘090.40 [1‘490.40 abzüglich 400.–],
abzüglich CHF 600.–).
Ab September
2014: CHF 1‘000.85 (CHF 5‘000.–, abzüglich CHF 2‘094.–,
abzüglich CHF 1‘305.15 [1‘905.15 abzüglich 600.–] abzüglich CHF 600.–).
Der Bedarf von C____
besteht aus seinem Grundbetrag von CHF 400.– respektive ab September 2015
von CHF 600.–, seinen Krankenkassenkosten von CHF 30.– und seinem
Anteil an den Wohnkosten. Von den Mietkosten von CHF 1‘060.– ist für das Einzelkind
C____ im Zweipersonenhaushalt mit der Mutter ein Anteil von 40% und damit ein
Betrag von CHF 424.– zu berücksichtigen. Es resultieren somit Kinderkosten
für C____ von CHF 854.– respektive ab September dieses Jahres von
CHF 1‘054.–. Diese werden im Umfang von CHF 600.– mit dem
Kinderunterhalt des Vaters und von CHF 200.– mit der für ihn beziehbaren
Familienzulage gedeckt. Es verbleibt ein Rest von CHF 54.– respektive ab
September 2015 von CHF 254.–, welcher im Rahmen des nachehelichen
Unterhalts der Beklagten als Betreuungsunterhalt zu decken ist.
3.7.6.4 Nach
Abzug dieses Betrages (CHF 54.– respektive ab September 2015 CHF 254.–)
vom vorläufigen Überschuss verbleiben dem Kläger (gerundete) Überschüsse von
CHF 1‘802.– im Zeitraum bis Ende Juni 2014, von CHF 1‘162.– in den
Monaten Juli und August 2014, von CHF 947.– ab September 2014 und von
CHF 747.– ab September 2015. Dieser Überschuss nach Deckung des eigenen Bedarfs
und jenes der Kinder des Klägers ist nach dem Gesagten als Anteil an die Deckung
ihres Existenzbedarfs hälftig zwischen der geschiedenen Ehefrau (Beklagte) und
der heutigen Ehefrau des Klägers zu teilen. Es resultieren Überschussanteile
der Beklagten von CHF 901.– im Zeitraum bis Ende Juni 2014, von CHF 581.–
in den Monaten Juli und August 2014, von CHF 474.– ab September 2014 und
von 374.– ab September 2015.
3.7.7 Aus
der Addition des Betrages zur Deckung des verbleibenden Existenzbedarfs ihres
Sohnes (CHF 54.– respektive ab September 2015 CHF 254.–) und des
hälftigen Überschussanteils nach Deckung des Bedarfs des Klägers und seiner Kinder
resultieren nacheheliche Unterhaltsansprüche der Beklagten von CHF 955.–
bis Juni 2014, von CHF 635.– für die Monate Juli und August 2014, von
CHF 528.– ab September 2014 und von CHF 628.– ab September 2015 bis
30. September 2017.
3.7.8 Auf
der Grundlage dieser Berechnung ist auch die Staffelung des Unterhaltsbeitrages
von C____ gemäss dem abzuändernden Urteil neu zu regeln. Sind die Kinder des Klägers
gleich zu behandeln, so ist auch nach Wegfall des nachehelichen Unterhalts für
die Beklagte sicher zu stellen, dass der sich mit zunehmenden Alter ohnehin
erhöhende Existenzbedarf von C____ in gleicher Weise gedeckt bleibt, wie jener
seiner drei Halbgeschwister aus der zweiten Ehe seines Vaters, und dass seine
Unterhaltssicherung weiterhin jener der zweiten Ehefrau des Berufungsklägers vorgeht.
Es rechtfertigt sich daher, den Unterhaltsbeitrag für C____ mit dem Wegfall des
nachehelichen Unterhaltsbeitrags für die Beklagte und mit dem Beginn des
dreizehnten Lebensjahres von C____ ab Oktober 2017 um CHF 250.– auf CHF 850.–
zu erhöhen.
Dieser
Unterhaltsbeitrag ist entsprechend dem anzupassenden Urteil des Gerichtspräsidiums
Baden vom 20. März 2008, dem Entscheid des Zivilgerichts und auch den
Anträgen beider Parteien im Berufungsverfahren (vgl. Berufung KIäger S. 9,
Berufung Beklagte S. 2) bis zur Mündigkeit von C____ respektive bis zum
Abschluss einer Ausbildung geschuldet. Angesichts der knappen finanziellen
Verhältnisse des Klägers, des trotz der notwendigen Relativierungen bestehenden
Grundsatzes der Nachrangigkeit des Ausbildungsunterhalts eines mündigen Kindes
sowie der eingeschränkteren Zumutbarkeit seiner Leistung (vgl. Wullschleger, a.a.O., Allg. Bemerkungen
zu Art. 276-293 ZGB N 2 sowie Art. 285 ZGB N 44) wird der Anspruch dannzumal
gegebenenfalls auf Antrag des Klägers hin zu überprüfen sein.
3.8 Schliesslich
stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die Unterhaltsbeiträge
dementsprechend festzusetzen sind. Die Vorinstanz hat die Abänderung ohne
explizite Begründung ab November 2013 verfügt. Sie hat damit allerdings implizit
Bezug auf die Vereinbarung der Parteien vom 1. November 2011 genommen, mit
welcher der nacheheliche Unterhalt für die Beklage bis und mit Oktober 2013
sistiert wurde, soweit er den Betrag von CHF 760.– übersteigt. Die vom
Berufungskläger beantragte Rückwirkung des Abänderungsurteils auf den Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit seiner Abänderungsklage vom 14. Januar 2013 würde
damit im Ergebnis eine reformatio in peius bedeuten. Der nacheheliche
Unterhalt ist daher mit der Vorinstanz ab November 2013 neu festzusetzen. Dies
rechtfertigt es, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse auch die Reduktion
des Kinderunterhaltsbeitrages auf diesen Zeitpunkt hin wirksam werden zu
lassen.
3.9 Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass der Kläger mit Wirkung ab November 2013 für seinen
Sohn C____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.– bis zum vollendeten
12. Altersjahr und von CHF 850.– vom 13. Altersjahr bis zur
Mündigkeit respektive bis zum ordentlichen Abschluss einer allfälligen
Ausbildung zu bezahlen hat, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Für
die Beklagte hat der Kläger ab November 2013 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 955.–
bis Juni 2014, von CHF 635.– für die Monate Juli und August 2014, von
CHF 528.– ab September 2014 und von CHF 628.– ab September 2015 bis
30. September 2017 zu bezahlen.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens dringen beide Parteien mit ihren Standpunkten im
vorinstanzlichen Verfahren wie auch in ihren Berufungen nur zum Teil durch.
Daraus folgt, dass der vorinstanzliche Kostenentscheid, mit dem die ordentlichen
Gerichtskosten halbiert und die Vertretungskosten wettgeschlagen worden sind,
nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen ist. Entsprechend sind auch die
Kosten der Berufungsverfahren zu verteilen. Die Parteien tragen daher die
Kosten der beiden Berufungen mit Gebühren von je CHF 1‘000.– je zur
Hälfte. Daneben tragen sie die Kosten ihrer eigenen Vertretung in den beiden
Verfahren.
4.2 Diese
Verfahrenskosten gehen aber zu Folge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung an beide Parteien unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu
Lasten des Staates und es sind ihren Vertreterinnen angemessene Honorare aus
der Gerichtskasse auszurichten. Die Vertreterin der Beklagten hat darauf
verzichtet, Honorarnoten einzureichen, weshalb die ihr zuzusprechenden Honorare
vom Gericht festzusetzen sind. Demgegenüber hat die Vertreterin des Klägers eine
Honorarnote vom 22. Dezember 2014 eingereicht, welche sich offensichtlich
auf beide Verfahren bezieht. Sie macht dabei einerseits ein Honorar gemäss
Streitwert von CHF 8‘157.20 geltend, und weist anderseits einen
Zeitaufwand von CHF 16,59 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– aus. Ausserdem
macht sie Auslagen im Betrage von CHF 408.– geltend. Vorweg ist festzuhalten,
dass die über 240 erstellten Kopien praxisgemäss zu einem Ansatz von 0.25 (und
nicht von CHF 1.50) zu entschädigen sind (vgl. BJM 1999 S. 64),
weshalb die geltend gemachten Auslagen auf rund CHF 100.– zu reduzieren
sind.
In
familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur, wozu auch der Abänderungsprozess
zählt (vgl. AGE ZB.2012.18 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGer
5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1) ist sowohl der angemessene Aufwand wie
auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten. In Anwendung von
§ 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) in Verbindung mit den §§ 2, 4 Abs.
1 lit. b Ziff. 10, 5 Abs. 1 lit. b/bb sowie 12 Abs. 1 und 3 der Honorarordnung
(SG.291.400) resultiert ein Honorar von je 1‘800.– pro Verfahren. Aufgrund des
Sach- und Verfahrenszusammenhangs ist das Honorar in Zusammenfassung der
Bemühungen in beiden Berufungsverfahren zu bestimmen. Dabei ist von einem
Streitwert von rund CHF 140‘000.– auszugehen. Es resultiert ein
Grundbetrag von CHF 9‘000.– zuzüglich ein Zuschlag für die
Berufungsantwort von 20%, der auch die Nachreichung weiterer Unterlagen umfasst.
Die Summe ist im Berufungsverfahren um ein Drittel zu kürzen. Davon ist
aufgrund des hohen Streitwerts die Hälfte als Honorar im Rahmen der unentgeltlichen
Vertretung geschuldet. Es resultieren als Ausgangspunkt Gesamthonorare von je CHF 3‘600.–,
was pro Berufung Honorare von je CHF 1‘800.– ergeben würde. Dies
entspricht zum Stundenansatz von CHF 200.– einem Vertretungsaufwand in
beiden Verfahren von 18 Stunden. Dieser erscheint der Sache angemessen und
entspricht grundsätzlich dem von der Vertreterin des Klägers ausgewiesenen bisherigen
Aufwand von rund 16,6 Stunden für beide Verfahren, zu welchem noch
Nachbemühungen (Studium Entscheid, Besprechung mit Mandanten) kommen werden.
Die Parteien
werden darauf hingewiesen, dass die vom Staat aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege getragenen Leistungen von ihnen nachgezahlt werden
müssen, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: Die Berufungen werden teilweise
gutgeheissen und Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom
26. Februar 2014 werden aufgehoben.
In Abänderung des Urteils des Gerichtspräsidiums Baden
vom 20. März 2008 werden die Unterhaltsbeiträge für B_____ sowie für C____
mit Wirkung ab November 2013 wie folgt neu festgelegt:
A_____ wird
verpflichtet, an den Unterhalt von B_____ monatliche, vorauszahlbare Beiträge
von CHF 955.– bis Juni 2014, von CHF 635.– für die Monate Juli und
August 2014, von CHF 528.– ab September 2014 und von CHF 628.– ab
September 2015 bis 30. September 2017 zu bezahlen.
A_____ wird
verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns C____, geboren […] 2005, monatliche,
vorauszahlbare Beiträge von CHF 600.– bis zum vollendetem 12. Altersjahr
und CHF 850.– vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, zu zahlen. Absolviert
[...] in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre oder Mittelschule),
dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Von der Mündigkeit an sind
die Beträge direkt an den Sohn zu leisten.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von A_____ von CHF 5'000.– sowie
einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) von
B_____ von CHF 1'360.–.
Im Übrigen bleibt das Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 20. März
2008 bestehen.
Der Kostenentscheid des Zivilgerichts
wird bestätigt.
Die Berufungskläger A_____ und B_____
tragen die Gerichtskosten der beiden Berufungsverfahren mit Gebühren von je
CHF 1‘000.–. Diese Kosten gehen zufolge der ihnen bewilligten unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Den Rechtsvertreterinnen von A_____, MLaw
[...], und von B_____, lic. iur. [...], werden für beide Berufungsverfahren Honorare
von insgesamt je CHF 3‘600.– und Auslagenersatz von insgesamt je
CHF 100.–, zuzüglich 8 % MWST von jeweils CHF 296.–,
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.