Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.45
ENTSCHEID
vom 6.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Grange
Beteiligte
A______ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o […] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 13. März 2014
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Entschädigung der Verteidigung
Sachverhalt
Mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2014 wurde das gegen A______ geführte
Strafverfahren eingestellt und wurden die ordentlichen Kosten des Verfahrens
dem Staat überbunden. Vorgehend hatte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom
22. August 2013 den Abschluss der Untersuchung und den vorgesehenen
Einstellungsbeschluss angekündigt. Gleichzeitig wurde A______ aufgefordert
innert Frist bis 2. September 2013 allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung
zu beziffern und zu belegen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 ersuchte die
Verteidigerin von A______ um Ausrichtung einer Entschädigung der Aufwendungen
zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte in der Höhe der dem Schrei-ben beigefügten
Honorarnote. Mit Verfügung vom 13. März 2014 wies die Staatsanwaltschaft das
Gesuch des A______ um Entschädigung ab. Gegen diesen Entscheid hat A______
Beschwerde eingelegt. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 13. März 2014 und Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten
in der Höhe von CHF 1‘350.– (inkl. 8 % MWST). Ausserdem sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. Mit
Stellungnahme vom 16. April 2014 ersucht die Staatsanwaltschaft um kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. Juni 2014 hält der
Beschwerdeführer an den mit Beschwerde beantragten Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben
sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen
der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Die Beschwerde ist entsprechend den
Erfordernissen von Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeerhebung
legitimiert. Zu
deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art.
393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG; vgl. auch
Art. 395 lit. b StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die rechtzeitig und
formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft wies die Entschädigungsforderung für die anwaltlichen
Bemühungen mit der Begründung ab, sie habe den Beschwerdeführer mit dem
Schreiben betreffend die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom
22. August 2013 aufgefordert, innert gesetzter Frist allfällige Ansprüche
auf Genugtuung und Entschädigung beziffert und belegt anzumelden. Dies habe er
nicht getan. Damit habe er seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung
verwirkt. Der Beschwerdeführer lässt dem entgegenhalten, die
Entschädigungsbehörde habe den Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung
gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung
könne sie die betroffene Person auffordern, den Entschädigungsanspruch zu
beziffern und zu belegen. Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, dass der
Anspruch verwirke, sofern die Belegung und Bezifferung des Entschädigungsanspruchs
nicht erfolge. Ausserdem sei dem Schreiben vom 22. August 2013 nicht zu
entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch im Falle einer nicht rechtzeitigen
Bezifferung und Belegung verwirke. Da es sich bei
diesem Schreiben um eine Verfügung handle, hätte diese über die Rechtsfolge der
Verwirkung aufklären müssen.
2.2
2.2.1 Der
Anspruch auf Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch oder
Verfahrenseinstellung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu
prüfen, wobei die Behörde die beschuldigte Person auffordern kann, ihre
Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies bedeutet, dass weder ein Antrag
noch eine Anmeldung zwingend notwendig sind, um eine Entschädigung zu erhalten.
Damit weicht die Vorschrift von Art. 433 Abs. 2 StPO ab, der von der
Privatklägerschaft verlangt, einen Antrag auf Entschädigung zu stellen sowie
die Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Tut die Privatklägerschaft dies nicht,
verwirkt sie ihren Entschädigungsanspruch (Griesser,
in: Kommentar StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art.
433 StPO N 5). Diesen Unterschied in der Erhältlichmachung eines
Entschädigungsanspruches – je nachdem ob dieser der beschuldigten Person oder
aber der Privatklägerschaft zusteht – hat das Bundesgericht in dem von der Verteidigerin
zitierten Urteil hervorgehoben (BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E 2.3 =
Praxis des BGer 2012 Nr. 82). Dieses Hinweises bedurfte es, da in dem jenem
Urteil zugrundeliegenden Verfahren die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 433
Abs. 2 StPO eine Entschädigung an die beschuldigten Personen abgelehnt hatte,
da diese ihre Ansprüche nicht beziffert und begründet habe. Die Vorinstanz
hatte jedoch – anders als im zu beurteilenden Fall – die beschuldigten Personen
vor Abweisung ihres Entschädigungsbegehrens gar nicht aufgefordert, ihre
Ansprüche zu beziffern und zu begründen. Das Bundesgericht stellte deshalb
klar, dass es einer derartigen Aufforderung bedarf (E. 2.3). Ausserdem hielt
das oberste Gericht unter Verweis auf die Lehre im Sinne eines obiter dictum in
einem weiteren Entscheid ausdrücklich fest, dass ein Verzicht der beschuldigten
Person auf Entschädigung möglich sei, beispielsweise wenn auf eine Aufforderung
gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO nicht reagiert werde (BGer 6B_472/2012 vom 13. November
2012 E. 2.4).
2.2.2 Der
gesetzlichen Pflicht zur Prüfung der Entschädigung von Amtes wegen im Sinne von
Art. 429 Abs. 2 StPO wird somit gemäss Rechtsprechung genüge getan, wenn die beschuldigte
Person ausdrücklich aufgefordert wird, ihre Ansprüche zu beziffern und zu
belegen. Reagiert die beschuldigte Person auf diese Aufforderung nicht, so ist
ein stillschweigender Verzicht auf Entschädigungsansprüche anzunehmen. Damit
folgt das Bundesgericht der übereinstimmenden Lehre (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 429 StPO
N 14; Wehrenberg/Frank, in: Basler
Kommentar StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage
2014, Art. 429 StPO N 31b; Jeanneret/Kuhn,
in: Précis de procédure pénale, Bern 2013, N 5083; Jeanneret, L'indemnisation du prévenu poursuivi à tort... ou
à raison, in: Le tort moral en question - Journée de la responsabilité civile
2012, Collection genevoise (CG), 2013, VII La procédure). Etwas
Gegenteiliges ergibt sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung weder aus
dem Kommentar von Griesser noch aus dem von der Verteidigung zitieren Urteil
BGer 1B_475/2011 vom 11. Januar 2011 (vgl. oben Ziff. 2.2.1).
2.3 Der
Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich aufgefordert,
innert festgelegter Frist allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
Damit ist die Staatsanwaltschaft entsprechend den vorgehenden Ausführungen ihrer
Pflicht zur Prüfung des Entschädigungsanspruches von Amtes wegen nachgekommen. Gleichzeitig
wahrte sie damit den Anspruch auf rechtliches Gehör, das im
konkreten Zusammenhang eines Kostenentscheides verlangt, der betroffenen Prozesspartei
vor Erlass des Kostenentscheides Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Oberholzer, in: Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Auflage 2012, N 1697). Da sich der Beschwerdeführer weder vorgängig
noch innert der gesetzten Frist zu seinen Ansprüchen äusserte, hat er diese
demnach verwirkt.
2.4 Zu
keinem anderen Resultat führt das Argument der Verteidigung, es handle sich
beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2013 um eine Verfügung,
weshalb darin auf die Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung hätte verwiesen
werden müssen. Das genannte Schreiben auferlegte dem Beschwerdeführer die
Pflicht, allfällige Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung bis zum 2. September
2013 anzumelden, zu beziffern und zu belegen, und stellt damit eine Verfügung
dar (zum Verfügungsbegriff vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Woraus die Verteidigung indessen
schliesst, Verfügungen hätten immer auf die Folgen einer allfälligen Nicht-beachtung
der darin enthaltenen Anordnung zu verweisen, führt sie nicht aus. Da sich
solches weder direkt aus Art. 429 Abs. 2 StPO noch aus einem allgemein gültigen
Rechtsgrundsatz ergibt, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.
2.5
2.5.1 Ebenso
wenig zu hören ist der Hinweis, in anderen Kantonen würde die Aufforderung zur
Bezifferung und zum Beleg allfälliger Entschädigungs- und Genug-tuungsforderungen
erst nach der Einstellungsverfügung ergehen. Mit der Einstellung eines
Verfahrens ist immer auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden
(Landshut/Bosshard, in: Kommentar StPO,
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 320 StPO N 8). Da es
sich bei der Einstellungsverfügung um einen Endentscheid handelt, hat der
Kostenentscheid grundsätzlich in der Einstellungsverfügung selbst enthalten zu
sein (Art. 421 StPO). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach
als gesetzeskonform. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage sah,
seine Entschädigungsforderung bis Anfang September 2013 zu belegen und zu
beziffern, wäre es ihm unbenommen gewesen, um Erstreckung der Frist zu ersuchen
oder sich weitere Forderungen im Falle einer Weiterführung des Verfahrens
(bspw. aufgrund weiterer Beweisanträge des Opfers) vorzubehalten.
2.5.2 Entsprechend der Notwendigkeit den Kostenentscheid im
Endentscheid festzuhalten, verlegte die Staatsanwaltschaft mit der
Einstellungsverfügung vom 4. Februar 2014 die ordentlichen Kosten zu Lasten des
Staates. Ob der Beschwerdeführer angesichts der in der Einstellungsverfügung
enthaltenen Kostenregelung die Ausrichtung einer Entschädigung für den ihm
entstandenen Aufwand seiner Verteidigung nicht im Rahmen der Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung und damit in Einhaltung einer 10-tägigen Frist (Art.
322 Abs. 2 StPO) hätte geltend machen müssen, kann vorliegend offen bleiben, da
die Staatsanwaltschaft eine weitere Verfügung dazu erlassen hat und wie
ausgeführt ohnehin von der Verwirkung des Entschädigungsanspruchs auszugehen
ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt
die unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer ist als
Sozialhilfeempfänger hablos und die rechtliche Vertretung zur Wahrung seiner
Interessen geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Somit ist der Verteidigung ein
Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da die Verteidigung keine
Kostennote eingereicht hat, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. Angesichts
der Einreichung einer Beschwerdeschrift und einer Replik ist die Entschädigung eines
Aufwands von 4 Stunden (zzgl. 8 % MWST) angemessen. Sofern sich die
wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers verbessert, bleibt eine
Rückforderung vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Umständehalber werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, Dr. [...],
wird ein Honorar von CHF 800.–, zzgl. 8 % MWST von CHF 64.–, aus
der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.