Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.48
URTEIL
vom 26.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Erik Johner, lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
vertreten
durch lic. iur. [...], Advokatin,
[...]
C___
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 8. Mai 2012
betreffend mehrfache
Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,
mehrfache versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache
einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, mehrfache
Drohung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, Nötigung, mehrfache versuchte
Nötigung und wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil eines Konkubinatspartners
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 8. Mai 2012 wurde A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der
versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen
versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Konkubinatspartners,
der mehrfachen Drohung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der Nötigung,
der mehrfachen versuchten Nötigung und der wiederholten Tätlichkeiten zum
Nachteil eines Konkubinatspartners schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 16. Februar 2010, und zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Das Verfahren wegen wiederholten
Tätlichkeiten, begangen in der Zeit vor dem 8. Mai 2009, wurde zufolge
Verjährung eingestellt. A____ wurde zur Leistung einer Genugtuung von CHF
45‘000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2008 an B____ verurteilt. Die
Mehrforderung von CHF 15'000.– wurde abgewiesen. Ferner wurde A____ zu CHF
14'669.– Schadenersatz an C___ verurteilt, während auf die
Schadenersatzforderung von [...] und auf diejenige betreffend Psychotherapie
von [...] nicht eingetreten wurde. Schliesslich entschied das Strafgericht über
die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die Verlegung der
Kosten des Verfahrens.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er die Freisprechung vom
Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der
mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der mehrfachen
Drohung zum Nachteil eines Konkubinatspartners, der Nötigung, der mehrfachen
versuchten Nötigung und der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil eines
Konkubinatspartners beantragt. In Bezug auf die Anklagepunkte Ziff 5.1, 5.2.2,
5.2.5 und 5.2.7 der Anklageschrift sei er der mehrfachen einfachen
Körperverletzung resp. mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil eines
Konkubinatspartners schuldig zu sprechen (sofern nicht verjährt) und zu einer
schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe von maximal 360
Tagessätzen sowie zu einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen. Eventualiter
sei im Fall einer Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche die
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Jahren auf eine schuldangemessene Höhe zu
reduzieren. Die Zivilforderungen von B____ sowie die Forderung von C___ seien
vollumfänglich abzuweisen resp. auf den Zivilweg zu verweisen, sofern überhaupt
auf die Forderungen eingetreten werden könne. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten
des Staates. Die Staatsanwaltschaft und B____ schliessen auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils, letztere verlangt zudem die Verpflichtung des
Berufungsklägers, ihr eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Mit
Verfügung vom 2. Dezember 2013 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
der Gutachterin Prof. Dr. D___ die Berufungsbegründung des Berufungsklägers und
die Akten zustellen lassen und diese zur Ergänzung ihres Gutachtens aufgefordert.
Mit Verfügung vom 3. März 2014 hat sie ihren Auftrag konkretisiert und überdies
den Parteien Gelegenheit geboten, der Gutachterin weitere Fragen stellen zu
lassen. Am 19. April 2014 hat die Gutachterin ihre Stellungnahme vom 17. April
2014 dem Appellationsgericht eingereicht.
Am 26. November
2014 hat die Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden. Dabei ist der
Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger, Staatsanwalt lic.
iur. [...] und die Vertreterin der fakultativ geladenen, selbst nicht
anwesenden Privatklägerin B____ (nachfolgend Privatklägerin genannt) zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger hat frist- und formgerecht Berufung gegen das am 8. Mai 2012
ergangene Urteil des Strafgerichts angemeldet und erklärt (vgl. Art. 399 und
401 StPO). Es ist daher auf sein Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 GOG die
Kammer des Appellationsgerichts.
2.1 In
formeller Hinsicht ist der Berufungskläger weiterhin der Ansicht, die von ihm
erstellten, aus seiner Gefängniszelle beschlagnahmten Notizen (Akten S. 1111
bis 1118) seien aus den Akten zu entfernen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt
werden. Der Berufungskläger hat in der Verhandlung des Appellationsgerichts
bestätigt, dass er sie als Gedächtnisstütze für die Befragung im Ermittlungsverfahren
angefertigt hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich dabei
nicht um Anwaltspost im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die
Notizen unterstanden deshalb auch nicht dem Geheimhaltungsschutz von § 24 Abs.
4 der Verordnung über das Untersuchungsgefängnis.
2.2 Ferner
verlangt der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren, dass die Einvernahme der
Privatklägerin vom 10. August 2011 aus den Verfahrensakten zu entfernen sei.
Zur Begründung macht er geltend, dass sein Teilnahmerecht verletzt worden sei. Damit
setzt er sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander,
wonach diese Frage aufgrund der zur Zeit der Einvernahme geltenden kantonalen
Strafprozessordnung zu entscheiden sei. Diese habe die zwingende Beigabe eines
Verteidigers im Falle einer notwendigen Verteidigung erst für die
Hauptverhandlung vorgesehen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang
ausgeführt, dass Befragungen, die unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts
stattgefunden haben, nach den massgebenden Übergangsbestimmungen ihre Gültigkeit
behielten, auch wenn sie den Anforderungen der Strafprozessordnung nicht
genügen sollten (Art. 448 Abs. 2 StPO). Dies gelte allerdings nur, soweit sie
im Einklang mit BV und EMRK stünden. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu
stellen, sei ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine
belastende Zeugenaussage sei grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit habe, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Belastungszeugen zu stellen (vgl. BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013). Dass
dieses Konfrontationsrecht verletzt worden sei, wendet der Berufungskläger
nicht ein. Die Vorinstanz weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass im
vorliegenden Fall weitere Einvernahmen der Privatklägerin stattgefunden haben,
bei welchen der Berufungskläger vertreten war und bei welchen sie sich erneut
zu allen relevanten Aspekten ihrer Belastungen geäussert hat.
2.3 Im
erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger den Antrag gestellt, es sei
ihm beziehungsweise seinem Verteidiger eine psychologisch geschulte Fachperson
beizugeben. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass dieser Antrag durch
die Staatsanwaltschaft nicht abgelehnt worden ist. Vielmehr hat sie sich zu
dessen Beurteilung als unzuständig erklärt und den Berufungskläger an das
Gericht verwiesen. In der Honorarnote ist keine entsprechende Entschädigung
geltend gemacht worden, weshalb die Vorinstanz über die Frage nicht hat
entscheiden müssen. Auch im Berufungsverfahren ist ein solcher Antrag nicht
gestellt worden. Lediglich am Rande sei deshalb erwähnt, dass die
Strafprozessordnung keinen Anspruch auf Beizug von Fachpersonen, die nur im
Dienste einer Partei stehen, gewährt.
2.4 Schliesslich
rügt der Berufungskläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren.
Die Strafprozessordnung sehe nicht vor, dass eine sachverständige Person vom
Gericht gebeten werde, zu einer Rechtsschrift der Verteidigung Stellung zu
beziehen. Die Gutachterin hätte höchstens im Rahmen von Art. 189 StPO zur
Ergänzung oder Verbesserung ihres Gutachtens aufgefordert werden können. Dabei
hätten ihr aber präzise formulierte Fragen unterbreitet werden müssen. Auch
diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger des Berufungsklägers
hat in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Februar 2013 das Gutachten
eingehend (S. 14 bis 42) kritisiert. Weshalb die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
die Gutachterin nicht hätte auffordern dürfen, zu den fachlich relevanten
Ausführungen des Berufungsklägers Stellung zu nehmen, wird nicht ersichtlich.
Hätte er seine Beanstandungen nicht selber formuliert, sondern durch einen
Privatgutachter vortragen lassen, wäre eine Auseinandersetzung dazu durch die
amtlich bestellte Gutachterin ohne weiteres zulässig gewesen (Donatsch, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber [Hrsg.)], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 188 StPO N 4; vgl. auch BGer 6B_215/2013 vom 27.
Januar 2014), sofern dies durch die Verfahrensleitung oder das Gericht als
erforderlich erachtet worden wäre. Auch Art. 189 StPO sieht die Ergänzung und
Verbesserung des Gutachtens durch die Verfahrensleitung von Amtes wegen oder
auf Antrag einer Partei vor, wenn unter anderem Zweifel an der Richtigkeit des
Gutachtens bestehen. Solche Zweifel hat der Berufungskläger in hohem Mass geäussert.
Dass die Verfahrensleiterin auf diese eingegangen ist, hat seine Rechte nicht
verletzt, sondern macht im Gegenteil deutlich, dass seine Anliegen ernst genommen
worden sind. Da es sich schliesslich auch nicht um einen neuen Gutachtensauftrag
im Sinne von Art. 184 StPO gehandelt hat, hat dem Verteidiger entgegen seiner
Meinung nicht Gelegenheit geboten werden müssen, sich im Vorhinein dazu zu
äussern. Dass ihm, ebenso wenig wie der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin
der Privatklägerin, der Auftrag zur Ergänzung des Gutachtens vom 2. Dezember
2013 nicht zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, war ein Versehen des
Appellationsgerichts, was ihm am 22. Januar 2014 auch so mitgeteilt worden ist.
Im Übrigen hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin den Parteien
mit Verfügung vom 3. März 2014 Gelegenheit geboten, weitere Fragen an die
Gutachterin zu formulieren, worauf jedoch der Berufungskläger verzichtet hat.
Nach dem Gesagten ist eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch das
Einholen einer ergänzenden Stellungnahme durch die Gutachterin nicht gegeben.
Der Natur des
angeklagten Sachverhaltes entsprechend ist für den Ausgang des Verfahrens die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und der
Privatklägerin von wesentlicher Bedeutung. In der Regel wird diese durch das
Gericht vorgenommen, ohne dass eine Begutachtung durch eine sachverständige
Person notwendig wäre. Eine solche drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei
besonderen Umständen auf (vgl. statt vieler BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013;
AGE AS.2011.5 vom 30. November 2011). Wird jedoch wie vorliegend ein Gutachten
eingeholt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom
unabhängigen Gutachten abweichen und muss es Abweichungen begründen. Erscheint
dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten
zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel
zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht
auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der
Willkür verstossen (BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 mit weiteren
Hinweisen). Wie bereits vor erster Instanz versucht der Berufungskläger
aufzuzeigen, dass das über die Privatklägerin erstellte
Glaubhaftigkeitsgutachten in verschiedener Hinsicht mangelhaft sei, weshalb
sich die Einholung eines Obergutachtens aufdränge. Seine Argumentation gründet vor
allem in der Aussage, dass Erkenntnisse der neueren Forschung, insbesondere
diejenigen von Prof. Günter Köhnken (Günter
Köhnken, Fehlerquellen in aussagepsychologischen Gutachten, in: Rüdiger
Deckers/ Günther Köhnken (Hrsg.): Die Erhebung von Zeugenaussagen im
Strafprozess, juristische, aussagepsychologische und psychiatrische Aspekte,
Berlin 2007), nicht berücksichtigt worden seien. Die Gutachterin könne ihre
Kritik an den Vorschlägen von Prof. Köhnken nicht nachvollziehbar begründen. Dazu
ist festzuhalten, dass eine derartige Begründung durch die Gutachterin dann nicht
erforderlich ist, wenn sich diese „Vorschläge“ von Prof. Köhnken nicht als
grundlegender Standard erweisen. Die Rechtsprechung stellt keine Regeln auf,
wie ein Gutachten aufgebaut werden muss. Das Bundesgericht anerkennt
ausdrücklich den Grundsatz der Methodenfreiheit (BGE 128 I E. 2 S. 85). Es gibt
lediglich – aber immerhin – vor, dass es bei der Begutachtung der
Aussagequalität beziehungsweise Glaubhaftigkeit der Aussage Aufgabe der
sachverständigen Person sei, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden
erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung
des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hierzu notwendige diagnostische
Prozess folge der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der
Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte. Methodisch werde die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente
Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte
der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf
Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person
analysiert werde. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung sei immer davon
auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergebe
die Prüfung, dass diese Unwahrheitshypothese mit den erhobenen Fakten nicht
(mehr) kompatibel sei, werde sie verworfen. Es gelte dann die Gegenhypothese,
die Wahrheitsannahme (6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 mit weiteren Hinweisen
auf Literatur und Rechtsprechung). In ihrer Gutachtensergänzung vom 17. April
2014 ist die Gutachterin ausführlich auf die Frage eingegangen, was
anerkanntermassen ein wissenschaftliches Vorgehen für gerichtliche Gutachten
sei und was nicht. Sie hat dargelegt, dass die Publikation von Prof. Köhnken
nicht den Anspruch erhebe, die „Standards of best practice“ zu vertreten. Vielmehr
handle es sich um ein Papier mit vielen interessanten Vorschlägen, das die
rechtspsychologischen Kollegen und die Strafrechtler zur Diskussion anregen
solle. Dass es sich um eine freie Diskussion handle, sehe man weiter daran,
dass der Autor deutlich kenntlich mache, dass einige seiner Ideen und
Forderungen empirisch nicht überprüft seien oder eben (entgegen seinen
Wünschen) nicht zur gängigen Praxis gehörten. Im Folgenden ist die Gutachterin
auf die detaillierten Kritikpunkte der Verteidigung eingegangen und hat sie im
Einzelnen widerlegt. Ihre schlüssigen Ausführungen vermögen in jeder Hinsicht
zu überzeugen. Es kann nicht Zweck der im vorliegenden Verfahren erfolgten
Glaubhaftigkeitsbegutachtung sein, eine zurzeit unter Psychologen geführte wissenschaftliche
Diskussion im Sinne von Prof. Köhnken zu entscheiden. Eine solche Diskussion
ist innerdisziplinär zu führen. Der Gutachterin ist es gelungen aufzuzeigen,
dass sie bei der Erstellung des Gutachtens den aktuellen anerkannten Standard
angewendet hat. Ein Obergutachten wäre nur dann einzuholen, wenn das
ursprüngliche Gutachten an Mängeln leiden würde, die derart offensichtlich und
auch für Laien erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen.
Dies ist nicht der Fall, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. Dass Prof.
Köhnken unter Anwendung der von ihm als richtig angesehenen Beurteilungskriterien
möglicherweise zu einem für den Berufungskläger günstigeren Ergebnis gelangen
würde – was der Berufungskläger nicht einmal geltend macht – genügt hingegen
nicht als Anlass, ein Obergutachten einzuholen. Der entsprechende Antrag ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
Dem
Berufungskläger wird die Begehung einer Vielzahl von Gewaltdelikten körperlicher
und sexueller Natur zu Lasten seiner damaligen Lebenspartnerin vorgeworfen. Die
Vorinstanz hat den in der Anklageschrift erhobenen Sachverhalt sehr sorgfältig
geprüft und ihren Schuldspruch detailliert begründet. Sie hat sich dabei auch
mit den Einwendungen, die der Berufungskläger im Berufungsverfahren wiederholt,
auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen vermögen in allen Teilen zu überzeugen,
weshalb grundsätzlich auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann (Art.
82 Abs. 4 StPO) und nachfolgend lediglich nochmals auf einige wesentliche
Punkte einzugehen ist. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass die weiteren
Abklärungen im Berufungsverfahren den Schluss der Vorinstanz, wonach das
psychologische Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin in allen Teilen nachvollziehbar und schlüssig sei, noch
verstärkt haben. Die Gutachterin hat es verstanden, in einer auch für
Nicht-Psychologen verständlichen Sprache zu erläutern, weshalb die Kritik des
Berufungsklägers ihre im Gutachten gezogenen Schlüsse nicht umzuwerfen vermag.
4.1 Ein
Hauptargument der Berufung betrifft den Vorwurf, dass das Gutachten nicht
strikt zwischen Befundbericht und diagnostischer Würdigung unterscheide. Es
werden zum Beleg dieser Kritik diverse Stellen aus dem Gutachten zitiert. Wenn
bei der Wiedergabe der Akten, welche als Anknüpfungstatsachen dem Gutachten zu
Grunde gelegt werden, auf Ungereimtheiten, Widersprüche, Schwierigkeiten mit Zahlen,
Verständigungsschwierigkeiten (Verwechslung von Gurke, Kürbis und Zucchetti)
hingewiesen bzw. der Umgang mit diesen Elementen im Aussageverlauf nachgezeichnet
wird, handelt es sich klar und unmissverständlich um eine Zusammenfassung der
in den Akten befindlichen Fakten. Jede Zusammenfassung ist bis zu einem
gewissen Grad auch eine Interpretation, da sie gewichtet. Entscheidend ist indessen,
dass deutlich wird, wo Akten zusammengefasst werden, wo es sich um Zitate und
wo um Schlussfolgerungen der Gutachterin handelt. Diese Vorgabe befolgt das
Gutachten, indem es mit verschiedenen Schriftbildern und Angabe von Fundstellen
deutlich macht, von wem die jeweilige Aussage stammt. Im Gutachten wird
zusätzlich dargelegt, nach welchen Kriterien die Akten zusammengefasst wurden (Gutachten
S. 41).
4.2 Die
Verteidigung moniert, dass die Beurteilung von Aussagen weiterer Zeugen oder
von Sachbeweisen nicht Aufgabe des Gutachtens sei. Dem ist als Grundsatz
zuzustimmen. Deshalb erscheint es wenig konsequent, wenn an anderer Stelle in
der Berufungsbegründung kritisiert wird, die Gutachterin habe sich mit den
abweichenden Drittaussagen insbesondere von [...], [...] und [...] nicht
auseinandergesetzt. Nicht zuzustimmen ist der Forderung der Verteidigung, das
Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft müsse ausdrücklich vorgeben, von welchem
Sachverhalt bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auszugehen sei. Wenn dem so
wäre, könnte erst nach Beurteilung eines Sachverhaltes durch das Gericht und
somit erst nach Urteilsfällung eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgenommen
werden. Die Gutachterin hat – mit Ausnahme der später beigezogenen Akten des
Migrationsamtes (siehe dazu unten, Ziff. 4.4) – sämtliche Akten des Verfahrens
zur Verfügung gehabt. Sie hat die Aktenlage deklariert, die ihr für ihre
Aufgabe wesentlich erscheinenden Aktenstellen wiedergegeben und unter Ziff.
4.11 eine „Zusammenfassung der Anknüpfungstatsachen“ erstellt (Gutachten S. 18
– 41). Eine unzulässige Interpretation der Aussagen ist dabei nicht erkennbar.
Das Gutachten thematisiert überdies verschiedene Sachverhalte, die noch genauer
abgeklärt hätten werden können, und übernimmt es damit eben gerade nicht, die
festgestellten offenen Fragen selber zu beantworten. Dies zu Recht, ist es doch
Sache des Gerichtes, zusätzliche Beweise zu erheben. Das Gericht ist indessen
nicht verpflichtet, jeder noch so kleinen Frage nachzugehen, wenn diese im
Gesamtzusammenhang nicht mehr relevant ist. Dies ist in Bezug auf die Symptome
der Würgeattacke und auch die Frage, wer mit dem „sie“ im Brief vom 4. Juni
2010 gemeint ist (Gutachten S. 31), der Fall, da die bereits erhobenen Beweise
und Indizien, namentlich auch die Drittaussagen, die von der Gutachterin festgestellte
grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in einem Ausmass
bestätigen, dass nur noch theoretische Zweifel übrig bleiben.
4.3 Inwiefern
die Auseinandersetzung mit dem Bericht der Gerichtsmedizin vom 10. August 2010
ungenügend sein soll, ist nicht erkennbar. Die Gutachterin gibt die
Feststellungen aus diesem Bericht wieder und ergänzt sie mit der festgestellten
Mehrdeutigkeit des deutschen Wortes „Gurke“ (Gutachten S. 27) und ihrer eigenen
Feststellung, dass auch die dem gerichtsmedizinischen Bericht zugrunde liegende
Aussage der Privatklägerin mehrdeutig sei (Gutachten S. 31). Da die Gutachterin
beauftragt war, ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen, ist es folgerichtig,
dass sie zunächst die Aussagen selber analysiert und danach anhand der Realkennzeichen
deren Glaubhaftigkeitsgehalt.
4.4 In
der Berufung wird auch kritisiert, dass die Gutachterin nicht im Besitz der
Akten des Migrationsamtes gewesen sei und folglich den erheblichen migrationsrechtlichen
Aspekt beim Motiv der Strafanzeige nicht geprüft habe. Es trifft zu, dass der
Gutachterin die Akten des Migrationsamtes erst im Hinblick auf die Abfassung der
ergänzenden Stellungnahme zugestellt worden sind. Wie diese allerdings zu Recht
feststellt, waren die Informationen aus den nachträglich eingesehenen Akten
bereits in den ihr zur Verfügung stehenden Akten enthalten, womit sie Kenntnis
hatte von den relevanten Umständen. Die Gutachterin hat denn auch den migrationsrechtlichen
Aspekt im Hinblick auf eine allfällige Motivation zu einer Falschaussage
bereits im Gutachten ausführlich diskutiert und mit überzeugenden Gründen
verneint (Gutachten S. 68 ff.).
4.5 Das
Gutachten setzt sich einlässlich mit den Verständigungsfähigkeiten und
intellektuellen Kapazitäten der Privatklägerin auseinander (Gutachten S. 47
ff., 60, 85ff.). Es gibt keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
Auch aus der Zusammenfassung des Explorationsgespräches ergibt sich, dass selbst
die französischsprachige Gutachterin nicht alles verstand. Beispielsweise war
ihr nicht klar ob der Ausdruck „je venais d’avoir une relation avec mon papa“
auch eine sexuelle Beziehung zum Vater meint (Gutachten S. 49). Die Gutachterin
hat dieses schwierige Aussageverhalten der Privatklägerin in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nochmals nachvollziehbar dargelegt, dieses aber nicht als
Hinweis auf Unwahrheit der Kernaussagen qualifiziert (Akten S. 1942 f.).
4.6 Die
Verteidigung macht einzelne Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin
geltend. Dabei handelt es sich um eine gewisse fehlende Konsistenz in Bezug auf
Zeitpunkte und Häufigkeiten der durch die Privatklägerin geschilderten Übergriffe.
Auch hierzu hat das Gutachten ausführlich Stellung genommen, und zwar in dem
Sinn, als bei der Privatklägerin ausgeprägte Schwächen in den kognitiven Funktionen
bezüglich Zahlen und räumlichen Vorstellungen vorlägen (Gutachten S. 59,
85 ff.). In der ergänzenden Stellungnahme (S. 42) zitiert die Gutachterin
zudem aus der wissenschaftlichen Literatur, wonach bestimmte Aussageteile einem
schnellen Gedächtnisverlust unterliegen, nämlich die Zuordnung von
Nebenhandlungen zu einer Haupthandlung, zeitliche Reihenfolgen, Datierungen,
Schätzungen, Häufigkeiten, Seitenverhältnisse und Positionen einzelner
Körperteile.
4.7 Die
Verteidigung bemängelt schliesslich eine zu oberflächliche und wenig präzise
Auseinandersetzung mit der Fantasie-, Aggravations- und Suggestionshypothese.
Zudem fehle die Untersuchung weiterer Subhypothesen wie Autosuggestion oder
Induktion durch Drittpersonen. Möglich sei auch eine Übertragung von
Erlebnissen mit einer anderen, unbekannten Person. Auch dem kann nicht gefolgt
werden. Aus den Ausführungen im Gutachten (S. 61 f.) wird klar, dass nur die
Suggestions- und Aggravationshypothesen (S. 71 ff. und 87 ff.) untersucht
wurden, weil es nur für diese Hypothesen überhaupt Hinweise gab. Ein Gutachten
muss nicht irgendwelche Hypothesen untersuchen, für die überhaupt keine Anhaltspunkte
vorhanden sind. Das gilt auch für den Vorwurf, es sei nicht untersucht worden,
ob die Privatklägerin allenfalls Erlebnisse mit einer anderen, unbekannten
Person übertrage. Die Privatklägerin hat praktisch nur in der Wohnung des Berufungsklägers
und unter dessen strenger Kontrolle gelebt. Es fragt sich, wie sie da mit einer
anderen unbekannten Person die geschilderten Vorkommnisse soll erlebt haben
können. Das Gutachten nimmt darauf Bezug und bekundet, dass aus Sicht der Expertin
eine solche Hypothese nicht realistisch und deshalb nicht zu untersuchen sei
(S. 85). Das Gleiche gilt in Bezug auf die sogenannte „Transferhypothese“, d.h.
das Übertragen früherer traumatischer Erlebnisse auf den Berufungskläger. Mit
der Gutachterin ist festzustellen, dass es keinerlei Hinweise auf frühere
Erlebnisse häuslicher und sexueller Gewalt gibt (ergänzende Stellungnahme S.
18). Die Fantasiehypothese wird im Gutachten anhand der Realkriterien detailliert
untersucht (S. 92 – 125). Von Oberflächlichkeit kann entgegen der Meinung des
Berufungsklägers nicht die Rede sein.
Nach dem
Gesagten ist festzustellen, dass die Kritik des Berufungsklägers am Gutachten
unberechtigt ist. Es sind keine Mängel ersichtlich, die ein Abweichen davon
rechtfertigen würden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die
durch die Privatklägerin geäusserten Belastungen des Berufungsklägers glaubhaft
sind. Diese werden durch eine Reihe weiterer Indizien wie die Aussagen Dritter
oder die durch den Berufungskläger zugestandenen sexuellen Übergriffe gegenüber
seiner Tochter bestätigt. Dass die Vorwürfe nicht völlig abwegig sind, ergibt
sich ferner auch aus dem Zugeständnis des Berufungsklägers anlässlich der
Verhandlung des Appellationsgerichts, wonach er bei seiner früheren Ehefrau die
Hand in die Vagina eingeführt hat (vgl. Protokoll S. 2 unten). Im Übrigen wird
nochmals auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen. Der
erstinstanzliche Schuldspruch ist in allen Teilen zu bestätigen.
5.1 In
Bezug auf die Strafzumessung ist der Einwand des Berufungsklägers, wonach deren
Festlegung nicht transparent und nachvollziehbar sei, teilweise begründet. Zwar
hat die Vorinstanz die Kriterien, die sie als massgeblich erachtet hat, ausführlich
dargelegt und ist insofern ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Allerdings
hat sie es unterlassen auszuführen, welche Einsatzstrafe sie innerhalb des
Strafrahmens von Art. 190 Abs. 1 StGB, der für Vergewaltigung mindestens 1 Jahr
Freiheitsstrafe vorsieht und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht,
festsetzt und wie sie diese angemessen erhöht. Dies ist vorliegend nachzuholen.
Mit der Vorinstanz ist von einem ausserordentlich schweren Verschulden
auszugehen, wofür vollumfänglich auf ihre überzeugenden Erwägungen verwiesen werden
kann (Urteil S. 43 ff.). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_396/2012 vom
29. Januar 2013 eine durch das kantonale Gericht verhängte Einsatzstrafe von 2½
Jahren für eine einfache Vergewaltigung bei geringer Zwangsintensität und
einmaligem Geschlechtsverkehr, welche aufgrund des konkreten Ausmasses des
Verschuldens und des Umstands, dass das Opfer nicht nur zu ungeschütztem
Geschlechtsverkehr, sondern auch zu Oralverkehr gezwungen wurde, auf 3 Jahre
erhöht wurde, als sachlich begründet und nachvollziehbar bezeichnet. In jenem
Fall hatten die beiden Täter das Opfer im Verlaufe einer Nacht zu Geschlechts-
und versuchtem Analverkehr und zu gleichzeitigem Oralverkehr genötigt und
weitere sexuelle Handlungen (Eindringen mit Fingern in die Scheide) gegen
dessen Willen an ihm vorgenommen. Vorliegend waren die durch den
Berufungskläger begangenen mehrfachen Vergewaltigungen und mehrfachen sexuellen
Nötigungen um ein Vielfaches einschneidender. Die Privatklägerin war während
eines Zeitraums von beinahe vier Jahren dem Berufungskläger ausgeliefert.
Selbst während sie (mit seinem Kind) schwanger war, verschonte er sie nicht.
Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit kann ihm für diese Taten nicht zu Gute
gehalten werden (vgl. Gutachten S. 36 – 38). Die Einsatzstrafe muss somit um
einiges höher ausfallen als im vom Bundesgericht beurteilten Fall; sie ist auf
sechs Jahre festzulegen. Für die weiteren Delikte (versuchte Vergewaltigung,
mehrfache versuchte sexuelle Nötigung, mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache
einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Nötigung, mehrfache versuchte Nötigung
und wiederholte Tätlichkeiten), die teils im Versuchsstadium stecken geblieben
sind, erscheint eine Erhöhung um zwei Jahre angemessen. Da in Bezug auf die
Körperverletzungsdelikte, Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigung von einer
leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, ist wiederum ein
halbes Jahr abzuziehen, was zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren führt.
5.2 Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist entgegen der Meinung des Berufungsklägers
nicht ersichtlich, weshalb unter diesem Gesichtspunkt kein weiterer Abzug
erfolgen kann. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in
ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit
und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien
abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Der
Berufungskläger rügt einen neunmonatigen Stillstand des Verfahrens im Jahr
2013. Dabei hat er den am 2. Dezember 2013 durch die Instruktionsrichterin
erteilten Auftrag zur Gutachtensergänzung übersehen: Die Zeitspanne seit
Einreichung der Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerin bis zu dieser Verfügung hat nicht ganze acht Monate gedauert. In
dieser Zeit musste die Instruktionsrichterin, die bis dahin lediglich verfahrensleitende
Verfügungen erlassen hatte, sich in die umfangreichen Akten einarbeiten und
sich insbesondere mit dem Glaubhaftigkeitsgutachten und der umfassenden Kritik
des Berufungsklägers daran auseinandersetzen, um eine erste materielle Beurteilung
auch der Frage, ob wie vom Berufungskläger beantragt ein Obergutachten
notwendig ist, vornehmen zu können. Im Übrigen hat der Berufungskläger selbst
nicht zu erkennen gegeben, dass ihm an einer raschen Verfahrenserledigung gelegen
wäre. Jedenfalls hat er, nachdem ihm Frist zur Einreichung einer schriftlichen
Berufungsbegründung gesetzt worden war, ein Sistierungsgesuch eingereicht und
das Verfahren so lange ruhen lassen wollen, bis dass ein Entscheid des Bundesgerichts
darüber vorläge, ob der Berufungskläger erstinstanzlich von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht verurteilt worden sei. Die
diesbezüglich von ihm erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht in seinem Entscheid
vom 7. Dezember 2012 als von vornherein aussichtslos bezeichnet, weil sie nicht
nur den formellen Anforderungen nicht genügt habe, sondern auch materiell
klarerweise unbegründet gewesen wäre.
5.3 Schliesslich
kann auch der Führungsbericht der Strafanstalt [...] nicht strafmindernd in Rechnung
gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das
Nachtatverhalten eines Straftäters für die Strafzumessung insofern von
Bedeutung, als es Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt
(BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2009 E. 5.5). Allerdings darf ein korrektes
Verhalten im Strafvollzug vorausgesetzt werden (a.a.O.). Diese Vorgabe erfüllt
der Berufungskläger. Jedoch hat er keine darüber hinausgehenden Anstrengungen
gezeigt, die als besondere Einsicht oder Reue interpretiert werden könnten.
Weder hat er Wiedergutmachungszahlungen getätigt noch hat er sich bisher voll
auf das Therapieangebot einlassen können.
5.4 Eine
Freiheitsstrafe von 7½ Jahren hält auch einem Vergleich mit anderen Fällen
stand. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht vor allem das Urteil
in Sachen T.W. beigezogen. In jenem Verfahren hatte das Strafgericht eine
Freiheitsstrafe von 12 Jahren ausgesprochen, welche durch das
Appellationsgericht auf 10 Jahre reduziert wurde (AGE AS.2011.8 vom 15. Juni
2012). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, waren die dort zu ahnenden
Übergriffe im Rahmen häuslicher Gewalt gesamthaft noch gravierender als die
vorliegenden Delikte, wobei das dortige Opfer Todesangst ausstehen musste. Auch
verwiesen werden kann ferner auf den bereits zitierten Fall des Bundesgerichts,
in welchem der Haupttäter für die Ausübung weit weniger schwer wiegender
sexueller Gewalt (begangen im Laufe eines einzigen Abends gegenüber einem ihm
unbekannten Opfer) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde (BGer
6B_401/2012 vom 29. Januar 2013).
Der
Berufungskläger hat für den Fall der Bestätigung des Schuldpunkts keine eigenen
Anträge im Hinblick auf die Entschädigungsforderungen der beiden Privatklägerinnen
gestellt. Die Reduktion der Freiheitsstrafe um 1½ Jahre hat auf die erstinstanzlich
erfolgte Beurteilung auch keinen Einfluss. Die Vorinstanz hat die Bemessungskriterien
insbesondere hinsichtlich der Genugtuung nachvollziehbar dargelegt; darauf kann
verwiesen werden. Der von ihr gezogene Vergleich mit dem Verfahren in Sachen
T.W. ist auch nach der vorliegend erfolgten Herabsetzung der Freiheitsstrafe
stimmig, wurde doch auch die T.W. auferlegte Freiheitsstrafe durch das Appellationsgericht
herabgesetzt, und zwar erst nach dem durch die Vorinstanz gezogenen Vergleich.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten, wobei die
Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– im Umfang des (wohlwollend geschätzten) Obsiegens
von rund 20 % auf CHF 1‘200.– zu reduzieren ist. Keine Reduktion vorzunehmen
ist demgegenüber bezüglich der Auslagen, die durch das Ergänzungsgutachten
entstanden sind, hat doch nicht dieses als Grundlage für die Herabsetzung der
Freiheitsstrafe gedient. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist entsprechend
dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den
Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für
Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt
hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 20 % obsiegt hat, umfasst die
Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 80
% des zugesprochenen Honorars. Ferner hat der Berufungskläger, der die Zivilforderungen
der Privatklägerin bestritten hat und mit seinem diesbezüglichen Antrag nicht
durchgedrungen ist, der im Kostenerlass prozessierenden Privatklägerin die
Differenz zwischen dem nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Vertretung
festzulegenden und dem vollen Honorar auszurichten und hat er überdies bei
Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Staat das der Vertreterin
der Privatklägerin ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt. A____ wird verurteilt zu 7½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der seit dem 16. Februar 2010 ausgestandenen Haft, und
zu einer Busse von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1
teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit
22 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 123 Ziff. 2 Abs. 5, 180 Abs. 2 lit. b, 181 teilweise
in Verbindung mit 22 Abs. 1, und 126 Abs. 2 lit. c sowie 19 Abs. 2, 49
Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für die im Berufungsverfahren
in Auftrag gegebenen gutachterlichen Erläuterungen von CHF 9‘669.40 sowie
allfällige weitere Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘810.40 und ein Auslagenersatz von CHF
256.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 725.35, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 7‘834.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass,
lic. iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3‘441.60 und ein
Auslagenersatz von CHF 94.20, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 282.85, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung.
Darüber hinaus wird der Vertreterin der Privatklägerin
gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung
von CHF 833.40, zuzüglich 8 % MWST von CHF 66.70 zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.