Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.144
ENTSCHEID
vom 12.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[…]
gegen
Amt für Justizvollzug Beschwerdegegner
Abteilung Strafvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Zirkulationsbeschluss des Strafdreiergerichts
vom 30. September 2014
betreffend Verlängerung der
ambulanten Massnahme gemäss
Art. 63 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2009 wurde A_____ der mehrfachen
Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der versuchten
Nötigung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten
Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 500.–. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
und 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeschoben und es wurde eine
ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet. Diese Massnahme ist nach der
Regeldauer von 5 Jahren am 16. Juni 2014 abgelaufen.
Auf Antrag der
Abteilung Strafvollzug des kantonalen Amtes für Justizvollzug vom 11. Juni
2014 wurde mit Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts vom 30. September
2014 die ambulante psychiatrische Behandlung von A_____ gemäss Art. 63 Abs. 4
StGB um 3 Jahre verlängert. Der Beweisantrag von A_____ auf Einholung eines ärztlichen
Verlaufsberichts bei der Privatklinik B_____ betreffend die ambulante Behandlung
wurde abgewiesen.
Gegen diesen Zirkulationsbeschluss
des Strafgerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. Oktober
2014, mit der A_____ die kostenfällige Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses und
die Abweisung des Antrags der Abteilung Strafvollzug auf Verlängerung der
ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB beantragt. Er
wiederholt den Beweisantrag, den er bereits vor Strafgericht gestellt hat,
wonach bei der Privatklinik B_____ ein ärztlicher Verlaufsbericht einzuholen sei.
Er beantragt zudem, es sei ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten
einzuholen, welches insbesondere zur aktuellen psychiatrischen Diagnose des
Beschwerdeführers, zu dessen Legalprognose und zur Indikation der Verlängerung
der ambulanten psychiatrischen Behandlung Auskunft geben soll.
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 21. Oktober 2014 wurde A_____ die unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Die Abteilung Strafvollzug hat mit Schreiben vom 2. Dezember
2014 auf eine Stellungnahme verzichtet. Dazu hat der Beschwerdeführer am 8. Dezember
2014 repliziert.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen.
Erwägungen
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen sogenannten
selbständigen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. der
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; vgl. Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 363 N 1). Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig
(Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, vgl. dazu AGE BES.2013.135
vom 29. April 2014; SB.2011.65 vom 8. Mai 2012). Beschwerdegericht
ist gemäss § 17 des Gesetzes über die Einführung der StPO (EG StPO;
SG 257.100) und § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition
des Appella-tionsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
Die Voraussetzungen und der Vollzug der ambulanten Behandlung einer psychischen
Störung werden in Art. 63 StGB geregelt. Danach beträgt die Dauer der ambulanten
Behandlung in der Regel höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann jedoch auf
Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Behandlung um jeweils ein bis fünf
Jahre anordnen, sofern bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten
Behandlung notwendig erscheint, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Die ambulante
Behandlung kann so oft wie notwendig verlängert werden, wobei das Prinzip der
Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB) und der Ausnahmecharakter
der Verlängerung zu beachten ist (Heer,
Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 63 N 85; Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 63 N 15).
Für die Verlängerung
der ambulanten Massnahme ist eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht
zwingend erforderlich, wenn ein früheres Gutachten vorliegt, das hinreichend
aktuell ist. Zur Beurteilung der Aktualität ist nicht primär auf das formelle
Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die
materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der
Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten
mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134
IV 246 E. 4.3 S. 254; 128 IV 241 E. 3.4 S. 248; BGer 6B_380/2013
vom 16. Januar 2014 E. 4).
3.1 Der
Beschwerdeführer wurde durch das Strafgericht verurteilt, weil er seine Mutter
an zwei aufeinander folgenden Tagen (17./18. Mai 2007) in ihrer Wohnung
gefangen hielt und quälte, unter anderen indem er sie mit einem grossen Fleischmesser
bedrohte und mehrfach in Todesangst versetzte, ihr auf den Hinterkopf schlug und
sie an Arm, Schulter und Knie verletzte, ihr mehrfach ins Gesicht spuckte und
sie auch auf andere Weise demütigte und übel beschimpfte, bis sein Treiben
durch die Polizei beendet wurde (Anklageschrift vom 8. September 2008,
Akten S. 65 ff.; Strafurteil vom 17. Juni 2009, Akten S. 60 f.).
3.2 Gemäss
dem am 5. Juli 2007 durch die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(UPK) erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten hat der Beschwerdeführer
zur Zeit der Taten an einer überwiegend paranoiden Persönlichkeitsstörung gelitten,
wobei seine Einsichts- und Steuerfähigkeit nicht in forensisch relevantem Masse
beeinträchtigt gewesen sei. Aufgrund der festgestellten Persönlichkeitsstörung
bestehe ein erhöhtes Rückfallrisiko des Beschwerdeführers für gleichartige oder
ähnliche Taten innerhalb seiner Tätergruppe. Psychiatrisch indiziert und
geeignet zur Reduktion des Rückfallrisikos sei eine regelmässige und
langfristig angelegte ambulante Psychotherapie, wozu sich der Beschwerdeführer
in der Begutachtung bereit erklärt habe (Akten S. 106, 109). Entsprechend
wurde der Beschwerdeführer durch das Strafgerichtsurteil vom 17. Juni 2009
zu einer ambulanten psychiatrischen Behandlung verpflichtet.
3.3 Mit
dem angefochtenen Beschluss vom 30. September 2014 hat das Strafgericht die
ambulante psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers um die Dauer von drei
Jahren verlängert. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die im
Gutachten empfohlene regelmässige und langfristige Psychotherapie sei weiterhin
erforderlich, um das Rückfallrisiko zu reduzieren. Es habe bisher jedoch aus verschiedenen
Gründen kaum eine deliktsorientierte Therapie durchgeführt werden können. Auch
während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Privatklinik B_____ im
Jahr 2014 habe die psychische Störung noch nicht soweit therapiert werden
können, dass die Rückfallgefahr wesentlich reduziert worden wäre.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Verlängerungsgesuch sei zu spät eingereicht
worden. Die Strafvollzugsbehörde habe den Verlängerungsantrag erst 6 Tage
vor Ablauf der ambulanten Massnahme, d.h. rund 6 Monate zu spät eingereicht (§ 45
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung, JVV; SG 258.210).
4.2 Gemäss
Art. 63 Abs. 4 StGB ist die ambulanten Massnahme, sofern erforderlich,
„bei Erreichen der Höchstdauer“ zu verlängern. Gemäss § 45 Abs. 1 JVV
ist die Verlängerung einer (ambulanten oder stationären) Massnahme spätestens
sechs Monate vor deren Ablauf durch die Abteilung Strafvollzug beim
Strafgericht zu beantragen. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Vorinstanz
um eine Ordnungsvorschrift. Hingewiesen wird ferner auf die Rechtsprechung zur
Verlängerung der stationären Massnahme, wonach jedenfalls der gerichtliche
Entscheid über die Verlängerung nicht innerhalb der ursprünglichen Regeldauer
von fünf Jahren ergehen muss (AGE HB.2011.38 vom 20. Dezember 2011 E. 4.3.1).
Daher stehe der verspätete Antrag einer gerichtlichen Verlängerung nicht
entgegen.
4.3 Ordnungsfristen
sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen
verbunden. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aus der verspäteten
Antragstellung nicht die Ungültigkeit des Antrags resultiert.
Die betroffene
Person empfindet die Nichteinhaltung der Antragsfrist zu Recht als unbefriedigend,
denn es steht der zuständigen Behörde nicht zu, eine gesetzlich vorgesehene
Frist eigenmächtig zu verkürzen. Das Gericht kann dieser Verkürzung jedoch nur
mit einem Hinweis auf die Rechtslage begegnen. Es würde zu weit gehen, den
Antrag als ungültig zu erklären, denn die Verwirkungsfolge ist in Gesetz und
Verordnung nicht vorgesehen. Zudem steht mit dem gesetzlichen Auftrag zur Rückfallprävention
ein wichtiges Interesse im Raum, welches das Interesse an der Einhaltung der
6-Monatsfrist im vorliegenden Fall klar überwiegt. Es werden schliesslich auch
keine Nachteile angeführt, die dem Beschwerdeführer durch die verspätete Antragsstellung
entstanden wären. Die Dauer der verfügten Massnahme ist in jedem Fall ab Ablauf
der ursprünglichen Massnahme zu berechnen. Demnach steht der Verstoss gegen
§ 45 Abs. 1 JVV im vorliegenden Fall einer Verlängerung der ambulanten
Massnahme nicht entgegen.
5.1 Der
Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde hauptsächlich auf die Behauptung, das
forensisch psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2007 sei nicht mehr
aktuell und überholt. Die damalige Diagnose habe sich rückblickend als
unzutreffend erwiesen. Der Beschwerdeführer habe Einsicht in seine Krankheit
und lasse sich freiwillig behandeln. Seit den Ereignissen im Frühjahr 2007 und
einer Psychose im Sommer 2008 sei es zu keinen psychotischen Erlebnissen mehr
gekommen.
5.2 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli
2007 hat der Beschwerdeführer zur Tatzeit an einer überwiegend paranoiden
Persönlichkeitsstörung gelitten, die als mittelgradig einzustufen sei (Akten S. 107),
wobei auch die Differenzialdiagnose einer Psychose aus dem Formenkreis der
Schizophrenien erwogen wurde (Akten S. 103). Ferner wies der Gutachter auf
die Gefahren des Konsums psychotroper Substanzen (Cannabinoide) oder
Stimulanzien hin (Akten S. 106). Sieben Jahre später wird dem
Beschwerdeführer die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, sekundär Abhängigkeit
von Betäubungsmitteln, Abhängigkeit von Cannabis und der opiumähnlichen
Substanz Subutex sowie Missbrauch von Kokain gestellt (Austrittsbericht der Privatklinik
B_____ vom 16. Juni 2014). Diese Entwicklung stellt nach Ansicht der Vorinstanz
keine wesentliche Veränderung im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar, die
eine Neubegutachtung notwendig machen würde. Diese Ansicht ist aus folgenden Gründen
zu bestätigen.
5.2.1 Zum einen bewegt sich die Entwicklung des
Beschwerdeführers innerhalb des im Gutachten von 2007 gezeichneten Rahmens. Es
sind in den vergangenen Jahren mehrere krankheitsbedingte stationäre
Aufenthalte notwendig geworden. Auch die bereits im Gutachten als Risikofaktor
erwähnte Suchtproblematik hat weiterbestanden (Cannabis, Subutex,
Benzodiazepine, Kokain; Akten S. 157). Aus dieser Entwicklung ergeben sich
keine Hinweise, die auf eine massgebliche Veränderung der Ausgangslage
hindeuten würden. Wohl wurde die Diagnose verändert, dies geschah jedoch in
eine bereits vom Gutachter angedeutete Richtung (Akten S. 106) und ist
nicht derart erheblich, dass deswegen eine Neubegutachtung angezeigt wäre.
5.2.2 Zum
anderen ist der Fokus auf die Therapieempfehlung des forensisch-psychiatrischen
Gutachtens zu legen, welche bisher nicht korrekt umgesetzt werden konnte. Wie
die Vorinstanz in überzeugender Weise darlegt, hat die Behandlung im
vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten nicht den gutachterlichen
Empfehlungen entsprochen. Der Gutachter hatte damals eine regelmässige und langjährige
Therapie empfohlen.
Im angefochtenen Beschluss (S. 5 ff.) wird der Verlauf der bisherigen
Therapie und die Unmöglichkeit einer regelmässigen deliktsorientierten Therapie
einlässlich dargestellt. Die Therapie fand phasenweise nicht genügend häufig
statt und wurde unterbrochen. Aus institutionellen Gründen kam es mehrere Male
zu einem Therapeutenwechsel. Hingewiesen wird auch auf die Klinikaufenthalte
des Beschwerdeführers, die mehr der Stabilisierung des aktuellen Zustands als
der deliktsorientierten Arbeit gedient hätten, und auf die Fortführung seines Suchtmittelkonsums
und Substanzmissbrauchs. Bei dieser Ausgangslage wurden die gutachterlichen
Grundbedingungen der Regelmässigkeit und Langfristigkeit der Therapie noch gar
nicht erfüllt. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach diese Empfehlung an
Aktualität eingebüsst hätte.
5.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei aktuelle
Arztberichte, um die Notwendigkeit einer Neubegutachtung zu belegen. Gemäss der
gerichtlichen Würdigung sprechen diese Berichte jedoch nicht gegen die
Verlängerung der ambulanten Massnahme. Der Austrittsbericht der Privatklinik
B_____ vom 16. Juni 2014 beschreibt den Beginn eines Heilungsprozesses, an
den weitere Schritte anschliessen müssen. In diesem Austrittsbericht werden
anspruchsvolle Ziele für die Zukunft des Beschwerdeführers formuliert (Ziel der
Gewöhnung an ein Leben ohne Drogen und Medikamente, Ziel der selbständigen
Gestaltung des Alltags, Ziel des noch besseren Umgangs mit Ängsten; Akten S. 176).
Im Verlaufsbericht des Zentrums für forensische Psychiatrie […] vom 24. Juni
2014 wird die Aufhebung der ambulanten Massnahme „aus therapeutischer Sicht“ als
„verfrüht“ bezeichnet; die Verlängerung der ambulanten Massnahme wird ausdrücklich
empfohlen (Akten S. 159). Insgesamt sind diese beiden Berichte als
Bestätigung der bisherigen Ausgangslage zu werten.
Die Vorinstanz
hat daher zu Recht auf eine Neubegutachtung verzichtet. Der entsprechende
Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Es erübrigt sich auch, einen
weiteren Bericht der Privatklinik B_____ einzuholen. Es liegen bereits zwei Berichte
dieser Institution vor. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung wäre auch bei einem
weiteren, für den Beschwerdeführer günstigen Bericht materiell an der Fortführung
der Massnahme festzuhalten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
5.3 Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Verlängerung der
ambulanten Massnahme als rechtmässig. Die Verlängerung um 3 Jahre ist auch
verhältnismässig, da mit einer bloss ambulanten Massnahme eine relativ
geringfügige Einschränkung des Beschwerdeführers einer erhöhten Rückfallgefahr zum
Nachteil potentieller Opfer gegenübersteht. Angesichts der Schwere der
Straftaten gemäss Urteil vom 17. Juni 2009 und deren möglichen Folgen für
Körper und Psyche eines potentiellen Opfers besteht ein überwiegendes Interesse
an der korrekten Durchführung der empfohlenen Massnahme. Die knappe Äusserung
des Arztes der Privatklinik B_____ im Bericht vom 4. Juli 2014, abgegeben
im Zeitpunkt des betreuten Wohnens des Beschwerdeführers, wonach „eine
forensische Massnahme in ihrer Verhältnismässigkeit nicht dem klinischen Bild
und dem aktuellen Verlauf“ entspreche (Akten S. 188), widerspricht
inhaltlich dem Austrittsbericht der Privatklinik B_____ vom 16. Juni 2014,
wo die noch nicht bewältigten Problemkreise aufgezählt werden (hiervor
E. 5.2.3), die nun mit ambulanter Therapie angegangen werden
sollen.
Was das
Vorbringen betrifft, der Beschwerdeführer bevorzuge eine freiwillige statt eine
„zwangsweise“ angeordnete Therapie (Beschwerde S. 6), handelt es sich um
Kritik, die an die Adresse des Gesetzgebers, nicht an jene des Gerichts zu
richten ist. Das Strafgesetzbuch sieht die Möglichkeit einer ambulanten
Therapie vor, ebenso wie deren Verlängerung im Falle verbleibender
Rückfallgefahr (Art. 63 StGB). Die ambulante Massnahme wurde mit dem
Strafurteil vom 17. Juni 2009 rechtmässig angeordnet. Wie bereits
erläutert wurde, sind die Regelmässigkeit und Deliktsorientiertheit als Grundbedingungen
der Therapie bisher nicht erfüllt worden, weshalb noch nicht von einer
wirksamen Rückfallprävention gesprochen werden kann. Eine freiwillige Therapie
wäre vollkommen ins Belieben des Beschwerdeführers gestellt, dessen
Zuverlässigkeit gestützt auf den bisherigen Verlauf jedenfalls noch nicht
überzeugend nachgewiesen ist. Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, dass eine
freiwillige Therapie die bessere Lösung wäre.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Hingegen wurde sein Gesuch um amtliche Verteidigung in
diesem Verfahren bereits bewilligt (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO;
Verfügung vom 21. Oktober 2014), weshalb dem Verteidiger ein Honorar aus
der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Für dessen Bemessung ist auf die Angaben
des Verteidigers abzustellen (8.7 Stunden zu CHF 200.–, 35 Fotokopien zu CHF 0.25
und CHF 16.– für Porti), alles zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Beschwerdeführer
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald seine
wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem Verteidiger, lic. iur. [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar
von CHF 1‘740.–, und ein Auslagenersatz von CHF 24.75, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 141.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in
Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise
Stamm Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.