Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
DG.2014.16
URTEIL
vom 28. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius
Gelzer und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A_____ Gesuchsteller
[…]
gegen
Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt
Birsigstrasse 45, 4002 Basel
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde
Sachverhalt
A_____
(Beschwerdeführer) beansprucht von der Arbeitslosenkasse Syndicom Leistungen.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse
einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Dagegen erhob dieser Beschwerde
an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahrensnummer AL.2013.23).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 sistierte der Instruktionsrichter des
Sozialversicherungsgerichts das Verfahren.
Mit Aufsichtsbeschwerde
vom 29. Juli 2014 ersucht der Beschwerdeführer das Appellationsgericht
im Wesentlichen, das Sozialversicherungsgericht sei anzuhalten, die derzeitige
Sach- und Rechtslage zu prüfen, bei Bedarf Beweis zu erheben und den
entscheidserheblichen Sachverhalt festzustellen. Mit Verfügung vom 15. August 2014
hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Sozialversicherungsgericht
eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Gleichzeitig hat er das
Bundesgericht gebeten, seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde zu
prüfen und dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob es sich als zuständig erachte.
Mit Stellungnahme vom 22. August 2014 beantragt das Sozialversicherungsgericht,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom
7. November 2014 bejaht das Bundesgericht seine Zuständigkeit zur
Beurteilung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde und teilt mit, es werde sich
mit der Angelegenheit befassen.
Erwägungen
Die vorliegende
Aufsichtsbeschwerde vom 29. Juli 2014 richtet sich gegen die Verfügung
des Sozialversicherungsgerichts vom 1. Juli 2014, mit welcher dieses
das arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren sistiert hat. Die
Beschwerde ist an das Appellationsgericht gerichtet.
Gemäss
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als
einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
Gegen deren Entscheide kann nach Art. 62 Abs. 1 ATSG Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben werden. Ebenso kann gestützt auf Art. 61
lit. a ATSG beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Freivogel,
in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 406). Gleichzeitig bestimmen § 56g und § 71
Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100), dass das Appellationsgericht als oberstes kantonales
Gericht die Aufsicht über das kantonale Sozialversicherungsgericht ausübt. Da
das Bundesrecht gegenüber entgegenstehendem kantonalem Recht Vorrang hat, ist
eine ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von
Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem Sozialversicherungsgericht anzunehmen
(AGE DG.2014.26 vom 16. Dezember 2014, E. 2). Entsprechend
hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall bejaht (Schreiben
des Bundesgerichts vom 7. November 2014). Das Appellationsgericht ist
daher weder für Rechtsmittel gegen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts
noch für Rechtsverzögerungsbeschwerden zuständig, die sich gegen das
Sozialversicherungsgericht richten.
Demgemäss tritt
das Appellationsgericht auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde nicht ein. Es
werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.