Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2011.4
ENTSCHEID
vom 7.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, Dr. Claudius Gelzer ,
lic. iur. Bettina
Waldmann , Dr. Erik Johner , Dr. Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiber lic.
iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des Strafgerichts vom 20.
Januar 2011
und Urteil des Appellationsgerichts vom 24. August 2012)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 20. Januar 2011 wurde A_____ wegen diverser Delikte zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Strafe wurde zu Gunsten einer
ambulanten psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. A_____ wurden Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 21‘052.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘650.–
auferlegt. Das Appellationsgericht hat dieses Urteil mit Urteil vom 24. August
2012 bestätigt. Für das Berufungsverfahren wurde A_____ eine Urteilsgebühr von
CHF 1‘500.– auferlegt. Das Urteil des Appellationsgerichts ist in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Schreiben
vom 17. Juli 2013 ersuchte A_____ um Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt
CHF 27‘752.30. Seinem Gesuch legte er eine Dokumentation seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse bei. Hierauf wurden die Forderungen betreffend
Verfahrenskosten zunächst bis zum 31. Juli 2014 gestundet. Auf Aufforderung hin
reichte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 3. November 2014 aktualisierte
Unterlagen zu seiner finanziellen Situation und mit Schreiben vom 4. Dezember
2014 ein Arztzeugnis von Dr. med. B_____ (datierend vom 26. November 2014) ein,
welches über die voraussichtliche Dauer und Intensität der ambulanten psychiatrischen
Behandlung Auskunft gibt.
Erwägungen
Gemäss
Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO) können Forderungen aus Verfahrenskosten
unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur
Beurteilung entsprechender Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches
als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat,
es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen
Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist. Damit hat der Ausschuss des
Appellationsgerichts über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch
bezüglich der erstinstanzlichen Kosten (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).
Art. 425
StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits
die Möglichkeit der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“.
Damit die Bestimmung unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen
die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung bzw. sein
finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
Der
Gesuchsteller hat vorgebracht und belegt, dass sein Monatseinkommen aus
Zwischenverdiensten seit seinem ersten Gesuch unverändert bei CHF 831.25 liegt.
Die monatlichen Krankenkassenkosten nach Abzug der kantonalen Krankenkassenbeiträge
belaufen sich auf CHF 128.45. Demnach verbleiben dem Gesuchsteller, der über
kein Vermögen verfügt, monatlich CHF 702.80 zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten.
Eine substantielle Verbesserung seiner finanziellen Situation ist nicht absehbar.
Die ambulante psychiatrische Therapie dauert an. Aufgrund einer Borderline
Persönlichkeitsstörung und eines mittelgradig bis schweren depressiven Syndroms
beträgt die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers nach Einschätzung des behandelnden
Psychiaters noch 20%. Eine Anmeldung bei der IV ist im Gange. Unter diesen
Umständen sind dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten mit Hinblick auf die genannten
massgebenden Kriterien zu erlassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die
mit Urteilen des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 2011 und des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2012 dem Gesuchsteller auferlegten
Verfahrens- und Urteilskosten werden erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler