Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.2
ENTSCHEID
vom 5.
Februar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. Januar 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 13. März 2015
Sachverhalt
A_____ wurde
wegen des Verdachts des qualifizierten Handels mit Heroin am 31. Juli 2013
zur Verhaftung ausgeschrieben. Er wurde am 28. Juli 2014 von den deutschen
Behörden an die Schweiz ausgeliefert. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft.
Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Januar 2015 wurde die
Untersuchungshaft von A_____ für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das
heisst bis zum 13. März 2015, verlängert. Dieser Entscheid beruht auf
einem Antrag der Staatsanwaltschaft.
A_____ lässt
gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde erheben. Mit Eingabe
vom 19. Januar 2015 beantragt sein Verteidiger die kostenfällige Aufhebung
des Entscheids vom 16. Januar 2015 und die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs
der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom
28. Januar 2015 die kostenfällige Beschwerdeabweisung und die Bestätigung
des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer hat nicht repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung,
StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO, EG StPO,
und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Einzig der
Generalverweis des Beschwerdeführers auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen
Verfahren vom 14. Januar 2015 als „integrierenden Bestandteil dieser
Beschwerde“ (Beschwerde Ziff. 5) würde für eine rechtsgenügliche Begründung der
Beschwerde nicht ausreichen (vgl. Art. 385 Abs. 1 i.V.m. 396 Abs. 1
StPO). Da der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme in der
Beschwerdeschrift ohnehin wiederholt, zieht das Beschwerdegericht diese Stellungnahme
zur Urteilsbildung uneingeschränkt bei. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür
beschränkt.
2.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz im Haftverlängerungsverfahren
ungenügend auf seine Eingabe vom 14. Januar 2015 eingegangen sei. Zudem
ist er der Ansicht, eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft verbiete
sich aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Vielmehr bestehe ein
Anspruch auf Haftentlassung.
2.2 Gemäss
der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführer am 29. Juli
2014, 13. und 19. August 2014 einvernommen worden. Die Konfrontationseinvernahme
mit dem Beschwerdeführer und B_____ sei bereits für den 18. September 2014
geplant gewesen, habe aber auf später verschoben werden müssen, unter anderem
weil der Verteidiger verhindert gewesen sei. Zum Vorwurf der Beteiligung an
einen Herointransport von 7,5 kg liege ein Auslieferungsgesuch der
Republik Kosovo vor. Im vorliegenden schweizerischen Verfahren seien die
Komplexe B_____ und D_____ verblieben, wobei die Anklage gegen den Beschwerdeführer
teilweise von der zweitinstanzlichen Beurteilung der Anklage gegen D_____
abhängig gemacht worden sei. Infolge Krankheit der Gutachterin im Berufungsverfahren
gegen D_____ sei es im Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu einer
Verzögerung der Anklageerhebung gekommen. Beim Verfahren gegen den Beschwerdeführer
handle es sich um ein umfangreiches Verfahren mit 7 Ordnern Verfahrensakten und
4 Ordnern Separatbeilagen.
3.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp.
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf
nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.2 Die
Vorinstanz hat den Verdacht des qualifizierten Handels mit insgesamt
1,5 kg Heroin als erwiesen erachtet. Als Beleg dafür werden die
belastenden Aussagen von B_____ (direkte Konfrontation vom 15. Oktober
2014), ein Agenda-Eintrag sowie die Aussagen von C_____ angeführt. Ob ein Verdacht
für den weiteren Vorwurf des Anstaltentreffens zur Entgegennahme von 10 kg
Heroin vorliegt, hat die Vorinstanz offengelassen. Die Vorinstanz hat
Fluchtgefahr angenommen, da der Beschwerdeführer fremdenpolizeilich aus der
Schweiz weggewiesen worden sei, er im Falle einer Verurteilung mit einer
längeren unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe und gegen ihn ein hängiges
Auslieferungsverfahren seitens der Republik Kosovo bestehe. Bezüglich der
Kollusionsgefahr nimmt die Vorinstanz an, die vorgeworfenen Drogengeschäfte
seien im Rahmen einer Organisation verübt worden. Dies ergebe sich aus einer
früheren deutschen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Einfuhr von
Heroin und den Unterlagen zum Auslieferungsersuchen der Republik Kosovo. Eine
Verlängerung der Untersuchungshaft um 8 Wochen sei verhältnismässig, weil die
im Falle einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe in ähnlichem Rahmen
ausfallen dürfte wie die Vorstrafe in Deutschland.
3.3 Bezüglich
des dringenden Tatverdachts ist darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit
der Entwurf einer Anklageschrift vorliegt, wonach dem Beschwerdeführer sowohl
der Handel mit 1,5 kg Heroin als auch das Anstaltentreffen zur Entgegennahme
von 10 kg Heroin vorgeworfen wird. Die dafür relevanten Vorhalte kamen in
der Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2014 zur Sprache und sind
dem Beschwerdeführer bekannt (Akten S. 1113). Praxisgemäss ist der
dringende Tatverdacht bei Vorliegen einer Anklageschrift in der Regel gegeben (AGE
HB.2013.15 vom 7. Mai 2013 E. 3.3; BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2, je
mit Hinweisen). Bezüglich der Haftgründe, die der Beschwerdeführer nicht
ausdrücklich anficht (Beschwerde Ziff. 5: „kann dahingestellt bleiben“), wird
der vorinstanzliche Entscheid durch die Verfahrensakten gestützt: Die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des
Migrationsamts vom 11. Februar 2014 widerrufen, womit er aus der Schweiz
weggewiesen wurde (Akten S. 32). Im Auslieferungsantrag der Republik Kosovo
vom 13. Dezember 2012 wird gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf der
Beteiligung am Handel von 7,5 kg Heroin und des Organisierens des
Transports vom Kosovo in die Schweiz erhoben (Akten S. 47, 53 f.).
Daher ist die Annahme von Fluchtgefahr zu bestätigen. Auch die Annahme von
Kollusionsgefahr des Inhaftierten im mutmasslichen Umfeld der organisierten
Kriminalität ist zutreffend. Im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme vom
15. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer den Belastungszeugen bedroht
(„ich wünsche dir ein langes Leben, wir sehen uns“, Akten S. 1124). Dies
muss als konkreter Hinweis für den Fortbestand der Kollusionsgefahr gewertet
werden. Die Haftvoraussetzungen des dringenden Tatverdachts, der Fluchtgefahr
und der Kollusionsgefahr sind zu bestätigen.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6
Ziff. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. c
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) und des
Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
Bundesverfassung, BV). Vielmehr bestehe gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK ein
Anspruch auf Haftentlassung. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe
seit Juli 2014 lediglich eine Einvernahme und eine Konfrontationseinvernahme
stattgefunden, die spätestens in den ersten drei Wochen nach der Inhaftierung
hätten durchgeführt werden können. Bezüglich eines möglichen Anklagepunktes im
Zusammenhang mit dem bereits im Februar 2014 in erster Instanz teilweise
freigesprochenen D_____ sei der Beschwerdeführer getäuscht worden. Auch das
Begehren der Republik Kosovo um Auslieferung des Beschwerdeführers stehe einer
Haftentlassung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 19. Dezember
2014 bei der Staatsanwaltschaft Beweisergänzungsanträge eingereicht, über die
bis heute nicht entschieden worden sei.
4.2 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in
strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer
angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus
der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt
(vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten
Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange
erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der
freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170;
270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die Gewährung
eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht
ausgeschlossen werden kann, lässt die Untersuchungshaft in der Regel noch nicht
als unverhältnismässig erscheinen (BGE 125 I 60 E. 3d S. 64; 124
I 208 E. 6 S. 215; BGer 1B_148/2012 vom 2. April 2012 E. 6.1).
Erstandene Auslieferungshaft ist an die zulässige Dauer der strafprozessualen
Haft grundsätzlich anzurechnen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 171). Im
Weiteren kann eine Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten,
wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 5 Abs. 2
StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden
bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen
Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in
Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig
bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen
Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 133 I 168 E. 4.1
S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.;
BGer 1B_257/2014 vom 6. August 2014 E. 3.1; 1B_41/2013 vom 27. Februar
2013 E. 3; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 6.3; je mit Hinweisen).
4.3 Der
Beschwerdeführer wurde von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich
zuvor wegen der Einfuhr von Heroin in Strafhaft befunden hat. Im schweizerischen
Strafverfahren wird ihm bandenmässigen Handel mit Heroin als führendes Mitglied
vorgeworfen (Entwurf der Anklageschrift vom 30. Januar 2015). Er habe
konkrete Anstalten zur Übernahme und zum Absatz von mindestens 10 kg
Heroin getroffen und er habe in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt 1,5 kg
Heroin übernommen und abgesetzt. Die Vorwürfe sind dem Beschwerdeführer aus
früheren Haftprüfungsverfahren bekannt (vgl. bereits den ersten Haftantrag vom
29. Juli 2014, Akten S. 181).
Der Strafrahmen
für qualifizierten Betäubungsmittelhandel reicht von 1 bis 20 Jahre
Freiheitstrafe (Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz, BetmG, und Art. 40
Strafgesetzbuch, StGB). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die
Untersuchungshaft auf eine Gesamtdauer von knapp 8 Monate verlängert. Der
Beschwerdeführer wurde aus Deutschland direkt aus der vorangehenden Strafhaft
ausgeliefert. Auslieferungshaft ist keine vorangegangen (Akten S. 94).
Gegen den Beschwerdeführer werden schwerwiegende Vorwürfe erhoben. Bei dieser
Schwere droht im Falle einer Verurteilung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung
mit der Delinquenz gemäss dem früheren deutschen Strafurteil (Urteil des
Amtsgerichts Offenburg vom 9. Juli 2013, Akten S. 18, 38B; Art. 49
Abs. 2 StGB) die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe als
Zusatzstrafe. Die Dauer der bewilligten Untersuchungshaft von knapp 8 Monaten ist
noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung konkret
zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Auch ergibt sich aus den Darlegungen
der Staatsanwaltschaft, dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer regelmässig
Ermittlungshandlungen stattgefunden haben. Die Terminverschiebungen der
Konfrontationseinvernahme vom 15. Oktober 2014 und der
Berufungsverhandlung im für die Erhebung der Anklage relevanten Fall D_____
sind auf Umstände wie Krankheit der Gutachterin oder Rücksicht auf die Verfügbarkeit
der Verteidigung und des Zeugen zurückzuführen (Akten S. 1451, 1453), die
die Staatsanwaltschaft nicht zu vertreten hat. Im Übrigen sind für die
behauptete Täuschung bezüglich des Komplexes D_____ keine Anhaltspunkte
ersichtlich. Auch sind keine Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den
Beweisanträgen ersichtlich, die der Fortdauer der Untersuchungshaft
entgegenstünden. Insgesamt erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft
als verhältnismässig und die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebot als unbegründet.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör,
indem die Vorinstanz mit „nahezu“ keinem Wort auf seine schriftliche Stellungnahme
vom 14. Januar 2015 eingegangen sei und zur gerügten Verletzung des
Beschleunigungsgebots nicht Stellung genommen habe.
5.2 Gemäss
Art. 228 Abs. 4 i.V. mit 226 Abs. 2 StPO hat
das Zwangsmassnahmengericht eine kurze schriftliche Begründung des
Haftentscheids abzugeben. Ausreichend ist die Begründung nach der
Rechtsprechung z.B., wenn das Zwangsmassnahmengericht auf den Antrag der
Staatsanwaltschaft verweist, in welchem die Haftgründe eingehend dargelegt
werden (BGE 123 I 31 E. 2 S. 34 f.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage,
Bern 2012, N 957 S. 346). Auch aus der Rechtsprechung zum
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV lässt
sich keine Pflicht des Gerichts ableiten, sich mit allen tatsächlichen
Behauptungen und rechtlichen Einwänden des Beurteilten auseinanderzusetzen. Das
Gericht kann sich in der Begründung vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c
je mit Hinweisen). Überdies können Gehörsverletzungen der Vorinstanzen durch
die Rechtsmittelinstanz mit derselben Kognition geheilt werden, jedenfalls wenn
es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt (BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.).
5.3 Dass
sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 16. Januar 2015 mit
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2015 auseinandergesetzt
hat, ergibt sich nicht nur aus der zeitlichen Abfolge (Faxzustellung am 14. Januar
2015, Akten S. 242), sondern auch aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den
vor-instanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit. Erheblich ist im vorliegenden
Fall die rechtliche Darlegung, dass die Haftgründe erfüllt sind. Die Vorinstanz
hat dies kurz, aber vollständig begründet. Angesichts der Schwere des
Tatverdachts kann bei einer Verlängerung der Haftdauer auf insgesamt knapp
8 Monate auch nicht von einer offensichtlichen Beschleunigungsproblematik
gesprochen werden, die im Haftentscheid zwingend schriftlich zu begründen wäre.
Die vom Verteidiger gewünschten Ausführungen zum Beschleunigungsgebot können
dem vorliegenden Entscheid entnommen werden, wobei auf die volle Kognition des Beschwerdegerichts
hinzuweisen ist. Selbst wenn also in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung
eine Verkürzung des Gehörsanspruchs erblickt würde, wäre diese mit der schriftlichen
Begründung des vorliegenden Beschwerdeentscheids geheilt worden.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche Kosten zu tragen mit
einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar
auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen,
wobei die Entschädigung von 4 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–
angemessen erscheint (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.