Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.122
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. August 2014
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung und Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 1.
August 2014
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 12. Februar 2014 wurden dem in Deutschland domizilierten A_____
(nachfolgend Beschwerdeführer) zwei Ordnungsbussen in der Höhe von CHF 120.–
bzw. Euro 96.– sowie CHF 40.– bzw. Euro 32.– wegen Parkierens innerhalb des
signalisierten Halteverbots einerseits und für das Nichtanbringen der Parkscheibe
hinter der Frontscheibe andererseits zugestellt. Mit Schreiben vom 10. April
2014 erhielt der Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung. Mangels Bezahlung
wurden die beiden Bussen am 24. Juni 2014 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
überwiesen. Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erkannt und zu einer Busse von CHF 160.– verurteilt zuzüglich Auslagen
und einer Gebühr von CHF 210.–.
Gegen den
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. August 2014
Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hat diese am 7. August 2014 dem Strafgericht
überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen ist am 27. August 2014 auf die zu
spät eingereichte Einsprache nicht eingetreten bzw. hat das Wiederherstellungsgesuch
abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. September
2014 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben.
Der Präsident
des Einzelgerichts in Strafsachen hat sich mit Schreiben vom 8. September 2014
vernehmen lassen. Die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Staatsanwaltschaft
hat am 8. September 2014 beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen
und im Weiteren für die Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27.
August 2014, mit welcher entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers
sei zufolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige
Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b
Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen
schriftlich und mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich
sowie begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert Frist, sodass darauf einzutreten
ist.
1.2. Das
Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache vom 1. August 2014 als
Wiedererwägungsgesuch geprüft, dieses abgewiesen und ist auf die Einsprache wegen
Verspätung nicht eingetreten. Die Einsprache kann indessen nicht gleichzeitig
als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert werden, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Einspracheerhebung noch gar nicht wusste, ob seine Eingabe verspätet sein
würde. Er konnte jedoch mit der Beschwerde allfällige Entschuldigungsgründe für
die möglicherweise verspätete Einsprache vorbringen. Der zuständige Präsident
des Einzelgerichts in Strafsachen nahm mit Schreiben vom 8. September 2014 hierzu
Stellung. Der Beschwerdeführer hatte danach die Möglichkeit zur Replik. Unter
diesen Umständen wäre es ein prozessualer Leerlauf, die Sache wieder an die Vorinstanz
zurück zu weisen, um über die beschwerdeweise vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe
zu befinden. Vielmehr entscheidet das Beschwerdegericht direkt über die Frage
der Wiederherstellung der Einsprachefrist.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit
der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden
sei. Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache sein Unverständnis über die
Auferlegung einer Gebühr im Strafbefehl zum Ausdruck gebracht. Er begründet
dies damit, dass er keinen Bussgeldbescheid erhalten habe und dies allenfalls
an seiner geänderten Anschrift liege. In der Beschwerde ans Appellationsgericht
führt er aus, dass er zur Zeit der Verfügung vom 27. August 2014 (recte wohl
14. Juli 2014) in Urlaub war und erst nach seiner Rückkehr am 2. August 2014 an
die Staatsanwaltschaft schreiben konnte.
2.2 Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch
eingeschriebene Postsendung verschickt (Art. 85 StPO). Die Zustellung ist
gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw.
den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden
Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert zehn Tagen
nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am
Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der
Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine
ausländische Postgesellschaft hat hingegen keine fristwahrende Wirkung (Riedo, Basler Kommentar StPO, Basel
2014, Art. 91 N 21). Der Fristenlauf berechnet sich nach schweizerischem Recht
nach Kalendertagen (Riedo, a.a.O.,
Art. 90 N 31; BES. 2014.136 vom 13. November 2014). Fällt der letzte Tag der
Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl
hingegen zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung vom
Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 in Empfang genommen, weshalb die zehntägige Frist
am 4. August 2014 ablief. Das Einspracheschreiben wurde am 2. August 2014 der Deutschen
Post übergeben. Eingetroffen ist das Schreiben bei der Schweizerischen Post am
5. August 2014. Somit ist die Einsprache verspätet erhoben worden. Entsprechend
diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Einsprache
zu Recht nicht eingetreten ist.
Es kann im
Weiteren festgehalten werden, dass der Strafbefehl vom 14. Juli 2014 eine den
gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthält, welche
insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache innert 10 Tagen
bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post,
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im
Falle von inhaftierten Personen, der entsprechenden Anstaltsleitung zu übergeben
ist.
Es ist im
Folgenden zu prüfen, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 94 StPO für die
Verspätung der Einsprache bzw. die Voraussetzungen für die Wiederherstellung
der versäumten Frist vorliegen.
Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe wegen seinem Urlaub den Strafbefehl
nicht erhalten. Er führt lediglich an, dass es ihm nicht möglich gewesen sei,
wegen Urlaub vor dem 2. August 2014 die Einsprache zu schreiben bzw. abzuschicken.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder präzisiert, von
wann bis wann er im Urlaub war, noch irgendwelche Belege hierfür einreicht. Nachdem
der Strafgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2014 auf
diese Tatsache hingewiesen hat, hätte der Beschwerdeführer zumindest replican-do
entsprechende Belege einreichen müssen. Der erst im Beschwerdeverfahren behauptete
Urlaub als Entschuldigung für die verspätete Einsprache kann deshalb nicht als erwiesen
gelten. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde von der Vorinstanz zu
Recht abgewiesen.
Im Weiteren
bestreitet der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise den Erhalt des
Strafbefehls am 23. Juli 2014. Wenn er demnach tatsächlich nach dessen Erhalt
in den Urlaub gefahren wäre, würde dies nichts daran ändern, dass er Kenntnis
von der laufenden Einsprachefrist hatte.
Es kann somit
festgestellt werden, dass keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 94 StPO
für die Verspätung vorliegen.
Die Hinweise des
Beschwerdeführers, er habe nie eine Bussenverfügung erhalten, er habe zwischenzeitlich
seine Adresse geändert und der Strafbefehl sei ihm nur deshalb zugestellt
worden, weil die diensthabende Postzustellerin ihn und seine neue Adresse persönlich
gekannt habe, wären nur relevant, wenn materiell auf die Einsprache einzutreten
wäre. Aber selbst in diesem Fall wäre die Beschwerde abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat in keiner Weise belegt, wann er umgezogen ist. Die Übertretungsanzeige
wurde ihm am 12. Februar 2014 und die Zahlungserinnerung am 10. April 2014 an
die alte Adresse an der Strasse [...] in [...] zugestellt. Keine dieser
Sendungen wurde als unzustellbar zurück gesandt. Deshalb ist davon auszugehen,
dass er entweder an diesen Daten noch nicht umgezogen war oder dass ihm auch
damals die an die alte Anschrift adressierten Sendungen zugestellt werden
konnten. Dies ist umso naheliegender, als die beiden Adressen – wie die Abklärungen
in den Akten zeigen – sehr nahe beieinander liegen und es sich bei [...] um ein
kleineres Dorf handelt, wo wohl jeder jeden kennt.
Aus den
Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 11 Verordnung
über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.