Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.3
ENTSCHEID
vom 5.
Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. Januar 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 9. April 2015
Sachverhalt
Gegen den
rumänischen Staatsangehörigen A_____ (nachfolgend Beschuldigter/Beschwerdeführer)
wird wegen diversen Vermögensdelikten (Hehlerei/ Einbruchdiebstahl) im Zeitraum
vom 12. bis 18. Juli 2014 ermittelt; er befand sich in diesem Zusammenhang
bereits in Untersuchungshaft (vgl. Haftbeschwerdeverfahren HB.2014.26). Am
2. November 2014 wurde der Beschuldigte wegen eines Ladendiebstahls im [...]
angehalten, aber nach polizeilichen Abklärungen gleichentags wieder gehengelassen.
Anlässlich eines weiteren Ladendiebstahls im Verkaufsladen der B_____AG in
Basel vom 17. November 2014 wurde er zusammen mit drei Landsleuten von der
Kantonspolizei angehalten und vorläufig festgenommen, aber am 19. November
2014 wiederum aus der vorläufigen Festnahme entlassen. Durch den
Fahndungsdienst der Polizei wurde der Beschuldigte überdies als Teil einer
Gruppe von 5 Personen, vier Männer und einer Frau, identifiziert, die von Anfang
November bis Dezember 2014 Ladendiebstähle im [...], begangen haben sollen;
zwei von ihnen befinden sich in Haft, nach zwei weiteren mutmasslichen
Mittätern wird noch gefahndet. Schliesslich wurde der Beschuldigte am
12. Januar 2015 zusammen mit einer weiteren Person beim Diebstahl im [...]
beobachtet und in der Folge von der hinzugezogenen Polizei angehalten. Am
15. Januar 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten für die vorläufige Dauer von 12 Wochen,
d.h. bis zum 9. April 2015, die Untersuchungshaft an.
Am 22. Januar
2015 hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und beantragt, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2015 sei unter o/e-Kostenfolge,
eventualiter Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren,
aufzuheben und der Beschuldigte sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 28. Januar 2015 die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung
und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO; SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde befugt (Art. 382 StPO). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100] und § 73 a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs 2 StPO frei und nicht
auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
von Untersuchungs- und von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund besteht. Die Haft muss
zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO)
und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212
Abs. 3 StPO).
2.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist
erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen
im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe
das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen,
dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung
sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen haben (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; statt vieler APE HB.2011.27 vom 14. September 2011
E. 4.1.). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E.
3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
2.2 Dem
Beschwerdeführer werden gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vorgeworfen. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe gestanden,
am 12. Januar 2015 im [...] zusammen mit einer weiteren Person (D_____)
Kleidungsstücke im Deliktsbetrag von CHF 2‘294.– gestohlen zu haben. Nach
seiner Aussage hätten sie den Tatentschluss gleichentags in einer Bar getroffen
und zwecks dessen Umsetzung eine Tasche mit Alufolie ausgekleidet, um die
Diebstähle zu begehen. Sein Komplize habe den Diebstahl bestätigt. Zudem seien
die beiden beim Diebstahl vom Ladendetektiv beobachtet, verfolgt und in der
Folge von diesem resp. der Polizei festgenommen worden. Bei der Anhaltung durch
die Polizei habe neben der präparierten Einkaufstasche auch das Deliktsgut
sichergestellt werden können. Der Diebstahl sei schliesslich durch
Aufzeichnungen der Überwachungskameras objektivert. Der dringende Tatverdacht
sei daher insoweit gegeben. Überdies würden dem Beschuldigten weitere
Ladendiebstähle vorgeworfen, welche er aber bestreite. Hinsichtlich des
Vorfalls vom 17. November 2014 im Verkaufsladen der B_____AG sei ein
dringender Tatverdacht aufgrund der detaillierten Angaben resp. Beschreibungen
des Ladenpersonals (Täterbeschreibung [rote Daunenjacke, grau/orange
Turnschuhe, graue Trainerhose, Tattoo am Hals und dunkle Haare], koordiniertes
Vorgehen mit den mutmasslichen Komplizen, Auslösen des Warenalarms) sowie der
Videoaufzeichnung erstellt. Der Beschwerdeführer habe denn auch aufgrund der
Beschreibung angehalten werden können, wobei ein Etikett mit der
Ladendiebstahlssicherung eines Parfums gefunden worden sei. Auch hinsichtlich
weiterer gemeinschaftlicher Ladendiebstähle bei […] zwischen November und Dezember
2014 ergebe sich ein dringender Tatverdacht gestützt auf die Aussagen des Filialleiters
C_____, welcher 5 Personen mehrfach beim Diebstahl beobachtet haben soll. Auf
den Aufzeichnungen der Überwachungskameras seien mehrere mutmassliche Täter
sowie die deliktische Zusammenarbeit zu erkennen. Schliesslich sei der
Beschuldigte mit dem Vorwurf des Ladendiebstahls vom 2. November 2014
bislang noch nicht konfrontiert worden; die Ladendetektivin habe aber
bestätigt, ihn beim Verlassen des Geschäfts mit Hygieneprodukten von
geringfügigem Wert beobachtet zu haben. Der Verdacht auf Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz stützte sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers
selbst, wonach er an gewissen Tattagen Kokain und Marihuana konsumiert habe.
2.3 Den einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der
Vorinstanz ist in allen Punkten zu folgen. Was in der Beschwerde dagegen
vorgebracht wird, vermag am Vorliegen eines hinreichend dringlichen
Tatverdachts nichts zu ändern. So ist zu Recht unbestritten, dass die vom
Beschwerdeführer begangenen Diebstähle vom 2. November 2014 im [...] sowie
vom 12. Januar 2015 im [...] eingeräumt wurden. Bereits letzterer
Diebstahl lässt zudem angesichts des Deliktsguts (mehrere Jacken und Hosen)
sowie insbesondere der Deliktshöhe von über CHF 2‘000.– den dringenden
Verdacht gewerbsmässigen Diebstahls aufkommen. Dies muss umso mehr gelten, als
der Beschwerdeführer nachweislich und unbestrittenermassen zumindest an einem
weiteren mutmasslichen Tatort gefilmt wurde, so am 13. Januar 2015 im […],
wenngleich er eine deliktische Absicht resp. Betätigung bestritten hat. Ebenso
muss – entgegen der Auffassung der Verteidigung – aufgrund der
Videodokumentation der B_____AG vom 17. November 2014 jedenfalls die
Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort und Tattag als erstellt gelten
(vgl. Ordner 3, Verfahrensnummer SW 2014 11 544), zumal er vom Verkaufspersonal
sehr detailliert beschrieben wurde, insbesondere hinsichtlich eines Tattoos an
seinem Hals. Der Beschwerdeführer konnte denn auch aufgrund der vom Personal
genannten Signalelemente im Anschluss an seinen Aufenthalt in der B_____AG von
der Polizei angehalten werden. Dass das bei ihm sichergestellte Etikett eventuell
nicht zweifelsfrei als Etikett von Parfum identifiziert werden konnte, wie in
der Beschwerde geltend gemacht wird, ändert an einem hinreichend dringenden
Tatverdacht nichts. Hinsichtlich des mutmasslichen, mehrfachen Diebstahls bei […]
ist schliesslich zu konstatieren, dass zum einen auf den Videoaufnahmen resp. -Standbildern
sehr wohl ein koordiniertes Vorgehen der mehreren Verdächtigen zu erkennen ist.
Zum andern ist das vom Filialleiter C_____ ebenfalls als koordiniert beschriebene
Tatvorgehen der Beteiligten jenem im unbestrittenen Fall vom 12. Januar
2015 im [...] sehr ähnlich. So haben die Ladendetektive damals zu Protokoll
gegeben, sie hätten beobachtet, wie der Beschwerdeführer sowie der mutmassliche
Mittäter D_____ getrennt in die Herrenabteilung gekommen seien, worauf D_____
mehrere Hosen sowie die vom Beschwerdeführer kurz zuvor in der Umkleidekabine
deponierten Jacken in die präparierte Tasche gesteckt habe; anschliessend
hätten die beiden wiederum getrennt den Laden verlassen (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Untersuchungshaft, sowie die Strafanzeige vom 12. Januar 2015). Auch C_____
hat ein ähnlich koordiniertes uns professionelles Vorgehen beschrieben. So hat
er in der Strafanzeige vom 3. Dezember 2014 angegeben, dass während einer
regelrechten Deliktsserie im November/Dezember 2014 jeweils mehrere
mutmassliche Täter sich im Laden positioniert hätten, wobei meistens einer der
Diebe die Parfüms genommen, an einem unübersichtlichen die Verpackung entfernt
und anschliessend das Deliktsgut an einen weiteren Mittäter übergeben habe,
worauf die Täter den Laden verlassen hätten. Der Strafanzeige ist schliesslich
zu entnehmen, dass C_____ anlässlich eines Vorfalls einem der Täter die
mitgeführte Sporttasche mit Parfüms entreissen konnte sowie dass er den Beschwerdeführer,
D_____ und eine weitere Person identifiziert hat (Strafanzeige S. 5). Unter
diesen Umständen ist mit der Vorinstanz klarerweise von einem dringenden Tatverdacht
auch hinsichtlich der bisher bestrittenen Vorwürfe auszugehen. Ausserdem ist
auch der Verdacht bandenmässigen Handelns nicht von der Hand zu weisen. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwerdeinstanz
einem abschliessenden Urteil des Sachgerichts nicht vorzugreifen und nicht zu prüfen
haben, ob der Tatbestand zweifelsfrei erstellt ist.
Das
Zwangsmassnahmengericht hat als Haftgründe Kollusions-, Flucht- und Fortsetzungsgefahr
bejaht, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
3.1 Fluchtgefahr
ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass
sich der Angeschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der
Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im
Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden
Strafe neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die
Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere
die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGE 1B_300/2011 vom
4. Juli 2011 E. 3.3.).
3.2 Dem Beschwerdeführer wird mehrfacher, eventuell gewerbs-
und bandenmässiger Ladendiebstahl und überdies Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
vorgeworfen. Ihm droht daher bei einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion,
zumal er 2011 in seinem Heimatland wegen einschlägigen Delikten zu einer
dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und gegen ihn in Basel ein
weiteres Verfahren wegen Hehlerei und mehreren Einbruchdiebstählen läuft. Es
kann hierzu im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Entscheid des Appellationsgerichts
vom 10. September 2014 (HB.2014.26) sowie die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat daher zweifellos ein
erhebliches Interesse daran, einer (weiteren) Bestrafung resp. dem Strafvollzug
zu entgehen. Er ist zudem rumänischer Staatsangehöriger und verfügt unbestrittenermassen
über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz – nach eigenen Angaben ist er in St.
Louis zu Hause. Auch relevante, nachgewiesene persönliche Beziehungen zur
Schweiz bestehen nicht. Vielmehr lebt die Familie des Beschwerdeführers,
namentlich sein 13-jähriger Sohn, gemäss eigenen Angaben in Rumänien. Soweit er
im Zwangsmassnahmenverfahren nunmehr geltend gemacht hat, er führe seit
längerem eine Beziehung mit einer Dame, die von ihm schwanger sein soll, ist
dem zum einen entgegen zu halten, dass er solches bisher nie erwähnt hat,
obwohl er die Dame angeblich schon seit sieben Monaten kennen will. Zum andern
fällt auf, dass er auch ihren Nachnamen nicht kennt. Eine [...], wie von ihm genannt,
existiert jedenfalls zumindest gemäss Telefonverzeichnis nicht, es dürfte sich
vielmehr um eine Verwechslung mit seiner amtlichen Rechtsbeiständin handeln. Hingegen
haben die Recherchen der Polizei ergeben, dass eine E_____ existiert. Diese
steht indes in Verdacht, in die Machenschaften des Beschwerdeführers verstrickt
zu sein, eventuell als Hehlerin des Deliktsguts (vgl. Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 20. November 2014). Es darf daher mit Fug
bezweifelt werden, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser Frau so
eng ist, wie er nun behauptet. Als wenig glaubhaft erscheint auch die nicht
weiter dokumentierte Behauptung des Beschwerdeführers, ein Freund namens F_____,
dessen Nachnamen er ebenfalls nicht kennt, habe ihm einen Job an einem
unbekannten Ort in einer neu gekauften Reinigungsfirma in Aussicht gestellt, weshalb
wirtschaftliche Bindungen zur Schweiz bestünden. Von gefestigten sozialen
und/oder beruflichen Verhältnissen in der Schweiz, welche den Beschwerdeführer
von einer Flucht abhalten würden, kann nach dem Gesagten keine Rede sein.
Vielmehr ist unter den genannten Umständen von einer deutlich erhöhten
Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Falle seiner
Haftentlassung ins Ausland gehen – oder auch in der Schweiz untertauchen –
würde. Somit würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erschwert,
seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. Zudem könnte nur mit Mühe
durchgesetzt werden, dass er für eine Gerichtsverhandlung zur Verfügung stünde.
Seine Anwesenheit im Verfahren wäre nicht gewährleistet. Dies genügt, um
Fluchtgefahr zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4.).
Ersatzmassnahmen,
welche die Fluchtgefahr wirksam zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich
und werden auch nicht geltend gemacht. Namentlich ist unklar, mit welchen
Mitteln der Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung aufbringen sollte. Auch
eine Hinterlegung der Ausweisschriften erscheint nach dem Gesagten nicht
möglich und würde den Beschwerdeführer nicht effektiv davon abhalten, unterzutauchen
oder sich ins Ausland abzusetzen. Mit der Vorinstanz ist deshalb Fluchtgefahr
anzunehmen.
Da das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die
Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2;
APE HB.2012.14 vom 18. April 2012), kann auf die vertiefte Erörterung der
Frage, ob neben Flucht- auch Fortsetzungsgefahr gegeben sei, an sich verzichtet
werden. Jedoch ist auch diese zu bejahen, wie im Folgenden kurz dargestellt
sei.
4.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist die Anordnung von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bei Annahme eines dringenden Tatverdachts zulässig, wenn ernsthaft
zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat.
Voraussetzung
für die Annahme der Fortsetzungs- respektive Wiederholungsgefahr ist zunächst,
dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer
erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht
notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben
müssen (Markus Hug in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 StPO N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St.
Gallen 2009, Art. 221 StPO N 11; Forster,
Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 221 N 15 Fn. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 36). Weitere
Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist,
dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit
weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid,
a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es
dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug,
a.a.O., Art. 221 N 38; vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 und BGE 133 I 270 E.
2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte hat das Bundesgericht bisher zum
Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte
eingestuft (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f. vgl. Hinweise bei
Forster, a.a.O. Art. 221 N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E.
5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder
die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht, ausnahmsweise auch solche gegen das
Vermögen (Schmid, a.a.O.,
Art. 221 N 11; zum Ganzen VGE HB.2013.51 vom 5. November 2013
E. 5.1).
4.2 Es
ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit in erheblichem Ausmass straffällig geworden ist. Er ist wegen
gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft. Zudem läuft gegen ihn ein weiteres Verfahren
wegen Hehlerei und mehreren Einbruchdiebstählen. Die erste Voraussetzung für
die Annahme der Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr ist daher entgegen der
Auffassung der Verteidigung erfüllt. Gleiches gilt für die weitere
Voraussetzung des Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr, wonach
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass der Beschuldigte in Freiheit
weitere gleichartige Delikte begehen würde. Vorliegend muss gar davon
ausgegangen werden, dass sich die Wiederholungsgefahr bereits verwirklicht hat,
wurde doch der Beschwerdeführer kurz nach seiner Haftentlassung Mitte Oktober
2014 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hehlerei und des mehrfachen Einbruchdiebstahls
bereits wieder wegen gleichartigen Delikten, zum Teil in flagranti angehalten.
Es erscheint zudem unter den gegebenen Umständen naheliegend anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zurzeit und schon seit längerem
massgeblich mit Diebstählen bestreitet. Dies umso mehr, als er zurzeit offenbar
über keine Anstellung verfügt. Soweit geltend gemacht wird, Fortsetzungsgefahr
bestehe angesichts des Geständnisses nicht, scheint die Verteidigung zu
verkennen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Vorwürfe bestritten hat. Mit
der Vorinstanz ist daher auch Fortsetzungsgefahr zu bejahen. Auch diesbezüglich
sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich und werden solche nicht
geltend gemacht.
Bei diesem
Ergebnis kann letztlich offen bleiben, ob auch Kollusionsgefahr besteht, was
die Vorinstanz mit zureichenden Gründen ebenfalls bejaht hat.
Die angeordnete
Untersuchungshaft von 12 Wochen erweist sich schliesslich als verhältnismässig.
Dies namentlich in zeitlicher Hinsicht. Dem Beschwerdeführer droht angesichts
der erheblichen Vorwürfe und der einschlägigen Vorstrafe bei einer Verurteilung
eine längere Freiheitsstrafe, welche die angeordnete Untersuchungshaft noch bei
weitem übersteigen dürfte. Zudem besteht angesichts des Vorwurfs des banden-
und gewerbsmässigen Diebstahls ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Aufklärung der hier zu beurteilenden Straftaten, und stehen insoweit weitere Ermittlungen
an. Die Abklärungen stehen erst am Anfang. Die Verhältnismässigkeit wird denn
auch vom Beschwerdeführer nicht explizit bestritten.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Hingegen ist sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in
diesem Verfahren praxisgemäss zu bewilligen, da er aktuell über kein Einkommen verfügt.
Der amt-lichen Verteidigerin, [...], Advokatin, ist ein Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Der mit Honorarnote vom 22. Januar 2015
geltend gemachte zeitliche Aufwand von 5.25 Stunden à CHF 200.– zuzüglich
Auslagen von CHF 94.50 ist angemessen. Das Honorar ist auf CHF 1'144.50 einschliesslich
Auslagen festzusetzen, zuzüglich MWST zu 8 % (CHF 91.55).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Der amtlichen Verteidigerin des
Beschwerdegegners, [...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1'236.05, einschliesslich Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse
vergütet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.