Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.7
URTEIL
vom 6.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann, lic. iur.
Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
C_____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 24. Oktober 2013
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung, mehrfache Drohung,
mehrfache versuchte Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
A_____ wurde mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Oktober 2013 der versuchten
vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung,
der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmitteigesetzes
schuldig erklärt und zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
ausgestandenen Haft, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013. Es wurde ausserdem eine
ambulante Suchtbehandlung während des Strafvollzugs angeordnet.
Gegen dieses
Urteil hat der A_____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 24. Oktober
2013 Berufung angemeldet. Am 24. Januar 2014 hat er die Berufungserklärung
eingereicht, mit der er beantragt, die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei von 4
½ auf 3 Jahre zu reduzieren. Diesen Antrag hat er mit Eingabe vom 19. März 2014
schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 16. April 2014 mit
dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils vernehmen lassen.
In der
Berufungsverhandlung vom 6. Januar 2015 ist der Berufungskläger befragt worden
und sind sein Verteidiger und die Staatsanwältin [...] zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht
worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist
gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Berufungskläger die Berufung
auf das Strafmass der Freiheitsstrafe beschränkt. Die erstinstanzlichen
Schuldsprüche, die Geldstrafe und die Busse, die ambulante Suchtbehandlung und
die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sind daher in Rechtskraft erwachsen
und im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.
1.3
1.3.1 In
der Berufungserklärung wurde beantragt, es sei der Gutachter, welcher das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. September 2014 verfasst hatte, zur
Hauptverhandlung zu laden. Der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts hat
diesen Antrag unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Ausschusses abgewiesen.
In der Verhandlung des Berufungsgerichts hat der Verteidiger seinen Antrag
wiederholt. Zur Begründung macht er geltend, das Aussageverhalten des Berufungsklägers,
namentlich das fehlende Geständnis resp. die fehlende Reue, sei möglicherweise
durch eine psychiatrischen Störung erklärbar, was bei der Strafzumessung zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Zudem ergäben sich aus den Akten
Hinweise darauf, dass die Aussagen des Berufungsklägers auf einer Persönlichkeitsstörung
z.B. vom Typ Borderline beruhen könnten. Eine solche psychiatrische Störung könnte
auch die Vortaten des Berufungsklägers teilweise erklären. Hierzu solle der Gutachter
noch befragt werden.
1.3.2 Das
forensisch-psychiatrische Gutachten über den Berufungskläger vom
19. September 2013 ist nach seinem Eingang beim Strafgericht den Parteien
zugestellt worden, mit einer Frist zur Einreichung von allfälligen Ergänzungsfragen
an den Gutachter (Akten S. 607). Keine der Parteien hat die Gelegenheit zur
Stellung von Ergänzungsfragen wahrgenommen oder die Ladung des Gutachters in
die Verhandlung beantragt. Es fragt sich, ob ein solcher Antrag erstmals vor
Berufungsgericht gestellt werden kann, wenn das erstinstanzliche Gericht sein
Urteil auf die zuvor nicht in Frage gestellten Ausführungen des Gutachters
abgestellt hat. Es sei in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verwiesen, wonach ein Beschuldigter, der den Antrag auf
Befragung eines Zeugen nicht rechtzeitig und formgerecht eingereicht hat, den
Strafverfolgungsbehörden nicht nachträglich vorwerfen kann, sie hätten durch
Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen
seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGer 6B_374/2014 vom 27. November 2014
E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Ob dies auch für die Ladung des Gutachters
in die Verhandlung gilt, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da eine
Befragung des Gutachters ohnehin nicht angezeigt ist, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt.
1.3.3 Eine
Ergänzung oder Verbesserung eines Gutachtens setzt gemäss Art. 189 StPO voraus,
dass es unvollständig oder unklar ist oder Zweifel an seiner Richtigkeit
bestehen. Dasselbe muss für eine mündliche Befragung des Gutachters anlässlich
der Gerichtsverhandlung gelten. Die Vorinstanz hat die gutachterlichen Ausführungen,
welche auch in der erstinstanzlichen Verhandlung von keiner Seite in Frage gestellt
wurden, als schlüssig und auch für Laien nachvollziehbar beurteilt (Urteil
S. 19). Dem ist – auch in Bezug auf die vom Verteidiger im
Berufungsverfahren aufgeworfenen Fragen – zu folgen. Der Gutachter hatte den
Auftrag, sich zu den Fragen einer psychischen Störung, der Schuldfähigkeit, der
Rückfallgefahr sowie einer Massnahme nach Art. 59-61 und 63 StGB zu äussern.
Dabei bezog sich das Gutachten, wie in solchen Fällen üblich, auf den Zeitraum
der dem Berufungskläger vorgeworfenen Anlassdelikte (Gutachten, Akten S. 606,
pag. 36). Der Gutachter diagnostizierte beim Berufungskläger ein
Abhängigkeitssyndrom von Kokain und Opioiden, welches zum Zeitpunkt der
Anlassdelikte als schwergradig zu beurteilen sei (Gutachten pag. 37). Weiter
wurden aufgrund der offenbar häufig instabilen und konflikthaften zwischenmenschlichen
Beziehungen wie auch der von verschiedener Seite festgehaltenen schnellen
Reizbarkeit bzw. ausgeprägten Impulsivität des Berufungsklägers Anzeichen für
das Bestehen von akzentuierten Persönlichkeitszügen erkannt, wobei emotional
instabile, möglicherweise auch dissoziale Züge im Vordergrund stünden. Eine
Persönlichkeitsstörung könne aus gutachterlicher Sicht zum aktuellen Zeitpunkt
nicht mit der erforderlichen Sicherheit diagnostiziert werden. Akzentuierte
Persönlichkeitszüge seien nicht einer psychiatrischen Erkrankung gleichzusetzen;
vielmehr handle es sich dabei um eine Normabweichung ohne eigentlichen
Krankheitswert. Es sei gutachterlich aber davon auszugehen, dass der
Drogenkonsum des Berufungsklägers und die bei ihm vorhandenen
Persönlichkeitsakzentuierungen sich wechselseitig verstärkt hätten (Gutachten
pag. 38). Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit ist der Gutachter unter
Verweis auf die erwähnte allgemeine emotionale Instabilität des
Berufungsklägers, seine erhöhte Reizbarkeit, sein wiederholtes aggressives
Auftreten gegenüber anderen Personen, seinen sozialen Abstieg und seinen Konsum
von psychotropen Substanzen von einer leichtgradig verminderten
Steuerungsfähigkeit und damit auch von einer leichtgradig verminderten
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bei den Anlassdelikten ausgegangen
(Gutachten pag. 40). Bei der Prüfung der Legalprognose hat der Gutachter erneut
ausgeführt, dass beim Berufungskläger zwar keine Persönlichkeitsstörung, aber
emotional instabile Persönlichkeitszüge vorlägen (Gutachten pag. 43).
Aus dem
sorgfältig erarbeiteten und schlüssig begründeten Gutachten geht somit klar
hervor, dass der Gutachter beim Berufungskläger keine Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert. Die vom Verteidiger vorgebrachte Vermutung, dass bei ihm dennoch
eine Persönlichkeitsstörung, z.B. vom Typ Borderline, vorliegen könnte, erscheint
nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Aus dem Umstand, dass
der Gutachter namentlich aus den instabilen und konflikthaften
zwischenmenschlichen Beziehungen und der schnellen Reizbarkeit bzw.
ausgeprägten Impulsivität des Berufungsklägers auf akzentuierte
Persönlichkeitszüge schliesst, lässt sich nicht ableiten, dass das in
wesentlichen Punkten ausgebliebene Geständnis resp. die mangelnde Reue auf
diese akzentuierten Persönlichkeitszüge zurückgeführt werden könnten. Der
Verteidiger macht in der Berufungsbegründung denn auch geltend, dass der Berufungskläger
ihm gegenüber sein Aussageverhalten damit erklärt habe, dass er Angst vor einer
allzu hohen Strafe habe. Dass Beschuldigte aus Angst vor der Strafe kein
Geständnis ablegen oder ihre Taten relativieren und verharmlosen, kommt häufig
vor und ist keineswegs ein Indiz für eine psychische Störung. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass auch ein aufgrund einer psychischen Störung erfolgtes Ausbleiben
eines Geständnisses nicht dazu führen könnte, dass die Strafe unter dem Titel
Geständnis gemildert werden könnte. Es besteht somit kein Anlass für eine Befragung
des Gutachters durch das Berufungsgericht.
2.1 Angefochten
ist die Höhe der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 ½
Jahren. Dieser liegen folgende Schuldsprüche wegen der nachstehend aufgeführten
Sachverhalte zugrunde: Der Berufungskläger wurde am 12. Dezember 2012, am 13.
März 2013 und am 19. März 2013 jeweils im Besitz von Drogen (insgesamt 31,6
Gramm Heroingemisch und 11,5 Gramm Kokaingemisch) angehalten, welche
grösstenteils zum Verkauf bestimmt waren. Dies führte zu einem Schuldspruch
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19
Ziff. 1 BetmG. Am 30. Januar 2013 hat er B_____ mit einer drohenden Geste (von
links nach rechts horizontales Vorbeiziehen seines Fingers am Hals) und mit den
Worten „Du kommst dran. Du bist tot" eingeschüchtert, wodurch er sich der
Drohung schuldig gemacht hat. Zwischen dem 24. Februar und dem 8. März 2013 hat
er insgesamt sieben SMS an C_____ geschickt, in welchen er diesen bedroht und
versucht hat, ihm ein bestimmtes Verhalten abzunötigen. Dies hat zu
Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung geführt. Am 24.
März 2013 schliesslich ist er bei einer zufälligen Begegnung auf der Strasse
auf C_____ zugerannt und hat mit einem Klappmesser zunächst gegen dessen Gesicht
gestochen, wobei er ihm eine kleine oberflächliche Schnittwunde an der linken
Schläfe zugefügt hat. Danach hat er gezielt einen Stich in Richtung des
Oberkörpers von C_____ ausgeführt, welcher diesem – der noch etwas ausweichen
konnte – am linken Oberarm eine 4,2 cm lange und bis zu 7cm tiefe klaffende Wunde
mit einer aufgrund der Eindringtiefe rillenartigen Verletzung des
Oberarmknochens zugefügt hat. Diese Verletzung hat zu einer aktiven
Schlagaderblutung mit hohem Blutverlust geführt, was eine akute Lebensgefährdung
darstellte. Hierfür wurde der Berufungskläger der versuchten vorsätzlichen Tötung
schuldig gesprochen.
Die zusätzlich
begangenen Beschimpfungen haben zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
30.–, der Betäubungsmittelkonsum zu einer Busse von CHF 500.– geführt,
welche nicht angefochten und daher nicht zu überprüfen sind.
2.2 Die
Vorinstanz ist bei der Strafzumessung richtigerweise vom Strafrahmen für
vorsätzliche Tötung ausgegangen, den sie aufgrund des blossen Versuchs
gemildert hat, so dass die in Art. 111 StGB angedrohte Mindeststrafe von 5
Jahren unterschritten werden kann. Zu Recht hat sie indessen die Delikts- und
Tatmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt. Ausserdem
hat sie in Rechnung gestellt, dass die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013
auszugestalten ist, weil der Berufungskläger das Betäubungsmitteldelikt gemäss
Ziff. 1 AS und die Drohung zum Nachteil von B_____ gemäss Ziff. 2 AS vor jener
Verurteilung begangen hat. Sie hat das Verschulden des Berufungsklägers
zutreffend als gravierend eingestuft und dies umfassend begründet; es kann
hierfür auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 17 f.)
verwiesen werden.
2.3 Der
Verteidiger rügt, die Vorinstanz habe dem Berufungskläger für seine Messerattacke
gegenüber C_____ zu Unrecht ein erkennbares Motiv abgesprochen. Es habe zwischen
ihnen einen Streit um Geld gegeben, was bei Drogenabhängigen ein starkes Motiv
darstelle (vgl. Berufungsbegründung S. 1 f. und Plädoyer Verteidigung). Dem ist
entgegen zu halten, dass der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung nicht einen Geldstreit geltend gemacht, sondern erklärt hat, er sei
wütend gewesen, weil C_____ den Schlüssel zu seiner Wohnung habe zurückerhalten
wollen, dies aber erst anderen gesagt habe, anstatt selbst zu ihm zu kommen (Akten
S. 634 unten). Das ist ein vollkommen nichtiger Anlass für eine solche Attacke.
Im Übrigen würde auch ein Geldstreit kein nachvollziehbares Motiv für einen
Messerangriff auf einen Menschen darstellen, welches das Verschulden zu mindern
vermöchte.
2.4 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, es sei „beschönigend, wenn das Strafgericht
ausführe, C_____ habe nach dem ersten Messerstich (bloss) einen Schritt auf ihn
zugemacht. C_____ habe selbst ausgesagt, dass er nach dem ersten Messerstich
auf den Berufungskläger zugerannt sei. Es sei deshalb „nicht unverständlich“,
wenn sich der Berufungskläger „durch den heranrennenden C_____ bedroht sah und auch
deshalb den verhängnisvollen zweiten Messerstich anbrachte“ (Berufungsbegründung
S. 2). Dem kann nicht gefolgt werden. C_____ hat in der Einvernahme vom 4.
April 2013 zu Protokoll gegeben, als er nach dem ersten Messerstich – den er
zunächst als blossen Schlag wahrgenommen habe – realisiert habe, dass der
Berufungskläger ein Messer in der Hand hatte, habe er einen Schritt auf diesen
zugemacht, worauf der Berufungskläger sofort wieder zugestochen und ihn am Arm
getroffen habe (Akten S. 399 f.). Es trifft zwar zu, dass er später angegeben
hat, er sei nach dem ersten Messerstich auf den Berufungskläger „zugerannt“
(Akten S. 403), allerdings hat er im weiteren Verlauf der Befragung
präzisiert, dass er nur einen oder zwei Schritte auf den Berufungskläger
zugemacht habe, bevor dieser erneut zugestochen habe (Akten S. 404). Auch wenn
man zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgeht, dass C_____ nach dem
erlittenen ersten und vor dem zweiten Messerstich nicht einen, sondern zwei oder
mehr schnelle Schritte auf ihn zugemacht hat, ändert dies am Tatverschulden des
Berufungsklägers nichts. In der Berufungsbegründung wurde nicht bestritten,
dass der Berufungskläger C_____ beschimpft hat und ihm nach seiner verbalen
Reaktion hinterhergerannt ist und einen Messerstich versetzt hat, welcher ihn
am Kopf verletzt hat. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der
Berufungskläger zwar behauptet, C_____ habe zuerst ihn beschimpft, als sie auf
verschiedenen Strassenseiten in die gleiche Richtung unterwegs gewesen seien
(Protokoll S. 3). Selbst wenn dies zuträfe, wäre es unbestrittenermassen der
Berufungskläger gewesen, der daraufhin mit dem Messer bewaffnet die Strasse
überquert hat und auf seinen Gegner eingestochen hat. Dass er geglaubt habe,
dieser habe wahrscheinlich auch ein Messer, und dass er dessen Einsatz habe
zuvorkommen wollen (Protokoll S. 3), ist als blosse Schutzbehauptung zu werten,
zumal er dies erstmals vor Appellationsgericht vorgebracht hat. Es war somit
der Berufungskläger, der die Auseinandersetzung initiiert hat, in deren Verlauf
er zweimal mit dem Messer auf C_____ eingestochen hat. Dass er es möglicherweise
als bedrohlich empfunden hat, dass C_____ nach dem ersten Messerstich auf ihn zukam,
vermag ihn unter diesen Umständen nicht zu entlasten. Von Notwehr oder einer notwehrähnlichen
Situation, welche das Verschulden des Berufungsklägers in einem milderen Licht erscheinen
lassen würde, kann keine Rede sein.
2.5 Der
Berufungskläger rügt ausserdem, dass bei den Ausführungen zur Strafzumessung im
vorinstanzlichen Urteil nicht darauf hingewiesen wurde, dass ihm in Bezug auf
die versuchte Tötung lediglich ein eventualvorsätzliches Vorgehen vorgeworfen wird.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme zur Berufung zu Recht darauf
hin, dass der Eventualvorsatz eine ordentliche Form des Vorsatzes im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 StGB darstellt; der Täter wird sowohl bei der
direktvorsätzlichen wie auch bei der eventualvorsätzlichen Deliktsbegehung
wegen vorsätzlichen Vorgehens verurteilt. Die Abwesenheit des direkten
Vorsatzes führt daher nicht zu einer formellen Strafmilderung. Indessen ist dem
Tatverschulden unter Berücksichtigung aller Umstände Rechnung zu tragen. Hierbei
ist auch dem Umstand, dass eine Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern mit
Eventualvorsatz begangen wurde, Rechnung zu tragen, da dies die Intensität des
verbrecherischen Willens und damit die subjektive Tatschwere mindert (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Praxiskommentar
StGB, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 20 m.w.H). Das Strafgericht hat das
Tatverschulden des Berufungsklägers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
dargelegt und sorgfältig begründet. Dass es in Bezug auf die versuchte Tötung
von Eventualvorsatz und nicht von direktem Vorsatz ausgegangen ist, ergibt sich
bereits aus seinen Erwägungen zum Schuldpunkt (Urteil S. 15). Bei der
Strafzumessung musste dieser Umstand nicht noch einmal explizit erwähnt werden.
Aus der ausgesprochenen Strafe ergibt sich jedoch klar, dass das Strafgericht
ihn richtigerweise berücksichtigt hat, führen doch direktvorsätzliche Tötungsversuche
regelmässig zu weit höheren Strafen.
2.6 Im
Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der
Strafe zum Vergleich auch andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen beizuziehen,
wobei indessen stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (vgl.
AGE AS.2011.127 vom 6. Dezember 2011 E. 6.4.9.1, AS.2009.403 vom
14. Januar 2011 E.
5.4;Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 40). Im vorliegenden
Fall hat die Vorinstanz – unter Einbezug des Umstands, dass eine teilweise
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 1. Februar 2013 auszusprechen
ist, vor Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit – eine Einsatzstrafe
von 6 Jahren für die mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte als angemessen
erachtet. Dies erscheint bei einem Vergleich mit andern vom Appellationsgerichts
in den letzten Jahren für vergleichbare Fälle ausgesprochene Strafen
aussergewöhnlich hoch. So hat das Appellationsgericht in verschiedenen Fällen
eventualvorsätzlich versuchte Tötungen mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren
geahndet:
AGE AS.2010.19
vom 30. März 2011: Der Täter hatte in einem Familienzwist seinem Opfer
ohne Notwehr oder Provokation Messerstiche gegen den Oberkörper versetzt;
AGE
AS.2010.127 vom 6. Dezember 2011: Der Täter hatte einem Widersacher im
Streit mit einer zerbrochenen Flasche einen tiefen Schnitt im Unterarm
zugefügt und ihn, als er flüchtete, noch in den Hinterkopf gestochen;
AGE SB.2012.49
vom 30. August 2013: Der Täter hatte mit einem Schmetterlingsmesser mit 7
cm Klingenlänge dreimal in den Brustbereich seines Nebenbuhlers
eingestochen; zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass er geständig,
einsichtig und emotional betroffen war.
Das Strafgericht
hat mit Urteil vom 17. Februar 2011 einen jungen, geständigen Täter, der
anlässlich einer Schlägerei ein Messer gezückt und damit seinem Widersacher in
die Brust gestochen hatte, unter Berücksichtigung eines massiven Mitverschuldens
des Opfers zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Demgegenüber hat das
Appellationsgericht am 14. Januar 2011 einen Delinquenten, der in einer Bar einem
Gegner aus nichtigem Anlass ein zerbrochenes Bierglas wuchtig in den Hals gerammt
und ihn damit in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hatte, zu 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt (AGE AS.2009.403 vom 14. Januar 2011). 5 Jahre Freiheitsstrafe gab
es für einen Täter, der im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Messer
oder Glas einem Widersacher in die Brust-Bauchgegend und einem zweiten Gegner
in die Flanke gestochen hat (AGE SB.2011.6 vom 13. September 2011). In keinem
dieser Fälle war eine verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.
Im Lichte dieser
Präjudizien erscheint die Einsatzstrafe von 6 Jahren auch unter Berücksichtigung
des schweren Verschuldens des Berufungsklägers in Bezug auf die versuchte
Tötung als übersetzt. Vielmehr erachtet das Gericht hierfür eine Einsatzstrafe
von knapp 5 Jahren angemessen. Diese ist wegen der Drohungen, der versuchten
Nötigungen und der Betäubungsmitteldelikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um gut
ein halbes Jahr zu erhöhen, so dass von einer Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren
auszugehen ist.
2.7 Die
Vorinstanz hat die Einsatzstrafe aufgrund der im Gutachten festgestellten
leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers um einen Viertel
reduziert. Wie bereits ausgeführt wurde (Ziff. 1.3.3), ist das Gutachten
schlüssig und nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen ist. Das
Bundesgericht lehnt in seiner neueren Rechtsprechung einen „Tarif“ zur
Berücksichtigung der Verminderung der Schuldfähigkeit ab mit der Begründung,
dass das Gericht bei der rechtlichen Würdigung des psychiatrischen Gutachtens
grundsätzlich frei sei und insbesondere auch die Ursache einer verminderten
Schuldfähigkeit zu gewichten habe. Es erachtet somit einen genauen Raster etwa
von 75 %, 50 % und 25 % Strafreduktion bei schwerer, mittlerer und leichter
Verminderung der Schuldfähigkeit als verfehlt. Wenn die forensische Psychiatrie
nicht in der Lage sei, ein mathematisch exaktes Messsystem anzubieten, und sich
in der Praxis eine pragmatische Dreiteilung (leichte, mittlere, schwere Verminderung)
eingespielt habe, sei auch der Richter nicht gehalten, eine vom psychiatrischen
Gutachter vorgegebene grobe Einschätzung willkürlich einzuengen (BGE 136 IV 55
E. 5.3 S. 58 und E. 5.6 S. 60 f.). Vielmehr sei bei Vorliegen einer
Verminderung der Schuldfähigkeit in einem ersten Schritt aufgrund der tatsächlichen
Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die
Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt sei und wie
sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das
Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen sei. Hierauf sei in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspreche (a.a.O., E. 5.7 S. 62). Auch wenn man gemäss diesen
Vorgaben vorgeht und infolge der leichtgradigen Verminderung des Verschuldens
statt von einem schweren von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden
ausgeht, erscheint im Ergebnis die von der Vorinstanz unter diesem Titel
vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe um rund einen Viertel angemessen.
2.8 Dass
das mangelnde Geständnis und die mangelnde Reue des Berufungsklägers nicht als
krankheitsbedingt zu betrachten sind, wurde bereits erwähnt. Die Feststellung
der Vorinstanz, dass dem Berufungskläger weder ein Geständnis noch Reue zugutegehalten
werden könnten, er seine Taten vielmehr bagatellisiere und sie mit teilweise
abstrusen Begründungen von sich zu weisen versuche (Urteil S. 19), ist daher
nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die Beteuerung des Berufungsklägers
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nichts, dass er sehr bereue, „was
geschehen ist“, und dass es ihm „für alle Beteiligten leid“ tue (Akten S. 642).
Mit der Aussage „passiert ist passiert“ (a.a.O.) hat er diese allgemeine
Bedauernsbekundung sogleich wieder stark relativiert. Daran hat sich vor zweiter
Instanz nichts geändert. Seine Antwort auf die Frage, wie er heute zu den
genannten Taten stehe („Im Nachhinein ist man immer schlauer. Es ist passiert,
aber man muss immer nach vorne schauen“; Protokoll S. 3), zeugt nicht von
grosser Reue, und auch sein Schlusswort in der zweitinstanzlichen Verhandlung,
dass er sich bei den Opfern entschuldigen wolle, weil er das brauche, um mit
seinem Gewissen abzuschliessen (Protokoll S. 5), hinterlässt den Eindruck, dass
es ihm mehr um sich selbst als um die Opfer geht. Nach wie vor bestreitet und
relativiert er zudem seine Verantwortlichkeit in wesentlichen Punkten, etwa
indem er dem Gericht weismachen will, dass er nicht habe beurteilen können,
welche Folgen der Messereinsatz haben könnte (Protokoll S. 3).
2.9 Der
Berufungskläger macht eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend, weil er Vater
eines vierjährigen Sohnes sei und seine Beziehung zu diesem durch den
Strafvollzug massiv erschwert werde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind Beschuldigte mit Kindern zwar strafempfindlicher als solche ohne Kinder. Allerdings
stellt die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres
oder soziales Umfeld eingebetteten Beschuldigten eine gewisse Härte dar,
weshalb diese Konsequenz nur zurückhaltend und bei aussergewöhnlichen Umständen
strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGer 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.4).
Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen hier nicht vor. Die Geburt seines
Sohnes vermochte den Berufungskläger nicht daran zu hindern, wiederholt massiv
straffällig zu werden. Damit hat er die mit dem Strafvollzug verbundene Einschränkung
des Kontaktes mit seinem Kind selbst verursacht. Im Übrigen ist festzustellen,
dass der der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und seiner Familie auch durch
seine Drogensucht massiv belastet war und sich erst im Verlauf seines Strafvollzuges
wieder verbessert hat (vgl. Akten, S. 627).
2.10 Strafmindernd
in Rechnung zu stellen ist hingegen der aussergewöhnlich gute Führungsbericht
der Strafanstalt Witzwil. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das
Nachtatverhalten eines Straftäter – auch im (vorläufigen) Strafvollzug – für
die Strafzumessung insofern von Bedeutung, als es Rückschlüsse auf den Täter
und seine Einstellung zur Tat zulässt (BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2009
E. 5.5). Zwar kann ein korrektes Verhalten im Strafvollzug vorausgesetzt
werden (a.a.O.). Laut dem Führungsbericht vom 11. Dezember 2014 geht hingegen
das Verhalten des Berufungsklägers im Vollzug weit über rein korrektes Benehmen
hinaus, ist doch nicht nur sein Sozial- und Arbeitsverhalten vorbildlich,
sondern zeigt er sich auch in den wöchentlichen Therapiesitzungen sehr
engagiert und arbeitet aktiv an sich und seiner Problematik. So hat er unter
anderem freiwillig an einem sogenannten R&R Training teilgenommen, um
automatisiertes Denken und Verhalten zu überwinden und zu „prosozialem,
geschicktem Denken, Fühlen und Verhalten“ zu gelangen. Ausserdem hat er das
Methadon vollständig abgebaut, und er hat die bei seinem Eintritt belastete
Beziehung zu seiner Ehefrau intensiviert und stabilisiert.
2.11 Zusammenfassend
ergibt sich bei einer Einsatzstrafe für die versuchte Tötung von knapp 5 Jahren,
ihrer Erhöhung um ein gutes halbes Jahr wegen der Deliktsmehrheit, der
Rekuktion um rund einen Viertel infolge der leicht reduzierten Schuldfähigkeit
und der damit einhergehenden Verminderung des Verschuldens sowie der
Berücksichtigung des positiven Nachtatverhaltens im vorläufigen Strafvollzug
eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen. Insofern ist das angefochtene
Urteil unter teilweiser Gutheissung der Berufung abzuändern.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit
einer leicht reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–. Der amtliche Verteidiger
des Berufungsklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es ist ihm
antragsgemäss ein Honorar von CHF 5‘240.– zuzüglich CHF 200.– Auslagen und 8 %
MWST aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht
bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf
die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen
der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger im Umfang von rund 20 %
obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen
Besserstellung bloss 80 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt.
A_____ wird verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 12./13. Dezember 2012 (1 Tag) und
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit
dem 8. April 2013, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2013,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung
mit 22 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, Art.
177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19 Ziff. 1 und 19a des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 19 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 106 Abs. 2
des Strafgesetzbuches.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer leicht reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘240.– und ein Auslagenersatz von CHF
200.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 435.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 4‘700.– bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.