Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.119
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. August 2014
betreffend Ergänzung der Akten
durch das Zwangsmassnahmengericht mit Einvernahmen aus den Akten von
Mitbeschuldigten
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____, B_____, C_____ und D_____ Strafverfahren
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Verfahren V140819
020, V140819 021, V140819 023 und V140819 024). Die Beschuldigten sollen am
19. August 2014 gemeinsam einen Einbruchdiebstahl verübt haben. Am
20. August 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht
die Anordnung von Untersuchungshaft über die vier Beschuldigten. Sie legte den
vier separaten Anträgen jeweils das Einvernahmeprotokoll des betreffenden
Beschuldigten bei. Mit als „Notizen“ betitelter Verfügung vom 21. August
2014 ordnete die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts an, dass in die Akten
jedes Beschuldigten eine Kopie der Einvernahmen der jeweils anderen drei Beschuldigten
gelegt werde. Gleichentags verfügte das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft
über die Beschuldigten.
Gegen die
erstgenannte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. August 2014
erhob die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. September 2014
Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragt sie, dass die Verfügung
aufzuheben sei und dass die Kopien der Einvernahmen der jeweiligen Mitbeschuldigten
aus den Haftakten der Beschuldigten zu entfernen seien. Die Präsidentin des
Zwangsmassnahmengerichts beantragt mit Stellungnahme vom 17. September
2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dazu
replizierte die Staatsanwaltschaft am 1. Oktober 2014. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide
des Zwangsmassnahmengerichts in den von der StPO vorgesehenen Fällen zulässig. Neben
Verfügungen in Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmassnahmen und der
Friedensbürgschaft sind dies insbesondere Entscheide über die Anordnung, die
Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gemäss
Art. 222 StPO. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung
des Strafmassnahmengerichts vom 21. August 2014, mit welcher die Akten der
Beschuldigten mit Kopien der Einvernahmen der Mitbeschuldigten ergänzt worden
sind. Es fragt sich daher, ob auch eine solche im Rahmen eines
Haftanordnungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht erlassene Verfügung
mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
StPO angefochten werden kann.
Die Präsidentin
des Zwangsmassnahmengerichts begründete die Ergänzung der Akten damit, dass die
Fairness im Verfahren dies gebiete. Sie sei Richterin in allen vier
Haftverfahren betreffend die Mitbeschuldigten und habe daher notwendigerweise
Kenntnis von allen Einvernahmen, auch wenn sich die jeweiligen Einvernahmeprotokolle
nur in den Akten des jeweils einvernommenen Beschuldigten befänden. Diese
Kenntnis könne sie beim Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft nicht
ausblenden. Daher sei der Verteidigung im gleichen Umfang Einsicht in die Akten
zu geben und seien diese um die Einvernahmen der jeweiligen anderen
Mitbeschuldigten zu ergänzen. Aus dieser Begründung geht hervor, dass die
Ergänzung der Akten durch die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung der Untersuchungshaft steht. Die
Präsidentin hat Kenntnis von den Akten aller Mitbeschuldigten genommen, die
Akten der einzelnen Mitbeschuldigten entsprechend ergänzt und auch gestützt
darauf über die Anordnung der Untersuchungshaft entschieden.
Es ist nicht
ersichtlich, weshalb vorliegend bei der Ergänzung der Verfahrensakten durch das
Zwangsmassnahmengericht ein anderer Rechtsmittelweg beschritten werden soll, als
bei der Anordnung der Untersuchungshaft selber. Vielmehr haben mit dem
Hauptpunkt in einem direkten Zusammenhang stehende Nebenpunkte in Bezug auf das
Rechtsmittel diesem zu folgen (vgl. ebenso für den Kostenentscheid als Nebenpunkt
Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 421 StPO N 11; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 421 StPO N 8; vgl.
auch KGer BL 470 12 83 vom 14. Mai 2012 E. 1.4). Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass die Ergänzung der Akten nicht im Haftentscheid
selber, sondern in einer separaten Verfügung angeordnet worden ist. Dadurch
wurde der innere Zusammenhang zwischen der Aktenergänzung und dem Haftentscheid
nicht aufgehoben. Gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts ist daher das für die Anfechtung der Anordnung der
Untersuchungshaft geltende Rechtsmittel zu ergreifen, mithin die Beschwerde
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO. Nach
der Rechtsprechung des Appellationsgerichts setzt dies bei verfahrensleitenden
Verfügungen wie der vorliegenden allerdings voraus, dass der Beschwerdeführerin
durch die Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (vgl.
APE BES.2014.53 vom 20. August 2014 E. 1.1; BES.2012.13 vom
12. April 2012 E. 1.1). Die Staatsanwaltschaft wollte mit der Beschränkung
der Haftakten auf die Einvernahme des jeweiligen Beschuldigten aus
prozesstaktischen Gründen verhindern, dass die Beschuldigten Einblick in die
Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten erhalten. Dies wurde durch die
Ergänzung der Akten durch das Zwangsmassnahmengericht und der anschliessend
gewährten Akteneinsicht vereitelt, so dass die Staatsanwaltschaft einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil erlitt. Die angefochtene Verfügung ist
demzufolge ein taugliches Anfechtungsobjekt.
1.2 Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO grundsätzlich zur Beschwerde
legitimiert. Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über den
Wortlaut von Art. 222 StPO hinaus auch für die Anfechtung von Entscheiden
des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung der Untersuchungshaft
(vgl. BGE 137 IV 22 E. 1.3 S. 23 f.; 137 IV 87 E. 3
S. 89 ff.). Die Beschwerdelegitimation setzt allerdings im
Allgemeinen voraus, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles, praktisches
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat (vgl. Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 382 StPO N 13). Die Staatsanwaltschaft wollte mit der
beantragten Entfernung der Einvernahmen aus den Akten verhindern, dass die
Beschuldigten Einblick in die Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten erhalten
(siehe E. 1.1 hiervor). Diese Einsicht wurde den Beschuldigten bzw. deren
Verteidigung jedoch vor der Haftverhandlung gewährt, so dass der
Staatsanwaltschaft für die vorliegenden Strafverfahren ein aktuelles,
praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde fehlt. Ausnahmsweise
wird jedoch trotz Fehlens eines aktuellen und praktischen Interesses auf die
Beschwerde eingetreten, wenn an der Beantwortung der aufgeworfenen Frage wegen
ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht und wenn sich die Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen kann, ohne dass eine Prüfung im Einzelfall möglich wäre (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO
N 13, mit Verweisen). Dies ist vorliegend der Fall, da ein hinreichendes
öffentliches Interesse an der Beantwortung der Frage besteht, ob das
Zwangsmassnahmengericht bei mehreren gleichzeitigen Haftverfahren von
Mitbeschuldigten nach eigenem Ermessen die Verfahrensakten mit Akten aus den
jeweils anderen Verfahren ergänzen darf. Auch kann es jederzeit wieder zu einer
solchen Konstellation kommen und sich diese Frage somit erneut stellen, ohne
dass sie vom Beschwerdegericht je rechtzeitig beantwortet werden könnte. Die
Staatsanwaltschaft ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 396
Abs. 1 StPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen eingereicht
worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.
1.4 Zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393
Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m.
Art. 224 Abs. 2 und Art. 225 Abs. 2 StPO. Weil zum
Zeitpunkt des Haftverfahrens noch nicht alle Beschuldigten zu allen relevanten
Erkenntnissen hätten befragt werden können, seien die Akten der
Mitbeschuldigten aus ermittlungstaktischen Gründen nicht identisch gewesen.
Dies entspreche der bundesgerichtlichen Praxis zur Akteneinsicht bei hängigem
Verfahren nach Art. 101 Abs. 1 StPO, wonach Beschuldigte keinen Anspruch
hätten, Einsicht in Akten zu nehmen und damit Kenntnis von Belastungen zu
erhalten, die ihnen im Ermittlungsverfahren noch nicht vorgehalten worden
seien. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO übermittle die Staatsanwaltschaft
den Haftantrag mit den wesentlichen Akten zum Entscheid über die beantragte Untersuchungshaft.
Die Staatsanwaltschaft entscheide daher, welche Akten sie dem Zwangsmassnahmengericht
einreiche und welche sie zurückbehalte, um zu verhindern, dass die beschuldigte
Person über das Einsichtsrecht nach Art. 225 Abs. 2 StPO Einzelheiten
aus der Untersuchung erfahre, die ihr aus taktischen Gründen noch nicht bekannt
sein sollten. Das Zwangsmassnahmengericht habe ausschliesslich aufgrund der
überwiesenen Akten und der Beweiserhebung in der Haftverhandlung zu
entscheiden. Auch wenn die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts Kenntnis
der Akten aller Mitbeschuldigen erlangt habe, erlaube ihr dies nicht, Akten,
die ihr ausschliesslich bezüglich eines bestimmten Beschuldigten überwiesen
worden seien, in Kopie den Akten eines anderen Mitbeschuldigten beizulegen und
damit Dritten von Inhalten Kenntnis zu geben, die noch nicht für diese bestimmt
seien.
2.2 Die
Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts wendet dagegen ein, dass vorliegend
ein fairer Entscheid nur habe gefällt werden können, wenn die Verteidigung
jedes Beschuldigten vorab Kenntnis von den dem Zwangsmassnahmengericht
vorliegenden Aussagen aller Beschuldigten erhalten habe. Das Zwangsmassnahmengericht
beurteile die Frage des hinreichenden Tatverdachts unwillkürlich auf der
Grundlage aller ihm bekannten Verdachtsmomente, wenn für mehrere Mitbeschuldigte
aufgrund desselben Sachverhalts gleichzeitig Haftanträge gestellt würden und
die Akten eines Mitbeschuldigten Beweismittel enthielten, die den konkret
Beurteilten belasteten. Gerade bei der Beurteilung gradueller Fragen wie
derjenigen des hinreichenden Tatverdachts könne es schwierig sein, solche
Kenntnisse auszublenden. Unter diesen Umständen sei das rechtliche Gehör der
Beschuldigten nur gewahrt, wenn die Verteidigung den gleichen Wissensstand habe
wie das Zwangsmassnahmengericht. Deshalb hätten die Akten um die Einvernahmen
der Mitbeschuldigten ergänzt werden müssen.
2.3 Bis
zur Einstellung oder Anklageerhebung leitet die Staatsanwaltschaft das
Verfahren (Art. 61 lit. a StPO). Im Rahmen dieser Verfahrensleitung
beantragt sie gegebenenfalls die Anordnung der Untersuchungshaft. Dabei reicht
sie ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen
Akten bei (Art. 224 Abs. 2 StPO). Gemäss Botschaft des Bundesrates
zur StPO verpflichtet Art. 224 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft
nur, die für den Antrag wesentlichen Akten beizulegen, verbietet ihr aber
nicht, gewisse Akten zurückzubehalten. Dies kann insbesondere angezeigt sein,
um zu verhindern, dass die beschuldigte Person über das Einsichtsrecht von
Art. 225 Abs. 2 StPO Einzelheiten der Untersuchung erfährt, welche
ihr aus taktischen Gründen noch nicht bekannt sein sollten (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl
2006 S. 1085, 1230). Somit steht es in der Kompetenz der
Staatsanwaltschaft zu entscheiden, welche Akten sie als haftrelevant erachtet
und dem Zwangsmassnahmengericht vorlegt, und können in diesem Zusammenhang
gewisse taktische Überlegungen eine Rolle spielen. Je zurückhaltender die
Staatsanwaltschaft jedoch ist, desto eher riskiert sie, dass ihr Haftantrag
abgelehnt wird (vgl. Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 224 StPO N 10).
Das
Strafmassnahmengericht kann seinen Entscheid demzufolge nur auf Akten stützen,
die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte
Person bzw. die Verteidigung nach Art. 225 Abs. 2 StPO zuvor Einsicht
nehmen konnte. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Staatsanwaltschaft wie
vorliegend gleichzeitig Haftanträge für mehrere Mitbeschuldigte stellt und aus
ermittlungstaktischen Gründen den jeweiligen Haftanträgen nur die Einvernahme
des jeweiligen Beschuldigten beilegt, nicht jedoch diejenigen der anderen
Mitbeschuldigten. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht demzufolge untersagt die
Akten nach eigenem Ermessen mit Kopien von Akten aus Verfahren von Mitbeschuldigten
zu ergänzen. Der Grund für diese Regelung liegt auch darin, dass dem Zwangsmassnahmengericht
nicht die gesamten bereits ergangenen Akten vorliegen und es überdies innert 48
Stunden nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft über die Anordnung von
Haft zu entscheiden hat (Art. 226 Abs. 1 StPO). Unter diesen
Umständen ist es dem Zwangsmassnahmengericht regelmässig gar nicht möglich zu
beurteilen, ob durch die Ergänzung der Akten allenfalls berechtigte Geheimhaltungsinteressen
verletzt würden bzw. das Recht zur Einsicht in die (ergänzten) Akten zu Kollusionszwecken
missbraucht werden könnte. Der Entscheid, welche Akten dem Zwangsmassnahmengericht
vorzulegen sind, muss der in Art. 61 StPO festgelegten Verfahrensleitung,
die den Überblick über den ganzen Fall hat, vorbehalten sein (vgl. APE
BES.2014.53 vom 20. August 2014 E. 1.2). Aus demselben Grund könnte
das Zwangsmassnahmengericht auch nicht ohne Weiteres die von der Staatsanwaltschaft
getrennt geführten Verfahren für das Haftverfahren vereinen und auf diese Weise
die Akten aus getrennten Verfahren zusammenführen.
Wenn das
Zwangsmassnahmengericht sich bei der Beurteilung des Haftantrags zum Nachteil
des Beschuldigten auf Kenntnisse stützt, die sich nicht aus den Akten des
betreffenden Beschuldigten ergeben, steht diesem das Recht zur Beschwerde gegen
den Haftentscheid zu. Dadurch werden seine Rechte genügend gewahrt. Die Fairness
des Verfahrens erfordert daher keine Ergänzung der Akten durch das Zwangsmassnahmengericht.
Eine solche erweist sich demzufolge als rechtswidrig.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als begründet erweist und
gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich die unterliegende Partei
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Da vorliegend
allerdings die Staatsanwaltschaft gegen eine Verfügung des
Strafmassnahmengerichts Beschwerde erhoben hat und keine privaten Parteien am
Verfahren beteiligt gewesen sind, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
des Strafmassnahmengerichts vom 21. August 2014 aufgehoben. Die Kopien der
Einvernahmen der jeweiligen Mitbeschuldigten sind aus den Akten V140819 020, V140819
021, V140819 023 und V140819 024 zu entfernen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.