Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2013.209
URTEIL
vom 9. Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic.
iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Derya Avyüzen
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt Rekursgegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 9. August 2013
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Am 29. März 2012
widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) die Niederlassungsbewilligung
von A_____ (Rekurrentin) und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) am 9. August
2013 ab.
Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 21. August 2013 Rekurs beim
Regierungsrat angemeldet und am 24. Oktober 2013 begründet. Sie beantragt, den
Entscheid des JSD aufzuheben, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, ein Bewilligungsverlängerungsverfahren nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
durchzuführen. Mit Schreiben vom 7. November 2013 hat das Präsidialdepartement den
Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD
beantragt mit Rekursantwort vom 3. Februar 2014, den Rekurs teilweise
gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Schreiben vom 27. Februar 2014 hat die Rekurrentin Stellung zur Rekursantwort
des JSD genommen und dessen Auffassung, dass die für eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien, die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung aber der Zustimmung des Bundesamts für Migration (BFM)
bedürfe, geteilt. Die Rekurrentin hat hierauf gestützt die Sistierung des
Verfahrens beantragt, damit das BFM dem Antrag auf Erteilung einer
eigenständigen Aufenthaltsbewilligung für die Rekurrentin nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG zustimmen könne. Mit Schreiben vom 14. März 2014 hat
sich das JSD dem Sistierungsantrag angeschlossen. Am 21. Juli 2014 hat
das JSD mitgeteilt, dass das BFM am 19. Juni 2014 der Erteilung einer
selbständigen Aufenthaltsbewilligung zugestimmt und festgestellt habe, dass das
kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung ausstellen könne, sobald der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig sei. Mit Eingabe vom 26.
August 2014 hat die Rekurrentin mitgeteilt, dass sie am über das
Eventualbegehren hinausgehenden Antrag auf Weitergeltung der
Niederlassungsbewilligung nicht festhalte. Sie beantragt für das verwaltungsinterne
und verwaltungsgerichtliche Verfahren die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung
und den Verzicht auf die Auferlegung von Kosten. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 7.
November 2013 sowie aus § 42 Organisationsgesetz (OG; SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VPRG; SG 270.100). Die Re-kurrentin ist
vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesent-liche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat (vgl. VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E.
1.1, m.w.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der
Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II
60 E. 1b S. 63; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2014 E. 1.2).
Die Rekurrentin beantragt mit ihrem Rekurs bzw. mit der Rekursbegründung als
Hauptantrag die Aufhebung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Diesen Antrag
hat die Rekurrentin am 26. August 2014 nachträglich zurückgezogen, nachdem ihr
– ihrem Eventual- respektive Subeventualbegehren entsprechend – die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zugesichert worden war. Es ist deshalb festzustellen,
dass mit dem Rückzug dieses Antrags der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
der Rekurrentin nicht mehr angefochten ist und damit in Rechtskraft erwachsen
kann. Das Migrationsamt wird der Rekurrentin nach der bereits erfolgten Zusicherung
des JSD über die Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen,
sobald der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
Damit ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos und kann folglich
abgeschrieben werden.
Die Kosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Diesbezüglich
teilen die Parteien grundsätzlich dieselbe Auffassung. Die Rekurrentin ist der Ansicht,
dass von ihrem überwiegenden Obsiegen in der Sache auszugehen sei. Das Justiz-
und Sicherheitsdepartement beantragt die Auferlegung der Kosten zulasten des
Staates, soweit der Rekurs gutzuheissen sei, und zulasten der Rekurrentin,
soweit dieser abgewiesen respektive darauf nicht eingetreten werde.
Die Rekurrentin
hat in erster Linie die Aufhebung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung beantragt
und als Eventualantrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das
Migrationsamt sowie subventualiter die Durchführung eines Bewilligungsverlängerungsverfahrens
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangt. Diese Anträge stellte sie bereits im
verwaltungsinternen Rekursverfahren, die Vorinstanz wies diese jedoch ab. Erst
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bejahte das JSD mit Rekursantwort vom
3. Februar 2014 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. (Rz. 5 ff. der Rekursantwort).
Die Rekurrentin unterliegt
im Ergebnis mit ihrem Antrag auf das Weiterdauern der Niederlassungsbewilligung,
obsiegt hingegen mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Dabei erscheint in der Sache von grösserer Tragweite, dass die Rekurrentin
überhaupt eine Bewilligung hat erhalten können, und zwar unabhängig davon, ob
der von ihr für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung betriebene Aufwand umfangreicher
erscheint als jener, der für den Eventual- sowie Subeven-tualantrag aufgewendet
wurde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden praxisgemäss keine Kosten erhoben
(VGE VD.2013.189 vom 30. August 2014 E. 6.2). Des Gleichen ist von der Erhebung
von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren abzusehen. Zudem hat das JSD der
Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten. Für das verwaltungsinterne
Verfahren macht die Rekurrentin einen Aufwand von total 8.33 Stunden à CHF
220.– und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen solchen von total 10
Stunden à CHF 250.– geltend. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens
erscheint ein Ansatz von jeweils CHF 200.– als angemessen (VGE VD.2013.189
vom 30. August 2014 E. 6.2). Dies entspricht einem Honorar von CHF 1‘852.20
einschliesslich der notwendigen Auslagen zuzüglich MWST zu 8 % für das
vorinstanzliche Verfahren sowie von CHF 2‘276.50 einschliesslich der
notwen-digen Auslagen zuzüglich MWST zu 8 % für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Es wird festgestellt, dass die
Rekurrentin ihren Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 9. August 2013
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung zurückgezogen hat.
Es wird festgestellt, dass das
Migrationsamt aufgrund der Zustimmung des BFM und nach Eintritt der Rechtskraft
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erteilen wird.
Es werden weder für das vorinstanzliche
noch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kosten erhoben.
Das JSD zahlt der Rekurrentin eine Parteientschädigung
von CHF 1‘852.20 (inkl. Auslagen und MWST) für das vorinstanzliche
Verfahren sowie von CHF 2‘276.50 (inkl. Auslagen und MWST) für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.