Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.1
ENTSCHEID
vom 21.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Dezember 2014
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 17. März 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A_____ ein umfangreiches Strafverfahren wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung,
Tätlichkeiten, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung,
mehrfacher Drohung, Gewalt gegen Beamte, Nichtanzeigen eines Fundes und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
Wegen der
zwischen dem 30. Oktober und 5. November 2014 begangenen Aggressions- und Gewaltdelikte,
bei denen er wildfremde Personen angegriffen, geschlagen und getreten hatte,
wurde er am 6. November 2014 in Haft genommen. Mit Verfügung vom 10. November
2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von
8 Wochen Untersuchungshaft über den Beschuldigten an, welche es am 23. Dezember
2014 für vorläufig weitere 12 Wochen, d.h. bis zum 17. März 2015, verlängert
hat. Gegen die Verlängerungsverfügung hat der Beschuldigte, amtlich vertreten
durch Advokat [...], Beschwerde erhoben, mit welcher er seine unverzügliche
Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich
am 12. Januar 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Gleichzeitig hat sie mitgeteilt, dass sie mit gleichem Datum den Parteien den
Abschluss der Untersuchung angekündigt hat. Der Beschwerdeführer hat in der
Replik vom 14. Januar 2015 an seinen Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht
länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich
ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an
dieser Tat vorliegen, mithin ob die Justizbehörden das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür
genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte
Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale
erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der
Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem
fortgeschritteneren Stadium der Ermittlungen.
3.2 Der
Beschuldigte – dem eine ganze Reihe unterschiedlicher Delikte vorgeworfen wird
– ist wegen seiner zwischen dem 30. Oktober und 5. resp. 7.November 2014
begangenen Aggressionsdelikte in Haft gesetzt und belassen worden. Er
bestreitet grundsätzlich nicht, dass er in dieser Zeit verschiedene ihm
vollkommen unbekannte Personen, zumeist Frauen, welche sich teilweise in
Begleitung kleiner Kinder befanden, aggressiv angegangen sowie geschlagen und
gekickt hat. Diese Taten werden gemäss der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung
in drei Fällen als einfache Körperverletzung, in zwei Fällen als versuchte
einfache Körperverletzung (in einem dieser Fälle, in dem eine Detektivin des
Kriminalkommissariats betroffen war, zusätzlich als Gewalt gegen Beamte) und in
einem Fall als Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung angeklagt. Dringender
Tatverdacht ist somit gegeben.
4.1 Das
Zwangsmassnahmengericht beruft sich auf den Haftgrund der Wiederholungs- resp.
Fortsetzungsgefahr. Dieser setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus,
dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit
durch „schwere Verbrechen oder Vergehen“ die Sicherheit anderer erheblich gefährden
würde, nachdem er bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Diese Bestimmung
ist nach anerkannter Rechtsprechung entsprechend ihrem Sinn und Zweck und gestützt
auf den französischen Wortlaut des Gesetzes dahingehend auszulegen, dass es
sich um „Verbrechen oder schwere Vergehen“ handeln muss (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 85 f.; BGer 1B_81/2012 vom 5. März 2012 und 1B_512/2012 vom 2. Oktober
2012; AGE HB.2014.24 E. 4.2). Die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr bezweckt,
die beschuldigte Person an der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu
hindern, und dient zudem dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem
verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.2 S. 72;
BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2). Eine derartige Präventivhaft ist
indessen nur verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig
und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 137
IV 84 E. 3.2. S. 86, 135 I 71 E. 2.3 S. 73, 133 I 270 E. 2.2 S. 276; Forster, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 221 StPO N 9, 14).
Zur Begründung
der ungünstigen Rückfallprognose setzt dieser Haftgrund voraus, dass die beschuldigte
Person bereits früher gleichartige Delikte verübt hat. Verlangt werden in der
Regel mindestens zwei Straftaten, welche sich gegen das gleiche oder gleichartige
Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben wie die drohenden neuen Delikte. Dabei
steht die Zahl der Vortaten insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu ihrem
Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten
sind, je geringer deren Schwere ist (Forster,
a.a.O., Art. 221 N 15, auch Fn. 59). Die Vortaten müssen sich nicht
notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben.
Sie können vielmehr auch Gegenstand des Strafverfahrens, in dem sich die Frage
der Untersuchungshaft stellt, oder eines anderen hängigen Strafverfahrens
bilden (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; AGE HB.2012.7 vom 20. Februar 2012 E.
2.5; Forster, a.a.O., Art. 221
StPO N 15 Fn. 63 ; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich 2010, Art. 221 StPO N 36). Allerdings
muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der
Beschuldigte die Straftaten effektiv begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei
glaubhaftem Geständnis oder bei einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE
137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; AGE HB.2012.18 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; BGer
1B_376/2012 vom 10. Juli 2012).
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die ihm vorgeworfenen Delikte stellten keine
schweren Vergehen oder Verbrechen i.S. von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dar. Angesichts
der objektiven Erkenntnisse, beispielsweise in Bezug auf die seitens der
Betroffenen erlittenen Verletzungen, handle es sich in den meisten Fällen im
Zweifel um blosse Tätlichkeiten. Nur in einem Fall sei eine einfache Körperverletzung
eindeutig erstellt. Auch könne aufgrund der dokumentierten Übergriffe nicht von
einer erheblichen Gefährdung der betroffenen Personen gesprochen werden.
4.3 Es
steht fest, dass der Beschuldigte in der kurzen Zeitpanne von nur einer Woche
acht ihm vollkommen unbekannte Personen (mit einer Ausnahme durchwegs Frauen)
ohne äusseren Anlass körperlich attackiert, beschimpft und bedroht hat, wobei eine
dieser Personen den Strafantrag zwischenzeitlich wieder zurückgezogen hat. Aufgrund
der Aussagen der betroffenen Personen und von Tatzeugen sowie der
entsprechenden Geständnisse – der Beschuldigte hat die Taten grundsätzlich zugestanden,
wenn auch grösstenteils als weniger gravierend dargestellt – besteht der
dringende Verdacht, dass der Beschuldigte folgende Taten begangen hat: Am 30. Oktober
2014 um 11:30 Uhr soll er sich dicht („Nase an Nase“) vor eine Frau, die mit
vier kleinen Kindern unterwegs war gestellt, eine drohende Haltung eingenommen
und sie übel beschimpft haben. Als sie sich zu ihrem Fahrradanhänger umgedreht
und gebückt habe, habe er ihr ins Gesäss getreten, so dass sie gegen die Velos
gestrauchelt sei, welche in der Folge umgefallen seien (SW 2014 10 1608). Um
16:30 Uhr desselben Tages habe er bei einer Galerie mehrmals an die
Fensterfront geschlagen. Als ein Mann aus der Galerie gekommen sei, sei er
sofort auf ihn losgestürmt und habe ihm mit beiden Beinen einen Karatekick gegen
die rechte Hüfte versetzt, so dass das Opfer zu Boden gestürzt sei, sich dabei
eine Schürfung am Ellbogen zugezogen und in der Folge einige Tage
Rückenschmerzen gehabt habe (SW 2014 10 1468). Anschliessend sei der
Beschuldigte einer Frau gefolgt, habe sich ihr in den Weg gestellt und bedrohlich
mit den Händen resp. Fäusten gefuchtelt, sei sehr nahe an sie herangetreten und
habe sie mit „Scheiss-Neger“ beschimpft. Am 4. November 2014 habe er sich
bei der Parkhauskasse eines Einkaufszentrums einer Frau genähert und sie
bedrängt, indem er sehr nahe an sie herangetreten sei und sich provokativ verhalten
habe. Als sie gefragt habe, was er wolle, habe er ihr ins Gesicht gefasst. Sie habe
seine Hand weggeschlagen, worauf er ihr einen Faustschlag an die Stirn versetzt
habe (SW 2014 11 1014). Nur einen Tag später, am 5. November 2014, habe er
in einem Bus zunächst eine Frau fortwährend angestarrt. Als sie ausgestiegen
sei, sei er ihr gefolgt. Sie habe ihn daraufhin angesprochen und gefragt, ob
sie ihn kenne. Er habe dies verneint und ihr unvermittelt die Faust ins Gesicht
geschlagen. Als sie sich umgedreht habe, habe er „wie verrückt“ auf sie eingeschlagen
und sie am ganzen Körper gekickt und geboxt (SW 2014 11 120). Am 6. November
2014 habe er auf dem Spielplatz bei der [...] eine Frau belästigt, die mit
ihren drei kleinen Kindern dort war. Als sie ihn aufgefordert habe, sie in Ruhe
zu lassen, habe er sie mit der rechten Hand so stark ins Gesicht und aufs Ohr
geschlagen, dass sie hingefallen sei. Anschliessend habe er noch nach ihr
getreten (SW 2014 11 155). Diese Frau hat ihren Strafantrag später wieder
zurückgezogen, nach eigenen Angaben weil sie sich davor fürchtete, dass der
Beschuldigte im Verfahren ihren Namen erfahren und ihr nach seiner Entlassung etwas
antun würde. Im Anschluss an diese Tat wurde der Beschuldigte festgenommen.
Tags darauf wurde der Beschuldigte durch eine Detektivin der Kriminalpolizei zu
den Anschuldigungen befragt. Im Laufe der Einvernahme wurde er zunehmend
aggressiver, stand schliesslich auf und geriet auf die Aufforderung der
Detektivin, sich wieder zu setzen, derart in Wut, dass er sich mit dem
Oberkörper zu ihr beugte, beide Arme hob und mit der linken Hand zum Schlag
ausholte. Da die Detektivin auswich und gleichzeitig ein anderer Beamter intervenierte,
kam es nicht zum Schlag (SW 2014 11 597).
4.4 Die
Staatsanwaltschaft qualifiziert gemäss ihrer Anklageankündigung die Fälle SW
2014 10 1468, SW 2014 11 1014 und SW 2014 11 120 als einfache Körperverletzungen,
den Fall SW 2014 10 1608 als versuchte einfache Körperverletzung und den Fall
SW 2014 11 597 als versuchte einfache Körperverletzung und Gewalt gegen Beamte.
Wenn der Beschuldigte unter Hinweis auf teilweise nicht vorhandene
Arztzeugnisse und auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ geltend macht, dass es
sich nur beim Fall im Einkaufszentrum um eine Körperverletzung, bei allen
übrigen Taten aber um blosse Tätlichkeiten gehandelt habe, verkennt er, dass das
Beweisverfahren sowie die genaue rechtliche Qualifikation der Taten Aufgaben
des Sachrichters sein werden, welchen im Haftprüfungsverfahren nicht vorzugreifen
ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt im Haftprüfungsverfahren bei der
Beurteilung, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt, nicht zur Anwendung. Es
genügt, wenn aufgrund einer summarischen Beweiswürdigung die Aussagen des
mutmasslichen Opfers als glaubhafter als jene des Beschuldigten eingestuft
werden (BGE 137 IV 122 E. 3.2 und 3.3 S. 126 f.). In Bezug auf die
von den Betroffenen erlittenen Schmerzen und Verletzungen und die gestützt
darauf vorzunehmende Qualifikation der Taten genügen somit deren glaubhafte
Schilderungen, auch wenn diese nicht durch Arztzeugnisse objektiviert sind. Es
ist daher vorliegend nicht nur im Fall SW 2014 11 1014, in dem das Opfer durch
einen Faustschlag an die Stirn eine schmerzende Beule auf der Stirn und
Kopfschmerzen davontrug, von einer einfachen Körperverletzung auszugehen,
sondern auch im Fall SW 2014 10 1468 (Schürfung am Arm und einige Tage
Rückenschmerzen, verursacht durch einen Karatekick, der das Opfer zu Fall
brachte) und erst recht im Fall SW 2014 11 120, in dem das Opfer eine
schmerzhafte Schwellung im Gesicht, Blutergüsse am Knie, tagelange Kopf- und
Rückenschmerzen und mehrere Tage Arbeitsunfähigkeit erlitt. Einfache
Körperverletzungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Vergehen,
die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände grundsätzlich geeignet sind,
eine Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu begründen (BGer 1B_104/2009 vom 18. Mai
2009 E. 4.4). Die körperliche Integrität ist das höchste Rechtsgut, das unsere
Rechtsordnung kennt. Wiederholte sinnlose Körperverletzungsdelikte bedrohen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung mindestens ebenso sehr wie etwa Eigentumsdelikte.
Sie sind insofern als schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
zu gewichten.
4.5 Im
soeben zitierten, vom Bundesgericht beurteilten Fall war ein Beschuldigter in
Haft gesetzt worden, dem vorgeworfen wurde, kurz hintereinander zwei Personen
mit einem Messer bzw. einem Schlagring angegriffen und verletzt zu haben. Vorliegend
steht zwar im Unterschied zu diesen Fällen nicht der Einsatz eines gefährlichen
Gegenstandes gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zur Debatte, doch ist der Strafrahmen
bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB der gleiche wie
bei Art. 123 Ziff. 2 StGB; ein Unterschied besteht nur hinsichtlich des Strafantragserfordernisses,
welches vorliegend in allen genannten Fällen erfüllt ist. Dazu kommt, dass der
dringende Tatverdacht hier nicht nur in Bezug auf zwei Delikte, sondern in
Bezug auf drei vollendete und zwei versuchte Körperverletzungen erfüllt ist.
4.6 Die
Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass nach
den übereinstimmenden Aussagen aller Betroffenen das Verhalten des Beschuldigten
vor, während und nach seinen Taten sowie auch während der Einvernahmen –
gelinde gesagt – ausgesprochen auffällig war. Die Staatsanwaltschaft hat daher ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Allerdings hat der Beschuldigte
seine Mitwirkung daran verweigert, und ein reines Aktengutachten ist nach
Auskunft der beauftragten Gutachterin mangels ausreichender Beurteilungsgrundlagen
derzeit nicht möglich. Auch ohne Vorliegen eines Gutachtens muss aber die Rückfallprognose
als sehr ungünstig bewertet werden. So hat der Beschuldigte, der ohne
erkennbaren Anlass (angeblich, weil ihn ihr „Gelaber“ nervte) wildfremde Personen
aggressiv anging und auf sie einschlug, in seinen Einvernahmen keinerlei Unrechtsbewusstsein
gezeigt. Vielmehr hat er sich und sein Verhalten als „ganz normal“ bezeichnet
und erklärt, Frauen zu schlagen, sei in seinem Kulturkreis normal (vgl. Einvernahme
vom 5. November 2014, pag. 4). Für eine schlechte Prognose sprechen im Weiteren
die ungewöhnliche Häufung der Vorfälle und der Umstand, dass seine
Aggressionshandlungen zunehmend an Intensität gewonnen haben. Ausserdem
vermochte ihn auch eine zwischenzeitliche Anhaltung nicht von weiteren gleichartigen
Taten abhalten und ist er sogar gegenüber einer Detektivin der Kriminalpolizei
anlässlich einer Befragung sehr aggressiv und beinahe tätlich geworden. Derartige
Verhaltensauffälligkeiten und aggressive Ausbrüche sind auch in der Untersuchungshaft
aufgetreten. So hat sich der Beschuldigte anlässlich einer Arztvisite am 11.
November 2014 dem Arzt gegenüber verbal und körperlich zunehmend aggressiv
verhalten, so dass das Gespräch schliesslich abgebrochen werden musste. Wenig
später hat er in seiner Zelle randaliert und den Fernseher und den Abfalleimer
zerstört (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 13. November 2014). Es
muss daher konkret befürchtet werden, dass der Beschuldigte bei einer
Haftentlassung weitere – und möglicherweise noch schwerere – Aggressionsdelikte
begehen würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aktennotiz von Det
Gasser vom 10. November 2014 hinzuweisen, wonach der Stationsarzt des
Untersuchungsgefängnisses angeordnet habe, dass mit dem Beschuldigten vor einer
allfälligen Haftentlassung zwingend „eine Indikation“ durchgeführt werden müsse.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht.
5.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken,
als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt
(Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Bei einer Haftdauer von
bisher weniger als 3 Monaten resp. von gut 4 Monaten bei Ablauf der angefochtenen
Haftverlängerung ist die Haft noch ohne Weiteres verhältnismässig, ist doch bei
einer Verurteilung mit einer um einiges höheren Strafe zu rechnen. Angesichts
der bereits erfolgten Anklageankündigung ist zudem in Kürze mit einer Überweisung
der Akten ans Strafgericht zu rechnen. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer
wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
6.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche
Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein
Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt
7 Stunden angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von
CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 112.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.