Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2013.28
DG.2013.29
ENTSCHEID
vom 27. März 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
A__________, geb. [ … ] Gesuchsteller
1
[ … ]
vertreten durch [ … ], Advokat,
[ … ]
und
B__________, geb. [ … ] Gesuchsteller
2
[ … ]
vertreten durch [ … ], Advokat,
[ … ]
Gegenstand
Ablehnung der
Strafgerichtspräsidentin [ … ]
(im Strafverfahren SG.2013.272)
Sachverhalt
Gegen die beiden
Gesuchsteller wird am Strafgericht ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung
mit schwerer Schädigung und fahrlässiger Körperverletzung geführt. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2013 an die Staatsanwaltschaft stellte die instruierende
Strafgerichtspräsidentin der Staatsanwaltschaft einen Fragekatalog die
Anklageschrift vom 1. Oktober 2013 betreffend zu und setzte dieser Frist bis
zum 15. November 2013, um eine allenfalls überarbeitete Anklageschrift
einzureichen. Am 4. November 2013 richtete sich der Vertreter des
Gesuchstellers 1 schriftlich an die Strafgerichtspräsidentin und ersuchte um
Erläuterung, auf welche strafprozessuale Rechtsgrundlage sich ihre Aufforderung
an die Staatsanwaltschaft stütze. Weder die materiellen noch die formellen
Voraussetzungen von Art. 329 Abs. 1, 2 und 3 StPO lägen vor, liess der
Gesuchsteller 1 vorbringen, jedenfalls äussere sich das Schreiben der
Strafgerichtspräsidentin dazu nicht. Es sei überdies unklar, bei welcher Behörde
die Verfahrensleitung nun liege, da keine Sistierung des Prozesses vorgenommen
worden sei. Die Strafgerichtspräsidentin weigerte sich mit Verfügung vom 5. November
2013 eine entsprechende Erläuterung abzugeben und verwies auf ihr Schreiben vom
11. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 13. November 2013 kritisierte der Vertreter des Gesuchstellers 1 die unterbliebene Erläuterung der
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und machte geltend, dass keine rechtliche
Grundlage für das Vorgehen der Strafgerichtspräsidentin bestehe. Auch äusserte
er Bedenken zur Unparteilichkeit der Richterin, da sich diese in die Arbeit der
Anklagebehörde einmische. Dementsprechend ersuchte er die Strafgerichtspräsidentin,
in den Ausstand zu treten. Die Strafgerichtspräsidentin leitete dieses Gesuch
am 21. November 2013 als Ausstandsbegehren an das Appellationsgericht weiter.
Mit Schreiben
vom 20. November 2013 reichte auch der Vertreter des Gesuchstellers 2 ein
Ausstandsbegehren ein, welches die Strafgerichtspräsidentin am 21. November 2013 ebenfalls an das Appellationsgericht überwies mit dem Antrag, es seien
die beiden Begehren zusammen zu beurteilen.
Am 5. Dezember 2013 liess sich die Strafgerichtspräsidentin zu den Begehren vernehmen. Beide
Gesuchsteller liessen am 24. Januar 2014 eine Replik einreichen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 hat die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts die
beiden Verfahren zusammengelegt.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 58 StPO (SR 312.0) hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer
Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug
ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat. Die betroffene Person nimmt dazu Stellung. Über ein Ablehnungsgesuch gegen
die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet
gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz.
1.2 Beschwerdegericht
ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG
257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt gemäss dieser Bestimmung wie
auch nach § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) als
Einzelgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden, Verfügungen, Verfahrenshandlungen und nicht der
Berufung unterliegende Entscheide des Strafgerichts sowie Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in den in Art. 20 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 StPO vorgesehenen
Fällen. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Beschwerdeinstanz in
anderen in ihre Zuständigkeit fallenden Fällen, bei welchen es sich nicht im
strengen Sinne um Rechtsmittelentscheide handelt – dazu gehören auch die
Ausstandssachen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 20 StPO N 4
f.) – liegt nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts beim
Einzelgericht (vgl. AGE DG.2011.24 vom 13. Oktober 2011 E. 1.2 mit
Hinweisen).
2.1 Will
eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen,
so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu
stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). „Ohne Verzug“ bedeutet nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung innert weniger Tage, ein zwei- bis dreiwöchiges
Zuwarten ist nicht zulässig (BGer 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Es wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, am Verfahren in Kenntnis
des Ausstandsgrunds vorerst weiter teilzunehmen und diesen erst später
– etwa bei ungünstigem Verlauf des Verfahrens – geltend zu machen
(BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f.; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 124 I 121 E.
2 S. 122 f.).
2.2 Die
Strafgerichtspräsidentin beantragt in erster Linie, auf die Ausstandsbegehren
sei wegen Verspätung nicht einzutreten, weil sie nicht unverzüglich nach ihrem
von den Verteidigern beanstandeten Schreiben vom 11. Oktober 2013 gestellt worden seien. Demgegenüber stellt sich der Gesuchsteller 1 auf den Standpunkt, erst
durch die Weigerung der Strafgerichtspräsidentin vom 5. November 2013, ihr Schreiben an die Staatsanwaltschaft zu erläutern, habe sich bei ihm der
Verdacht auf Befangenheit und Parteilichkeit erhärtet. Der Gesuchsteller 2
macht hingegen geltend, dass eine nicht unverzüglich erfolgte Ablehnung eines
Richters nur zur Verwirkung des entsprechenden Anspruchs führe, wenn die
betreffende Prozesspartei sich in Kenntnis des Ablehnungsgrundes
stillschweigend auf den Prozess einlasse, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Darüber hinaus seien sämtliche Ausstandsgründe ohnehin von Amtes wegen zu
berücksichtigen, weshalb eine verspätete Einreichung eines Ablehnungsgesuchs
bloss die Verwirkung des Rechts auf Aufhebung von früheren Verfahrenshandlungen
zur Folge habe, wohingegen der Ausstand für die Zukunft wirksam sein müsse.
Schliesslich macht er geltend, dass eine sorgfältige Verteidigung nicht
leichtfertig und vorschnell Ausstandsbegehren erheben solle, und hier die erst
am 20. November 2013 erfolgte Einreichung des entsprechenden Gesuchs allein auf
die ernorme Arbeitsbelastung seines Verteidigers im November 2013 zurückzuführen
gewesen sei.
2.2.1 Der
Gesuchsteller 1 bezieht sich in seinem Ablehnungsgesuch vom 13. November 2013
zwar formal auf die Verfügung vom 5. November 2013, mit welcher die Strafgerichtspräsidentin eine weitergehende Erläuterung der Rückweisung vom 11. Oktober
2013 verweigert hat. Materiell argumentiert wird dann aber ausschliesslich mit
dem Inhalt der Rückweisung vom 11. Oktober 2013. Dieses Schreiben dokumentiere ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, da es „Tipps und Anregungen“ an
die Adresse der Staatsanwaltschaft enthalte. Es ist unter diesen Umständen
nicht ersichtlich, inwiefern erst die Weigerung der Strafgerichtspräsidentin,
ihr Schreiben an die Staatsanwaltschaft näher zu erläutern, ihre Befangenheit
habe sichtbar werden lassen. Die Äusserungen, welche der Gesuchsteller 1 als
Ausdruck von Befangenheit wertet, befinden sich allesamt im Schreiben der
Strafgerichtspräsidentin vom 11. Oktober 2013. Diese sind im Übrigen auch
klar und somit keinesfalls erläuterungsbedürftig, auch nicht im Hinblick auf
die behauptete Voreingenommenheit der Verfasserin. Demzufolge hätte der
Gesuchsteller 1 bzw. sein Verteidiger bereits auf das beanstandete Schreiben
der Instruktionsrichterin vom 11. Oktober 2013 unverzüglich, d.h. innert
einigen Tagen, reagieren müssen. Dasselbe gilt für den Gesuchsteller 2, der
sich ohnehin für die behauptete Voreingenommenheit der Strafgerichtspräsidentin
ausschliesslich auf die seiner Ansicht nach unzulässige Rückweisung der Anklage
bezieht. Entgegen dessen Vorbringen kann auch nicht angenommen werden, dass
eine rechtzeitige Einreichung der Ablehnungsgesuche aus zeitlichen Gründen
nicht möglich gewesen wäre. Das von den Rechtsvertretern beanstandete Schreiben
der Strafgerichtspräsidentin umfasst 1½ Seiten und die Ablehnungsgesuche der
beiden Gesuchsteller ebenfalls je 1½ Seiten. Ferner benötigte die
Strafgerichtspräsidentin insgesamt nur zehn Tage, um die gesamten Akten zu
studieren und die Rückweisung zu verfügen, während die beiden Verteidiger seit
Februar 2012 bzw. November 2012 mit dem Fall befasst waren. Dass sie unter
diesen Umständen einen Monat (Gesuchstellersteller 1) oder gar über fünf
Wochen (Gesuchsteller 2) zur Einreichung der erwähnten kurzen Eingaben
benötigt hätten, ist auszuschliessen. Die vorliegenden Ausstandsbegehren sind
bei dieser Ausgangslage klar verspätet.
2.2.2 Daran
ändert sich im Übrigen auch nichts unter Berücksichtigung der replicando
erhobenen rechtlichen Einwände des Gesuchstellers 2. Zunächst ist klar zu stellen,
dass eine stillschweigende Einlassung auf den Prozess trotz Kenntnis des
später geltend gemachten angeblichen Ablehnungsgrundes gerade keine aktiven prozessualen
Handlungen voraussetzt, sondern eben auch in einem passiven Abwarten trotz Fortgang
des Verfahrens auf behördlicher Seite bestehen kann. Des Weiteren führt der
Grundsatz, dass Ausstandsgründe von Amtes wegen zu beachten sind, nicht dazu,
dass die Parteien jederzeit unter Hinweis auf diesen Grundsatz ihrer Ansicht
nach bestehende Ablehnungsgründe vorbringen könnten und damit von der
rechtzeitigen Geltendmachung entbunden wären. Wäre dies der Wille des Gesetzgebers
gewesen, hätte die Vorschrift von Art. 58 Abs. 1 StPO in Bezug auf die Pflicht
zur unverzüglichen Stellung eines Ablehnungsgesuchs keinen Sinn. Schliesslich
wird selbst in der vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers 2 erwähnten
Lehrmeinung darauf hingewiesen, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung – ungeachtet der Berücksichtigung von Ausstandsgründen von
Amtes wegen – keine zeitlich unbeschränkte Geltendmachung von
Ablehnungsgründen zulässig ist. Eine eventuelle Verspätung des
Ausstandsbegehrens tritt daher nur dann in den Hintergrund, „wenn der Anschein
der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass der Richter – etwa wenn
er ein erhebliches persönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den
Ausstand hätte treten müssen.“ (Boog,
Basler Kommentar, Art. 58 StPO N 8) Davon kann im vorliegenden Fall,
in welchem lediglich eine den Verteidigern missliebige Verfügung der
betroffenen Instruktionsrichterin zur Diskussion steht, keine Rede sein.
3.1 Ist
eine Anklageschrift bezüglich des angeklagten Delikts unvollständig, so ist die
Verfahrensleitung nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO gehalten, die Anklage zur Ergänzung
oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Zur Prüfung gehört
gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO auch die hinreichende Konkretisierung der
vorgeworfenen Taten (Griesser, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 329 StPO N 2 f.). Eine
Rückweisung erfolgt dann, wenn das Gericht gestützt auf diese Prüfung zur
Auffassung gelangt, dass ein strafbarer Tatbestand vorliegt, die Anklage aber
den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (Griesser,
a.a.O., Art. 329 StPO N 21). Das Gericht kann, gestützt auf diese
Bestimmung, in Abweichung vom strengen Anklageprinzip die Staatsanwaltschaft
zur Ergänzung oder Verbesserung der Anklage einladen, wenn es die beschuldigte
Person der angeklagten Tat für schuldig hält, es aber wegen Mängeln der Anklage
keine Verurteilung aussprechen könnte. Demgegenüber ermächtigt Art. 333 Abs. 1
StPO das urteilende Gericht, der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, die
Anklage zu ändern, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift
umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die
Anklageschrift aber diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen nicht
entspricht. Nach der Praxis des Appellationsgerichts kann eine Rückweisung nach
Art. 333 StPO darüber hinaus auch dann erfolgen, wenn die Anklage bezüglich des
angeklagten Delikts unvollständig ist, jedenfalls wenn das öffentliche
Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung gegenüber dem
Vertrauensschutzinteresse der beschuldigten Person in den Inhalt der Anklage
überwiegt (AGE AS.2010.16 vom 8. Mai 2012 E. 4.3).
3.2 Die
Gesuchsteller machen geltend, das Vorgehen der Strafgerichtspräsidentin, der
Staatsanwaltschaft einen Fragekatalog betreffend die Anklageschrift vom
-
Oktober 2013 zuzustellen und dieser Frist zu setzen, um eine allenfalls
überarbeitete Anklageschrift einzureichen, sei sowohl nach Art. 329 StPO als
auch Art. 333 StPO unzulässig. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da die
diesbezügliche Verfügung in jedem Fall nur zusammen mit dem Endentscheid mit
Berufung angefochten werden kann. Das gilt sowohl für eine Rückweisung nach
Art. 329 StPO als einfache verfahrensleitende Anordnung (Art. 61 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. dazu Basler Kommentar, Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 329
StPO N 7 und Art. 333 StPO N 4) als auch für eine Rückweisung durch einen
Zwischenentscheid nach Art. 333 StPO (Art. 65 Abs. 1 oder Art. 393 Abs. 1 lit.
b StPO; vgl. dazu Stephenson/Zalunardo-Walser,
a.a.O., Art. 333 StPO N 12; Schmid,
in: StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 333 N 5). Es ist hier
lediglich für den Fall, dass entgegen den obigen Erwägungen doch keine
Verwirkung der Ablehnung der Strafgerichtspräsidentin angenommen würde, ergänzend
zu prüfen, ob die Rückweisung in einer Art und Weise erfolgte, die den Anschein
der Befangenheit zu wecken vermag.
4.1 Nach
Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR
0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Strafsache von unbefangenen,
unvoreingenommenen und unparteiischen Anklägern und Richtern beurteilt wird
(BGE 127 I 196 E. 2b S. 198). Es soll garantiert werden, dass keine
sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil
einwirken (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240
mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen
Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und
damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen
Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten
vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in
einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder in gewissen
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in die
Unabhängigkeit des Gerichts kann bei den Parteien insbesondere dann entstehen,
wenn ein Mitglied des Gerichts bereits in einem anderen, die gleiche
Streitsache betreffenden Verfahren oder in einem früheren Stadium desselben Verfahrens
tätig gewesen ist. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob sich der Richter
durch seine frühere Mitwirkung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt
hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren
als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116).
4.2 Die
Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV wird in Art. 56 StPO konkretisiert.
Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person insbesondere
dann in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als
Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige
oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war
(lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder
Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte
(lit. f). Ist die Gerichtsperson in derselben Stellung mit der gleichen Sache
mehrfach befasst, liegt kein Fall der Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b
StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art. 56
lit. f StPO relevant werden (Boog,
a.a.O., Art. 56 StPO N 26).
4.3 Sowohl
durch Art. 329 Abs. 2 als auch durch Art. 333 StPO erfährt das Immutabilitätsprinzip
der Anklage eine gewisse gesetzliche Relativierung. Der Grundsatz „wer vor
Gericht gestellt wird, muss freigesprochen oder verurteilt werden“ gilt
demgemäss nicht absolut (Niggli/Heimgartner,
a.a.O., Art. 9 N 41). Mit der Rückweisung übernimmt das Gericht kurzfristig
eine Aufgabe, welche grundsätzlich der Staatsanwaltschaft vorbehalten ist (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O.,
Art. 333 StPO N 5). Ist diese Rückweisung nicht direktiv formuliert, kann
aus der Rückweisung kein Anschein von Befangenheit abgeleitet werden, denn die
Staatsanwaltschaft ist nicht zur Änderung der Anklage verpflichtet (Stephenson/ Zalunardo-Walser, a.a.O.,
Art. 333 StPO N 2). Die Prüfung der Anklage ist eine Vorbereitungshandlung und
Instruktionsmassnahme, wie sie in jedem Gerichtsverfahren erforderlich sind.
Sie lassen die verfahrensleitende bzw. instruierende Gerichtsperson nicht als
befangen oder vorbefasst erscheinen. Eine andere Sichtweise würde das
Vorantreiben des Verfahrens und die Beurteilung innert nützlicher Frist und mit
vertretbarem Aufwand erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen und wäre
überdies nicht praktikabel. Die in Art. 329 Abs. 1 StPO umschriebene Prüfung
durch die Verfahrensleitung geht nicht über die in jedem (Straf-) Gerichtsverfahren
unumgänglichen ersten Vorkehrungen hinaus und begründet keine Ausstandspflicht
(BGer 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6 mit Hinweisen). Diese Überlegungen
gelten auch für Verfahren vor dem Einzelgericht (vgl. BGer 1B_121/2013 vom 3. Mai 2013 E. 3.2; 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4).
Im vorliegenden
Fall hat die Strafgerichtspräsidentin „Fragen und Überlegungen“ zuhanden der
Staatsanwaltschaft formuliert und dieser Gelegenheit geboten, die Anklage zu
prüfen und allenfalls zu bereinigen. Von einer direktiven Formulierung kann
keine Rede sein. Eine Vorbefassung ist deshalb zu verneinen.
Nach dem
Gesagten sind die Ausstandsbegehren, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Zwischenverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der
gesuchstellenden Personen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Ausstandsbegehren werden abgewiesen,
soweit auf sie einzutreten ist.
Die Gesuchsteller tragen je zur Hälfte
die Kosten des Gesuchsverfahrens mit einer Gebühr von total CHF 900.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Statthalterin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.