Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.106
URTEIL
vom 10.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic.
iur. Eva Christ,
Dr. Jeremy
Stephenson, MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Strafanstalt, [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B_____ Privatklägerin
1
Adresse dem Gericht bekannt
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C_____ Privatklägerin
2
Adresse dem Gericht bekannt
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 5. Juli 2013
betreffend mehrfache sexuelle
Nötigung und einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom 5. Juli 2013 wurde A_____
(Beschuldigter/Berufungskläger) der mehrfachen sexuellen Nötigung und der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von B_____ und C_____ (Privatklägerinnen 1 und 2)
schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In den Anklagepunkten II.1 und II.3
wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der versuchten einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von D_____ sowie der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil der Berufungsklägerin 2 freigesprochen. Über
den Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 64 Abs. 1bis
und 2 StGB im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die
lebenslängliche Verwahrung angeordnet; der vorzeitige Strafvollzug wurde
bewilligt. Bis zu dessen Antritt wurde die Sicherheitshaft verlängert.
Der Beschuldigte
hat rechtzeitig die Berufung erklärt und in der Berufungsbegründung beantragt,
das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung
der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ein
Schuldinterlokut anzuordnen; subeventualiter sei der Berufungskläger der ihm
vorgeworfenen Delikte für nicht schuldig zu befinden und vollumfänglich
freizusprechen; die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen;
die Kosten des Verfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die
Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger sei eine angemessene
Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Berufungsantwort vom 10. März 2014 die vollumfängliche Abweisung der
Berufung, einschliesslich des Eventual- und Subeventualantrags, und Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Die Privatklägerin 1 hat auf eine
Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten verzichtet und ihr
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das
Appellationsverfahren erneuert. Die Privatklägerin 2 hat sich innert Frist zur
Berufungsbegründung nicht vernehmen lassen.
Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 9./10. Dezember 2014 hat die Verteidigung den Haupt-
und Eventualantrag zurückgezogen und im Sinne von Vorfragen gemäss
Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO beantragt, die Ergebnisse der
Mobiltelefonauswertung des Berufungsklägers und zahlreiche Protokolle resp.
Aktenstücke sowie die im Verfahren erhobenen rechtsmedizinischen Gutachten
seien für unverwertbar zu erklären. Überdies sei festzustellen, dass auf die
psychiatrischen Gutachter Dr. med. E_____ und Dr. med. F_____ für die
vorliegend zu beurteilende Frage der lebenslänglichen Verwahrung nicht abgestellt
werden könne; das Verfahren sei zu unterbrechen und es seien neue Gutachten
anzuordnen. Schliesslich seien die Akten eines weiteren Strafverfahrens gegen
den Berufungskläger zu den Akten zu nehmen. Das Appellationsgericht hat dem
Eventualantrag der Verteidigung auf Anordnung eines Schuldinterlokuts insofern
entsprochen, als es zu Beginn der Hauptverhandlung im Einvernehmen mit den
Parteien entschieden hat, vorab die Vorfragen der Verteidigung zu beurteilen
und am zweiten Verhandlungstag allenfalls über den Schuld- und Sanktionspunkt
zu befinden. In der Folge hat das Gericht den Antrag der Verteidigung auf
Unverwertbarkeit der beanstandeten Akten unter Vorbehalt einer anderslautenden
Entscheidung im Endurteil abgewiesen, dabei aber entschieden, dass auf einzelne
Aktenstücke nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgestellt werden dürfe. Ferner
hat es entschieden, auf die beiden Gutachter vorderhand abzustellen und sie anzuhören.
Die von der Verteidigung eingereichten Strafakten wurden zu den Akten genommen.
Der Berufungskläger ist an der Hauptverhandlung persönlich befragt worden;
seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Auf
Hinweis des Vorsitzenden zum Sanktionspunkt hat die Verteidigung im Schlussplädoyer
ausgeführt, aufgrund des beantragten Freispruchs verbiete sich sowohl eine
lebenslange als auch eine ordentliche Verwahrung. Es wird für die Hauptverhandlung
auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur
Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung ist
rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399
StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§
18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs.
1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das
Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil indes – unter Vorbehalt
gesetzwidriger oder unbilliger Entscheidungen – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Unangefochten geblieben und daher in
Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche in den Anklagepunkten II.1 und II.3
betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung und der versuchten einfachen
Köperverletzung zum Nachteil von D_____ sowie der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (vgl. Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell
Füssli, Zürich 2010, N. 4 zu Art. 437).
2.1 Den
in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellten Hauptantrag, das vorinstanzliche
Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung der Hauptverhandlung
an die erste Instanz zurückzuweisen, hat die Verteidigung an der zweitinstanzlichen
Verhandlung zurückgezogen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleiches
gilt für den Eventualantrag auf Anordnung eines Schuldinterlokuts, an welchem
die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls nicht festgehalten
hat. Sie hat vielmehr beantragt, dass zunächst über die aufgeworfenen Vorfragen
zu entscheiden sei; die Ausführungen zur Tat würden im Schlussplädoyer erfolgen.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht auf die Anordnung eines Interlokuts
verzichtet und nach Anhörung der anwesenden Parteien über die vom Berufungskläger
aufgeworfenen Vorfragen entschieden.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger hat vorfrageweise einerseits geltend gemacht, die von seinem
beschlagnahmten Mobiltelefon erhältlich gemachten Daten, namentlich
SMS-Nachrichten von und an die Privatklägerin 2, seien nicht verwertbar,
da für die Entsperrung des Geräts mittels PUK-Code keine Genehmigung des
Zwangsmassnahmengerichts vorgelegen habe. Folgerichtig müsse die Unverwertbarkeit
auch für sämtliche Antworten gelten, die die befragten Personen auf Vorhalt der
Ergebnisse aus der Telefonauswertung gegeben hätten. Dieser Einschätzung kann freilich
nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde vorliegend
keine Überwachungsmassnahme im Sinne des Fernmeldeverkehrs angeordnet. Zum
einen ging es bei der Erhältlichmachung des PUK-Codes nicht um einen
Informationsaustausch auf Distanz über ein organisatorisches oder technisches
Medium, wie dies beim Abhören der Fall ist. Vorliegend ging es vielmehr darum,
die im elektronischen Datenträger des Berufungsklägers gespeicherten und damit
in seinem Besitz befindlichen Daten für das Untersuchungsverfahren zugänglich
zu machen. Zum andern erfolgte kein heimliches, echtzeitliches Abhören und ist
es gerade die Heimlichkeit staatlichen Handelns, nicht in erster Linie der
Eingriff in die Privatsphäre, die erhöhte Anforderungen an die
Fernmeldeüberwachung im Sinne einer Genehmigung durch das
Zwangsmassnahmengericht gebietet. So kann z.B. eine Hausdurchsuchung, welche
einen besonders empfindlichen Eingriff in die Privatsphäre darstellt, gemäss
den allgemeinen Grundsätzen von Art. 197 StPO durch die Staatsanwaltschaft
angeordnet werden (vgl. dazu Marc
Jean-Richard-dit-Bressel, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014,
Art. 269 N.15, 21). So verhält es sich auch hier. Daran ändert nichts,
dass für das Erhältlichmachen der Daten der PUK-Code eingeholt werden musste
(vgl. dazu Hansjakob, ZStrR 2002,
268). Auch nach Auffassung von Schmid,
sind „Mitteilungen wie Telefongespräche auf Ton- oder Datenträgern […], auf
Handys gespeicherte Informationen, die sich schon beim Empfänger oder Dritten
befinden, nicht nach Massgabe von Art. 269 ff. StPO geschützt. Solche
Informationen können in Anwendung von Art. 241 ff. StPO bei
Durchsuchungen ermittelt werden (Schmid,
Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl. 2013, Vor Art. 269-279 N. 3;
a.M. Marc Jean-Richard-dit-Bressel,
a.a.O., Art. 269 N. 27).
2.2.2 Der
Berufungskläger ist weiter der Ansicht, dass sämtliche Beweiserhebungen, bei
welchen er und/oder sein Verteidiger nicht anwesend gewesen seien, nicht
verwertbar seien. Dies betreffe einerseits die Protokolle der Befragung von
Personen aber auch Aktennotizen. Deren Inhalt könne daher nicht zu Lasten des
Berufungsklägers verwendet werden.
Es ist zunächst
einmal zu prüfen, ob, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, die
Teilnahmerechte der Parteien auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren gleich
gelten, wie nach Eröffnung eines Strafverfahrens. Dies ist zu verneinen. Zum
einen handelt es sich bei der Befragung von Personen im polizeilichen
Ermittlungsverfahren nicht um formelle Einvernahmen von Auskunftspersonen im
Sinne der Strafprozessordnung. Die Bezeichnung Auskunftsperson ist vielmehr als
„untechnischer“ Begriff im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu verstehen. Zum
andern steht bei diesen Befragungen von Personen häufig überhaupt nicht fest,
welche Vorwürfe gegen wen erhoben werden. Es geht vielmehr darum, abzuklären,
ob überhaupt ein Tatverdacht besteht, resp. ob sich Beweise hierfür finden
lassen. Auch aus diesem Grund kann in diesem Stadium des Verfahrens den (späteren)
Beschuldigten noch kein Teilnahmerecht gewährt werden. Andernfalls müsste die
Polizei bei jedem Ermittlungsschritt, wie z.B. bei der informellen Befragung
von Nachbarn bezüglich der Frage, ob diese allenfalls etwas Tatrelevantes
gesehen oder gehört hätten, vorab alle möglichweise verdächtigen Personen
informieren, selbst wenn sich daraus anschliessend nichts Be- oder Entlastendes
ergeben sollte. Dies kann nicht sein, zumal zu diesem Zeitpunkt auch noch gar
nicht gesagt werden könnte, wer allenfalls verdächtig ist und folglich einzubeziehen
wäre. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Notizen oder Protokolle der Polizei zu
diesen Befragungen unbeschränkt auch zu Lasten des Beschuldigten verwendet
werden können. Vielmehr ist, falls belastende Aussagen der befragten Personen
gegen eine andere Person zu Tage treten, bei Eröffnung eines Verfahrens gegen
die beschuldigte Person die Befragung unter Gewährung der Teilnahmerechte zu
wiederholen (vgl. dazu auch BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013). Im vorliegenden
Fall hat sich die Privatklägerin 2 am 16. Februar 2012 an die Polizei
gewandt, welche sie in der Folge zur Polizeiwache [...] gebracht und eine erste
Sachverhaltsaufnahme gemacht hat (Akten [act.] S. 846 ff.). In der Folge wurde
das Kriminalkommissariat benachrichtigt (act. 847). Um 12:49 Uhr wurde die
Privatklägerin 2 von G_____, Detektiv-Wachtmeisterin, befragt (act. 860
ff.). Zu diesem Zeitpunkt war entgegen der Verteidigung noch kein
Untersuchungsverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet worden. Auch wenn das
Kriminalkommissariat im Kanton Basel-Stadt direkt bei der Staatsanwaltschaft
angesiedelt ist, ändert dies nichts daran, dass die Detektiv-Wachtmeisterin mit
der Erstbefragung anlässlich der Anzeigestellung eine rein polizeiliche
Ermittlungstätigkeit vorgenommen hat. Dazu gehören auch die Erkundigungen,
welche Detektiv-Wachtmeisterin G_____ und Detektiv H_____ im Rahmen der
Rückfahrt der Privatklägerin 2 zu ihrer Wohnung und anschliessend im
Restaurant [...] eingeholt haben (act. 881). Gleiches gilt für die Befragung
von I_____ vom 16. Februar 2012 (Beginn: 12:30, act. 855), welche
ebenfalls vor Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens stattfand. An diesem Tag
waren denn auch noch keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen gegen den
Berufungskläger ergangen. Dieser wurde vielmehr lediglich von der Polizei
vorläufig festgenommen. In derartigen Fällen muss die Polizei (und in
Basel-Stadt auch das Kriminalkommissariat der Staatsanwaltschaft) vor der Eröffnung
eines Vorverfahrens resp. Verfahrens und dem Erlass von strafprozessualen
Zwangsmassnahmen polizeiliche Ermittlungen ausführen können ohne möglichen
Beschuldigten das Teilnahmerecht zu gewähren, da diese ersten Ermittlungen
unmittelbar nach der Anzeige dringend zu erfolgen haben und da noch gar nicht
feststeht, ob gegen eine bestimmte Person ein Verfahren resp. ein Vorverfahren
eröffnet wird. Erst am 17. Februar 2012 wurde die Haftanordnung gegen den
Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft beantragt und damit im Sinne von
Art. 309 StPO ein Verfahren – eine Strafuntersuchung – eröffnet. Ob an
diesem Tag noch eine Befragung des Taxifahrers J_____ (act. 906) ohne
Gewährung der Teilnahmerechte zulässig war oder nicht, kann hier offen bleiben,
da seinen Aussagen ohnehin keine Belastungen des Berufungsklägers zu entnehmen
sind. Auf einen Einbezug von dessen Aussagen kann daher letztlich verzichtet
werden.
Sodann müssen unabhängig
von der Frage, ob ein Verfahren eröffnet wurde, weiterhin polizeiliche
Ermittlungen – nicht nur solche der Staatsanwaltschaft – möglich sein. Auch
insoweit besteht nach dem hiervor Gesagten kein Teilnahmerecht der Parteien. Daran
ändert nichts, dass die entsprechenden Feststellungen und von der Polizei
getroffenen Massnahmen in Aktennotizen festgehalten werden, was im Übrigen von
Gesetzes wegen so vorgesehen ist (Art. 307 Abs. 3 StPO). Gleichfalls
verwertbar sind daher die von der Verteidigung monierten Telefonnotizen und die
Notiz betreffend Befragung von Anwohnern, welche lediglich polizeiliche
Ermittlungshandlungen betreffen resp. dokumentieren (Akt. „telefonische
Abklärungen Eventlokal [...]“, Akt. „Auskunftsperson meldet sich“,
Akt. „Gespräch mit Anwohnern“, Akt. „Anruf von Frau K_____“,
Akt. „[...]“ [act. 918, 921, 942, 967, 983]). Derlei Handlungen müssen
ebenfalls ohne Beizug der Parteien zulässig sein. Dies muss insbesondere dann
gelten, wenn sich – wie im Fall von K_____ (act. 967) – eine Person von
sich aus an die Polizei wendet, um etwas mitzuteilen. In einem solchen Fall ist
eine Vorabinformation an den Betroffenen gar nicht möglich. Als reine polizeiliche
Feststellung ist auch der Pikettbericht von Det. L_____ (act. 853) zu
betrachten, in welchem die Tatsache dokumentiert wird, dass die
Privatklägerin 2 im Anschluss an die Anzeigestellung im Frauenspital,
Gynäkologie, untersucht wurde.
Soweit weiter
geltend gemacht wird, auch diejenigen Befragungsprotokolle seien unverwertbar,
an denen zwar die Verteidigung, nicht aber der Berufungskläger selber
teilgenommen habe, ist dem zu widersprechen. Die Befragung in Anwesenheit der
Verteidigung ist zulässig mit Zustimmung des Beschuldigten. Diese darf ohne
Widerspruch des Verteidigers angenommen werden und braucht nicht zu Protokoll genommen
zu werden. Die Behauptung des Berufungsklägers, sein erstinstanzlicher Verteidiger
habe ihn über die Einvernahmen teilweise nicht informiert und habe ihm gesagt,
er könne ohnehin nicht an den Einvernahmen teilnehmen, muss zudem als blosse
Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Zum einen ging es bei verschiedenen vom
Berufungskläger im Berufungsverfahren monierten Einvernahmen gar nicht um
Einvernahmen mit Opfern. Ein allfälliger Hinweis des damaligen Verteidigers auf
den Opferschutz (namentlich Art. 152 StPO) hätte daher diese Einvernahmen gar
nicht betroffen. Zum andern handelt es sich beim Verteidiger M_____ um einen
erfahrenen Strafverteidiger. Es ist nicht ersichtlich und nicht glaubhaft, dass
er seinen Mandanten bezüglich dessen Teilnahmerechte falsch oder ungenügend beraten
hätte. Der Berufungskläger hat denn auch im Rahmen des Untersuchungsverfahrens
oder der erstinstanzlichen Verhandlung nie Entsprechendes vorgebracht. Nach dem
Gesagten sind daher die Einvernahmen vom K_____, N_____, O_____, P_____, C_____
und Q_____ (act. 927, 969, 991, 998, 1103, 1112), bei welchem die
Verteidigung unbestrittenermassen zugegen war, verwertbar. Gleiches gilt für
das Protokoll der Erstbefragung der Privatklägerin 2 vom 16. Februar
2012 (act. 845 ff.). Eine Rechtsbelehrung durch die Kantonspolizei
anlässlich der Anzeigestellung, wie dies die Verteidigung verlangt, ist weder
erforderlich noch vorgeschrieben.
Die Verteidigung
beanstandet schliesslich, dass die Verfasser der Berichte des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM), namentlich des „Forensisch-toxikologischen Gutachtens“, des
„Gutachtens der forensischen Medizin“, des „Berichts Vergleichsproben“ und
eines „Prüfberichts der forensischen Genetik“ des IRM, entgegen den Regeln über
die Belehrung von Sachverständigen nicht auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen
worden seien und dass kein schriftlicher Auftrag für die Begutachtung erfolgt
sei. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich beim IRM resp. dessen
Mitarbeitern um eine staatliche Stelle handelt, die auf dauernder Basis
(Erst)abklärungen in den Bereichen forensische Medizin und Verkehrsmedizin,
Genetik und Chemie und Toxikologie für die Justizbehörden vornimmt. Diese
Tätigkeiten fallen in die gesetzliche Zuständigkeit des IRM, was sich denn auch
aus der ehemaligen basel-städtischen StPO ergibt. Diese erklärte den Gerichtsarzt,
d.h. das IRM, als gesetzlichen Sachverständigen über medizinische Fragen für
zuständig und sah ein Handgelübde vor. Sachverständige, zu deren Amtspflicht
die Erstattung von Gutachten gehörte und die nach Gesetz oder Amtsordnung ein
Handgelübde geleistet hatten, waren aber von der Ablegung eines Handgelübdes
befreit (§§ 32, 35 StPO-BS). So verhält es sich für das IRM als „Nachfolgeorganisation“
des Gerichtsarztes, bestehen doch die von der basel-städtischen StPO genannten
institutionellen Strukturen auch unter der Herrschaft der Schweizerischen StPO weiterhin.
Mit Bezug auf Mitarbeitende des IRM ist daher nicht in jedem Einzelfall erneut ein
Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 184
Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 307 StPO erforderlich. Es besteht insoweit entgegen
der Verteidigung ein wesentlicher Unterschied zu den als aussenstehende Dritte
lediglich in Einzelfällen beigezogenen Sachverständigen, die jeweils explizit
auf ihre Pflichten hinzuweisen sind (vgl. dazu die Literaturhinweise in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 184 N. 19; a.M. Heer, BSK, a.a.O.). Schliesslich
besteht, entgegen der in der Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung der
Verteidigung, keine organisatorische Verbindung zwischen der Staatsanwaltschaft
und dem IRM, welche dessen Gutachten als reine Parteigutachten erscheinen
liessen. Das IRM ist vielmehr ein dem Gesundheitsdepartement, nicht dem
Justizdepartement angegliedertes und zertifiziertes Institut. Auf dessen
Berichte ist daher abzustellen.
2.2.3 Soweit
der Verteidiger des Berufungsklägers schliesslich im Schlussplädoyer
vorgebracht hat, er wiederhole die Beweisanträge des Verteidigers vor erster
Instanz resp. halte an diesen fest, ist darauf nicht einzugehen. Gemäss
Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO ist mit der Berufungserklärung anzugeben,
welche Beweisanträge gestellt werden (vgl. AGE SB.2012.59 vom 20. März
2013 E. 1.4, BGer 6B_123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3). In der
Berufungserklärung vom 28. Oktober 2013 wurde indes auf das Stellen von Beweisanträgen
vorläufig verzichtet. Auch die schriftliche Berufungsbegründung vom
10. Februar 2014 enthielt keine Beweisanträge. Auf die im
erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge ist die Verteidigung auch
zu Beginn der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen mit keinem Wort eingegangen.
Die erst im Schlussplädoyer vorgebrachten Beweisanträge sind daher verspätet,
sodass darauf nicht einzutreten ist (AGE SB.2013.53 vom 29. September
2014, E. 1.5). Zudem genügt ein blosser Verweis auf die erstinstanzlich
gestellten Beweisanträge den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 lit. c
StPO nicht. Die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge wurden
zum Teil gutgeheissen und zum Teil betrafen sie denjenigen Anklagepunkt, in
welchem schliesslich ein Freispruch erfolgte. Der Verteidiger hat in seinem
Plädoyer nicht aufgezeigt, an welchen dieser Beweisanträge noch festgehalten
werden soll und weshalb diese Beweisanträge für den Ausgang des Verfahrens
relevant sein sollen. Es kann nicht Aufgabe des Berufungsgerichts sein, auf
blossen, ohne entsprechende Begründung und Präzisierung erfolgten, Hinweis der
Verteidigung im Schlussplädoyer die im erstinstanz-lichen Verfahren zu
unterschiedlichen Zeitpunkten gestellten Beweisanträge anhand der erstinstanzlichen
Akten zu eruieren und erneut zu behandeln. Es besteht zudem kein Grund zur
Annahme, dass die im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnten Beweisanträge bei
einer Gutheissung derselben Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben
könnten.
2.3 Dem
Berufungskläger wird, soweit hier noch streitig, vorgeworfen, er habe die Privatklägerinnen
1 und 2 zur Verwirklichung seines Kontroll- und Dominanzstrebens und zur
Verdeckung seiner Straftaten durch die ihnen ohne ihr Wissen erfolgte Verabreichung
eines Hypnotikums bzw. Schlafmittels - mutmasslich Dormicum® (im Fall der
Privatklägerin 1) und gesichert (im Fall der Privatklägerin 2), dessen Wirkung
er aufgrund eigenen Konsums gekannt habe - in eine Widerstandsunfähigkeit
versetzt und sie im Anschluss zu sexuellen Handlungen genötigt. Die Vorinstanz
qualifizierte das Verhalten des Berufungsklägers als mehrfache sexuelle
Nötigung und sprach ihn, aufgrund des erwiesenen Verabreichens von Dormicum® in
einem Fall, überdies der einfachen Körperverletzung schuldig. Nachfolgend ist
zu prüfen, ob die Schuldsprüche zu Recht erfolgt sind, wobei aus
Praktikabilitätsüberlegungen mit der Erörterung des Sachverhalts zum Nachteil
der Berufungsklägerin 2 begonnen wird.
Das Strafgericht
hat den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf die
Delikte gegenüber der Privatklägerin 2 im Wesentlichen als erstellt erachtet
und lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt des Aufwachens des Opfers beim
Berufungskläger eine Korrektur resp. Präzisierung vorgenommen.
3.1 Das
Strafgericht hat erwogen, es sei aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin
2 sowie weiterer Beweismittel erstellt, dass der Berufungskläger sie durch
heimliches Verabreichen von Dormicum® widerstandsunfähig gemacht und an ihr
sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Dass die Privatklägerin 2 mit den
sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, habe sich bereits darin gezeigt,
dass sie betäubt worden sei. Hinzu komme, dass sie im Verlauf des Abends immer
wieder deutlich gemacht habe, dass Sex für sie kein Thema sei. So habe sie
beispielsweise die Annäherungsversuche des Berufungsklägers im Taxi zurückgewiesen,
darauf bestanden, ihre Schuhe anzubehalten und immer wieder betont, dass sie
nun ohnehin bald nach Hause gehen würde. Dadurch habe sie dem Berufungskläger
keinen Spielraum für eine falsche Interpretation ihrer Signale gegeben, weshalb
ihm vorliegend denn auch ein direktvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden
müsse. Aufgrund des Spurenbilds sei zumindest von sexuellen Handlungen manueller
Art auszugehen, auf Geschlechtsverkehr könne aufgrund der Beweislage nicht
geschlossen werden. Es müsse daher ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung
ergehen. Indem der Berufungskläger das Opfer ohne dessen Wissen und Einwilligung
betäubt habe, habe er sich überdies der einfachen Körperverletzung schuldig
gemacht.
3.2 Den
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche grundsätzlich verwiesen
werden kann (S. 18 ff. des angefochtenen Urteils), ist vollumfänglich zu
folgen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ändert an der Schlüssigkeit
der vorinstanzlichen Beurteilung nichts. Die Beweislage gegen den
Berufungskläger muss vielmehr als erdrückend bezeichnet werden.
3.2.1 Dies
ergibt sich zunächst aus den Opferaussagen. So hat die Privatklägerin 2
den Anklagesachverhalt bereits am Tag nach der Tat und damit äussert tatnah gegenüber
der Polizei geschildert (act. 846 ff.) und an dieser Darstellung sowohl in
den späteren Einvernahmen im Ermittlungsverfahren (act. 860 ff., 1103 ff.)
als auch vor dem Strafgericht (act. 1532 ff.) in allen wesentlichen
Punkten festgehalten. So hat sie in den Befragungen hinsichtlich des
Kerngeschehens im Wesentlichen gleichbleibend ausgesagt, dass ihr der
Berufungskläger nach dem gemeinsamen Fondueessen bei ihm zu Hause einen Espresso
mit Schlagsahne und Schnaps hingestellt habe, obwohl sie angesichts der
abendlichen Stunde lieber noch ein Cüpli hätte trinken wollen. Sie habe ihm
gesagt, sie wolle nicht ins Wohnzimmer gehen, sondern in der Küche bleiben, da
man dort rauchen könne und es doch gemütlicher sei. Auch habe sie ihre Schuhe
entgegen dem Vorschlag des Berufungsklägers nicht ausziehen wollen, weil sie
ziemlich mühsam zu binden gewesen seien. Man sei dann doch ins Wohnzimmer
gegangen, wo die Privatklägerin 2 den Espresso getrunken habe; auf ihre
Bemerkung, dass der Kaffee gut schmecke, habe der Berufungskläger gesagt, er
habe Cognac rein getan. Wenige Minuten nach dem Trinken des Espressos sei sie
dann „ins Koma gefallen“ resp. habe einen Blackout gehabt und wisse überhaupt
nichts mehr. Als sie Stunden später aufgewacht sei, sei sie zugedeckt,
splitternackt, nur mit Socken bekleidet, gewesen und habe einen Riesendurst und
einen völlig ausgetrockneten Mund gehabt. Der ebenfalls völlig nackte
Berufungskläger habe ihr auf ihren Wunsch ein Glas Wasser geholt. Die
Privatklägerin 2 habe gemerkt, dass etwas nicht stimmen könne; sie habe
gesagt: he, hallo, weshalb bin ich nackt? Es sei ihr ziemlich „drümmlig“
gewesen, als ob sie einen Kater hätte, dabei habe sie nicht viel getrunken,
habe sie doch später am Morgen 0.0 Promille Alkohol im Blut gehabt. Sie sei
völlig verwirrt gewesen von der Situation und habe sich gefragt, was passiert
sei und weshalb sie nackt sei. Hierauf habe sie sich angezogen und sei
gegangen. Sie sei schockiert gewesen, dass es morgen früh sei und sie nicht in
ihrem Bett liege. Erst im Tram sei ihr langsam durch den Kopf gegangen, dass
ihr der Berufungskläger k.o.-Tropfen gegeben haben müsse.
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die hiervor kurz dargestellten Sachverhaltsschilderungen
durch die Privatklägerin 2 äusserst glaubwürdig, zumal sie eine Fülle von
Realkennzeichen aufweisen. Die Schilderungen sind konstant und ausführlich ohne
aber stereotyp zu wirken und sie sind mit verschiedenen Hinweisen auf Details –
auch bezüglich Nebensächlichkeiten – versehen, was für tatsächlich Erlebtes
spricht. Dies gilt auch für die zeitlich-räumlichen Verknüpfungen der Erzählungen
und die Fülle von Interaktionsschilderungen, auch hinsichtlich aussergewöhnlicher
Einzelheiten. Auch hat die Privatklägerin 2, wo vorhanden,
Erinnerungslücken eingeräumt und den Berufungskläger nicht über Gebühr
belastet. Bereits dies ist mit der Vorinstanz als ein wichtiges Indiz dafür zu
werten, dass die Privatklägerin 2 über selbst Erlebtes berichtet hat und dass
ihre Aussagen wahr sind. Für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sprechen zudem das
Nachtatverhalten der Privatklägerin 2 und die Anzeigesituation. Sie hat
offenbar rasch realisiert, dass etwas nicht stimmen konnte: Nach Verlassen der
Wohnung des Berufungsklägers hat sie am Morgen zunächst ihre Kollegin und ihre
Mutter per SMS über den Vorfall informiert und anschliessend ihre Frauenärztin
angerufen (act. 1012; SMS-Auswertung, act. 533). Noch am selben Tag hat
sie bei der Polizei Strafanzeige gegen den Berufungskläger erstattet.
3.2.2 Wenn
die Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen zunächst
vorbringt, diese seien mit Bezug auf den am Vorabend konsumierten Schnaps (Cognac
resp. Rum oder Obstler) bzw. die angegebene Zeitdauer eines Telefonats widersprüchlich,
kann dem nicht gefolgt werden. Dies ändert an der Schlüssigkeit der Opferaussagen
nichts, handelt es sich doch dabei um geringfügige Abweichungen in Bezug auf komplette
Nebenumstände. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen der Verteidigung im
Rahmen des zweitinstanzlichen Plädoyers vom 10. Dezember 2014 die Überzeugungskraft
der Opferaussagen zu schmälern. Soweit sie diesbezüglich auf einen weiteren,
erst vor kurzem gegen den Berufungskläger erhobenen, analogen Vorwurf einer
dritten Person verweist, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Anders
als das mutmassliche Opfer im neuen Fall musste die Privatklägerin 2 für ihre
Sachverhaltsschilderung nämlich nicht auf ältere und damit möglicherweise bewusst
oder unbewusst verfälschte Erinnerungen zurückgreifen. Sie hat vielmehr unmittelbar
nach dem erlebten Übergriff resp. am Tag danach die Polizei eingeschaltet und
ihre Erstaussage tatnah gemacht, an welcher sie, wie dargestellt, festgehalten
hat. Sie hatte zudem im Zeitpunkt ihrer Anzeige keine Kenntnis vom Vorleben des
Berufungsklägers, weshalb ihre Schilderungen zweifellos nicht auf Medienberichten
basieren können. Ein Durchmischen von tatsächlich Erlebtem und Fiktion kann
vielmehr ausgeschlossen werden. Abgesehen davon wären die Schilderungen der
Privatklägerin 2 mit Sicherheit nicht derart detailliert, namentlich mit Bezug
auf Nebensächlichkeiten, und lebensecht ausgefallen, wenn sie hierfür lediglich
auf Medienberichte hätte zurückgreifen können. Entgegen der Verteidigung kann
auch hinsichtlich des ins Feld geführten Pikettberichts der Polizei vom
16. Februar 2012 (act. 853) keine Rede davon sein, dass darin Realität
und Fiktion in unzulässiger Weise vermischt worden wären. Zum einen handelt es
sich dabei lediglich um eine Zusammenfassung des zuständigen Polizisten über
die Anzeigestellung und das weitere Vorgehen der Behörden hinsichtlich einer
forensischen Untersuchung der Privatklägerin 2. Zum andern gibt der
Bericht gar nicht die eigenen Schilderungen der Privatklägerin 2 wieder,
sondern fasst die Feststellungen der Polizei zusammen. Er ist daher nicht
geeignet, die Aussagen der Privatklägerin 2 als widersprüchlich resp. teilweise
fiktiv erscheinen lassen, wie die Verteidigung geltend macht.
3.2.3 Hinzu
kommt sodann, dass die Richtigkeit der Opferaussagen durch verschiedene andere
Beweismittel bestätigt wird. So haben sich anhand der (verwertbaren) Telefonauswertungen
diverse Eckpunkte aus den Erzählungen des Opfers verifizieren lassen. Zudem
wird die Vorgeschichte – die Kontaktaufnahme des Berufungsklägers mit dem Opfer
(vgl. act. 846, 866 f.) – von einem unabhängigen Zeugen, I_____,
deckungsgleich mit dem Opfer geschildert (act. 855). Zu beachten ist
weiter, dass der Berufungskläger die Ausführungen des Opfers über das
Kennenlernen in der Bar, die Taxifahrt und die Zubereitung des Fondue bei sich
in der Wohnung gar nicht bestritten, sondern praktisch identisch mit dem Opfer geschildert
hat. Eine Abweichung besteht lediglich insoweit, als er geltend machte, dass er
von Anfang an vorgeschlagen habe, das Fondue bei sich und nicht im Eventlokal
[...] einzunehmen. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da es für den
Tatvorwurf keine Rolle spielt, ob der Berufungskläger von allem Anfang an geplant
hatte, das Opfer zu betäuben, oder ob er „nur“ die Situation bei sich zu Hause
ausgenutzt hat. Der Berufungskläger hat ferner anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung auch den vom Opfer geschilderten Kuss im Taxi auf den Mund
oder die Wange, resp. die Annäherung bestätigt (act. 1518). Angesichts des
auch insoweit unbestrittenen Ablaufs ist daher nicht entscheidend, ob mit Bezug
auf die Vorkommnisse im Taxi auf die – mit denjenigen des Opfers übereinstimmenden
– Aussagen des Taxifahrers J_____ (act. 906 ff.) abgestellt werden
kann, welcher ebenfalls ein Anfassen und Küssen gesehen haben will. Weitgehend
übereinstimmend wird vom Berufungskläger und dem Opfer auch der Ablauf nach dem
Aufwachen des Opfers in der Wohnung des Berufungsklägers geschildert. So hat er
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, das Opfer habe
ihm gesagt, dass „sie nicht mehr alles wisse“; sie wisse z.B. auch nicht mehr,
wie sie sich abgezogen habe (act. 1519). Damit bestätigt der
Berufungskläger indirekt die Richtigkeit der Schilderung der Privatklägerin 2
sowohl gegenüber der Polizei als auch in späteren Einvernahmen, wonach sie am
Morgen in der Wohnung des Berufungsklägers nackt aufgewacht sei und sich nicht
mehr an die Handlungen seit der Einnahme eines vom Berufungskläger zubereiteten
Cafés erinnern könne (act. 847; 871 f.). Vom Berufungskläger wird auch
bestätigt, dass das Opfer nach dem Fondueessen zwei Espresso mit Schnaps
getrunken habe, wobei es sich gemäss der Aussage des Berufungsklägers um Obstler
resp. Rum gehandelt hat (act. 887) und gemäss der Aussage des Opfers um
Cognac (act. 871). Dies ist indes ein belangloses Detail.
3.2.4 Strittig
ist vorliegend somit im Wesentlichen, ob die Privatklägerin 2 nach dem
Fondueessen und der Einnahme der beiden Espressi bei Bewusstsein in sexuelle
Handlungen eingewilligt resp. sich daran beteiligt hat, wie dies vom Berufungskläger
geltend gemacht wird (act. 888 ff., 894, 896, 899) oder ob sie vielmehr
nach Einnahme des vom Berufungskläger ohne ihr Wissen verabreichten Dormicums®
in einen schlafgleichen, einer Bewusstlosigkeit ähnlichen Zustand („Blackout“)
gefallen ist, welchen der Berufungskläger zur Vornahme der sexuellen Handlungen
missbraucht hat. Aufgrund der Opferaussagen sowie der objektiven Beweise,
namentlich der forensischen und forensisch-toxikologischen Gutachten ist von
letzterem auszugehen.
Das Strafgericht
hat hier sehr sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es den in der
Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als erstellt betrachtet hat. Zunächst
kann auf die, wie bereits ausgeführt, glaubwürdigen Ausführungen der Privatklägerin 2
abgestellt werden, welche unmittelbar nach dem Aufwachen per SMS hilferufend
einer Freundin resp. ihrer Mutter mitteilte, sie sei nackt bei jemandem zu
Hause und sie vermute, dass er ihr K.o.-Tropfen gegeben habe, sie gehe jetzt
zum Arzt (act. 533). Weiter wird der angeklagte Sachverhalt aber auch durch das
Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 23. März 2012 belegt,
welches ergeben hat, dass bei den Schamlippen und dem hinteren Scheidengewölbe
einzelne resp. ein einzelner Spermienkopf nachgewiesen werden konnte, was
gemäss den Gutachtern darauf hinweist, dass es zu einer Übertragung von
spermienhaltigem Sekret (Ejakulat) in das äussere Genitale gekommen ist und
anschliessend eine geringe Menge dieses Ejakulats in die Vagina gelangt ist.
Vorstellbar sei eine derartige Übertragung in die Vagina z.B. durch eine
vaginale Penetration mit ejakulatbehafteten Fingern (act. 1060). Dies
widerspricht der Darstellung des Berufungsklägers, wonach es lediglich zu
Oralverkehr gekommen und er keinen Samenerguss gehabt haben soll (act. 890,
1520).
Aufgrund des
rechtsmedizinischen resp. forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 1. bzw.
23. März 2012 ist überdies erstellt, dass das Opfer im anzunehmenden Ereigniszeitraum
unter der direkten Wirkung von Midazolam gestanden hat (act. 977, 1060), einem
Wirkstoff von Dormicum®, einem Benzodiazepin, welches als Schlafmittel
eingesetzt wird. Gemäss Gutachten bewirkt Midazolam ein rasches Einschlafen und
es wird rasch aus dem Körper ausgeschieden. Die Einschlafzeit nach therapeutischer
Dosierung beträgt im Allgemeinen weniger als 20 Minuten, wobei sich die
zentraldämpfenden Eigenschaften bei gleichzeitiger oder zeitnaher Einnahme von
Midazolam mit Alkohol potenzieren würden. Vor diesem Hintergrund erscheint denn
auch die Schilderung der Privatklägerin 2 als äusserst plausibel, wonach
der Berufungskläger, nachdem sie die beiden Espressi getrunken habe, Teletext
geschaut und kein Wort mehr mit ihr gesprochen habe; sie sei dann „weg gewesen“
bis am Morgen (act. 1105). Der Berufungskläger hat offensichtlich die
Wirkung des Schlafmittels abgewartet. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten
ist zudem zu entnehmen, dass das Opfer zu Beginn des Ereigniszeitraums
mindestens 10 mg Midazolam aufgenommen haben muss (act. 977). Dies ist
ohne Weiteres in Übereinstimmung zu bringen mit dem Ergebnis der beim
Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung vom 9. März 2014, bei welcher
u.a. eine angebrauchte Packung Dormicum®, 15 mg mit dem Wirkstoff Midazolam aufgefunden
worden ist (act. 448). Da zudem noch 28 von 30 Dosen vorhanden waren, erscheint
es mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger das
Medikament zur „Behandlung“ von Einschlafschwierigkeiten benötigt hat, sondern ist
es vielmehr naheliegend, dass er im Hinblick auf weitere, ähnlich gelagerte
Taten, einen Vorrat angelegt hat. Auch kann unter den gegebenen Umständen
ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 2 das verabreichte
Schlafmittel selbst und bewusst eingenommen hat, ist doch nicht nachvollziehbar,
weshalb sie dies in der Wohnung eines praktisch Unbekannten – nach Einnahme von
Alkohol – hätte tun sollen. Dies wird denn auch vom Berufungskläger nicht
geltend gemacht. Daher hat das Strafgericht angesichts der klaren Beweislage zu
Recht angenommen, dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt,
unter den von ihm vorgenommenen Korrekturen, nachgewiesen ist.
3.3 Bezüglich
der rechtlichen Würdigung des inkriminierten Sachverhalts kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 26 ff.)
verwiesen werden. Indem der Berufungskläger der Privatklägerin 2, welche
zuvor Alkohol konsumiert hatte, eine Dosis Midazolam verabreicht hat, hat er
bewusst ihre Widerstandsunfähigkeit bewirkt und diese dann zur Vornahme von sexuellen
Handlungen missbraucht. Der Berufungskläger hat dem Opfer durch die
Verabreichung des Schlafmittels und der dadurch verursachten Bewusstlosigkeit
die Möglichkeit genommen, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu
setzen. Das Strafgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Berufungskläger aufgrund des Verhaltens des Opfers hatte erkennen müssen, dass
dieses mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen wäre, wenn es
diese überhaupt wahrgenommen hätte. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung
ist somit zu bestätigen. Der Vorwurf der Vergewaltigung stand nicht mehr zur
Diskussion, da ein vaginales Eindringen mit dem Penis nicht erwiesen ist. Zu
bestätigen ist auch der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Entgegen
der Verteidigung kann dieser Vorwurf nicht als durch die sexuelle Nötigung
konsumiert betrachtet werden. Zum einen ging die vom Berufungskläger durch Dormicum®
herbeigeführte Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 2 weit über dasjenige
Mass hinaus, welches für die Durchführung der vollzogenen sexuellen Handlungen
notwendig gewesen wäre, dauerte doch die Betäubung der Privatklägerin mehrere
Stunden. Zum andern war die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
angesichts des mehrstündigen Bewusstseins- und auch Erinnerungsverlusts
vorliegend erheblich schwerer, als dies bei einer leichten Körperverletzung
oder einer blossen Tätlichkeit der Fall wäre. Als durch die sexuelle Nötigung
konsumiert gelten denn auch gemäss Lehre und Rechtsprechung lediglich leichte
Beeinträchtigungen im Sinne von blossen Kratzern, Schürfungen und Ähnlichem,
wovon hier keine Rede sein kann (vgl. Trechsel/Bertossa,
Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, Art. 189 N.17 und Art. 190
N.13; a.M. Maier, Basler Kommentar
zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 189 N.80, je mit Hinweisen). Der
Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung steht hingegen mangels
einer Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft resp. der
Privatklägerschaft nicht mehr zur Diskussion.
Das Strafgericht
hat den Berufungskläger weiter der sexuellen Nötigung zum Nachteil der
Privatklägerin 1 für schuldig befunden.
4.1 Das
Strafgericht hat erwogen, es sei, den Bestreitungen des Berufungsklägers zum
Trotz, erwiesen, dass er der Privatklägerin 1 am 9. Oktober 2011 nach dem
gemeinsamen Verzehr von Käseschnitten und der Konsumation von Weiss- und Rotwein
in einem ihr zum Trinken gereichten Glas Wasser eine unbekannte Menge eines
nicht ermittelten Hypnotikums oder Schlafmittels, mutmasslich Dormicum®, verabreicht
habe, um sie in einen widerstandsunfähigen Zustand zu versetzen und an ihr sexuelle
Handlungen zu vollziehen. Es könne hierfür auf die glaubhaften Aussagen des
Opfers abgestellt werden. Dieses habe den inkriminierten Sachverhalt wiederholt
übereinstimmend, frei und detailliert geschildert und vor Gericht einen sehr
guten und authentischen Eindruck hinterlassen. Die Aussagen wiesen eine Fülle
von Realitätskriterien auf, was für die Wiedergabe von Selbsterlebtem spreche. Namentlich
sei die Darstellung sowohl im Kerngeschehen als auch bezüglich der Vorgeschichte
enorm detailreich, wobei insbesondere auffalle, dass sich das Opfer gerade nicht
auf die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen versteift, sondern vielmehr
ein ausgewogenes Bild gezeichnet und die Vorfälle gewissenhaft erzählt habe. Es
habe in seinen Aussagen auch immer wieder Nebensächliches erwähnt. Zudem habe
es den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet und Erinnerungslücken eingeräumt.
Die Depositionen des Opfers seien ferner voller raum-zeitlicher Verknüpfungen,
es habe Gespräche in direkter Rede wiedergegeben, eigene psychische Vorgänge beschrieben
und auch Komplikationen im Handlungsablauf geschildert. Hin und wieder habe in seinen
Aussagen auch ein Selbstvorwurf mitgeschwungen und es habe seine Scham
geäussert, eine Anzeige zu erstatten. Die Umstände der Anzeigestellung würden
denn auch für die Glaubhaftigkeit des Opfers sprechen, indem diese nicht
aufgrund der Berichterstattung in den Medien erfolgt sei, sondern erst nach der
Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft. Die Einwände des Berufungsklägers
gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers würden zudem nicht
überzeugen. Die kritisierten Schilderungen würden dessen Glaubhaftigkeit
vielmehr stützen. Gleiches gelte für die an den Berufungskläger gesandten SMS des
Opfers. Demnach habe es bereits unmittelbar nach der Tat ein ungutes Gefühl gehabt
und nicht erst, als es zum ersten Mal in der Zeitung vom Berufungskläger gelesen
habe. Eine falsche Anschuldigung scheine unter diesen Umständen nicht plausibel.
Hinzu komme,
dass die Aussagen des Berufungsklägers insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens
widersprüchlich und wenig plausibel seien. So habe er im Vorverfahren von
einvernehmlichen Berührungen gesprochen, dies dann aber vor Gericht bestritten
und schliesslich angegeben, dass sich das Opfer vor ihm selbst befriedigt habe.
Zudem sei nicht plausibel, dass das Opfer allein aufgrund der warmen
Temperaturen, und nicht vielmehr wegen der vollzogenen sexuellen Handlungen geduscht
haben soll, sei doch bereits Oktober gewesen. Die Aussagen des Berufungsklägers
würden insgesamt nicht überzeugen. Der inkriminierte Sachverhalt sei daher
erstellt. Das Opfer sei durch die Verabreichung von Dormicum® zum Zeitpunkt der
sexuellen Handlungen in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit gewesen. Es
habe gemäss eigenen Angaben nach dem Aufwachen zudem eindeutig realisiert, dass
es der Berufungskläger im Schambereich angefasst habe. Der Vorwurf der sexuellen
Nötigung sei daher erwiesen.
4.2 Den
sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (S. 29 ff. des angefochtenen Urteils
sowie hiervor) hinsichtlich der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Beteiligtenaussagen
sowie der Schlussfolgerung daraus, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1
abzustellen sei, ist ebenfalls in allen Punkten zu folgen.
4.2.1 Die
Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom
25. Juli 2012 (act. 784 ff.) sind sowohl hinsichtlich der
Vorgeschichte als auch des Kerngeschehens detailliert, ausführlich und
nachvollziehbar. So hat sie zum Kennenlernen namentlich geschildert, dass der
Berufungskläger sie kurz vor der Ankunft des Zuges von […] nach […] auf ihr
T-Shirt mit dem Aufdruck „Single and fabulous“ angesprochen und ihr nach dem
Aussteigen den Vorschlag gemacht habe, man könne einmal etwas trinken gehen.
Sie habe ihm ihre Natel-Nummer gegeben, worauf sich der Berufungskläger bald gemeldet
und den Vorschlag gemacht habe, dass man gemeinsam bei ihm ein Fondue
zubereiten könne. Aufgrund ihrer Bedenken, dass ihr alles zu schnell gehe, habe
man vereinbart, gemeinsam in Basel etwas trinken zu gehen. Am 9. Oktober 2011 sei
die Privatklägerin 1 deshalb nach Basel gereist, wo man zunächst in eine
Bar gegangen sei. Nach einem Spaziergang habe sie schliesslich dringend auf die
Toilette gehen müssen und den Berufungskläger gefragt, ob er in der Nähe wohnen
würde, was er bejaht habe. Bei sich zu Hause habe er vorgeschlagen, er könne
Walliser Käseschnitten zubereiten, worauf die beiden, entgegen dem
ursprünglichen Vorschlag der Privatklägerin 1, nicht mehr ausgegangen
seien. Der Berufungskläger habe beiden ziemlich bald ein Glas Weiss- und zum
Essen Rotwein eingeschenkt, wovon das Opfer jeweils nur wenig getrunken habe. Genauso
detailliert und glaubhaft wie das hiervor beschriebene Kennenlernen hat die
Privatklägerin 1 auch das eigentliche Kerngeschehen geschildert
(act. 793 ff.). Sie hat dazu in ihrer Erstbefragung im Wesentlichen ausgeführt,
der Berufungskläger habe ihr auf ihren Wunsch ein Glas Wasser serviert, wobei
ihr beim ersten Schluck sofort ein komischer Geschmack aufgefallen sei; so wie
Pulver so wie medizinisch. Auf entsprechenden Hinweis von ihrer Seite darauf
habe er dann etwas vor sich hin gemurmelt und so „jaa“ gesagt. Dann habe er das
Glas genommen und sich an die Lippen gehalten. Als der Berufungskläger das Glas
auf den Tisch gestellt habe, habe sie gesehen, dass auf dem Boden ein ca. zwei
Zentimeter dicker weisser Pulverbelag gelegen habe. In der Küche habe der
Berufungskläger sie dazu aufgefordert, ihn einmal fest zu halten, worauf sie
ihn kurz an den Hüften angefasst und gesagt habe, dass sie ihn ja gar nicht
kenne. Nachdem sie sich im Wohnzimmer gesetzt hätten, habe der Berufungskläger
gefragt, ob sie die Wohnung ansehen wolle. Sie sei dann aufgestanden, um den
Salontisch herum in Richtung Gang gegangen und habe noch halb ins Schlafzimmer
gesehen. Von diesem Zeitpunkt an wisse sie nichts mehr. Sie sei dann im
Schlafzimmer, im Bett liegend, wieder aufgewacht. Zuvor sei sie mit blauen
Jeans, einem blauen Pullover und flachen Schuhen bekleidet gewesen. Als sie
aufgewacht sei, habe sie nur noch den BH und den Pullover getragen, unten sei sie
völlig nackt gewesen. Sie habe nicht gewusst, das mit ihr passiert sei. Es sei „megakomisch“
gewesen, sie sei wie beduselt gewesen. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie
gemerkt, dass der Berufungskläger sie manuell befriedigt habe. Sie habe sich aber
nicht wehren, nichts sagen können, weil sie beduselt gewesen sei. Sie könne
nicht sagen, ob der Berufungskläger etwas eingeführt habe, als sie weggetreten
gewesen sei. Sie habe einfach gespürt, dass er mit den Händen in ihrem Schambereich
herumgemacht habe. Sie glaube, dass er ganz nackt gewesen sei. Er habe neben ihr
auf dem Bett gesessen und sie gefragt, ob sie duschen wolle. Sie sei noch nicht
richtig da gewesen und in die Dusche gegangen. Alles sei irgendwie wie in einem
Film gewesen. Anschliessend habe sie im Schlafzimmer ihre Kleider gesucht und sei
ins Wohnzimmer gegangen. Der Berufungskläger sei dann ebenfalls aus der Dusche
gekommen und habe versucht, sie unten anzufassen, er sei ihr dabei sehr nahe
gekommen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, worauf er weggegangen sei und
sich vor ihr selbstbefriedigt habe. Sie sei daneben gesessen wie ein „Dubeli“. Der
Berufungskläger habe sich dann angezogen und sie seien gemeinsam in Richtung
Bahnhof gegangen.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (act. 1526 ff.) hat die Privatklägerin 1 den
Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend mit der erstmaligen Deposition und wiederum
detailliert geschildert. Dies gilt namentlich, aber nicht nur, für das Kerngeschehen,
d.h. den Zeitraum zwischen dem Trinken des Wassers aus dem Glas und dem
Aufwachen, Duschen und Verlassen der Wohnung. Wiederum hat die
Privatklägerin 1 angegeben, dass der Berufungskläger ihr ein Glas mit
Wasser gegeben habe und dass sie unmittelbar beim Trinken aus dem Glas bemerkt
habe, dass das Wasser komisch schmecke und dies auch gegenüber dem
Berufungskläger gesagt habe. Sie habe dann gesehen, dass das Glas unten „Satz“
gehabt habe, vielleicht einen bis eineinhalb Zentimeter, es habe einen weissen
Rand gehabt. In diesem Zusammenhang ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass
die Beschreibung der Pulverrückstände (am Boden oder am Rand des Glases) im
Detail von der Privatklägerin nicht ganz identisch geschildert wurde. Dies
spricht jedoch in keiner Weise gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen, sondern
lässt vielmehr darauf schliessen, dass das Opfer tatsächlich Erlebtes beschrieben
hat, zumal es nicht stereotyp wirkt. Dafür spricht auch die präzisierende
Beschreibung auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft. Hätte das Opfer nämlich eine
erfundene Geschichte erzählen wollen, hätte es kaum solche Details erwähnt, da
diese immer das Risiko bergen, widerlegt zu werden. Übereinstimmend und stimmig
hat die Privatklägerin 1 weiter geschildert, dass der Berufungskläger sie
im Wohnzimmer gefragt habe, ob sie die Wohnung ansehen wolle, worauf sie
aufgestanden und um den Tisch herum in Richtung Gang gegangen sei und noch ins
Schlafzimmer geschaut habe. Von diesem Zeitpunkt an wisse sie nichts mehr,
resp. sei sie „weg“ gewesen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie im
Schlafzimmer, im Bett, gewesen und habe nichts als ihren Pulli und den BH
angehabt. Sie habe sich ganz komisch gefühlt, so wie im Delirium, sie sei nicht
voll da gewesen, habe eine Art Filmriss gehabt. Der Berufungskläger habe sie im
Zeitpunkt des Aufwachens im Schambereich angefasst, und sie habe sich nicht wehren
bzw. nichts sagen können, da sie nicht richtig „gescheckt“ habe, was passiere. Der
Berufungskläger habe sie daraufhin gefragt, ob sie duschen gehen wolle, was sie
getan habe, ohne sich aber an den Vorgang erinnern zu können. Nachdem auch er
geduscht habe, habe er sich ihr wiederum genähert, worauf sie ihn weggestossen
habe. Er habe sich dann selbst bis zum Orgasmus befriedigt.
4.2.2 Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die hiervor skizzierten Aussagen der
Privatklägerin 1 zum Tatgeschehen nicht zuletzt angesichts ihres immensen
Detailreichtums und ihrer Authentizität ausgesprochen glaubwürdig sind, zumal
sie eine Vielzahl von Realitätskriterien erfüllen. Die Privatklägerin 1
hat nicht nur Nebensächlichkeiten erwähnt, eigene Gefühle und direkte Rede
geschildert, sondern auch deutlich und nachvollziehbar unterschieden, wenn sie
etwas wusste oder wenn sie sich an etwas nicht mehr mit Sicherheit erinnern
konnte. Bei einer konstruierten oder aufgrund der Medienberichte über den
Berufungskläger geänderten Schilderung hätte sie solche Unsicherheiten nicht
erwähnt und wären ihre Schilderungen zweifellos nicht derart detailliert
ausgefallen. Zudem wäre bei einer Erfindung ihrer Geschichte zu erwarten, dass
sie in Anlehnung an das in den Zeitungsberichten beschriebene Vorgehen geltend
gemacht hätte, der Berufungskläger habe k.o.-Tropfen in den Wein oder in einen
Café getan, wo sie visuell und geschmacklich auch weniger aufgefallen wären,
als in einem Glas Wasser. Auffällig ist auch, dass die Privatklägerin 1
ihren Zustand nach dem Schluck aus dem Wasserglas als quasi „halbkomatös“ beschrieben
hat, hat sie doch ausgeführt, sie habe gemerkt, dass der Berufungskläger sie manuell
befriedigt habe, sie habe sich aber nicht wehren, nichts sagen können, weil sie
beduselt gewesen sei. Dies lässt sich einleuchtend damit erklären, dass das Medikament
offensichtlich angesichts der geringen Dosis aufgenommenen Wirkstoffs in bloss
einem Schluck Wasser zu keinem längeren Blackout bzw. vollständigen
Schlafzustand führte. Die Darstellung der Privatklägerin 1 erscheint daher auch
deshalb besonders glaubhaft. Das Strafgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen,
dass die Privatklägerin 1 kaum die die Vorgeschichte betreffende Episode mit
dem dringenden WC-Besuch erfunden hätte. Dafür, dass sie aus Scham oder aus anderen
Gründen nicht zugestehen wolle, dass von Anfang an – so die Aussage des Berufungsklägers
anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2012 (act. 834) – resp. auf
der „Terrasse“ vereinbart worden sei, zum Berufungskläger zu gehen, um dort
etwas zu kochen, liegen entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers keine
Hinweise vor. Die Privatklägerin 1 hat nie geltend gemacht, dass sie gegen
ihren Willen in die Wohnung des Berufungsklägers gebracht worden resp. dort von
ihm festgehalten worden wäre. Sie hat im Gegenteil zugestanden, dass sie nach
dem Besuch der Toilette beim Berufungskläger seinem Vorschlag folgend in der
Wohnung geblieben sei, auch wenn sie zunächst vorgeschlagen habe, wieder
woanders hinzugehen (act. 792). Die Privatklägerin 1 „gewinnt“ somit
aus der Aussage, dass zunächst lediglich vereinbart worden sei, etwas gemeinsam
zu trinken resp. einen gemeinsamen Spaziergang zu machen und dass sie erst in
Folge eines dringend notwendigen Toilettenbesuches in die Wohnung des
Berufungsklägers gegangen sei, nichts. Diese Komplizierung spricht zudem für
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, zumal sie in der SMS vom 8. Oktober 2010,
d.h. unmittelbar vor dem Tattag, noch mitgeteilt hatte, dass sie mehr über den
Berufungskläger wissen wolle, bevor sie zu ihm nach Hause gehen wolle (act. 780).
Auch dies ist angesichts der überaus kurzen Bekanntschaft ohne weiteres nachvollziehbar.
Die
Schilderungen der Privatklägerin 1 sind sodann nicht nur stimmig und
detailliert. Es liegen auch keinerlei Anzeichen für eine übermässige Belastung
des Berufungsklägers vor. So hat die Privatklägerin 1 beispielsweise nicht
behauptet, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Aufwachens auf ihr gelegen
habe, und sie hat ausgeführt, dass er nach der Aufforderung, aufzuhören, von
ihr abgelassen und „nur“ noch sich selbst befriedigt habe. Wie die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat, schwingen in den Aussagen der Privatklägerin 1 schliesslich
gewisse Selbstvorwürfe mit, etwa, indem sie ausgeführt hat, dass sie sich
üblicherweise nicht mit Fremden einlasse, aber an diesem Tag einfach super gut
drauf gewesen sei, weil sie Ferien mit einer Freundin habe verbringen dürfen
(act. 785 f.). Gleiches gilt für die bereits mehrfach erwähnte
Tatsache, dass es letztlich die Privatklägerin 1 selbst war, die den Vorschlag
gemacht hat, zum Berufungskläger nach Hause zu gehen, damit sie dort auf die Toilette
gehen konnte. Schliesslich sprechen auch die Umstände der Anzeige für die
Richtigkeit der Opferaussagen. Die Privatklägerin 1 hat nicht von sich aus
Anzeige erstattet, sondern erst, nachdem sie im Laufe der Ermittlungen – im von
der Privatklägerin 2 in Gang gesetzten Verfahren – im Juni 2012 von der
Staatsanwaltschaft kontaktiert worden war. Sie hat dabei zum Ausdruck gebracht,
dass sie nicht über den Berufungskläger reden wolle, dass sie Angst habe und
dass sie nicht in der Presse herumgeschleift werden wolle. Dies sei auch der
Grund, weshalb sie sich nicht bei der Polizei gemeldet habe. Sie wolle sowieso
gar nichts mehr damit zu tun haben (act. 773). Erst nach einigem Zögern
hat sie dann doch ausgesagt. Aus dem Ablauf der Anzeigesituation ergibt sich
somit klar, dass die Privatklägerin 1 keinerlei Motivation oder Interesse
an einer Falschbezichtigung hatte. Vielmehr wollte sie sich aus dem Ganzen
heraushalten. Das Strafgericht hat ihre Aussagen nach dem Gesagten daher zu
Recht als glaubwürdig qualifiziert.
4.2.3 Ebenfalls
zu Recht hat das Strafgericht die Aussagen des Berufungsklägers zum
Tatgeschehen als widersprüchlich und wenig glaubwürdig qualifiziert. Es kann
grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(S. 29 f. des angefochtenen Urteils). Dies gilt zunächst für die
Einwände welche der Berufungskläger gegenüber der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen
vorgebracht hat. Auf seine Behauptung, wonach die Privatklägerin 1 aus Scham
oder aus einem anderen Grund nicht habe zugeben wollen, dass von Anfang an abgemacht
gewesen sei, zum Berufungskläger nach Hause zu gehen (act. 834), wurde
oben bereits eingegangen. Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung der angeblichen
Erfindung der Medikamentenrückstände im Wasserglas durch die Privatklägerin 1.
Dass beim Auflösen von Medikamenten in Wasser Rückstände entstehen, sei es am
Boden oder am Rand, ist notorisch, weshalb die Vorinstanz zu Recht auch auf
eine entsprechende Demonstration verzichtet hat. Ebenso kann angesichts der
Schilderungen die Privatklägerin 1 bezüglich ihres Zustands nach dem
Schluck aus dem Wasserglas nicht zweifelhaft sein, dass ihr vom Berufungskläger
k.o.-Tropfen oder ähnliches verabreicht wurden. Dass dies toxikologisch nicht mehr
nachgewiesen werden kann, ändert daran nichts, zumal dieses Vorgehen dem modus
operandi des Berufungsklägers entspricht und die Parallelen mit dem Fall der
Privatklägerin 2 unübersehbar sind.
Sodann hat die Vorinstanz
zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Aussagen des Berufungsklägers zum
Kerngeschehen in einem unauflösbaren Widerspruch sowohl zur glaubhaften
Darstellung der Privatklägerin 1 als auch zueinander stehen. So hat er –
nachdem er sich zu den Vorwürfen zunächst gar nicht geäussert hatte
(act. 810) – am 14. Dezember 2012 ausgesagt, die ihm vorgeworfenen
sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt (act. 834 ff.). Er
hat diese somit anfänglich nicht bestritten. Demgegenüber hat er an der
erstinstanzlichen Verhandlung einmal vorgebracht, dass keine Intimitäten
ausgetauscht worden seien, dass es weder zu Geschlechtsverkehr noch sonst zu
sexuellen Kontakten im Sinne von Geschlechtsteilberührungen gekommen sei und
dass er sich nicht selbst befriedigt habe (act. 1516). Später hat er dann wiederum
sexuelle Handlungen bestätigt, aber ausgesagt, es stimme nicht, dass er sich
vor der Privatklägerin 1 selbst befriedigt habe, es sei vielmehr umgekehrt
gewesen. Es sei gar der Anstoss von ihr ausgegangen, indem sie den
Berufungskläger gefragt habe, wo seine sexuellen Interessen lägen, ob er auch
an Urinspielen interessiert sei (act. 1517). Sie habe sich „nachher“ vor
dem Berufungskläger selbst befriedigt; es sei aber nicht zu „sexuellen
Berührungen“ gekommen (act. 1518). Die Aussage, wonach es nicht zu
sexuellem Kontakt im Sinne von Geschlechtsteilberührungen gekommen sei (act. 1516)
lässt sich indes nicht mit der Behauptung des Berufungsklägers in Einklang
bringen, dass sich die Privatklägerin 1 vor ihm selbst befriedigt habe. Im
Übrigen erscheint es angesichts der Tatsache, dass die beiden vor dem ersten
Treffen lediglich im Zug Telefonnummern ausgetauscht hatten, als abwegig, dass
sich die Privatklägerin 1 beim ersten Treffen unmittelbar vor dem
Berufungskläger selbst befriedigt und ihn gefragt haben soll, ob er an
Urinspielen interessiert sei. Dies gilt umso mehr, als sie vor dem Treffen – verständlicherweise
– noch ihre Skepsis gegenüber einem Aufenthalt in der Wohnung des ihr völlig
fremden Berufungsklägers zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. E. 4.2.2
hiervor). Auch wäre dann kaum erklärbar, weshalb die Privatklägerin 1 nach
dem Besuch beim Berufungskläger ihre Unsicherheit darüber geäussert hat, ob
alles korrekt abgelaufen sei, wenn die Initiative in sexueller Hinsicht von ihr
ausgegangen sein soll, wie dies vom Berufungskläger geltend gemacht wird. Nicht
glaubhaft ist schliesslich seine Aussage, wonach beide in der Wohnung nur
deshalb geduscht hätten, weil es an diesem Tag ziemlich warm gewesen sei (act. 1517),
sind doch die Temperaturen an diesem Tag in der Region Basel nie über 16° Celsius
gestiegen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bei dieser Temperatur kaum das
dringende Bedürfnis aufkommen dürfte, bei einem völlig fremden zu duschen und
es viel naheliegender ist, dass der wirkliche Grund dafür in den zuvor
vollzogenen sexuellen Handlungen bestand.
4.2.4 Nach
dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der Privatklägerin 1
abgestellt und gestützt darauf den inkriminierten Sachverhalt als erstellt
erachtet.
4.3 Bezüglich
der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid (S. 36) sowie das in Erwägung 3.3 hiervor zur sexuellen Nötigung
gegenüber der Privatklägerin 2 Gesagte verwiesen werden. Die Verteidigung
hat insoweit denn auch zu Recht keine Einwände erhoben.
Nach dem
Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen.
Hinsichtlich der
Strafzumessung kann grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich auf die einlässlichen
und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(S. 44 ff. des angefochtenen Urteils). So haben zunächst beide
psychiatrischen Gutachter den Berufungskläger als voll schuldfähig erachtet,
ihm also weder eine Beeinträchtigung der Einsichts- noch der
Steuerungsfähigkeit attestiert (Gutachten Dr. F_____ S. 36; Gutachten
Dr. E_____ S. 63). Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das
Verschulden des Berufungsklägers sehr schwer wiegt. Er hat die beiden Opfer
gezielt zwecks persönlicher Kontakte angesprochen und das in der Folge mit
seiner charmanten und freundlichen Art aufgebaute Vertrauen der Opfer äusserst
hinterhältig ausgenutzt. Das Verabreichen von das Bewusstsein ausschaltenden
Substanzen in gereichten Getränken – deren Wirkungseintritt der Berufungskläger
noch seelenruhig abwartete – muss dabei als sehr perfid bezeichnet werden. Die
Opfer waren dem Berufungskläger zudem zum Teil während Stunden schutzlos in
dessen Wohnung ausgeliefert, wobei insbesondere die Schilderungen der Privatklägerin 1
aufzeigen, dass sie Teile des Übergriffs zwar mitbekommen hat, sich aber aufgrund
der verabreichten Substanzen nicht dagegen wehren konnte. Erschwerend kommt
hinzu, dass die beiden Opfer aufgrund des betäubungsmittelbedingten Blackouts
kaum je erfahren werden, was genau mit ihnen passiert ist. Dies wiederum dürfte
die Verarbeitung des Geschehenen für die Opfer erheblich erschweren und das
erlittene Trauma vertiefen. Dies zeigt sich denn auch daran, dass die Privatklägerin
1 offenbar nach wie vor ausser Stande war, dem Berufungskläger an der
zweitinstanzlichen Verhandlung gegenüber zu treten, da dies für sie zu
belastend gewesen wäre (vgl. Schreiben der Opferanwältin vom 4. Dezember
2014 [Verfahrensakten]). Als hinterhältig fällt auch das Nachtatverhalten des
Berufungsklägers auf, indem er so getan hat, als sei nichts geschehen; die
Privatklägerin 1 hat er nach der Tat gar zum Bahnhof begleitet, die
Privatklägerin 2 hat er mit Küsschen verabschiedet. Auch das Nachtatverhalten
des Berufungsklägers dürfte daher den Opfern die Verarbeitung des Geschehenen
erschweren. Als nicht minder verwerflich erscheint auch sein Versuch, die
Verantwortung auf die Opfer zu schieben, resp. ihnen aktives Mitmachen zu
unterstellen. Besonders schwer fällt verschuldensmässig schliesslich die Vorgeschichte
des Berufungsklägers mit mehreren einschlägigen Vorstrafen, resp. über 20 Vortaten
ins Gewicht sowie insbesondere die Tatsache, dass er die hier beurteilten
Delikte während der Vollzugslockerungen seiner ordentlichen Verwahrung begangen
hat. Es wird hierfür auch auf Erwägung 6. hiernach verwiesen.
Die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe von 4 ½ Jahren trägt dem Verschulden des
Berufungsklägers angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden. Entgegen der
Auffassung der Verteidigung schadet es nicht, dass die Vorinstanz auf die
gesonderte Festlegung einer Einsatz- und die Bildung einer Gesamtstrafe
verzichtet hat. Sie hat sich mit den für die Strafe erheblichen Umständen
einlässlich auseinandergesetzt und ist daher ihrer Begründungspflicht
ausreichend nachgekommen. Es kann keine Rede davon sein, dass es nicht
nachvollziehbar wäre, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanz zum ausgefällten
Strafmass gekommen ist. Auch ist die ausgesprochene Strafe unter den gegebenen
Umständen zweifellos nicht ungewöhnlich hoch, was allenfalls eine noch
differenziertere Begründung der Strafhöhe verlangt hätte.
Das Strafgericht
ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für
die lebenslängliche Verwahrung erfüllt seien. Dies ist nach-folgend zu prüfen.
Nach Art. 64
Abs. 1bis StGB ordnet das Gericht eine lebenslängliche Verwahrung
an, wenn der Täter eine der im Katalog abschliessend aufgeführten Anlasstaten
(u.a. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Raub,
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) begangen hat und wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Täter hat mit
dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer
anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
Beim Täter
besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen
begeht.
Der Täter
wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung
langfristig keinen Erfolg verspricht.
6.1 Zu
Recht unbestritten ist vorab die formelle Voraussetzung gemäss Art. 56
Abs. 4bis StGB, wonach sich das Gericht bei seinem Entscheid
über eine lebenslängliche Verwahrung auf die Gutachten von mindestens zwei
erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder
behandelt noch in anderer Weise betreut haben, stützen muss. Vorliegend hat
sich das Strafgericht bei seinem Entscheid auf die Gutachten von Dr. med. F_____,
damals Leitender Arzt der forensischen Psychiatrie im psychiatrischen Zentrum […]
(heute Leitender Arzt der Psychiatrischen Klinik […]) und Dr. med. E_____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie sowie
Facharzt für Neurologie in […], gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, handelt es sich bei den beigezogenen Gutachtern um erfahrene
und ausgewiesene Experten, welche beide auf der Liste zertifizierter
forensischer Psychiater der Schweizerischen Gesellschaft für forensische Psychiatrie
(SGFP; vgl. Liste auf www.swissforensic.ch, […])
figurieren und schon zahlreiche Gutachten in ähnlichen Fällen verfasst haben. Sie
sind daher zweifellos qualifizierte Sachverständige. Die beiden Ärzte sind
zudem voneinander unabhängig und haben den Berufungskläger noch nie zuvor
begutachtet. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass es sich im
vorliegenden Fall um Aktengutachten handelt. Wie auch die Verteidigung
einräumt, liegt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich im
pflichtgemässen Ermessen der Sachverständigen zu beurteilen, ob ein
Aktengutachten unter den gegebenen Umständen zu verantworten ist. Dies ist hier
der Fall. Zum einen hat der Berufungskläger selber den persönlichen Kontakt mit
den Gutachtern verweigert und dadurch ein Gutachten mit persönlicher
Exploration verunmöglicht, was auch die Verteidigung zu Recht als Grund für die
Erstattung eines Aktengutachtens anerkennt. Zum andern erachteten die Experten gemäss
eigenen Angaben ein persönliches Gespräch mit dem Berufungskläger für eine
fundierte Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen aufgrund der üppigen
Aktenlage auch nicht für erforderlich (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 37 [Dr. F_____]; S. 45 [Dr. E_____]). Entgegen der Auffassung der
Verteidigung kann daher von einer ungenügenden Aktenlage keine Rede sein. Die im
Berufungsverfahren erhobenen Einwände, wonach nicht auf die Gutachten
abgestellt werden könne, weil die beigezogenen Akten nicht vollständig seien, überzeugen
nicht. Es kann – gerade in einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem die Krankengeschichte
30 Jahre zurückreicht und in dem die Diagnose und Symptomatik im Wesentlichen seit
Jahren unverändert sind – vernünftigerweise nicht gefordert werden, dass die
Experten sämtliche existierenden Akten prüfen und in ihren Gutachten zitieren
müssen. So haben denn auch beide Sachverständigen in der Berufungsverhandlung
zu Recht ausgeführt, dass es namentlich bei umfangreichen Akten Standard sei, nur
die neuesten, bislang unbekannten Akten zu zitieren, dass aber selbstverständlich
die gesamte Aktenlage als bekannt vorausgesetzt werden könne. Gleichfalls zutreffend
ist ihr Hinweis, dass nicht alle Akten zu zusätzlichem Erkenntnisgewinn führen und
dass die Experten umfangreiche Akten zwangsläufig selektieren müssen (Protokoll
der Berufungsverhandlung, S. 11, 16 [Dr. med. E_____]; S. 17
[Dr. med. F_____]). Im Rahmen der Berufungsverhandlung haben zudem beide Experten
bestätigt, dass ihnen die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten
Akten für die Erstellung eines Gutachtens lege artis ausgereicht haben, sodass
von einer willkürlichen, resp. unsachgemässen Aktenauswahl – entgegen der
Verteidigung – keine Rede sein kann, zumal die Experten Kenntnis von den
abgeschlossenen Vorgutachten hatten (vgl. Dr. F_____, Protokoll S. 17).
Die Sachverständigen haben zudem explizit bekräftigt, dass allfällige weitere Akten
an ihrer Einschätzung nichts geändert hätten resp. nichts geändert haben. Dies
gilt namentlich für die von der Verteidigung konkret genannten Akten, deren
Nichteinbezug sie bemängelt und die sie im Rahmen der Berufungsverhandlung
eingereicht hat (psychologischer Befundbericht von lic. phil. S_____ vom 18. Januar
2012; Bericht zur Exploration des Berufungsklägers vom 22. Dezember 2011,
beide nicht unterzeichnet). Diese Dokumente wurden den Experten am Tag vor
ihrer Befragung durch das Appellationsgericht zur Kenntnis gebracht (vgl.
Verfügung vom 9. Dezember 2014) und sie hatten die Gelegenheit, sich damit
auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für das von der Verteidigung eingelegte
Aktenverzeichnis Vollzugsakten. So hat Dr. med. E_____ in diesem Zusammenhang
unter anderem nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Akten keinen Einfluss auf
seine Prognose der Therapierbarkeit hätten bzw. gar nicht haben könnten, da ein
angepasstes Verhalten in der Institution keine Auskunft darüber zu geben
vermöge, ob der Patient effektiv eine wirksame therapeutische Veränderung
erlebt habe. Aus den Aussagen von Dr. med. F_____ anlässlich der
Berufungsverhandlung ergibt sich im Übrigen, dass es auch am Berufungskläger
selbst lag, dass den Experten gewisse Informationen verborgen blieben. So hat er
offenbar eine Befragung Angehöriger durch den Experten bzw. seine Einwilligung
hierzu verweigert.
Nach dem
Gesagten kann grundsätzlich mit der Vorinstanz auf die beiden Gutachter Dr.
med. E_____ und Dr. med. F_____ abgestellt werden.
6.2 Mit
Bezug auf das erste Kriterium von Art. 64 Abs. 1bis StGB – die
nötige Schwere der Anlasstat – hat die Vorinstanz ausgeführt, die sexuelle
Nötigung, welche vom Berufungskläger mehrfach begangen worden sei, werde im
Deliktskatalog der Bestimmung explizit aufgelistet. Durch die qualifizierte Anlasstat
sei zudem die Voraussetzung der besonders schweren Beeinträchtigung im Sinne
von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB per se erfüllt. Eine sexuelle
Nötigung greife in den intimsten Bereich der Opfer ein und sei deshalb schon
aus diesem Grund als besonders schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität
anzusehen. Vorliegend komme hinzu, dass die Opfer durch die perfide Art der
Tatausführung dem Berufungskläger völlig ausgeliefert seien, nicht nur zum
Zeitpunkt der Taten, sondern auch noch heute. Sie wüssten weder was mit ihnen
geschehen sei noch könnten sie die Situation für sich abschliessen. Die
seelische Belastung sei daher massiv.
Der zutreffenden
Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher
sexueller Nötigung steht fest, dass der Berufungskläger in zwei Fällen eine
Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis StGB begangen hat. Dem
Strafgericht ist zudem zuzustimmen, dass die Opfer durch die Übergriffe des
Berufungsklägers in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität besonders
schwer beeinträchtigt wurden. Er hat sie durch das heimliche Verabreichen eines
starken Schlafmittels widerstandunfähig gemacht und an ihnen sexuelle Handlungen
vollzogen. Dabei hat er die Opfer nackt ausgezogen und sie im Intimbereich
berührt resp. manuell penetriert. Zudem ist erwiesen, dass bei den
durchgeführten Handlungen auch Sperma des Berufungsklägers in den
Genitalbereich der Opfer gelangte, was entsprechend die Gefahr von sexuell
übertragbaren Erkrankungen und/oder Schwangerschaft in sich schloss. Es kann
daher entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Rede davon sein, dass
vorliegend sexuelle Nötigungen zur Diskussion stünden, welche nicht eine erhebliche
Schwere aufweisen würden, wie dies beispielsweise für ein flüchtiges Berühren
des Gesässes der Fall sein könnte. Es ist deshalb hier ohne Belang, ob die
Feststellung der Vorinstanz zutrifft, dass sexuelle Nötigungen per se eine
besonders schwere Beeinträchtigung der Opfer im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis
lit. a StGB darstellen. Dies gilt umso mehr, als beide Opfer während längerer
Zeit nicht bei Bewusstsein waren, die Privatklägerin 2 gar während
Stunden, was ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und
seelischen Integrität bedeutet. Erschwerend kommt schliesslich hinzu, dass die
Opfer aufgrund der Betäubung nie erfahren werden, was genau geschehen ist. Dies
erschwert die Verarbeitung der Ereignisse für sie zusätzlich und stellt ein weiteres,
schweres Trauma dar. Das Strafgericht hat denn auch zu Recht darauf
hingewiesen, dass die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin 1
anlässlich der Hauptverhandlung immer noch deutlich zu spüren war, obwohl die
Vorfälle damals knapp zwei Jahre zurücklagen und das Opfer in psychologischer
Behandlung war (act. 1531). Sie war auch zweitinstanzlich ausser Stande, sich
mit dem Berufungskläger zu konfrontieren. Auch die Privatklägerin 2 hat an
der erstinstanzlichen Verhandlung glaubwürdig geschildert, wie sehr sie nach wie
vor unter dem Übergriff leidet (act. 1535). Es ist daher zweifellos eine
besonders schwere Beeinträchtigung der Opfer gegeben.
6.3 Das
Strafgericht ist weiter zum Schluss gelangt, dass beim Berufungskläger eine
sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er erneut ein in Art. 64 Abs. 1bis
StGB aufgeführtes Verbrechen begehen werde. Deshalb sei auch das Erfordernis
gemäss lit. b der genannten Bestimmung erfüllt.
Der vorinstanzlichen
Begründung (S. 51 ff. des angefochtenen Urteils), auf welche grundsätzlich
verwiesen werden kann, ist ebenfalls zu folgen. Das Strafgericht stützte sich
dabei auf die schlüssigen Gutachten der ausgewiesenen Experten Dr. med. F_____ und
Dr. med. E_____, welche mit unterschiedlichen Methoden zum Schluss gelangt
sind, dass beim Berufungskläger eine sehr hohe Rückfallgefahr einschlägiger
Straftaten besteht. So hat Dr. med. F_____ in seiner Expertise vom
22. Mai 2013 (act. 1385) ausgeführt, es sei unter Einbezug der von
ihm erörterten Prognosetools sowie der Einzelkriterien von einer weiter
bestehenden Risikosituation bzw. einer ungünstigen Prognose auszugehen. Diese
sei schon deshalb ernst zu nehmen, weil bereits mit einem Grossaufwand an
therapeutischen und erwachsenenpädagogischen Mitteln gearbeitet worden sei,
ohne dass eine wesentliche Änderung der innerpsychischen Verhältnisse des
Beschuldigten und damit seiner Handlungsdisposition habe herbeigeführt werden
können (Gutachten, S. 35). Die höchste Rückfallgefahr bestehe bezüglich
der Sexualdelikte, welche gewalttätig oder „gewaltfrei“, d.h. mit List und
Betäubungsmittel, vorgenommen werden könnten, wie dies für die hier zu beurteilenden
Taten zutrifft. Dies zeige sich unter anderem aufgrund des hohen PCL-Scores,
welcher nun zum wiederholten Mal erhoben worden sei. Diese Hochgefährdung werde
auch anhand der klinischen Merkmalskriterien weiterer standardisierter Prognosetools
bestätigt. Es müsse hier leider eine sehr hohe, d.h. für diese Täterkategorie
überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte, wie die bereits
begangenen angenommen werden. Die hohe spezifische Rückfallgefährdung für Sexualdelikte
komme in allererster Linie aufgrund der vorab narzisstischen Persönlichkeitsstruktur
mit ihrer sexuellen Normabweichung, welche man als weitgehend fixierte
Dissexualität mit biastophilen Zügen umschreiben könnte, zustande (Gutachten,
S. 37 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der
Sachverständige seine bereits gemachten Erkenntnisse bestätigt und ergänzt, dass
aufgrund der speziellen Triebfixierung des Berufungsklägers für ihn durch die
Überwindung der Selbstbestimmung des Opfers eine zusätzliche Triebbefriedigung
geschaffen werde, wovon nicht so schnell weggekommen werden könne und dass
diese Situationen immer wieder gesucht würden (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, S. 37, act. 1543). Seine bisherige Einschätzung hat Dr.
med. F_____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt und abermals auf
die Narzissmus- resp. Dominanzproblematik hingewiesen, welche bei allenfalls
nachlassender Potenz gar im Sinne einer Kompensation vermehrt auftreten könne (Protokoll
der Berufungsverhandlung, S. 17 f.).
Von einer weiterhin
sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte geht auch der andere
Experte, Dr. med. E_____, aus. So hat er in seinem Gutachten vom
21. Juni 2013 (act. 1465) ausgeführt, es seien mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht
zu erwarten, vor allem in Form von sexueller Nötigung. Dabei sei primär die
Gefahr des Gefügig-machens potentieller Opfer durch gezielte Kontaktanbahnung,
manipulatives Gestalten von Situationen von Zweisamkeit mit nachfolgender
Verabreichung von Betäubungsmitteln als sehr hoch einzustufen. Die Gefahr
körperlich aggressiven nicht sexuell motivierten Verhaltens, etwa aus
Gekränktheit heraus und subjektiv empfundener Demütigung gegen Frauen sei
geringer, jedoch immer noch moderat. Die hiervor beschriebene Rückfallgefahr
erneuter einschlägiger Straftaten bestehe insbesondere aufgrund der
persönlichkeitsimmanenten Neigung des Berufungsklägers, Macht- und Dominanzerleben
vor allem durch sexuelle Nötigung zu erlangen, wobei er entsprechende Situationen
ausnütze oder diese selbst konstelliere, und zwar weitgehend unabhängig von
seiner aktuellen sozialen Situation sowie unabhängig vom Risiko des Überführtwerdens
und etwaiger strafrechtlicher Sanktionen (Gutachten S. 64). Die bisherigen
sowie mögliche erneute Delikte stünden mithin im Zusammenhang mit den bisher ungebesserten
narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen, wobei insbesondere das Bedürfnis,
Macht und Dominanz zu erleben, vorherrschend sei (Gutachten, S. 56). Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat Dr. E_____ erneut darauf hingewiesen,
dass es dem Berufungskläger trotz der grundsätzlich günstigen Rahmenbedingungen
nicht möglich gewesen sei, von weiterer Delinquenz abzusehen, weshalb es sich
um ein innerpsychisches Problem handle. Hinzu komme, dass er biologisch gesehen
nicht nur ausreichend rüstig, sondern sein Sexualtrieb zudem noch immer stark
ausgeprägt sei. Schliesslich hat der Experte das Resultat der ungünstigen
Prognose wiederum in den Zusammenhang mit dem Umstand gestellt, dass der
Berufungskläger ungeachtet der Verwahrung erneut delinquiert habe (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 47, S. 49, S. 51). Darauf hat der
Experte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Protokoll, S. 12 f.)
Bezug genommen und ausgeführt, die Tatsache, dass der Berufungskläger im Wissen
um die angeordnete Verwahrung und die Gefahr einer langen Inhaftierung im
Wiederholungsfall weiter delinquiert habe, zeige, dass er diese
(Macht-/Dominanz)-Situationen brauche, um seine sexualisierten Wünsche und
Vorstellungen auszuleben. Offensichtlich habe ihm auch eine Beziehung zu einer
Frau nicht genügt. Es müsse von einem regelrechten Suchtverhalten gesprochen
werden, was extrem problematisch sei. Der Experte hat im Zusammenhang mit der
Prognose auch auf das Gutachten von Dr. med. R_____ Bezug genommen, welches die
Verteidigung berücksichtigt wissen will: Er hat dazu unmissverständlich
ausgeführt, dass die im vorliegenden Verfahren beurteilten Rückfälle trotz
günstiger sozialer Umstände (gelockerte Verwahrung, Wohnexternat, Beziehung)
eine allenfalls zuvor von andern Ärzten gestellte günstige Prognose mit dem höchstmöglichen
Grad an Evidenz widerlegen würden. Überdies habe der Berufungskläger auch
gegenüber Dr. med. R_____ erklärt, dass ihm Dominanz im sexuellen Bereich auch
heute noch sehr wichtig sei.
Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz das Erfordernis einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit,
dass der Berufungskläger erneut eine qualifizierte Anlasstat begehen werde, zu
Recht bejaht. Es ist demnach auch die zweite materielle Voraussetzung für die
Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1bis
lit. b StGB erfüllt.
6.4 Die
Vorinstanz hat schliesslich das Kriterium der dauerhaften Nichttherapierbarkeit
des Berufungsklägers gemäss Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB bejaht.
6.4.1 Das
Bundesgericht hat das Erfordernis der dauerhaften Untherapierbarkeit in
jüngeren
Entscheiden ausführlich analysiert und insbesondere die Frage geklärt, ob
darunter eine bloss langfristige Untherapierbarkeit oder ein grundsätzlich
unveränderlicher Zustand zu verstehen sei. Im Entscheid 6B_93/2013 vom
22. November 2013 (BGE 140 IV 1) hat das Bundesgericht dazu ausgeführt, es
ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB
in allen Sprachfassungen, dass mit "dauerhaft nicht therapierbar" ein
Zustand gemeint sei, der grundsätzlich unveränderlich sei und für immer bestehe,
dass es also um eine chronische Untherapierbarkeit bzw. eine definitive
Therapieresistenz gehe. Dies werde durch die Wendung "weil eine Behandlung
langfristig keinen Erfolg verspricht" zusätzlich unterstrichen (E. 3.2.1).
Diese Auslegung werde durch das historische Element, welchem bei einer erst vor
kurzem in Kraft getretenen Bestimmung erhöhtes Gewicht zukomme, bestätigt. So verdeutliche
gemäss dem Bericht der Arbeitsgruppe "Verwahrung" vom 15. Juli
2004 die Formulierung "dauerhaft nicht therapierbar" , dass
potenziell veränderbare Kriterien (wie etwa die fehlende Motivation des Täters,
ein fehlendes rationales Tatgeständnis, medikamentös beeinflussbare Symptome
oder die mangelnde Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung zu seiner
Behandlung) keine Rolle spielen und nur strukturelle, eng und dauerhaft mit der
Persönlichkeit des Täters verbundene Kriterien massgebend seien [...]. Die
Wendung "langfristig keinen Erfolg verspricht" soll die
Nachhaltigkeit der Untherapierbarkeit unterstreichen. Man könnte auch von chronischer
Untherapierbarkeit sprechen. Dabei stelle die langfristige Unbehandelbarkeit
letztlich eine Wahrscheinlichkeitsrelation dar, bei der einem ausserordentlich
hohen Risiko für die erneute Begehung schwerster Straftaten eine ausserordentlich
geringe Wahrscheinlichkeit für risikomindernde Veränderungen gegenüber stehe. Auch
aus der bundesrätlichen Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches, den Äusserungen des damaligen
Justizministers in der parlamentarischen Diskussion sowie den Debatten in den
Eidgenössischen Räten ergebe sich, dass der Begriff "dauerhaft nicht
therapierbar" gemäss Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB im
Gesetzgebungsprozess durchwegs als nicht veränderbarer Zustand im Sinne einer
chronischen Unbehandelbarkeit auf Lebenszeit verstanden worden sei und zwar im
vollen Bewusstsein der Konsequenzen, dass die Bestimmung deshalb vermutlich nie
oder höchst selten Anwendung finden werde, da "niemand eine lebenslängliche
Nichttherapierbarkeit attestieren" könne bzw. sich kaum Psychiater fänden,
die solche Gutachten bzw. solche Prognosen stellen würden (E. 3.2.2). Dieses
Ergebnis werde schliesslich, so das Bundesgericht, durch eine verfassungskonforme
Auslegung untermauert, da Art. 123a Abs. 1 BV - wie im Übrigen die Verwahrungsinitiative
selber - von "nicht therapierbaren" Sexual- oder Gewaltstraftätern
spreche (E. 3.2.3). Das Auslegungsergebnis werde ferner durch das teleologische
Element des Auslegungsprozesses gestützt. Die Anwendungsbereiche der ordentlichen
und der lebenslänglichen Verwahrung ergäben sich aus der Ge-setzessystematik
bzw. aus ihrer Stufenordnung im StGB. Die ordentliche Verwahrung nach
Art. 64 StGB setze Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des
gefährlichen psychisch gestörten Täters voraus, was sich auch aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 59 StGB ergebe (BGE 134 IV 315 E. 3.4 und 3.5). Danach
habe das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, wenn die
hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass durch eine solche Massnahme über
die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64
StGB deutlich verringert werden könne. Seien nach fünf Jahren die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben, könne die Massnahme - wenn
nötig mehrfach - um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn zu
erwarten sei, dass sich die vom Täter ausgehende Gefahr durch die Fortführung
der Behandlung weiter reduzieren lasse. Daraus erhelle, dass auch Straftäter,
bei welchen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen sei, im Sinne
des Gesetzes als therapierbar gelten würden. Die ordentliche Verwahrung könne
folglich nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB keinen Erfolg verspreche, d.h. wenn eine langfristige
Nichttherapierbarkeit im Urteilszeitpunkt ausgewiesen sei. Demgegenüber
verlange die lebenslängliche Verwahrung darüber hinaus, dass der Täter
"dauerhaft nicht therapierbar" sei. Bei der lebenslänglichen Verwahrung
handle es sich im Vergleich zur ordentlichen Verwahrung um die deutlich
eingriffsintensivere Sicherungsmassnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Ihr
sollte (nur) ein Personenkreis unterworfen werden, der dauerhaft höchste, nicht
ausreichend verminderbare Risiken für die öffentliche Sicherheit repräsentiere.
Aufgrund ihrer ausserordentlichen Eingriffsintensität seien entsprechend hohe
Anforderungen an ihre Voraussetzungen zu stellen. Im Hinblick auf die
Behandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB
sei nicht (nur) eine langfristige Nichttherapierbarkeit erforderlich, wie sie
bereits die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB voraussetze,
sondern eine solche, die dauerhaft sei, d.h. für immer unveränderlich bestehe
(6B_93/2013, E. 3.2.4). Das Bundesgericht hat die genannte Auslegung im
Entscheid 6B_13/2014 vom 3. Juni 2014 ausdrücklich bestätigt.
6.4.2 Es
ist nun zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Gutachten von einer dauerhaften,
d.h. für immer unveränderlich bestehenden Untherapierbarkeit im Sinne der
bundesgerichtlichen Vorgaben auszugehen ist.
6.4.2.1 Dr.
med. F_____ hat in seinem Gutachten vom 22. Mai 2013 (act. 1385) zur
Frage der Therapierbarkeit ausgeführt (S. 38 ff.), die narzisstische und
dissoziale Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Berufungskläger vorliege, sei grundsätzlich
besonders schwer zu behandeln, da die Träger dieser sog. ich-syntonen Störungen
nicht unter ihren Wesenseigenheiten leiden, sondern im Gegenteil oft noch ein besonderes
Selbstwertgefühl aus ihrer vermeintlichen Überlegenheit schöpfen würden. Dies mache
sie weitgehend immun für einen klassischen psychotherapeutischen Approach. Diese
pessimistische Beurteilung werde vorliegend durch die Behandlungsanamnese
eindrücklich bestätigt, da hier über Jahre hinweg ein grosser Aufwand von
qualifizierten Therapeuten betrieben worden sei, ohne dass sich der Lebens- und
Verhaltensstil des Berufungsklägers signifikant verändert hätte. In diesem
Sinne könne nicht gesagt werden, dass sich durch weitere Behandlungsversuche
die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren liesse. Vielmehr müssten die therapeutischen
Möglichkeiten als ausgeschöpft gelten. Es sei sogar im Gegenteil zu befürchten,
dass eine erneute Psychotherapie für den Berufungskläger zum Agierfeld für Manipulationen
werden könnte, indem er sich über die Beeinflussung des Therapeuten in ein
prognostisch günstigeres Licht rücken und so vorschnell die Freiheit erlangen
könnte. Die orthodoxen psychotherapeutischen Verfahren könnten daher lediglich
zur Stützung unter Haftbedingungen und zur Erhaltung der
Hafterstehungsfähigkeit beitragen, nicht aber eine grundlegend neue
Handlungsdisposition beim Berufungskläger herbeiführen. Er müsse zumindest für
die überschaubare Zeit als nicht therapierbar eingestuft werden. Dabei sei auch
zu beachten, dass Psychotherapien in ihrer Effektstärke über die Zeit abnehmen
würden. Von daher sei nicht anzunehmen, dass beim Berufungskläger, der bereits
früher als austherapiert bezeichnet worden sei, heute raschere Fortschritte zu erwarten
wären, als in früheren Behandlungsphasen – im Gegenteil. Im Sinne
struktureller, eng und dauerhaft mit der Persönlichkeit verbundener Merkmale
wiege besonders schwer, dass sowohl eine fixierte paraphile Sexualneigung,
welche auf Überwältigung und Erniedrigung des Sexualobjektives hinziele, vorliege,
als auch ein persönlichkeitsstruktureller Überbau mit ausgeprägten narzisstischen,
ebenfalls auf Selbstüberhöhung und absolute Dominanz ausgerichteten Zügen.
Daneben seien auch die Nicht-Geständigkeit, das fehlende Problembewusstsein,
die mangelnde Veränderungsbereitschaft und die partielle Verweigerungshaltung
markante Erschwernisse für einen fruchtbaren therapeutischen Prozess. Der
Zeithorizont der Untherapierbarkeit könne zwar nicht absolut sicher ermittelt
werden. Wenn man aber berücksichtige, wie lange der Berufungskläger schon im
Resozialisierungsprozess drinstehe und was dabei erreicht worden sei, so seien
höchstens kleinste Veränderungsschritte pro Zeiteinheit zu erwarten. Da mittlerweile
seit dem Erstdelikt 35 Jahre vergangen seien und der Berufungskläger wiederum
mehrfach sexualdelinquiert habe, könne nur ein jahrzehntelanger Prozess irgendwie
die Aussicht bieten, dass bei ihm noch eine signifikante Veränderung in
Richtung von mehr Selbstkontrolle und rechtskonformes Verhalten stattfinden
könnte. Angesichts des fortgeschrittenen Alters müsse jedoch konstatiert
werden, dass hier die altersbedingten Veränderungen vermutlich rascher und
effektiver von statten gehen würden, als es ein psychotherapeutischer Prozess –
der sich bereits wiederholt als unwirksam erwiesen habe – je könnte. Es könne
also mit einem vertretbaren Mass an Spekula-tion festgehalten werden, dass in
10 Jahren kaum ein wesentlicher Fortschritt erzielt werden könne, und dass
darüber hinaus ein präziseres Wissen über die mögliche Entwicklung einfach
fehle. Ausgehend von der doppelten Zeitdauer, d.h. von 20 Jahren, habe man es
dannzumal mit einem 76-jährigen Mann zu tun, dessen Vitalität und Triebstärke
gegenüber dem heutigen Zustand bereits deutlich abgeschwächt wären, was mehr
sei, als auf therapeutischem Weg bisher erreicht worden sei. Der Begriff der „chronischen
Untherapierbarkeit“ könne sinngemäss Anwendung finden was aber nicht bedeuten
müsse, dass die Rückfallgefahr auf ganz lange Sicht unverändert hoch bleiben müsse.
6.4.2.2
Dr. med. E_____ hat in seiner Expertise vom 21. Juni 2013 zur Frage der
Wirksamkeit einer allfälligen Therapie ausgeführt (act. 1465,
S. 57 ff.), es bestünden zwar grundsätzlich hinreichend etablierte Verfahren
für die Therapie von Persönlichkeitsstörungen, auch der narzisstischen Störung.
Es habe sich aber trotz unterschiedlichster Therapieansätze und langjähriger
intensiver Arbeit mit fähigen Therapeuten unabhängig der neuerlichen Vorfälle
kein Beleg dafür finden lassen, dass der Berufungskläger ein Bedürfnis gehabt
hätte, authentisch im Sinne einer selbstkritischen Hinterfragung deliktrelevanter
schädlicher Persönlichkeitseigenschaften therapeutisch zu arbeiten,
insbesondere Veränderungen in seinen Grundeinstellungen nachweislich anzugehen.
Er habe sich nur im Sinne einer Anpassungsfähigkeit auf regelmässige Kontakte
mit seinen Therapeuten eingelassen, solange diese wesentliche deliktsrelevante
Problembereiche seines Denkens und Fühlens unangetastet gelassen hätten. Insgesamt
seien die therapeutischen Ansätze nicht über die Initialphase des Aufbaus einer
vertrauensvollen Beziehung zu den Therapeuten hinausgegangen. Der
Berufungskläger möge zwar theoretisches Wissen über das eigene Verhalten erlangt
haben, dies sei allerdings lediglich eine Voraussetzung für eine wirksame
Therapie, welche ohne die Bereitschaft zur intensiveren therapeutischen Arbeit,
insbesondere im Rahmen einer unabdingbaren Gruppentherapie, nicht wirksam
genutzt werden könne. Bis heute habe es der Berufungskläger trotz fortgesetzter
Bemühungen nicht zugelassen, dass überhaupt wirksame therapeutische Verfahren
zur Behandlung seiner dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile hätten angewandt
werden können. Es lasse sich aufgrund der Aktenlage auch nicht feststellen,
dass es hier zu durchgreifenden verhaltenswirksamen und legalprognostisch
relevanten Veränderungen gekommen wäre. Angesichts der fixierten Überzeugung
des Berufungsklägers, im Grunde gesund und nicht behandlungsbedürftig zu sein,
sei es selbst bei intensivierter Therapie in einem optimalen Rahmen und durch
ein geübtes therapeutisches Team sehr unwahrscheinlich, dass eine Veränderung
erreicht werden könne. Der bisherige Verlauf der Therapien und die erneuten
Straftaten würden belegen, dass auch längerfristig absehbar keine
legalprognostisch wichtige Veränderung zu erreichen sei, zumal das gesamte
Verhalten des Berufungsklägers darauf hinweise, dass er auch über die nächsten
Jahre keinerlei entsprechende Bereitschaft zur Therapie entwickeln werde. Die
Frage der Therapiefähigkeit müsse deshalb für absehbare Zeit verneint werden. Es
sei zum heutigen Zeitpunkt von einer chronischen Untherapierbarkeit auszugehen.
Die Art der nunmehr verübten Delikte sowie die Promiskuität mit hochfrequenten
Frauenkontakten in nahezu ausschliesslich sexueller Absicht wiesen auf eine
persönlichkeitsimmanente unveränderte Neigung hin, Kontakte zum Zweck rascher
sexueller Bedürfnisbefriedigung zu suchen, darüber hinaus hierbei Macht- und
Dominanzerleben anzustreben. Eine exakte Angabe der Dauer der Untherapierbarkeit
in Jahren sei nicht möglich, da menschliches Verhalten, insbesondere die
Bereitschaft zur Veränderung von Einstellungen, nicht präzise vorhergesagt
werden könne. Angesichts der bisherigen Unveränderbarkeit der entsprechenden
Einstellungen und Verhaltensmuster sei es jedoch vor Ablauf zumindest einiger
Jahre wenig wahrscheinlich, dass der Berufungskläger absehbar eine authentische
Therapiebereitschaft entwickeln werde.
6.4.2.3
Im Rahmen der beiden Hauptverhandlungen haben die Experten ihre schriftlichen
Ausführungen im Wesentlichen bestätigt und präzisiert.
Dr. med. F_____ hat
vor Strafgericht wiederum betont (act. 1543 ff.), als Hauptgründe für die
dauerhafte Nichttherapierbarkeit auf überschaubare Zeit seien die lange
Vorgeschichte mit erfolglosen Therapien bei versierten Therapeuten zu nennen sowie
die Art der Persönlichkeitsstörung, wobei wesentlich sei, dass der Berufungskläger
unter seiner Normabweichung nicht leide, sondern diese im Gegenteil als Vorteil
erlebe und daher nicht bereit sei, darauf zu verzichten. Entsprechend fehle es
an einem Veränderungswunsch. Hinzu komme, dass die Therapiewirkung mit zunehmender
Dauer und mit dem Alter des Probanden abnehme. Anlässlich der Berufungsverhandlung
(Protokoll S. 17 ff.) hat Dr. med. F_____ auch dies bestätigt
und auf die Frage, ob von lebenslanger Untertherapierbarkeit auszugehen sei,
geantwortet, dies sei insofern schwierig zu sagen, weil man ja nicht wisse,
wann der Berufungskläger sterbe. Wenn aber mehr als drei Jahrzehnte an
therapeutischer Betreuung nicht gewirkt hätten und man bedenke, dass der
Therapieeffekt abnehme, könne in den nächsten drei Jahrzehnten nichts oder
sicher nicht mehr erreicht werden als bisher. Bei weiteren 35 Jahren Therapie
wäre zudem die natürliche Lebenserwartung des Berufungsklägers erreicht. Man
könne dann nicht mehr von einem Therapieeffekt sprechen, dies wäre dann der
natürliche Lauf des Lebens. Das „härteste“ Kriterium für die Annahme
lebenslanger Untherapierbarkeit sei, wenn jemand nach erfolgter Therapie
allenfalls schwerer oder während einer Massnahme delinquiere. Diese Voraussetzungen
seien beim Berufungskläger erfüllt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass er
jemals eine Therapiebereitschaft entwickeln könnte. Dies sei aber nicht planbar,
berechenbar und nicht durch therapeutische Interventionen auszulösen, sondern
eher eine Art religiöse Bekehrung.
Auch Dr.
med. E_____ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Bezug auf
die Frage der dauerhaften Untherapierbarkeit präzisiert
(act. 1556 ff.), es sei sehr aussagekräftig bezüglich der
Therapiewilligkeit und –Fähigkeit des Berufungsklägers, dass er im Vorfeld der
nun beurteilten Delikte nicht mit seinen Therapeuten über entsprechende
Fantasien gesprochen habe. Wenn er aus früheren Therapien gelernt hätte, hätte
er diese Fantasien in die Therapie einbringen müssen. Das Verhalten belege mithin
die Unwirksamkeit der früheren Therapien. Auch sei es für den Experten das
erste Mal, dass jemand noch im Status der Verwahrung weitere schwere Straftaten
begangen habe. Angesichts der bisherigen Biographie und der Therapieresistenz
des Berufungsklägers sei es sehr unwahrscheinlich, dass eine wie auch immer
geartete Therapie innerhalb der nächsten Jahre eine deutliche Minderung der
Rückfallgefahr bewirken könnte. Deshalb sei von chronischer Untherapierbarkeit
zu sprechen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat Dr. med. E_____ hierzu
ausgeführt (Protokoll S. 13 ff.), es wäre absurd, eine für immer
bestehende Untherapierbarkeit anzunehmen, da man menschliches Verhalten nie zu
100% bis zum Lebensende vorhersagen könne. Ebenso entziehe es sich wissenschaftlicher
Evidenz, vorauszusagen, innert welchem zeitlichen Rahmen es dem Berufungskläger
gelingen könnte, anders als in den vielen Jahren davor authentisch die
Bereitschaft zur Therapie zu entwickeln und mit einem Therapeuten zusammen zu
arbeiten. Bei einer chronifizierten Persönlichkeitsstörung sei aber jedenfalls
von einem jahrelangen Prozess auszugehen. Wenn man die Fakten betrachte, müsse
man dem Berufungskläger attestieren, dass er sicher zu den Personen mit der
ungünstigsten therapeutischen Prognose gehöre, weil bisher nichts erreicht
worden sei und er eine Einstellung gehabt habe, gesund zu sein und wenn
überhaupt zu seinen Bedingungen mit Therapeuten und Bezugspersonen zusammen zu
arbeiten. Wenn er diese Einstellung aufrecht erhalte, sei er in absehbarer Zeit
nicht therapierbar. Dass dies so bliebe, könne aber nicht mit letzter
Sicherheit gesagt werden.
6.4.3 Der
Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass die beiden Gutachten mit Bezug
auf die Aussagen zur Therapierbarkeit des Berufungsklägers schlüssig, stringent
und insgesamt widerspruchsfrei sind, sodass darauf auch insoweit abgestellt
werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Experten ihre schriftlichen Ausführungen
im Rahmen der beiden Hauptverhandlungen bestätigt und präzisiert haben.
Wie die
Vorinstanz sodann zutreffend dargelegt hat, ergibt sich aus den Expertisen
sowie den mündlichen Ausführungen der Gutachter, dass sie von einer chronischen
Untherapierbarkeit des Berufungsklägers ausgehen. Aus ihren Ausführungen muss
zudem geschlossen werden, dass dies aller vernünftigen, wissenschaftlich messbaren
Voraussicht nach auf lebenslange Sicht der Fall sein wird. Besonders deutlich
hat dies Dr. med. F_____ erklärt. Zum einen hat er in der
Berufungsverhandlung explizit ausgeführt, die Voraussetzungen für die Annahme
lebenslanger Untherapierbarkeit seien beim Berufungskläger erfüllt angesichts
der Tatsache, dass er während einer laufenden Massnahme wiederum delinquiert
habe (Protokoll S. 19). Zum andern ergibt sich diese Schlussfolgerung auch
implizit aus seinen Ausführungen. So hat er die therapeutischen Möglichkeiten
als ausgeschöpft bezeichnet und ausgeführt, mögliche Massnahmen könnten
lediglich der Erhaltung der Hafterstehungsfähigkeit, nicht aber dem
Herbeiführen einer Verhaltensänderung dienen. Zudem geht er – wenn überhaupt –
von einem jahrzehntelangen Therapieprozess aus, hat er doch betont, dass aufgrund
des bisherigen Verlaufs in den nächsten drei Jahrzenten nichts oder sicher
nicht mehr erreicht werden könne als bisher. Auch in weiteren 30 Jahren wäre
somit nach Einschätzung von Dr. med. F_____ keine namhafte Verbesserung der
sehr hohen Rückfallgefahr zu erwarten. Der Experte weist zudem zu Recht darauf
hin, dass angesichts des heutigen Alters des Berufungsklägers von 57 Jahren
nach weiteren drei Jahrzehnten dessen Lebenserwartung erreicht wäre, weshalb
von lebenslanger Untherapierbarkeit auszugehen ist. Insofern unterscheidet sich
der hier zu beurteilende Fall denn auch grundlegend von den bisher vom
Bundesgericht beurteilten Fällen, welche durchwegs deutlich jüngere (30-jährig
im Fall BGE 140 IV 1; 34-jährig im Fall 6B_13/2014) und überdies nicht während
Jahrzehnten (aus)-therapierte Straftäter betrafen. Zudem könnte, wie der
Experte ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, nach 70 Jahren Therapie nicht mehr
von einem Therapieeffekt gesprochen werden, sondern wäre eine allfällige
Verminderung der Gefährlichkeit in erster Linie auf das dannzumal hohe Alter
des Berufungsklägers zurückzuführen. Dies erhellt denn auch daraus, dass Dr. med.
F_____ im Zusammenhang mit der Therapierbarkeit von einer Art religiöser
Bekehrung sowie davon gesprochen hat, dass dies nicht planbar, nicht
berechenbar wäre.
Von einer –
jedenfalls mit Bezug auf den Berufungskläger – lebenslangen Untherapierbarkeit
geht auch Dr. med. E_____ aus, wenngleich er dies etwas weniger deutlich
gesagt hat, als Dr. med. F_____. Zunächst hat auch er die entsprechende
Frage in seinem Gutachten bejaht (S. 66). Sodann hat er ebenfalls bestätigt,
dass beim Berufungskläger trotz jahrzehntelangen Therapien bisher nichts
erreicht werden konnte resp., dass es zu keinerlei durchgreifenden
verhaltenswirksamen und legalprognostisch relevanten Veränderungen gekommen
ist. Zudem geht auch Dr. med. E_____ prognostisch weiterhin jedenfalls von
einem jahrzehntelangen Prozess aus, wobei er die Prognose – übereinstimmend mit
Dr. med. F_____ – als besonders ungünstig bezeichnet und betont hat, dass es
für ihn das erste Mal sei, dass jemand noch im Status der Verwahrung weitere
schwere Straftaten begangen habe, ungeachtet des Risikos, überführt zu werden
(vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Auch nach
Einschätzung von Dr. med. E_____ ist somit von einer nie da gewesenen Therapie-
und Sanktionsresistenz sowie davon auszugehen, dass bis zum Eintritt einer
relevanten Verminderung der Rückfallgefahr aufgrund einer irgendwie gearteten
Therapie die natürliche Lebenserwartung des Berufungsklägers erreicht sein
dürfte. Dass der Experte eine lebenslange Untherapierbarkeit nicht mit
100%-iger Sicherheit bescheinigt hat, ändert daran nichts. Ihm ist vielmehr zuzustimmen,
dass eine solche Bescheinigung – welche im Übrigen auch Dr. med. F_____ in
dieser Absolutheit nicht gemacht hat – absurd und aus wissenschaftlicher Sicht
unseriös wäre. Jedenfalls muss aber auch nach Auffassung von Dr. med. E_____
eine ausserordentlich geringe Wahrscheinlichkeit für risikomindernde
Veränderungen innert der Lebenszeit des Berufungsklägers im Sinne der hiervor
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen werden. Dies
illustriert nicht zuletzt das vom Experten in diesem Zusammenhang mehrfach
zitierte, auf einer wahren Begebenheit basierende Beispiel des „Gefangenen von
Alcatraz“, welcher aufgrund einer Begegnung mit einem kranken Vögelchen eine
Art „Läuterung“ resp. Einsicht in sein Unrecht erfahren hat (vgl. Protokoll der
Berufungsverhandlung, S. 15). Die Chance, dass der Berufungskläger je zur
Einsicht in eine Verhaltensänderung kommen könnte, ist demnach nach Auffassung
des Experten E_____ letztlich nach wissenschaftlichen Grundsätzen nicht fassbar
und rein theoretischer Natur. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Art religiöse,
nicht planbare und nicht auf therapeutischen Bemühungen beruhende Bekehrung,
wie dies auch Dr. med. F_____ beschrieben hat. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen,
dass die fehlende Motivation des Berufungsklägers zur Therapie bei genauer
Betrachtung kein von seinem Willen abhängiges, veränderbares Kriterium darstellt,
sondern dass vielmehr eine untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbundene
Therapieunfähigkeit vorliegt. So haben denn auch beide Experten in diesem Zusammenhang
die strukturellen, eng und dauerhaft mit der Persönlichkeit verbundenen
Merkmale der Störung betont. Auch Dr. med. E_____ hat darauf hingewiesen, dass
die Untherapierbarkeit Ausfluss der schweren, auf Macht und Dominanz ausgerichteten
narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei und dass die hohe Rückfallgefahr vor
allem aufgrund der persönlichkeitsimmanenten Neigung des Berufungsklägers,
Macht- und Dominanzerleben v.a. durch sexuelle Nötigung zu erlangen, bestehe und
zwar weitgehend unabhängig von seiner aktuellen sozialen Situation und vom Risiko
des Überführtwerdens und etwaiger strafrechtlicher Sanktionen (vgl. E. 6.3
hiervor). Auch konnte sich der Experte als einem der wenigen Fälle keine
wirklich wirksamen protektiven Faktoren vorstellen, die das Risiko erneuter
Straftaten vermindern würden (Gutachten S. 54). Die Annahme der
Untherapierbarkeit als persönlichkeitsimmanent durch die Vorinstanz (S. 60
des angefochtenen Urteils) ist daher nicht zu beanstanden. Hinzu kommt
schliesslich, dass selbst im äusserst unwahrscheinlichen Fall eines Therapiewillens,
der zudem noch während Jahren aufrechterhalten werden müsste, gemäss beiden
Experten von einem jahrzehntelangen Prozess auszugehen wäre, bis allenfalls
eine namhafte Besserung der Rückfallgefahr eintreten könnte.
Nach dem
Gesagten ist gestützt auf die beigezogenen Experten anzunehmen, dass der
Berufungskläger für die Dauer seines Lebens nicht therapierbar im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist. Damit ist auch das letzte Kriterium für
die Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung – die dauerhafte
Nichttherapierbarkeit des Berufungsklägers gemäss Art. 64 Abs. 1bis lit.
c StGB – erfüllt. Diese ist daher zwingend anordnen. Die entsprechende
Anordnung der Vorinstanz ist rechtens und zu bestätigen.
7.1 Angesichts
der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Schuld- und Sanktionspunkt
kann auch bezüglich der Zivilansprüche vollumfänglich auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Diese sind zutreffend und werden von
den Parteien zu Recht nicht kritisiert.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3‘000.– inkl. Kanzleigebühr zuzüglich allfälliger Auslagen,
zu tragen. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Rechtsanwalt [...], ist
ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zu auszurichten. Dieses ist
gestützt auf die eingereichten Kostennoten auf CHF 25‘962.20 zuzüglich
Auslagen von CHF 1‘836.70, sowie Mehrwertsteuer zu 8 %
(CHF 2‘223.90) festzusetzen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1, Advokatin [...], ist entsprechend
ihrer Kostennote vom 4. Dezember 2014 ein zeitlicher Aufwand von 3
Stunden, 15 Minuten aus der Gerichtskasse zu vergüten. Davon sind 1 Stunde und
10 Minuten zum bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Stundensatz von
CHF 180.– (= CHF 210.–) und 2 Stunden, 5 Minuten zum Ansatz von
CHF 200.– (= CHF 416.65) zu vergüten, total CHF 626.25, zuzüglich
Auslagen von CHF 148.30 und Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 62.–).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.–.
Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, [...], Rechtsanwalt, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar
von CHF 25‘962.20 zuzüglich Auslagen von CHF 1‘836.70, sowie
Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 2‘223.90) ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B_____, [...], Advokatin,
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 626.65 zuzüglich Auslagen
von CHF 148.30 sowie Mehrwertsteuer zu 8 % (CHF 62.–)
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.