Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.133
ENTSCHEID
vom 5.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____AG, Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen ein Schreiben
der Staatsanwaltschaft
vom 26. August 2014 an die Steuerrekurskommission
betreffend Beizug der Strafakten
im Steuerrekursverfahren
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, führt ein Strafverfahren
gegen B_____, C_____, D_____ und weitere Beteiligte, bei dem es unter anderem
um die Übertragung sämtlicher Aktien der beiden Immobiliengesellschaften E_____AG
und der F_____AG an die A_____AG geht. Gleichzeitig ist bei der Steuerrekurskommission
ein Rekursverfahren der A_____AG gegen einen Entscheid der Steuerverwaltung vom
17. Juni 2014 hängig, mit dem diese erkannt hat, dass die Übertragung der
Aktien der beiden genannten Immobiliengesellschaften an die A_____AG der
Handänderungssteuer unterliege, was die A_____AG bestreitet. In ihrem Rekurs an
die Steuerrekurskommission vom 17. Juli 2014 (Beschwerdebeilage 5) hat die A_____AG
unter anderem die Verfahrensanträge gestellt, es seien diverse Dokumente aus
dem Strafverfahren gegen B_____, C_____, D_____ und weitere Beteiligte
beizuziehen und das Steuerrekursverfahren sei zu sistieren, bis dieses
Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.
Der
Rechtsvertreter der A_____AG, Rechtsanwalt [...], hat am 18. August 2014 eine
Kopie seiner Steuerrekurseingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Kenntnisnahme
zugestellt. Mit Schreiben vom 26. August 2014 (Beschwerdebeilage 3) hat die
Staatsanwaltschaft dem Präsidenten der Steuerrekurskommission mitgeteilt, ihrer
Ansicht nach wäre selbst dann, wenn man auf die Sachverhaltsschilderungen im Rekurs
abstellen würde, nicht auf eine steuerbefreite Handänderung, sondern auf ein Veräusserungsgeschäft
zu schliessen, welches der Handänderungssteuer unterliege. Der Ausgang des
Strafverfahrens spiele daher im Steuerverfahren gar keine Rolle. Deshalb sei
ihrer Meinung nach weder der Beizug von Akten aus dem Strafverfahren notwendig
noch eine Sistierung des Steuerverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens
sinnvoll. Sollte die Steuerrekurskommission aber anderer Ansicht sein, stünden
ihr die Akten des Strafverfahrens selbstverständlich zur Verfügung.
Die
Steuerrekurskommission hat dieses Schreiben am 11. September 2014 der A_____AG
zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese hat mit Eingabe vom 26. September 2014
beim Appellationsgericht Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft erhoben, mit
welcher sie beantragt, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihre Eingabe
vom 26. August 2014 an den Präsidenten der Steuerrekurskommission „zurückzuziehen“;
eventualiter sei eine andere angemessene Massnahme zu treffen, „welche das gesetzmässige
Verfahren vor der Steuerrekurskommission […] soweit als möglich“
wiederherstelle. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. Oktober 2014 mit
dem Antrag vernehmen lassen, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin
hält in der Replik vom 28. November 2014 an ihren Rechtsbegehren fest. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 4 lit. b und § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur
StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]),
welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Beschwerdeobjekt
können neben Verfügungen nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden.
Darunter sind gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu
verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer
prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie
geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur
solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des
Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen und prozessrechtlich geregelt
sind (Guidon, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Das
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2014 an den Präsidenten der
Steuerrekurskommission ist keine hoheitliche Verfahrenshandlung in diesem Sinn,
bezieht es sich doch nicht auf den Verfahrensgang des Strafverfahrens, sondern
auf jenen des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission. Es ist daher nicht
beschwerdefähig.
1.3 Darüber
fehlt es der Beschwerdeführerin auch an der Beschwerdelegitimation. Diese setzt
eine Beschwer, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids resp. der angefochtenen Verfahrenshandlung
voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend
macht, ist die Steuerrekurskommission weder an die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
zum Sachverhalt noch an ihre rechtliche Würdigung gebunden und kann sie frei
entscheiden, welche Beweise für ihren Entscheid relevant sind. Die Beschwerdeführerin
ist daher durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu ihren Verfahrensanträgen
in keiner Weise beschwert.
1.4 Daraus
folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der
Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass die Beschwerde im Eintretensfall abzuweisen
wäre. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Staatsanwaltschaft
habe eine Verfahrensverletzung begangen, indem sie im Steuerrekursverfahren
„unaufgefordert interveniert“ habe. Das trifft nicht zu. Anlass für das beanstandete
Schreiben der Staatsanwaltschaft war, dass die Beschwerdeführerin im
Steuerrekurs den Beizug diverser Dokumente aus dem Strafverfahren sowie die Sistierung
des Steuerrekursverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
beantragt hatte. Die Rekursschrift mit diesen Anträgen wurde der Staatsanwaltschaft
von der Beschwerdeführerin selbst zur Kenntnis zugestellt. Die Staatsanwaltschaft
ist von diesen Anträgen unzweifelhaft betroffen. Es ist daher keineswegs zu
beanstanden, dass sie gegenüber der Steuerrekurskommission dazu Stellung genommen
hat, unabhängig davon, ob sie speziell dazu aufgefordert worden ist oder nicht.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes(BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.