Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.104
URTEIL
vom 16. Januar
2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. März 2014
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der 1989
geborene, aus dem Kosovo stammende A_____ (Rekurrent) reiste am [...] 2002 mit
seiner Mutter und seinem Bruder zum hier lebenden Vater in die Schweiz ein und
erhielt am [...] 2002 die Aufenthaltsbewilligung zur Familienzusammenführung.
Am [...] 2011 wurde er Vater einer Tochter (B_____), deren Mutter, die schweizerische
Staatsangehörige C_____, geboren 1990, er am [...] 2012 heiratete. Aufgrund
dieser Ehe nahm er am [...] 2012 den Familiennamen seiner Ehefrau an, dem er
seinen Ledigennamen nachstellte (A_____). Nach zwei bereits zuvor erfolgten
strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 2010 und 2011 wurde A_____ mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Mai 2012 wegen mehrfacher Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie lit. b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;
SR 812.121), mehrfacher Übertretungen nach Art. 19a BetmG, wegen Betruges, Irreführung
der Rechtspflege, versuchter Nötigung, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und mehrfacher Vergehen gegen das Waffensetz (WG; SR 514.54)
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie einer Busse von CHF 300.– verurteilt.
Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge ordnete das
Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an A_____ mit Verfügung vom
28. Mai 2013 den Widerruf der in der Zwischenzeit erteilten Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 18. März 2014 ebenso
kostenfällig ab wie das in diesem Verfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____ mit Eingaben vom 27. März und 14. Mai 2014 Rekurs an
den Regierungsrat erhoben. Diesen hat das Präsidialdepartement am 15. Mai
2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Dem Antrag des
Rekurrenten entsprechend hat der Instruktionsrichter dem Rekurs mit Verfügung
vom 19. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Rekurrent hat mit
Rekursbegründung vom 13. Juni 2014 die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Belassung resp. Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung beantragt und am 17. und 24. Juni 2014 weitere
Unterlagen eingereicht. Das JSD hat in seiner Rekursbeantwortung vom 1. Juli
2014 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent hat am
24. Juli 2014 hierzu repliziert und am 9. September 2014 ein Schreiben betreffend
Bewilligung des weiteren Vollzugs mittels Electronic Monitoring eingereicht. In
der Folge wurden vom Instruktionsrichter ein Verlaufsbericht der
Justizvollzugsanstalt [...] sowie ein Führungsbericht an den Straf- und Massnahmenvollzug
eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist anlässlich einer Beratung der Kammer
vom 16. Januar 2015 ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. Mai 2014 sowie
den §§ 10 und 12 VRPG und § 42 des OG. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Darauf ist einzutreten.
1.2 Die
Kognition richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach
hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE
VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.1). Die Frage, ob eine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und die betroffene Person aus der
Schweiz wegzuweisen ist, beurteilt sich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt des
Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,
obwohl das Verwaltungsgericht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 1.2,
VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.2).
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Als längerfristig gilt
dabei eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135
II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni
2011 E. 2.1). Keine direkte Anwendung finden diesbezüglich die Art. 121 Abs.
3-6 BV (vgl. BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26). Wird die Niederlassungsbewilligung
widerrufen, so wird der Ausländer aus der Schweiz weggewiesen (Art. 66 Abs. 1
AuG). Der Rekurrent ist mit rechtskräftigem Urteil des
Strafgerichts vom 25. Mai 2012 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt worden. Damit ist der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe zweifellos erfüllt, was vom
Rekurrenten auch gar nicht mehr bestritten wird.
3.1 Auch
wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AuG gegeben ist, müssen sich die
Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 8.28 S. 326 und Rz. 8.31 S. 328; BGE 139 I
16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.). Die Prüfung der
Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht
inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
(Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK
vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1; 2C_718/2013 vom 27.
Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96
AuG wie auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen
ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer
2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.; VGE VD.2012.38 vom 6. Februar
2013, VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3).
Gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs sind nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei
der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden,
doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f., auch zum Folgenden). Bei
schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht,
vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder
ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung
der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (vgl. das
Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; 130
II 176 E. 4.4.2 S. 190). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der
Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGer
2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1)
3.2 Beim
Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist
das Verschulden des Ausländers, wie es im Strafurteil zum
Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung (BGer 2C_318/2010 vom 16.
September 2010 E. 3.3.1; VGE VD.2011.161 vom 26. Juni 2012 E. 4.2, VD.2010.266
vom 11. August 2011 E. 3.2.1).
3.2.1 Das
Strafgericht hat den Rekurrenten mit Urteil vom 25. Mai 2012 zunächst der
mehrfachen Begehung von Betäubungsmitteldelikten schuldig gesprochen. Es hat
erkannt, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2007 einem einzelnen Abnehmer eine
qualifizierte Menge Heroin verkauft hat. In der Folge sei er ab Frühjahr 2009
als Läufer für eine „D_____“ genannte Person in den Drogenhandel eingestiegen.
Dazu ist es nach der Aufnahme eines Darlehens von CHF 30‘000.— zum Ausgleich
der finanziellen Schwierigkeiten des von seinem nachmaligen Schwiegervater
betriebenen Restaurant „[...]“ gekommen. Dieses Darlehen erhielt er von „D_____“
gegen einen Notizzettel mit früheren Abnehmernummern. In der Folge wurde er
regelmässig von Personen aufgesucht und unter Gewaltdrohung zur Herausgabe des
Kredits resp. Abarbeitung der Schuld durch Mitwirkung im Drogenhandel
gezwungen. Schliesslich rekrutierte er im Januar 2011 selber auf Geheiss seiner
Hinterleute einen ihm in der Folge hierarchisch unterstellten Läufer für den
Betäubungsmittelhandel, da ihm dafür der Erlass seiner Kreditschulden und seine
Entlassung aus dem Drogengeschäft in Aussicht gestellt worden sei. Er blieb
aber auch nach dem Ausstieg dieser Person im März 2011 bis zu seiner Anhaltung
am 23. Mai 2011 im Heroinhandel aktiv. Insgesamt wies ihm das Strafgericht den
Umgang mit einer Betäubungsmittelmenge von rund 7,7 Kilogramm Heroin als
beweismässig erhärtetes absolutes Minimum nach und damit einen schweren Fall
einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Daraus folgte der Schuldspruch
wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und mit Bezug auf die
Zusammenarbeit mit dem von ihm rekrutierten Mittäter auch bandenmässiger und
gewerbsmässiger Begehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG. Im
Rahmen dieses Drogenhandels verschaffte sich der Rekurrent im Zusammenhang mit
der Eintreibung von Drogenschulden bei einem Drogenabnehmer durch das Eintreten
der Wohnungstüre Zugang zu dessen Wohnung und nötigte ihn in der Folge zur
Zahlung. Gestützt darauf erfolgte seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung
nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB. Aufgrund des Besitzes einer Pistole und
Munition erfolgte überdies ein Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen gegen das
Waffengesetz. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
gemäss Art. 23 Abs. 1 AuG beruht auf einer im Sommer 2007 begangenen
Vermittlung eines Zimmers an einen illegal anwesenden Ausländer und jener wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1
BetmG auf dem Konsum von Marihuana. Schliesslich wurde der Rekurrent im Zusammenhang
mit einem im Zweifel zum Zweck des Versicherungsbetruges bloss fingierten
Raubüberfall auf eine Bijouterie am 3. Mai 2011, bei der er als Fluchthelfer
involviert war, wobei der genötigte Verkäufer aber bezüglich der Absprache
zwischen den Tätern und dem Besitzer ahnungslos war, wegen Betruges und
Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 146 und Art. 304 Ziff. 1 StGB verurteilt.
Das Strafgericht
bewertete das Verschulden des Rekurrenten aufgrund der langen Dauer der Drogenhandelstätigkeit,
der Drogenmenge, des intensiven arbeitsteiligen Vorgehens mit dem von ihm angeworbenen
Läufer und seines äusserst professionellen Vorgehens als sehr schwer. Auch die
Beteiligung am Versicherungsbetrug und die Irreführung der Rechtspflege wögen
schwer. Entlastend wertete das Strafgericht, dass sich der Rekurrent aufgrund
des bei seinen Hintermännern aufgenommenen Kredits in einer erheblichen
Zwangslage befunden habe. Weiter entlastend wurden sein junges Alter, die
aufgrund seiner Kriegserlebnisse im Kosovo nicht einfache persönliche
Entwicklung und seine persönliche Situation nach seiner Heirat und der Geburt
seiner Tochter gewürdigt. Zugute gehalten wurden dem Rekurrenten schliesslich
sein spätes und seine Involvierung in den Heroinhandel verharmlosendes Geständnis
und vor allem seine damit erfolgte Kooperation mit den Strafbehörden. Dabei
wurde dem Rekurrenten positiv angerechnet, dass er trotz einer gewissen Bedrohungslage
und Furcht vor seinen Auftraggebern detaillierte Informationen zu seinen
Hintermännern geliefert hat. Schliesslich widerrief das Strafgericht den
bedingten Vollzug für die mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2010 wegen der
Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis ausgesprochene Geldstrafe.
Es ging davon aus, dass aufgrund des Ausmasses der vorliegenden Delinquenz und
des Rückfalls innerhalb der Probezeit weitere Straftaten zu erwarten seien und
dem Rekurrenten deshalb eine ungünstige Prognose gestellt werden müsse.
3.2.2
3.2.2.1 Bei
schweren Straftaten, insbesondere Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten,
besteht zur Verhütung von weiteren Straftaten ein wesentliches öffentliches
Interesse an einer Wegweisung. Der hiesigen Öffentlichkeit ist höchstens ein
geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz zuzumuten (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S.
34; BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2013.38 vom 26. Juli
2013 E. 3.2.5, VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte anerkannte in seiner Rechtsprechung aufgrund der
zerstörerischen Wirkungen von Betäubungsmitteln die Notwendigkeit grosser
Standfestigkeit im Kampf gegen Drogen und gegen jene, die sich aktiv an der
Verbreitung dieser Geissel resp. Plage beteiligen („grande fermeté à l’égard
des ceux qui contribuent activement à la propagation de ce fléau“, vgl. Urteile
des EGMR i.S. Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr.
38005/07], Mehemi gegen Frankreich vom 26. Februar 1997 [Nr. 25017/94]; VGE
VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5, VD.2012.178 vom 6. Mai 2013 E. 3.3.2.1).
Dabei darf
ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA; SR 0.142.112.681) im Rahmen der
Interessenabwägung auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen
werden (BGer 2C_768/ 2011 vom 4. Mai 2012 E. 3, 2C_778/2011 vom 24. Februar
2012 E. 4.5, VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.5). Im Rahmen der umfassenden
ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist zwar auch der Prognose über das
künftige Wohlverhalten und dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts
Rechnung zu tragen, sie vermögen für sich allein aber nicht den Ausschlag in
der Abwägung zu geben. Zudem sind die Ausländerbehörden an die Prognosen und
Interessenabwägungen des Strafgerichts und der Strafvollzugsbehörden nicht
gebunden (BGE 129 II 215 E. 7.4 S. 223; BGer 2A.531/2001 vom 10. April 2002 E.
3.1.3; VGE VD.2010.266 vom 11. August 2011 E. 3.2.1, VD.2010.39 vom 28. April
2011 E. 5.2.1.1, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1, VD.2010.160 vom
11. Oktober 2010 E. 3.4.1 ff.).
3.2.2.2 Die
schwere Delinquenz und insbesondere die Beteiligung am Heroinhandel, mit dem
der Rekurrent die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet hat,
begründen ein schwergewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an dessen Wegweisung.
Sie ist mit den Worten der Vorinstanz in ausländerrechtlicher Hinsicht inakzeptabel.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass er bereits vor dem vorgenannten Urteil zweimal
strafrechtlich verurteilt worden ist. Bereits mit Urteil des
Strafbefehlsrichters vom 27. Oktober 2010 wurde er wegen Entwendung zum
Gebrauch und Fahren ohne Führerausweis (begangen am 7. Juli 2010) zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 90.— bedingt und zu einer Busse von CHF
1‘100.— verurteilt. Mit Strafbefehl vom 17. August 2011 wurde er wegen
versuchter Nötigung, fahrlässiger Körperverletzung, Missbrauch einer
Fernmeldeanlage, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Durchführung einer
Lernfahrt ohne entsprechende Kennzeichnung zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen à CHF 30.— sowie zu einer Busse von CHF 600.— verurteilt.
Während sich die erste Bestrafung auf ein typisches Delikt der Jugendkriminalität
des damals 21-jährigen Rekurrenten bezieht, erging der Strafbefehl vom 17.
August 2011 erst nach seiner Anhaltung wegen der mit Urteil vom 25. Mai
2012 beurteilten Straftaten. Es kann daher nicht von einem einschlägigen
Rückfall gesprochen werden. Die genauen Hintergründe der Verurteilungen können
zudem den Akten nicht entnommen werden
Entgegen der
Beurteilung der Vorinstanz und des Strafgerichts im Urteil vom 25. Mai 2012
bestehen jedoch vorliegend klare Anhaltspunkte, die dem Rückfallrisiko des
Rekurrenten entgegenstehen. Zunächst hat er seine Betäubungsmitteldelinquenz
als knapp Volljähriger aufgenommen und in der Folge wieder aufgegeben. Erst
eine finanzielle Notlage und der Druck der Darlehensgeber liessen ihn in
massivem Umfang in den Drogenhandel einsteigen. Zwar handelt es sich bei der
organisierten, bandenmässigen Drogendelinquenz zumindest ab 2011 offensichtlich
nicht mehr um einen Fall von Jugendkriminalität (vgl. VGE VD.2013.38 vom 26.
Juli 2013 E. 3.2.4). Sie steht aber in direktem Zusammenhang mit dem damaligen
personellen Umfeld, von dem der junge Rekurrent finanziell abhängig war. Die
Drohung und Gewalt gegen ihn und seine Ehefrau wird im Urteil des Strafgericht
i.S. E_____ vom 24. April 2013 (SG.2013.35, S. 24 f., 42) detailliert
dargestellt. Dieses Urteil ist mittlerweile vom Appellationsgericht mit Urteil
vom 22. August 2014 bestätigt worden. Die Drogendelinquenz beruht daher –
soweit erstellt - nicht wie in zahlreichen anderen Fällen vornehmlich auf
Profitgier (vgl. z.B. VGE VD.2013.38 vom 26. Juli 2013 E. 3.2.4). Zudem
hat sich der Rekurrent von diesem bestimmenden Umfeld nun klar gelöst. Seine
Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden und seine Aussagen führten „in
entscheidender Weise“ dazu, dass die gehobene Stellung von E_____ im organisierten
Heroinhandel aufgeklärt und dieser erstinstanzlich zu 8 Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt werden konnte (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni
2014, act. 7; Urteil des Strafgerichts SG.2013.35 vom 24. April 2013 Ziff.
II.1. S. 22-35). Diese Strafe wurde zweitinstanzlich gar auf 8 ½ Jahre erhöht. Damit
scheint das „Tischtuch zerschnitten“ und eine spätere Zusammenarbeit mit dem
vormaligen Umfeld kaum mehr möglich. Gemäss dem Bericht des Vollzugszentrums [...]
vom 13. September 2014 hat der Rekurrent zudem „glaubhaft an[gegeben],
zukünftig straffrei und regelkonform leben zu wollen“, wobei seine starke
familiäre Einbindung als protektiver Faktor zu werten sei. Es bestehen daher insgesamt
klare Anhaltspunkte für eine günstige Prognose.
3.2.2.3 Die
Kooperation des Rekurrenten mit den Strafverfolgungsbehörden ist überdies vor seinem
kulturellen Hintergrund aus dem Kosovo höchst bemerkenswert. Dieser wird durch
die sogenannte Besa, eine Loyalitätspflicht unter miteinander verbundenen und
zusammenarbeitenden Personen, bestimmt (vgl. etwa
http://de.wikipedia.org/wiki/Kanun_Albanien). Aus jener folgt, dass
albanischstämmige Delinquenten notorischerweise selten mit staatlichen Behörden
kooperieren und Mittäter kaum je denunzieren. Dies gilt insbesondere auch im
familiären Rahmen. Werden diese aus der Besa folgenden Loyalitätspflichten
verletzt, muss der Kooperierende zudem mit selbstjustiziellen Racheakten
rechnen. Vorliegend hat E_____ im Verfahren vor dem Appellationsgericht
ausgeführt, er sei weitläufig mit dem Rekurrenten verwandt.
Diese konkrete
„nicht unerhebliche Gefährdungssituation“ aufgrund seines Aussageverhaltens ist
von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. August 2012 ausdrücklich
anerkannt worden. Dem genannten Schreiben kann auch entnommen werden, dass
Familienangehörige eines weiteren Belastungszeugen in Albanien ebenfalls massiv
unter Druck gesetzt worden sind, weshalb auch die Gerichtsverhandlung vom
25. Mai 2012 im Strafverfahren gegen den Rekurrenten unter besonderem Polizeischutz
hat abgehalten werden müssen (vgl. auch die per SMS erfolgten Drohungen gegen
Belastungszeugen im Bericht über die Mobiltelefonsicherung der Staatsanwaltschaft
vom 23. Mai 2012). Die Bedrohung des Rekurrenten und seiner Ehefrau sind auch
durch die entsprechende (noch nicht rechtskräftige) Verurteilung von E_____
wegen mehrfacher Nötigung zu ihrem Nachteil erstellt (Urteil des Strafgerichts
SG.2013.35 vom 24. April 2013 Ziff. Iit. 3 S. 42 sowie AGE SB.2013.85 vom
22. August 2014). Aufgrund weiterer Drohungen zu ihrem Nachteil, welche
schwergewichtig im Verlaufe der Jahre 2011 und 2012 erfolgten, laufen weitere
Ermittlungsverfahren (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. September
2013 und 6. März 2014). Zudem wurde dieser bereits mit (ebenfalls noch nicht rechtskräftigem)
Urteil vom 25. Mai 2012 wegen versuchter Nötigung mittels Todesdrohungen
zum Nachteil eines anderen Belastungszeugen und seiner Familie erstinstanzlich
verurteilt (vgl. das Urteil des Strafgerichts SG.2012.70 vom 25. Mai 2012 Ziff.
II.8 S. 60 ff. und AGE SB.2012.54 vom 22. August 2014, sowie das
Schreiben der Strafgerichtspräsidentin vom 26. Juni 2013). Aus dem genannten
Urteil ergibt sich auch die Bedrohung eines weiteren Belastungszeugen (Urteil
des Strafgerichts SG.2012.70 vom 25. Mai 2012 Ziff. II.8 S. 53 und 61). Trotz
dieser akuten Bedrohungslage hat der Rekurrent auch nach seiner eigenen
Verurteilung weiterhin mit den Strafbehörden kooperiert.
Vor diesem
Hintergrund erweist sich seine Kooperation nicht nur als erhebliche Integrationsleistung,
sie entspricht auch einem gewichtigen öffentlichen Interesse, können doch in
Führungspositionen und im Hintergrund tätige Drogendelinquenten ohne diese
Mitwirkung von Mittätern bekanntermassen nur in seltenen Fällen überführt werden.
Sie ist geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu bestärken.
Die damit vom kooperierenden Ausländer in Kauf genommenen Nachteile sind
deshalb im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96 AuG zu berücksichtigen.
Dabei kann ebenfalls ein umgekehrtes generalpräventives Interesse an der
Förderung der Kooperation mitberücksichtigt werden. Dies bedeutet jedoch nicht,
dass jede irgendwie geartete Kooperation eines Delinquenten im Strafprozess ausländerrechtlich
automatisch derart stark zu gewichten wäre, wie im vorliegenden Fall. Es kommt
hierbei vielmehr auf das konkrete Ausmass der Kooperation und die damit in Kauf
genommenen negativen Folgen für den Delinquenten an.
3.2.3 Dem
insoweit erheblich relativierten öffentlichen Interesse an der Wegweisung des
Rekurrenten aufgrund seiner Delinquenz steht sodann sein privates Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz gegenüber.
3.2.3.1
Der Rekurrent ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame
Tochter mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Für den Schutz dieser Beziehungen kann
er sich auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleiste
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Das Recht auf Achtung
des Familienlebens kann angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Hat eine ausländische
Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie, ist die familiäre
Beziehung zu diesen intakt, wird die Beziehung tatsächlich gelebt und ist es
den betreffenden Familienangehörigen nicht möglich und von vornherein ohne weiteres
zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen,
so kann es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens verletzen, der ausländischen Person den Aufenthalt in der
Schweiz zu untersagen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 135 I 153 E. 2.1 S. 155,
130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die sich hier aufhaltende nahestehende verwandte
Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was aufgrund
des Schweizer Bürgerrecht seiner Angehörigen der Fall ist (BGE 135 I 143 E.
1.3.1 S. 145, 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die Norm begründet jedoch kein
absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (VGE VD.2012.65 vom
23. Oktober 2012 E. 4.2).
Gemäss Urteil
des Strafgerichts lebt der Rekurrent seit November 2010 zusammen mit seiner
„langjährigen Freundin“, die er am [...] 2012 geheiratet hat. Am [...] 2011
wurden die Ehegatten Eltern ihrer Tochter B_____. Daraus folgt, dass die Beziehung
bereits vor der Delinquenz des Rekurrenten und die Familie vor seiner Anhaltung
und Inhaftierung begründet worden ist. Der Rekurrent lebt diese Beziehung auch
im Rahmen des Vollzugs und verbringt seine Freizeit regelmässig und
ausschliesslich mit seiner Ehefrau und Tochter (vgl. Bericht des Vollzugszentrums
[...] vom 13. September 2014). Auch während des Vollzugs in der Strafanstalt [...]
verbrachte er seine Urlaube bei seiner Familie und wurde von seiner Ehefrau und
Tochter regelmässig besucht (vgl. Führungsbericht Strafanstalt [...] vom 2. Mai
2014). Er übernimmt auch im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten
Mitverantwortung für seine Tochter (vgl. Bericht des Vollzugszentrums [...] vom
13. September 2014). Wie schliesslich dem vorgenannten Bericht des
Vollzugszentrums [...] zu entnehmen ist, kann sich der Rekurrent aufgrund
dieser Beziehung „auf ein aussergewöhnlich unterstützendes und entsprechend
tragfähiges familiäres Umfeld verlassen“. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau
in der Eigentumswohnung seiner Schwiegereltern. Er bewege sich nach eigenen
Angaben fast ausschliesslich in der Herkunftsfamilie seiner Ehefrau und sein
Schwiegervater habe „sozusagen die Rolle seines Vaters eingenommen“. Dies sei
während der Vollzugsdauer in mehreren Gesprächen mit dem Schwiegervater und der
Ehefrau bestätigt worden. Auch die Strafanstalt [...] bestätigte für die Dauer
des dortigen Vollzugs von Februar 2013 bis zum 22. Mai 2014 eine enge Beziehung
des Rekurrentin zu seinem Schwiegervater, der ihm alle persönlichen Belange
erledige und auch immer wieder Kontakt mit dem anstaltsinternen Sozialdienste
hatte.
Die Vorinstanz
anerkennt zu Recht, dass der Ehefrau und der Tochter des Rekurrenten eine
Ausreise in den Kosovo nicht zugemutet werden kann. Sie sind beide weder
kulturell noch sprachlich mit der dortigen Situation vertraut. Immerhin müssen
bei einer langjährigen Freiheitsstrafe trotz Unzumutbarkeit der Ausreise naher
Familienangehöriger ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren Verbleib
des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Aufgrund der sog.
"Reneja"-Praxis des Bundesgerichts (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201)
gilt dies bei Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr bei mit einer
Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländern, die erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung
ersuchen oder erst kurz in der Schweiz weilen. Vorliegend ist zwar zu beachten,
dass der Rekurrent schon länger in der Schweiz weilt, seine Strafe aber
deutlich über der "Zweijahresgrenze" liegt (vgl. auch BGE 135 II 377
E. 4.4 S. 382; 130 II 176 E. 4.1 S. 185; 120 Ib 6 E. 4b S. 14; BGer 2C_858/2013
vom 7. Februar 2014 E. 3.4.1 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 3.2.3;
2C_148/2009 vom 6. November 2009 E. 2.2; 2C_299/2008 vom 30. Januar 2009 E.
3.2, 2C_825/2008 vom 7. Mai 2009 E. 3.3). Daraus folgt, dass die Trennung des
Rekurrenten von seiner Ehefrau und Tochter aufgrund seiner Delinquenz in
Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht zu einer Verletzung seines Rechts auf
Schutz des Familienlebens führt. Gleichwohl ist dem Umstand im Rahmen der
Interessenabwägung Rechnung zu tragen, zumal trotz der Inhaftierung des
Rekurrenten seit dem 23. Mai 2011 weiterhin von einer in diesem Rahmen gelebten
Familienbeziehung auszugehen ist.
3.2.3.2
Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich das Vorliegen
von Indizien anerkannt, die „für eine ernst zu nehmende Gefährdung“ des Rekurrenten
und seiner Familie aufgrund seiner Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden
sprechen. Sie hat aber auf das Vorhandensein von Indizien verwiesen, welche den
Schluss zulassen würden, dass diese Gefährdungssituation nicht mehr aktuell
sei. Sie verweist hierfür auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli
2013, wonach es seit dem Einsetzen der Kooperationsbereitschaft des Rekurrenten
zu keinen Repressalien gegen ihn oder dessen familiäres Umfeld gekommen sei.
Die erfolgte Konfrontation mit E_____ habe einen möglichen Anreiz für künftige
Repressalien weiter reduziert, da solche an der Belastungssituation nichts mehr
zu verändern vermöchten. Der Rekurrent sei daher auch entgegen seinen Anträgen
nicht ins Zeugenschutzprogramm des Bundes gekommen. Nach der Verurteilung von E_____
soll dem Rekurrenten im Mai 2013 über einen verlegten Häftling, dessen
Identität nicht preisgegeben worden sei, zwar noch ein „Dank“ für die
Verurteilung zu acht Jahren Freiheitsstrafe ausgerichtet worden sein. Über
seitherige bedrohliche Botschaften sei aber nichts bekannt. Nachdem der
Rekurrent und seine Familie die Voraussetzungen zur Aufnahme in das
Zeugenschutzprogramm gemäss den Entscheiden des Strafgerichts und der
Staatsanwaltschaft nicht erfüllt hätten, bestehe kein Raum für solche Massnahmen.
Es sei daher auch nicht Aufgabe des Bereichs BdM, die aus dem
ausserprozessualen Zeugenschutz fliessenden Schutzpflichten zu gewährleisten.
Diesbezüglich
ist zwar zutreffend, dass der Bereich BdM nicht Vollzugsorgan für
ausserprozessualen Zeugenschutz ist. Das Schutzinteresse kooperierender Ausländer
in der Ermittlung gegen Dritte ist aber in die Interessenabwägung nach Art. 96
AuG auch über die Anordnung besonderer Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über
den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG; SR 312.2) hinaus zu berücksichtigen.
Dabei greifen die Erwägungen der Vorinstanz zu kurz, wenn sie eine weitere Bedrohung
des Rekurrenten meint in Zweifel ziehen zu können. Zutreffend erscheint zwar,
dass ein „praktischer“, prozessualer „Nutzen“ einer weiteren Bedrohung des
Rekurrenten und seiner Familien nach dem Abschluss des gegen E_____ vor
kantonalen Gerichten geführten Strafverfahrens heute nicht mehr besteht. Die Bedrohungslage
des Rekurrenten und seiner Familie dient aber nach dem Gesagten nicht allein ihrer
Einschüchterung als Zeugen im Prozess, sondern darüber hinaus der Vergeltung
für die Verletzung seiner kulturellen Loyalitätspflichten gegenüber dem weitläufig
mit ihm verwandten E_____. Vor diesem Hintergrund bleibt die Bedrohung aktuell.
Dass bisher keine Racheakte gegenüber dem Rekurrenten ausgeführt worden sind,
darf zudem auch dem bisher geschützten Rahmen im Strafvollzug zugerechnet
werden.
Vor dieser
Gefährdung scheint der Rekurrent nun aber in der Schweiz deutlich besser
geschützt zu sein, als in seinem Heimatland, zumal die hierzulande zu erwartende
Sanktionierung einen möglichen Angreifer eher abschrecken dürfte, als im Kosovo.
Hier ist der Rekurrent zudem in einen familiären Rahmen eingebettet, der ihm
auch beim zukünftigen Finden einer beruflichen Perspektive behilflich sein
kann. Demgegenüber ist er in seiner Heimat weitgehend auf sich allein und den
Aufbau eines neuen Freundes- und Bekanntenkreises angewiesen, wie die
Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid selber festgestellt hat. Dies
vermindert offensichtlich bereits den Schutz vor Racheakten eines kriminellen
Umfelds. Zudem ist zu erwarten, dass auch E_____ als zentraler Aggressor gegen
den Rekurrenten nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe in seine Heimat weggewiesen
werden wird, sodass ihm auch die Organisation von Rachehandlungen vor Ort
einfacher fallen dürfte. Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
schliesslich die staatlichen Strukturen der Schweiz zum Schutz gefährdeter
Menschen mit jenen im Kosovo gleichsetzen möchte, kann ihr offensichtlich nicht
gefolgt. Bei allem Respekt vor der Aufbauarbeit, die dort geleistet wird,
können die rechtstaatlichen Strukturen und der Schutz der Menschenrechte in den
beiden Staaten offensichtlich nicht auf die gleiche Ebene gestellt werden.
Daraus folgt, dass der Schutz des Rekurrenten und seiner Familie vor der Rache
von E_____ in der Schweiz entsprechend der Einschätzung der Staatsanwaltschaft
(vgl. Schreiben vom 17. August 2012) höher einzustufen ist als in seiner Heimat.
3.2.4 Schliesslich
hat die Vorinstanz anerkannt, dass eine Reintegration des Rekurrenten in seiner
Heimat „sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden sein wird“. Er hat dort zwar
seine Kindheit bis zum knapp vollendeten 13. Lebensjahr verbracht und ist daher
mit der dortigen Sprache, Kultur und Lebensweise gewiss vertraut. Offensichtlich
hat er auch in der Schweiz Kontakt zu Landsleuten unterhalten, hat er doch mit diesen
hier delinquiert. Schliesslich verbrachte er nach Auskunft seiner Ehefrau im
Februar 2010 mit ihr Ferien im Kosovo. Es fehlt ihm aber an einer beruflichen
Sozialisation in der Heimat, an die er anknüpfen könnte. Der Rekurrent hat sein
gesamtes soziales Netz und insbesondere seine Familie in der Schweiz. Trotz
diesem Umfeld ist es ihm hier bisher allerdings auch nicht gelungen, sich
beruflich zu integrieren. Er verbrachte zwar anderthalb Jahre in der
Orientierungsschule und zwei Jahre in der Weiterbildungsschule. Er ist auch der
hiesigen Sprache mächtig. Einen Beruf hat er aber nicht erlernt und bloss
verschiedene Gelegenheitsjobs im Gast- und Baugewerbe ausgeübt. Gemäss dem
Bericht des Vollzugszentrums [...] vom 13. September 2014 weist er zudem
einen schlechten Alphabetisierungsgrad und geringe Mathematikkenntnisse auf. Es
ist ihm daher insgesamt bisher mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz
nicht gelungen, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Immerhin muss
diesbezüglich aber berücksichtigt werden, dass der Rekurrent aufgrund seiner
früheren Erlebnisse in seiner Heimat nach den Feststellungen der UPK eine
Kriegstraumatisierung resp. posttraumatische Belastungsstörung erlebt hat. So
habe er sich während Kriegshandlungen mit anderen Dorfbewohnern im Wald
verstecken müssen und sei verschleppt und mit dem Tod bedroht worden. Er sei
damals sehr ängstlich geworden, habe Schlafstörungen entwickelt und Alpträume gehabt.
Die entsprechenden Feststellungen der UPK vermögen somit gewisse Integrationsdefizite
zu erklären (vgl. den UPK-Bericht vom 28. Februar 2005). Daraus muss aber geschlossen
werden, dass auch die künftige berufliche Integration des massiv vorbestraften
Rekurrenten nach der Verbüssung seiner Strafe als ungewiss beurteilt werden muss.
Immerhin konnte die weitere Verbüssung seiner Strafe per 30. Mai 2014 in der
Form des Arbeitsexternats, später mit Electronic Monitoring, im Vollzugszentrum
[...] bewilligt werden, nachdem er eine Stelle in der Landwirtschaft gefunden
hatte (vgl. Verfügungen des Amtes für Justizvollzug vom 28. Mai 2014 betreffend
Bewilligung des Arbeitsexternats und vom 26. August 2014 betreffend
Electronic Monitoring). Der Verlaufsbericht des Vollzugszentrums [...] vom 13.
September 2014 zeigt zudem eine überaus positive Entwicklung. So wird dem
Rekurrenten im Vollzug, in welchem er Kontakten aus dem Strafvollzug bewusst
ausgewichen ist, ein engagiertes und tadelloses Verhalten bescheinigt; „die
Rückmeldungen seines Arbeitgebers (F_____) waren hervorragend, man ist sehr
zufrieden mit seinem grossen Engagement und Leistungswillen, was angesichts des
geringen Lohnes nicht selbstverständlich ist. Der Rekurrent übernimmt im Rahmen
seiner finanziellen Möglichkeiten Mitverantwortung für seine Tochter und
bezahlt weiterhin in monatlichen Raten seine Gerichtskosten ab. Es scheint ihm
gut zu gelingen, mit wenig Geld für sich selber auszukommen, solange er seiner
Tochter Wünsche erfüllen kann […]. Der Rekurrent kann sich auf ein
aussergewöhnlich unterstützendes und entsprechend tragfähiges familiäres Umfeld
(seine Ehefrau und deren Familie) verlassen. Er gibt deutlich und glaubhaft an,
zukünftig straffrei und regelkonform leben zu wollen, um für seine Familie da
zu sein.“. Bereits während dem Vollzug in der Strafanstalt [...] nahm er neben
seiner Arbeitstätigkeit am anstaltsinternen Bildungsangebot teil, um seine
geringe Basisbildung zu erweitern (vgl. Führungsbericht vom 2. Mai 2014). Auch
gemäss dem Bericht des Vollzugszentrums [...] vom 13. September 2014 ist er
sich seiner Defizite bewusst und holt sich entsprechende Unterstützung.
3.2.5 Fasst
man die hiervor dargestellten, gegenläufigen Interessen zusammen, so überwiegt
das Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der Schweiz knapp. Zwar ist das
Interesse an der Wegweisung des nicht mehr allein in untergeordneter Stellung
massiv im Drogenhandel tätigen Rekurrenten sehr gewichtig. Klar erscheint
deshalb, dass der Rekurrent ohne seine besondere Kooperation im Strafverfahren
gegen E_____ hätte weggewiesen werden müssen. Das Interesse an seiner
Wegweisung wird aber vorliegend einerseits massgeblich durch das ebenfalls
gewichtige öffentliche Interesse an der Förderung der Kooperation straffälliger
Drogendelinquenten und andererseits durch das private Interesse des Rekurrenten
aufgrund seiner Bedrohungssituation, welche er durch die Belastung von E_____ im
Strafverfahren bewusst auf sich genommen hat, seiner familiären Verhältnisse
und seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nach der bereits in
Jugendjahren erfolgten Immigration aufgewogen. Zudem müssen die Hintergründe
der Drogendelinquenz und die Traumatisierung des Rekurrenten in seiner Heimat
berücksichtigt werden. Schliesslich beruht die Interessenabwägung auf der
Annahme einer guten Prognose. Vor diesem singulären Hintergrund sind der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht
verhältnismässig, weshalb sie aufzuheben sind. Der Rekurrent wird aber damit
rechnen müssen, bei weiterer Delinquenz oder sonstigen Verstössen gegen die
öffentliche Ordnung die Schweiz verlassen zu müssen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der obsiegende
Rekurrent Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der mit Honorarnote vom
24. Juli 2014 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 12 Stunden 20 Minuten
(à CHF 250.–) ist angemessen, entsprechend einem Honorar von
CHF 3‘083.20, zuzüglich Auslagen von CHF 298.– und Mehrwertsteuer zu
8% (CHF 270.50).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
angefochtene Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird eine
Parteientschädigung von CHF 3‘651.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.