Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.88
URTEIL
vom 22.
Oktober 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Erik Johner , Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B_____ AG
[...]
C_____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D_____
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
E_____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 17. Juli 2013
betreffend mehrfachen Betrug,
mehrfache Urkundenfälschung und mehrfachen Missbrauch von Ausweisen und
Schildern
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 17. Juli 2013 wurde A_____ des mehrfachen Betrugs, der
mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Von
der Anklage des Diebstahls wurde er freigesprochen. Zudem wurde er zu CHF
21‘515.60 Schadenersatz (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. September 2007 auf
den Betrag von CHF 20‘000.–, seit dem 31. August 2009 auf den Betrag von CHF 1‘000.–
und seit dem 20. Juni 2013 auf den Betrag von CHF 515.60) an C_____, zu CHF
26‘337.05 Schadenersatz (zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF
25‘000 seit dem 1. Februar 2008) an D_____ und zu CHF 15‘000.– Schadenersatz
(zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. November 2007) an die B_____ AG verurteilt.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von E_____ werden abgewiesen. Dem
Beurteilten wurden ferner die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er hat zudem
eine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht. Wie bereits vor Strafgericht
beantragt er Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung;
einzig der Schuldspruch wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern wird nicht angefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatkläger haben sich nicht zur Berufung vernehmen
lassen.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 22. Oktober 2014 ist der Beschuldigte
befragt worden und sind der Staatsanwalt und der Vertreter des Beschuldigten
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger hat sein Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 399 und 401 der Strafprozessordnung; StPO). Es ist daher darauf einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in Verbindung mit § 73 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Eine
Überprüfung des angefochtenen Urteils erfolgt nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Der unangefochtene Schuldspruch wegen Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern bleibt daher bestehen.
Dem
Berufungskläger wird mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch angelastet, die B_____
AG durch Vorlage gefälschter Lohnunterlagen zur Ausrichtung von Krediten an drei
Personen veranlasst zu haben, welche ohne die falschen Unterlagen keinen Kredit
erhalten hätten: F_____ (Ziff. 3 der Anklageschrift), D_____ (Ziff. 5 der Anklageschrift)
und E_____ (Ziff. 6 der Anklageschrift). Für die Fälschungen der Lohnunterlagen
sei er als Täter bzw. in einem Fall (F_____) als Mittäter verantwortlich. Weiter
habe er D_____ unter dem Vorwand, selbst einen Kredit für eine Woche zu benötigen,
dazu gebracht, ihm einen Teil des aufgenommenen Kredits zu übergeben, ohne je
beabsichtigt zu haben, ihr dieses Geld zurückzuzahlen. Schliesslich habe er auch
bei C_____ durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Geld erhältlich gemacht
(Ziff. 4 der Anklageschrift). In allen Fällen habe er seine Opfer im Sinne von
Art 146 des Strafgesetzbuches (StGB) arglistig getäuscht und geschädigt. Er
habe jeweils in der Absicht gehandelt, sich oder andere unrechtmässig zu
bereichern. Er habe sich des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig gemacht.
Die Verteidigung ficht die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils hauptsächlich
in tatsächlicher, zum Teil aber auch in rechtlicher Hinsicht an. Mit der
Berufung wird im Wesentlichen gerügt, das Strafgericht verkenne, dass die
geschilderten Aktivitäten des Beurteilten in keiner Weise anrüchig oder gar
verboten gewesen seien. Die Opfer hätten sich untereinander gekannt und es sei
auffällig, dass es gerade bei diesen zum Konflikt mit dem Berufungskläger
gekommen sei. Der Berufungskläger habe sich als Vermittler betätigt. Dazu
gehöre, dass man erhaltene Unterlagen an die Kreditinstitute weiterleitet. Die
Opfer hätten ihrerseits ein Motiv zur Krediterschleichung gehabt. Das
Strafgericht sei voreingenommen gewesen und der Grundsatz, wonach ein
Angeklagter nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei, sei
verletzt worden. Auf die Rügen betreffend die einzelnen Anklagepunkte sei im
Nachfolgenden detailliert eingegangen.
Das Strafgericht hat in seinen Urteilserwägungen zunächst festgehalten,
dass der Beurteilte im fraglichen Zeitraum, also von April bis November 2007,
die G_____ GmbH betrieben habe. In diesem Rahmen habe er Import und Export von
Autos getätigt und Leasing- und Kreditverträge im Bereich des Autohandels vermittelt.
Auch die zu beurteilenden Kreditgeschäfte habe er im Rahmen seiner Tätigkeit
als Kreditvermittler abgewickelt. Der Beurteilte habe keine Bewilligung zur Vermittlung
von Kleinkrediten gehabt. Daher habe er entweder eine Autofinanzierung
beigefügt oder aber die Firma H_____ GmbH in Zürich eingeschaltet,
welche über die entsprechende Bewilligung verfügt habe. Für diese Kreditvermittlungen
sei er mit Provisionen entschädigt worden. Er habe daher ein persönliches
Interesse daran gehabt, möglichst viele Kunden zu vermitteln und habe dabei die
inkriminierten Kreditgeschäfte für unerfahrene, vertrauensselige Kreditsuchende
in finanziellen Engpässen vermittelt.
- Komplex
F_____ (Ziff. I.3 der Anklageschrift)
Dem Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zur Last
gelegt, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit F_____ eine falsche
Lohnabrechnung für F_____ erstellt und in der Folge zur Täuschung der B_____ AG
verwendet zu haben. Obwohl F_____ im Jahr 2007 lediglich ein Einkommen von nur ungefähr
CHF 10‘000.– erzielt habe, sei in der gefälschten Lohnabrechnung ein Monatslohn
von CHF 4‘600.– deklariert worden. Zudem sei wahrheitswidrig angegeben worden,
dass F_____ das Geld für einen Autokauf verwenden werde. In Wahrheit habe F_____
das Geld für ein Projekt in seiner kleinen Firma benötigt. Die B_____ AG habe F_____
gestützt auf die falschen Angaben im Rahmen eines Finanzierungsvertrags CHF
33‘610.– für den Kauf eines Personenwagens zur Verfügung gestellt, was sie in
Kenntnis der wahren Einkommensverhältnisse beziehungsweise des tatsächlichen
Verwendungszwecks nicht getan hätte. Schon im Zeitpunkt der Ausrichtung des Kredits
sei angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse von F_____ die Rückzahlung
schwer gefährdet gewesen. Es erfolgten Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung.
Wie schon die
Vorinstanz festgestellt hat, wird der Berufungskläger in diesem Anklagepunkt von
F_____ belastet. F_____ hatte mehrmals geschildert, wie ihm der Berufungskläger
Anfang April 2007 gezeigt habe, wie seine Lohnabrechnung erstellt und ausgefüllt
werden müsse, damit sein Kreditantrag bewilligt werde. Der Kredit, den F_____
für ein geschäftliches Projekt benötigt habe, müsse der Form halber für einen
Autokauf beantragt werden. Der Berufungskläger habe ihm als Vorlage eine Lohnabrechnung
mit handschriftlichen Einträgen und Notizen übergeben. Er [F_____] habe die
Lohnabrechnung, welche einen Monatslohn von CHF 4‘600.– auswies, nach Anleitung
beziehungsweise nach einem Muster des Berufungsklägers erstellt. Der
Berufungskläger habe dann den Kreditantrag mit diesen Unterlagen gestellt.
Seine Schilderung hielt F_____ auch in einer Konfrontation aufrecht.
Der Berufungskläger macht vor Appellationsgericht wie bereits vor
Strafgericht geltend, bezüglich der Lohnabrechnung von F_____ gutgläubig
gewesen zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass die Angaben von F_____ korrekt gewesen
seien und F_____ den Kredit tatsächlich für einen Autokauf benötige. Immerhin
gab er im Berufungsverfahren seine frühere Mutmassung, F_____ habe das Muster
für die Lohnabrechnung aus seinem Büro entwendet – eine in mehrfacher Hinsicht
abwegige These, die bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung aus dem
Feld geräumt hat (Urteil des Strafgerichts S. 17) – auf. Der Berufungskläger
lässt dazu nun ausführen, er habe F_____ „das genannte Dokument mit seinen
Anmerkungen vorgezeigt, bzw. im Zweifelsfall gutgläubig übergeben“
(Berufungsbegründung S. 8).
Dem
Berufungskläger muss sich vor Appellationsgericht dasselbe entgegen halten
lassen wie vor Strafgericht. Die ausführliche und detaillierte Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz erweist sich nämlich in allen Teilen als stichhaltig. Die
Vorinstanz ist im Wesentlichen den Aussagen von F_____ gefolgt. Sie hat dessen
Aussagen sorgfältig untersucht und differenziert und schlüssig gewürdigt (Strafgerichtsurteil
S. 13-16). Unebenheiten in den Angaben von F_____ hat sie nicht übersehen,
sondern ebenfalls überzeugend interpretiert und bewertet – etwa die Angaben von
F_____ zur Entwicklung seines Lohns (S. 16). Die Kritik des Berufungsklägers, die
Angaben von F_____ seien wechselhaft, stösst ins Leere: Im Kern weisen die Aussagen
von F_____ hohe Konstanz auf, und wo F_____ laviert hat, hat die Vorinstanz die
richtigen Schlüsse gezogen. Ausserdem hat sie zahlreiche objektive Indizien angeführt,
die den Anklagesachverhalt stützen und die Version des Berufungsklägers als
Schutzbehauptung entlarven. Dass das mit Notizen und dem Frankenbetrag 4‘600.–
versehene Muster einer Lohnabrechnung vom Berufungskläger stammt, wird von
diesem nicht mehr bestritten (Akten S. 167). Weiter belegen die Unterlagen
der B_____ AG, dass keine Barübergabe des Kredits stattgefunden hatte. Solches
hatte der Berufungskläger aber im Rahmen mit einer ausgeschmückten Schilderung,
welche ihn entlasten sollte („Rückfahrt aus Zürich“), behauptet (Urteilserwägungen
S. 13/14 und 17, ganz dezidiert Akten S. 185). Das Strafgericht hat in
seinen Erwägungen auf zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Depositionen
des Berufungsklägers hingewiesen (erstinstanzliches Urteil S. 17). Der Berufungskläger
dringt mit seinem Argument, gutgläubig gewesen zu sein, auch vor
Appellationsgericht nicht durch. Er kann sich nicht auf guten Glauben berufen,
wenn er gleichzeitig einräumt, dass F_____ unbedingt einen Kredit habe erhalten
wollen, welchen ihm keine andere Bank je gewährt hatte, und er – der Berufungskläger
– ihm daraufhin das Muster eines Lohnausweises mit seinen Hand-notizen versehen
übergibt, welche unter anderem einen Lohn von CHF 4`600.– vorgeben. Der
Berufungskläger wusste nach seinen eigenen Aussagen, dass F_____ als selbstständig
Erwerbender nie einen Privatkredit erhalten hätte (vgl. seine Aussagen, Akten
S. 185, 215). Die Lohnabrechnung mit den Abzügen für einen unselbstständig
Erwerbenden war somit auch aus seiner Warte erkennbar falsch, ebenso die
Deklaration, dass der Lohn „13x“ ausbezahlt werde (Finanzierungsausweis, Akten
S. 191).
Die Beweiswürdigung
der Vorinstanz überzeugt in allen Teilen und ihr ist mit Verweis auf die Erwägungen
im angefochtenen Urteil zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen dem Einwand
der Verteidigung verbleiben angesichts der gewürdigten Beweise keine
ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers. Der von der Verteidigung
angeführte Grundsatz von in dubio pro reo ist nicht verletzt worden. Vielmehr
erfährt die Beweiswürdigung in diesem Punkt im Übrigen, wie noch zu zeigen sein
wird, durch das Beweisergebnis in anderen Anklagepunkten eine zusätzliche
Stütze. Das Vorgehen in diesem Punkt weist nämlich zahlreiche Gemeinsamkeiten auf
mit den weiteren zur Debatte stehenden Vorgängen: Ein Kreditsuchender erhält
keinen Bankkredit, worauf ihm der Berufungskläger sagt, dass ein Kredit kein
Problem sei. Der Kreditvertrag wird mit Autoleasing beziehungsweise Autokauf
kombiniert, was reine „Formalität“ sei, und in der Folge werden gefälschte
Lohnabrechnungen eingereicht.
Der
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich
oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde
fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Den
vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation und zur mittäterschaftlichen
Verantwortung des Berufungsklägers ist vollumfänglich zu folgen (Art. 82 Abs. 4
StPO) und der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist in diesem Punkt zu
bestätigen.
Des Betrugs gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und den Irrenden so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Auch bezüglich
des Schuldspruchs wegen Betrugs kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil S. 20). Das
Tatbestandsmerkmal der Arglist steht bei Verwendung gefälschter Urkunden ausser
Zweifel (Trechsel/Crameri, in:
Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 146 N 8; BGer 6B_1179/2013 vom 28. August
2014 E. 11.1). Auch der Schuldspruch wegen Betrugs ist damit zu bestätigen.
- Komplex
C_____ (Ziff. I.4 der Anklageschrift)
Gemäss dem
vorinstanzlichen Schuldspruch hat der Berufungskläger C_____ im September 2007
zur Aufnahme eines Kredits bei der B_____ AG in Höhe von CHF 20‘000.– veranlasst.
Anschliessend habe er sich diesen Betrag von C_____ aushändigen lassen, um ihn
– wie er ihr wahrheitswidrig angegeben habe – auf ein „Sperrkonto“ einzuzahlen.
Das Geld werde als Garantieleistung für einen Getränkelieferungsvertrag mit der
I_____ AG benötigt, den C_____ als Solidarschuldnerin (nebst dem Berufungskläger
und weiteren Vertragsparteien) unterzeichnen wollte, in der Absicht, ihrem
Ex-Freund zu helfen. Für die Einzelheiten der Hintergründe kann auf die
Schilderung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Strafgerichtsurteil S.
20/21). Der Berufungskläger habe C_____ mitgeteilt, nach Ablauf von 90 Tagen
werde sie das Geld zurückerhalten. Er habe jedoch von Anfang an weder
vorgehabt, das Geld auf ein Sperrkonto einzubezahlen, noch habe er eine
Rückzahlung an C_____ beabsichtigt. Vielmehr habe er das Geld für seinen
Lebensunterhalt verbraucht. Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilte die
Vorinstanz den Berufungskläger auch in diesem Anklagepunkt wegen Betrugs.
Die Verteidigung
macht vor Appellationsgericht wie bereits vor Strafgericht geltend, der
Berufungskläger sei bereit gewesen, im Zusammenhang mit einem Getränke-lieferungsvertrag
eine Bürgschaft gegenüber der I_____ AG einzugehen, allerdings nur gegen eine
Garantieleistung seitens von C_____ in Höhe von CHF 20‘000.–. C_____ habe einen
Kreditantrag ausgefüllt und die erhaltenen CHF 20‘000.– dann dem
Berufungskläger ausgehändigt. Nachdem der Berufungskläger von der I_____ AG
über CHF 35000.– betrieben worden sei, habe er die CHF 20000.–, die genau für
diesen Fall geleistet worden seien, „einbehalten“.
Gerade diese Version ist bereits durch die Vorinstanz mit einer
schlüssigen und stringenten Begründung als haltlos verworfen worden. Die
Erwägungen der Vorinstanz überzeugen auch in diesem Punkt. Die Vorinstanz hat
zu Recht auf die belastenden und konfrontierten Aussagen von C_____ sowie die Dokumente
der I_____ AG sowie die „Vereinbarung“ zwischen der G_____ GmbH und C_____ abgestellt
(Akten S. 286). Aus jener Vereinbarung ergibt sich nichts, was darauf hindeuten
würden, dass die CHF 20`000.–, welcher der G_____ GmbH übergeben worden sind,
einen Zusammenhang mit einer persönlichen Bürgschaft des Berufungsklägers
gegenüber der I_____ AG haben könnten. Der Berufungskläger hat auch gar keine
Bürgschaft geleistet, sondern ist – gleich wie C_____ – als Solidarschuldner
dem Vertrag mit der I_____ AG beigetreten. Die These des Berufungskläger, er
habe seine persönliche Haftung mit der Vereinbarung absichern wollen,
ist dadurch widerlegt, dass er selbst gar nicht Partei der Vereinbarung mit C_____
geworden ist. Die Vertragspartei von C_____ in jener Vereinbarung war die G_____
GmbH, und dies, obwohl der Berufungskläger der I_____ AG gegenüber persönlich
haftete (Akten S. 282/283). Es kommt hinzu, dass die CHF 20‘000.– gemäss der
genannten Vereinbarung „für eine Garantieleistung gegenüber der I_____ AG“ bestimmt
waren und nicht als Garantie gegenüber dem Berufungskläger.
Das
Aussageverhalten des Berufungsklägers zu diesem Punkt ist wiederum bezeichnend.
Bei der ersten Befragung gab er zunächst an, sich nicht ganz genau erinnern zu
können, um dann in der gleichen Einvernahme detailliert auszuführen, er habe
der I_____ AG CHF 35000.– „einzahlen müssen“ (Akten S. 299). Die Vertragsübertragung I_____ AG sei nicht der Bürgschaftsvertrag. Diesen Bürgschaftsvertrag wolle er noch beibringen (Akten S. 300). Er hätte eigentlich von Mit-unterzeichner K_____ CHF 35000.– erhalten sollen. Dieser habe ihm diesen Betrag aber nicht bezahlt.
Auf die Frage, wo dies im Vertrag zwischen der G_____ GmbH und C_____ erwähnt
sei, antwortet er: „Ich weiss, dies steht nirgends im Vertrag. Aber damals
musste alles so husch-husch gehen und ich habe einen Bock geschossen. Die Frau C_____
tat mir leid … sollte das Gericht mich dafür schuldig sprechen, dann werde ich
Frau C_____ das Geld zurückzahlen“ (Akten S. 302). Weiter führte er aus, er habe
CHF 35`000.– bar bezahlt. Auch dies ist nachweislich falsch (vgl. dazu die Auskunft
des Inkassobüros der I_____ AG, welche den Berufungskläger betrieben hat, Akten
S. 333). Die Angaben des Berufungsklägers sind also in sich widersprüchlich,
zum Teil objektiv widerlegt und zum Teil enthalten sie sogar ein
Schuldeingeständnis, welches sich im Verlauf des weiteren Verfahrens dann
allerdings wieder verflüchtigt. Abenteuerlich sind – entgegen der Ansicht der
Verteidigung – nicht „die Unterstellungen der Staatsanwaltschaft“, sondern die
Ausführungen des Berufungsklägers. Diese erweisen sich als vollkommen unzuverlässig,
und sie vermögen nicht den geringsten Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis
aufkommen zu lassen. Der Grundsatz, wonach im Zweifel für den Angeklagten zu
entscheiden sei, führt entgegen dem Standpunkt Verteidigung auch in diesem
Punkt zu keinem anderen Ergebnis: Der Sachverhalt steht aufgrund der obigen
Erwägungen zweifelsfrei fest.
In rechtlicher
Hinsicht bestreitet die Verteidigung im Berufungsverfahren das Vorliegen von
Arglist. Sie beruft sich auf die Mitverantwortung des Opfers. C_____ sei
komplett unvorsichtig, gar blindlings in die Vertragsverhandlungen
eingestiegen. Soweit damit gemeint sein soll, die Geschädigte sei unvorsichtig
als Solidarschuldnerin in den Vertrag mit der I_____ AG eingetreten, ist dies
für das vorliegende Verfahren ohne jede Relevanz. Thema ist einzig, dass der
Berufungskläger sie glauben machen konnte, für eine derartige Verpflichtung
gegenüber der I_____ AG müsse sie zuvor über liquide Mittel von mindestens CHF
20`000.– verfügen und einen entsprechenden Kreditvertrag eingehen. Dessen
Valuta müsse sie dann wieder dem Berufungskläger unter dem Titel Sperrkonto
überlassen. Dass die Geschädigte diesen Ausführungen des Berufungsklägers
glaubte, mag zunächst vielleicht erstaunen. Denn dessen Erklärung, wonach sie
sich verschulden müsse, um sich gegenüber der I_____ AG verpflichten zu können,
ist tatsächlich widersinnig. Allerdings wurde das Geschäft vom Berufungskläger
nicht so dargestellt, sondern viel raffinierter davon gesprochen, dass ein
Sperrkonto errichtet werden müsse für eine relativ kurze Zeit. C_____ werde
dann aus der vertraglichen Verpflichtung befreit, dann werde das Sperrkonto
aufgelöst. Der Berufungskläger könne den Kredit umgehend beschaffen; dies hat
er dann auch getan. Alles müsse vor der Unterschrift bei I_____ AG passieren -
wie der Berufungskläger selber ausführte: „husch-husch“. Er selbst wollte sich
auch an der Rettungsaktion des Restaurants, im Interesse der Familie des
Ex-Freundes von C_____, beteiligen. All dies war geeignet, C_____ vorzutäuschen,
dass sie alle dieselben Interessen hätten und gewissermassen am selben Strick
ziehen würden. Darauf hat schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen.
Insbesondere der Umstand, dass der Berufungskläger zur Eile antrieb, war
objektiv geeignet, das Opfer von weiteren Überlegungen bzw. Überprüfungen und
Rückfragen abzuhalten.
Im Kern betraf
die Täuschung ohnehin eine innere Tatsache: Den fehlenden Rückzahlungswillen
des Berufungsklägers. Eine derartige Täuschung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft,
welche vom Vertragspartner gar nicht überprüft werden kann (BGer
6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E.6.4 mit weiteren Hinweisen). Eine
Einschränkung gilt nur insoweit, als sich aufgrund einer offensichtlich nicht
vorhandenen Erfüllungsfähigkeit ergibt, dass der Betroffene auch nicht ernsthaft
einen Erfüllungswillen haben kann. Solches war aber für C_____ nicht
ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Arglist
der Täuschung zu Recht bejaht hat. Die rechtliche Würdigung durch die
Vorinstanz ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden
Erwägungen im angefochtenen Urteil ist zu verweisen (Strafgerichtsurteil S.
23/24). Der Schuldspruch wegen Betrugs ist auch in diesem Anklagepunkt zu bestätigen.
- Komplex
D_____ (Ziff. I.5 der Anklageschrift)
In diesem Punkt
wird dem Berufungskläger mit dem erstinstanzlichen Urteil angelastet, mittels
gefälschter Lohnunterlagen bei der B_____ AG im Oktober 2007 einen Kredit für D_____
in Höhe von CHF 35‘000.– beschafft zu haben, den ihr die B_____ AG in Kenntnis ihrer
wahren finanziellen Verhältnisse nicht ausgerichtet hätte. Anschliessend soll
er D_____ dazu veranlasst haben, ihm CHF 25‘000.– auszuhändigen. Hierfür habe
er ihr zugesichert, er werde ihr das Geld, das er für einen Autokauf benötige, in
ungefähr einer Woche wieder zurückzuzahlen. Er habe jedoch von Anfang an nicht
beabsichtigt, ihr das Geld zurückzubezahlen und habe dieses für sich selbst
verbraucht. Es erfolgte Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum
Nachteil der B_____ AG sowie zum Nachteil von D_____.
Dass die
Lohnabrechnungen, welche der B_____ AG vorgelegt wurden, gefälscht sind, ist
unbestritten. Der Berufungskläger bestritt jedoch stets und bestreitet auch im
Berufungsverfahren, für diese Fälschungen verantwortlich zu sein. Er will die gefälschten
Unterlagen lediglich als gutgläubiger „Postbote“ an die H_____ GmbH weitergeleitet
haben. Ausserdem will er D_____ die CHF 25‘000.– in zwei Raten zurückbezahlt
haben.
Auch bezüglich
dieses Anklagepunkts steht die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch auf
festem Grund. Das Strafgericht hat die Aussagen von D_____ mit einlässlicher
Begründung als konsistent und objektivierbar bezeichnet und darauf abgestellt
(Strafgerichtsurteil S. 25). Die von der Verteidigung paraphrasierte Aussage
von J_____ von der H_____ GmbH, wonach ihr die Kreditsumme „immer“ vom
Kunden mitgeteilt worden sei, vermag die Schilderung von D_____, wonach im
konkreten Fall eben doch der Berufungskläger den Kreditbetrag bestimmt hat,
nicht in Zweifel zu ziehen. Die Schilderung von D_____ ist – im Gegensatz zur Aussage
von J_____ mit dem notorisch unzuverlässigen Modaloperator „immer“ – konfrontiert
und konkret. Weiter hat die Vorinstanz auch die objektiven Beweismittel sorgfältig
gewürdigt und die richtigen Schlüsse daraus gezogen (Strafgerichtsurteil S. 25).
Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht der Verteidigung
ist nicht „schleierhaft“ geblieben, wer die falschen Lohnabrechnungen erstellt
hat. Der Berufungskläger ist dieser Fälschungen eindeutig überführt worden. Das
Strafgericht hat zutreffend dargelegt, dass in der vorliegenden Konstellation gar
keine andere Täterschaft in Frage kommt. Auf die detaillierten Erwägungen zur
Beweiswürdigung kann hierfür verwiesen werden (Strafgerichtsurteil S. 26).
Wie glaubwürdig
die Thesen des Berufungsklägers zur Schuldenrückzahlung in angeblich zwei Raten
sind, illustrieren dessen Aussagen in der Hauptverhandlung vor Strafgericht.
Dort gab er an, er habe Belege in einer Mappe gesammelt, diese auf ein Autodach
gelegt und sei dann weggefahren und ähnliches (Protokoll der erstinstanzlichen
Verhandlung, S. 29 bis 31). In der Berufungsbegründung wird an diesem unglaublichen
Malheur nicht mehr festgehalten, sondern nur noch behauptet, er habe „einen
Beleg in der Eile der Sache nicht erhalten“ – wobei die „Eile in der Sache“ gleich
zweimal den Erhalt eines Belegs verhindert und zudem ausserordentlich gross gewesen
sein müsste, dauert doch der blosse Erhalt eines Belegs nicht mehr als ein
paar Sekunden.
Warum im Übrigen
– wie die Verteidigung ausführt – ein nicht zustande gekommener Autokauf etwas
mit der Rückzahlungsmöglichkeit bzw. Rückzahlungswilligkeit zu tun hat,
leuchtet von vornherein nicht ein. Gerade wenn der Berufungskläger das Geld
nicht (mehr) für einen Autokauf benötigt, hätte er es umgehend an D_____ zurückzahlen
können, wenn er dies gewollt hätte. Auch dies belegt, dass er nie rückzahlungswillig
war.
Auch was die
Verteidigung im Berufungsverfahren im Weiteren gegen den Schuldspruch
vorbringt, ist unbehelflich. Dies gilt für das Vorbringen, es sei auffallend,
dass die Geschädigte die CHF 35‘000.– behändigt habe, obschon sie ja nur
einen Kredit von CHF 10‘000.– beantragt habe. Es entstehe der Eindruck, „dass
es ihr ganz recht war, einen höheren Betrag zu erhalten“ und es sei ihr deshalb
„nicht schwer gefallen, dem Beschuldigten auf seine spontane Anfrage hin einen
Betrag von CHF 25`000.– auszuhändigen“. Dies ist zwar zutreffend, belegt aber
gerade das raffinierte Vorgehen des Berufungsklägers, der bei seinem Opfer
genau auf diesen Mechanismus abzielte. Das Opfer, das von der B_____ AG einen
höheren Betrag ausbezahlt erhalten hat, als es benötigte, blendet auf die
spontane Anfrage des Berufungsklägers hin aus, dass es gegenüber der Bank für
CHF 35‘000.– haftet und die Rückzahlung mit der Weitergabe von CHF 25‘000.– an
den Berufungskläger ohne jede Sicherheit bereits massiv gefährdet war.
Der
Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten vollumfänglich erstellt. Die Schuld-sprüche
wegen Urkundenfälschung und Betrug zum Nachteil der B_____ AG sowie zum
Nachteil von D_____ sind von der Vorinstanz korrekt begründet worden und zu
bestätigen.
- Komplex
E_____ (Ziff. I.6 der Anklageschrift)
In diesem Punkt
wird dem Berufungskläger wiederum angelastet, bei der B_____ AG mit gefälschten
Lohnunterlagen und einer gefälschten Unterschrift für eine Kundin – diesmal
Frau E_____ – einen Kredit vermittelt zu haben, den die Bank in Kenntnis der tatsächlichen
Einkommensverhältnisse der Kundin dieser nicht zugesprochen hätte. Dass die mit
dem Kreditantrag eingereichten Lohnabrechnungen gefälscht sind, steht ausser
Zweifel: Sie weisen etwa für den September des Jahres 2007 einen Nettolohn von
CHF 3‘482.25 aus, obwohl E_____ in jenem Monat nur CHF 180.05 verdiente (Akten
S. 445/456). Auch in diesem Fall will der Berufungskläger weder etwas mit der
Fälschung zu tun gehabt noch gewusst haben, dass seine Kundin nicht den
ausgewiesenen Betrag verdiene.
Die Verteidigung kritisiert auch im Berufungsverfahren die Expertise zur
Schriftanalyse, welche den Berufungskläger belastet. Dieser soll den
Kreditantrag, das Formular „Feststellung des wirtschaftliche Berechtigten“
sowie das Formular Budgetrechnung mit der nachgeahmten Unterschrift von E_____
versehen haben. Die Kritik am Kriminaltechnischen Untersuchungsbericht, mit welcher
sich schon die Vorinstanz einlässlich befasst hat, erweist sich als
unbegründet. Das Ergebnis der Grobschriftanalyse besticht. Für die Unterschrift
von E_____ lagen insgesamt 16 Proben vor. Entgegen der Verteidigung brauchen
nicht noch weitere Unterschriften, etwa aus Einvernahme-protokollen,
berücksichtigt zu werden: Es bestand eine ausrechende solide Analysebasis. Die
Abweichungen, welche der KTA-Mitarbeiter schildert, sind leicht nachvollziehbar.
Interessant ist sodann – und es belegt die Herkunft der gefälschten Dokumente aus
der „Werkstatt A_____“ – dass unter TippEx-Streifen der inkriminierten
Unterschriften je eine Unterschrift „K_____“ gefunden werden konnte (Bild Akten
S. 542). Wieso nun E_____ für die Leistung ihrer eigenen Unterschrift einen
TippEx-Streifen benützen sollte, vermag von vornherein nicht einzuleuchten. Es
ist auch nicht einsichtig, weshalb sie eine Unterschrift „K_____“ damit zum Verschwinden
bringen sollte. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im vorstehend
abgehandelten „Komplex D_____“ eine Frau K_____ in der Sphäre des
Berufungsklägers genannt worden ist. D_____ hat nämlich mitbekommen, wie J_____
dem Berufungskläger gesagt habe, die „Papiere für Frau K_____“ müssten schnell
gemacht werden. D_____ mag sich an diesen Namen und an ihre eigene Irritation
erinnern, weil es sich bei Frau K_____ um ihre Tochter handle (Akten S. 416;
vgl. auch Aussagen des Berufungsklägers Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
Im Kreditgeschäft E_____, welches mit Frau D_____ gar keinen Zusammenhang hat,
tauchen nun also mit TippEx überarbeitete Unterlagen von K_____ auf, mithin Unterlagen,
die sich nach dem Ausgeführten im Besitz des Berufungsklägers befunden haben. Vor
diesem Hintergrund verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Berufungskläger
der Fälscher der Unterschriften von E_____ ist.
Unübersehbar
sind schliesslich die Parallelen zum Fall F_____ und D_____. Beweisführung und
rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz vermögen durchwegs zu überzeugen. Auf
die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO; Strafgerichtsurteil S. 29/30).
- Strafzumessung
Die Berufung richtet sich im Eventualstandpunkt auch gegen die
Strafzumessung. Die Strafzumessung hat drei Anforderungen zu genügen:
Die Strafe muss verhältnismässig sein, sie muss ein Höchstmass an
Rechtsgleichheit gewähren, und sie muss transparent begründet und damit überprüfbar
sein (Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 3). Massgeblich ist
bei der gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB nach dem Verschulden des Täters
vorzunehmenden Strafzumessung die Gesamtwürdigung aller Umstände. Als Faktoren,
die dabei zu berücksichtigen sind, nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des
Handelns, die Beweggründe und Zielsetzungen des Täters sowie dessen
Möglichkeit, nach den inneren und äusseren Umständen die Gefährdung oder Verletzung
des Rechtsgutes zu vermeiden. Es sind Tatkomponenten (Verschuldenserfolg, Art
und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, Beweggründe und Willensrichtung
des Täters) und Täterkomponenten (persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der
Tat sowie im Strafverfahren) zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz
hat ihre Strafzumessung ausführlich begründet und objektive und subjektive
Faktoren grundsätzlich angemessen gewürdigt (Strafgerichtsurteil S. 36/27).
Sie hat die Höhe des angerichteten Schadens korrekt mit CHF 103‘610.– und die
Summe, um welche sich der Berufungskläger persönlich bereichert hat, mit CHF
50‘610.– beziffert. Die Planmässigkeit seines Vorgehens lasse auf eine erhebliche
kriminelle Energie schliessen. Verschuldensmässig werde der Berufungskläger
besonders durch das Ausnützen von in finanziellen Belangen unerfahrenen Personen
belastet. Negativ wirkten sich auch seine Vorstrafen aus. Strafmindernd sei die
lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
Die Verteidigung
rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe ihre Bewertung des Tatvorgehens
als schäbig unter anderem zu Unrecht darauf abgestützt, dass D_____
weder lesen noch schreiben könne. D_____ habe lediglich angegeben, „nicht
genügend“ lesen oder schreiben zu können. Selbst wenn dieser Nuance nun auch
noch Rechnung getragen würde, änderte sich nichts an der Qualifizierung des
Vorgehens. Die Überlegenheit des Berufungsklägers in geschäftlichen Belangen
ist evident, ebenso die Unbeholfenheit von D_____: Die verwitwete gebürtige
Kenianerin D_____ kann gerade einmal ihren Namen schreiben (Akten S. 380). Auch
die anderen Opfer waren dem routinierten Geschäftsmann A_____ an Lebens- und Geschäftserfahrung
eindeutig unterlegen: Die einfache Angestellte C_____ war erst 23 Jahre alt, der
27-jährige F_____ in geschäftlichen Angelegenheiten offensichtlich auf Hilfe
angewiesen (Vermittlung durch den Vater) und die alleine erziehende damals
28-jährige E_____ lebte bei ihren Eltern und offenbart ihre geschäftliche
Unbedarftheit unter anderem durch ihre Beschreibung, unter welchen
Voraussetzungen sie die Räumlichkeiten der G_____ GmbH betreten hatte: Dass
ohne Einkommen realistischerweise kein Kredit aufgenommen werden kann, wusste
sie offenbar nicht (Akten S. 458). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der
Berufungskläger planmässig die Unerfahrenheit seiner Opfer ausgenutzt habe,
trifft entgegen der Rüge der Verteidigung somit zu.
Eine Korrektur
der Strafzumessung durch die Vorinstanz drängt sich hingegen insoweit auf, als
dem Berufungskläger nicht vier, sondern nur zwei einschlägige Vorstrafen entgegen
gehalten werden dürfen. Urteile, die aus dem Strafregister entfernt wurden, sind
dem Betroffenen nicht mehr entgegenzuhalten (Art. 369 Abs. 7 des
Strafgesetzbuchs). Die Feststellung, dass der Berufungskläger erheblich und mehrfach
vorbestraft ist, bleibt jedoch gültig. Mit Urteil des Landgerichts München vom
18. April 2002 wurde er wegen mehrfachen Betrugs zu 3 Jahren und 3 Monaten
Gefängnis verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Juli 2007
wurde er wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu EUR 30.–
verurteilt. Die genannte Korrektur hat eine Reduktion der Strafe gegenüber der
Vorinstanz um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zur Folge.
Dieses Strafmass
hält auch einem Vergleich mit anderen Urteilen des Appellationsgerichts zu Vermögensdelinquenz
stand. So hat das Appellationsgericht einen Immobilienvermieter, welcher durch
Betrug an Mietern einen Deliktsbetrag von ca. CHF 10'000.– erzielt hatte,
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (damit waren zugleich
untergeordnete Urkundendelikte abgegolten; AGE AS.2010.58 vom
21. September 2011). Eine Täterin, welche auf betrügerische Art Elektronikartikel
erhältlich gemacht und einen Schaden von ca. 30‘000.– verursacht hatte, wurde
zu 240 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt (SB.2011.38 vom 16. April 2014). Angesichts
der höheren Deliktssumme im vorliegenden Fall und der zwei Vorstrafen des Berufungsklägers
muss vorliegend eine deutlich höhere Strafe ausgefällt werden.
Die Frage des
bedingten Strafvollzugs hat die Vorinstanz anhand des Prognosemassstabs von
Art. 42 Abs. 2 StGB beurteilt. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub der
Strafe (bedingte Strafe) nur bei „besonders günstigen Umständen“ zulässig,
falls der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten
oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer äquivalenten
Geldstrafe verurteilt worden ist. Der Berufungskläger war am 18. April 2002 vom
Landgericht München zu 3 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die
erste hier zu beurteilende Betrugshandlung beging er am 2. Mai 2007, also bereits
(wenn auch nur kurz) nach Ablauf der massgebenden Frist. Ob er den hier nicht
angefochtenen Missbrauch von Schildern vor Ablauf dieser Frist oder ebenfalls
kurz danach begangen hat, lässt sich aufgrund von Anklage und Aktenlage nicht
mit hinreichender Sicherheit bestimmen. Weder Wortlaut noch Zustellzeitpunkt
der Schreiben, mit welchen der Berufungskläger zur Schilderrückgabe
aufgefordert worden ist, sind bekannt. Im Zweifel ist zu seinen Gunsten davon
auszugehen, dass der Tatzeitpunkt kurz nach Ablauf dieser Frist zu liegen kam.
Damit gelangt vorliegend der Prognosemassstab von Art. 42 Abs. 1 StGB zur
Anwendung. Demgemäss ist eine Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine gute Prognose wird zwar vermutet,
doch kann diese Vermutung umgestossen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3 S.
117). Der Berufungskläger macht zwar geltend, geläutert zu sein. Er sei nun aus
dem Kreditvermittlungsgeschäft ausgetreten und lebe in bescheidenen
Verhältnissen. Er trete demnächst eine Stelle als Hauswart an. Dennoch stellte
sich heraus, dass er nach wie vor auf Provisionsbasis für Personen, die eine
Hypothek aufnehmen wollen, Unterlagen zusammenstellt (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4). Er ist nach eigenen Angaben verschuldet (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4,6), was sich für einen Vermögensdelinquenten
prognostisch ungünstig auswirken muss. Der Staatsanwalt verweist zudem auf 19
Strafbefehle, die seit 2008 gegen den Berufungskläger ergangen sind.
Schwere Bedenken hinsichtlich der Legalprognose müssen auch wegen der
erwähnten, einschlägigen Vorstrafen erhoben werden. Die Chronologie der
Vorstrafen (2002, 2007; in grösster zeitlicher Nähe zu dieser zweiten Vorstrafe
dann die hier beurteilten Delikte) relativiert die Bedeutung der deliktsfreien
Jahre, auf welche der Berufungskläger verweist, erheblich. Denn daraus geht die
Tendenz des Berufungsklägers hervor, nach Verurteilungen zur Delinquenz
zurückzukehren. Angesichts all dieser Umstände muss dem Berufungskläger eine
ungünstige Legalprognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug kann ihm
daher auch nach Massgabe von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht gewährt werden.
Die
Zivilforderungen sind nicht angefochten worden. Auch diesbezüglich ist das erstinstanzliche
Urteil bei diesem Verfahrensausgang ohne weiteres zu bestätigen.
Der
Berufungskläger, der mit seinem Rechtsmittel unterliegt, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche
Verteidigerin ist gemäss ihrer Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht
das der amtlichen Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Antragsgemäss
ist der Verteidigerin für das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteils noch ein
offener Differenzbetrag zuzusprechen (vgl. im Einzelnen Berufungsbegründung S. 25;
Stundenübersicht Akten S. 62). Allerdings werden Volontärstunden praxisgemäss zum
Ansatz von CHF 120.– und nicht zu CHF 180.– vergütet. Das noch offene Honorar beträgt
CHF 2‘795.–, zuzüglich 8 % MWST.
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) erkennt, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuldpunkt bestätigt. A_____ wird zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘200.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. [...], wird für
das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft antragsgemäss ein Zusatzhonorar in
Höhe von CHF 2`795.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 223.60, zugesprochen. Für
das zweitinstanzliche Verfahren wird ihr ein Honorar von CHF 5‘572.–, zuzüglich
8 % MWST von CHF 445.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.