Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.38
URTEIL
vom 16.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Michelle Cottier und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Januar 2014
betreffend Vergehen nach Art. 19
Abs.1 des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Januar 2014 wurde A_____ des Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.‒, abzüglich eines Tagessatzes
für einen Tag Polizeigewahrsam, verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt.
Die am 27. Juli 2011 bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 80 Stunden
wurde nicht vollziehbar erklärt, hingegen wurde die zweijährige Probezeit um
ein Jahr verlängert. Die beschlagnahmte Umhängetasche, die Bankkarte und die Notizzettel
wurden an den Beschuldigten zurückgegeben, die restlichen beschlagnahmten Gegenstände
und Betäubungsmittel eingezogen. A_____ wurden Verfahrenskosten im Umfang von
CHF 4‘125.‒ auferlegt. Die Urteilsgebühr wurde auf CHF 100.‒ (im
Falle der Berufung CHF 200.‒) bemessen.
Gegen dieses
Urteil hat [...] am 7. April 2014 namens seines Mandanten Berufung
erklärt. Dieser sei kostenlos freizusprechen, eventualiter seien ihm die Verfahrenskosten
zu erlassen. Zufolge Freispruchs sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für
dessen Anwaltskosten zum Tarif eines Privatverteidigers zuzusprechen.
Mit Schreiben
vom 16. April 2014 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet.
Sie beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in Schuld- und
Strafpunkt. Auf eine Kostenauflage sei im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs
nicht zu verzichten.
In der
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts wurde der Berufungskläger befragt,
und die Verteidigung gelangte zum Vortrag.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid von Belang, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung wurde form- und fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet
(Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes StPO
(EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Die
Verteidigung beantragt, es seien B_____ und C_____, die sich der Hausdurchsuchung
vom 16. November 2011 durch Flucht entzogen haben, als Zeugen zu befragen, da
diese für das aufgefundene Kokain verantwortlich seien. Im Falle von C_____ ist
eine Befragung nicht möglich ‒ es finden sich keine Einvernahmen mit ihm
bei den Akten, da er sich der Festnahme offenbar dauerhaft entziehen konnte. B_____
wurde befragt, beharrte jedoch darauf, dass es in keiner Weise mit irgendwelchen
Drogen zu tun habe. Ein Abweichen von diesen Depositionen ist nicht zu
erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung von einer erneuten Befragung
abgesehen wird, zumal die Depositionen den Berufungskläger weder belasten noch
entlasten.
2.1 Der
Berufungskläger hat stets bestritten, Besitzer des Kokains zu sein, welches
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2011 in seiner Jackentasche (5
Kügelchen) bzw. in einer ihm gehörenden und sich in seiner Umhängetasche
befindlichen Zigarettenschachtel (1 Kügelchen) sichergestellt werden konnte. Er
ist anlässlich seiner Befragung vor den Schranken des Appellationsgerichts bei
dieser Aussage geblieben.
Die Verteidigung
hat darauf hingewiesen, dass ihr Mandant seit einer im Jahr 2001 erlittenen
Kopfverletzung leicht zu beeinflussen sei. Dies hätten sich zwei Drogenhändler
zu Nutze gemacht und sich in der Wohnung des Berufungsklägers einquartiert.
Dass diese Personen die Jacke und Tasche seines Mandanten für ihren Handel mit
Betäubungsmitteln verwendet hätten, sei nicht leichthin als Schutzbehauptung
abzutun, sondern stelle eine plausible Erklärung für den Drogenfund dar. Die
Verteidigung bestreitet die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach sich der
Berufungskläger über den Inhalt seiner Umhängetasche bzw. Jackentasche hätte bewusst
sein müssen (Urteil Strafgericht S. 4-5). Dass man den aktuellen Inhalt seiner
Taschen nicht immer kenne, entspreche vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung
(Plädoyer: Prot. S. 4).
2.2 Vor
den Schranken des Appellationsgerichts berief sich der Berufungskläger darauf,
seit seiner Kopfverletzung Erinnerungsschwierigkeiten zu haben, was nicht zu widerlegen
ist. Im Vorverfahren hatte er ausgesagt, dass er die Jacke einer der bei ihm wohnhaften
Personen ausgeliehen habe, am Vorabend der Hausdurchsuchung habe er sie jedoch
selbst getragen. Dass ein Drogendealer seine Ware in einer fremden Jacke
belassen hat, ist jedoch aus mehreren Gründen undenkbar: Wie jeder andere
Händler hatte er zunächst ein Interesse daran, die Kontrolle über seine Ware zu
behalten. Da es sich bei dieser um illegale Betäubungsmittel handelte, wäre ein
solches Verhalten zudem mit dem erheblichen Risiko behaftet gewesen, dass der
nach eigener Darstellung ahnungslose Berufungskläger das Kokain gefunden, es als
solches erkannt und seine „Gäste“ an die Polizei verraten hätte.
Das
Aussageverhalten des Berufungsklägers vermag generell nicht zu überzeugen, war
er doch sichtlich darum bemüht, seine Version dem Beweisergebnis anzupassen:
Nachdem er zunächst geleugnet hatte, dass das zusammen mit seiner Bankkarte und
einem Kügelchen Kokain aufbewahrte Notengeld von EUR 135.‒ ihm gehöre (EV
vom 16. November 2011), räumte er dies in der Befragung vom 4. April 2012 ein.
Damit konfrontiert, dass sämtliche Geldscheine positiv auf Kokain getestet
worden waren, wartete er mit der abenteuerlichen Erklärung auf, er stelle
seinen Kokain konsumierenden Kollegen zuweilen Geldscheine zur Verfügung,
mithilfe derer sich diese das Kokain in die Nase ziehen würden, was eine
offensichtliche Schutzbehauptung darstellt. Dass es möglich sei, dass er bei einem
Griff in die Tasche in Berührung mit der Verpackung des Kokains gekommen sei, dürfte
er zu Protokoll gegeben haben, um sich gegen weitere Ergebnisse der
Spurensicherung zu wappnen. Dass ab der Folie weder Fingerabdrücke noch
DNA-Spuren von ihm gesichert worden waren, wusste er zu diesem Zeitpunkt noch
nicht.
Ohne
Interpretationsspielraum präsentiert sich die Fundsituation des einzelnen Kokainkügelchens.
Dieses befand sich in einer Zigarettenpackung, die zusammen mit einer Bankkarte
und den erwähnten kontaminierten Euro-Scheinen in einer Umhängetasche versorgt
war, welche sich wiederum in einem Plastiksack befand. Sowohl das Päckchen als
auch die Tasche mitsamt Bankkarte und Bargeld gehören unbestrittenermassen dem
Berufungskläger, und die Tasche befand sich in seinem Schlafzimmer. Dass das so
aufbewahrte Kokain nicht ihm gehört bzw. ihm untergeschoben worden wäre, ist
undenkbar.
Die mehrfach abgegebene
Beteuerung, er habe nichts mit Drogen zu tun und wolle auch nichts damit zu tun
haben, entspricht ganz offensichtlich nicht den Tatsachen: Mit seiner
Behauptung, er stelle Kokainkonsumenten Geldscheine zum Schnupfen zur Verfügung,
schildert er selbst seine Nähe zur Drogenszene, wobei das Gericht bei dieser
Darstellung von einer Schutzbehauptung ausgeht. Aber auch der Umstand, dass der
Berufungskläger zwei ihm nicht näher bekannten Personen Unterschlupf gewährte
und diese ihre Utensilien wie eine Digitalwaage und Verpackungsmaterial, die
offensichtlich dem Drogenhandel dienten, offen herumliegen lassen konnten, belegt,
dass sie ihm vertrauten und der Berufungskläger gegen ihr Treiben nichts
einzuwenden hatte. Mit Blick auf die These des Verteidigers, wonach das Kokain
den beiden Mitbewohners seines Mandanten gehörte, ist festzuhalten, dass diese offensichtlich
nicht im Kokain- sondern im Heroinhandel aktiv waren, wie sich aus der Kontaminierung
der sichergestellten Utensilien ergab (siehe Einstellungsverfügung: Akten S.
334).
Aus den
genannten Gründen sowie aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz
ist erstellt, dass das sichergestellte Kokain zu Recht dem Berufungskläger zugeordnet
wurde.
2.3 In
rechtlicher Hinsicht ist von Bedeutung, ob der Besitz von Betäubungsmitteln dem
eigenen Konsum dient. Aufgrund der negativen Urinprobe ist erstellt, dass der
Berufungskläger selbst keinerlei Betäubungsmittel konsumiert, womit er wegen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu
sprechen ist. Das erstinstanzliche Urteil ist demnach im Schuldpunkt zu bestätigen.
Die durch das Einzelgericht
in Strafsachen ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.‒ entspricht
der Praxis in vergleichbaren Fällen, womit das Urteil auch im Strafpunkt zu
bestätigen ist.
Die Verteidigung
beantragt für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches, es sei in Anwendung
von Art. 425 StPO auf die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
verzichten. Die angerufene Bestimmung ermöglicht die Reduktion nach freiem
Ermessen bis hin zum Kostenerlass. Damit Verfahrenskosten herabgesetzt oder
erlassen werden, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage
unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person
mittellos ist oder die Höhe der Kosten ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles
Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein
grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, BSK StPO/JStPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 4‘125.‒ werden dem Berufungskläger antragsgemäss erlassen,
da er von IV und Ergänzungsleistungen lebt und diesen Betrag in absehbarer Zeit
nicht abzahlen könnte. Hingegen trägt er für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒ bzw. CHF 300.‒.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss) in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird in
Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich Einziehung bestätigt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘125.‒ werden dem
Berufungskläger erlassen. Er trägt die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.‒
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 300.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.