Appeal against dismissal of prosecution for unfair competition dismissed

BES.2013.132Obergericht / Einzelrichter06.01.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A company appealed a Basel-Stadt prosecution order that had discontinued part of a criminal complaint concerning alleged unfair competition and misuse of customer data by former employees. The appellate court held that the complainant had standing as reporting party, but rejected its requests for further hearings. On the merits, it found no punishable conduct: customer data accessible during employment did not constitute secretly ascertained trade secrets under the UWG, and self-use of an entrusted secret is not punishable under Art. 162 StGB. The appeal was dismissed, with court costs of CHF 500 and party compensation of CHF 1,620 imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 382 Abs. 1, 393 Abs. 2, 428 Abs. 1, 432 Abs. 2 StPO; Art. 6 UWG, Art. 162 StGB; appeal against a discontinuance order for alleged unfair competition and trade-secret misuse. The reporting party has standing if directly affected by the discontinuance and invoking a legally protected interest. On appeal, evidentiary requests may be refused where the proposed evidence is inadmissible or incapable of producing additional relevant findings. Customer data made available in the course of employment does not constitute a trade secret ‘ascertained’ within the meaning of Art. 6 UWG; lawful acquisition excludes that provision even if subsequent contractual or employment-related duties of confidentiality are breached. Self-use of an entrusted secret is not punishable under Art. 162 StGB. Where clear non-punishability is established, discontinuance is unobjectionable.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2013.132

ENTSCHEID

vom 5. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____AG Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B_____ Beschwerdegegner 2

[…] Beschuldigter

C_____ Beschwerdegegner 3

[…] Beschuldigter

D_____ Beschwerdegegnerin 4

[…] Beschuldigte

E_____ Beschwerdegegnerin 5

[…] Beschuldigte

Beschwerdegegner 2 – 5 vertreten durch

Dr. […], Advokat

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. November 2013

betreffend Einstellung des Verfahrens

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 erstattete die A_____AG, damals vertreten durch lic. iur. […], Anzeige gegen die Beschwerdegegner 2-5 sowie gegen […] wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs sowie Verstössen gegen das UWG.

Gegen [...] wurde kein Strafverfahren eröffnet. Am 26. November 2013 ergingen Strafbefehle gegen B_____ und C_____ wegen unlauteren Wettbewerbs. Gleichentags wurde das Strafverfahren wegen weiterer UWG-Widerhandlung gegen die Beschwerdegegner 2-5 wegen Ablaufs der Strafantragsfrist bzw. Fehlens des Tatbestandes eingestellt.

Gegen diese Einstellungsverfügung hat die A_____AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), damals vertreten durch Dr. […] (Mandat gemäss Schreiben vom 26. Februar 2014 erloschen), am 9. Dezember 2013 Beschwerde erhoben.

Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 17. Dezember 2013, jene des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 2-5 mit Schreiben vom 24. Januar 2014. Die Beschwerdeführerin replizierte nicht.

Soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die Einzelheiten der Standpunkte aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO, § 73a Abs. 1 GOG).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich jene, die Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Art. 382 StPO N 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Sie hat daher ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben, und es ist darauf einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Im Rahmen ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung verschiedener Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Die beantragte Einvernahme der Beschuldigten als Auskunftspersonen fällt von vornherein ausser Betracht. Die ausserdem beantragten Zeugen […] und […] wurden bereits einvernommen (Akten S. 58 ff., 67 ff.). Nach ihren übereinstimmenden Angaben im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kundendaten waren diese für die Beschwerdegegner frei zugänglich. Von einer weiteren Befragung sind keine weiteren und insbesondere abweichenden Erkenntnisse zu erwarten, sodass darauf zu verzichten ist.

3.1. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte teilweise aufgrund der Tatsache, dass Sachverhalte, welche sich vor Mitte 2012 zugetragen hatten und von denen die Beschwerdeführerin Kenntnis hatte, erst Mitte Februar 2013 und somit nach Ablauf der Strafantragsfrist beanzeigt wurde. Diesbezüglich wird die Verfahrensteinstellung seitens der Beschwerdeführerin explizit akzeptiert (Beschwerdebegründung II.2.).

Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit der Mitnahme von Kundendaten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine Verstoss gegen Art. 4 lit. c UWG vor, da […] die Beschwerdegegner 2-5 zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen verleitet und den Verrat „geradezu geplant“ habe. Mit Bezug auf die Verletzung der Geheimnispflicht und des Konkurrenzverbotes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei Art. 162 StGB verletzt (Beschwerdebegründung II. 3-8.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit der Einstellung den Grundsatz „in dubio pro duriore“ verletzt, da keine klare Straflosigkeit vorliege und das Verfahren mit Strafbefehl hätte abgeschlossen werden müssen, oder aber eine Anklage und eine gerichtliche Beurteilung hätten erfolgen müssen.

3.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren soll […] die Beschwerdegegner 2-5 zum Auskundschaften von Geschäftsgeheimnissen, namentlich von Kundendaten, verleitet haben, wie es Art. UWG 4 lit. c als unlauteres Handeln umschreibt. Die ursprüngliche Strafanzeige richtete sich indes nicht gegen […], weshalb dessen angebliche Beteiligung nicht Gegenstand des Strafverfahrens bzw. des Einstellungsbeschlusses war, daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann und eine Anwendung von Art. 4 lit. c UWG somit nicht in Betracht kommt.

Ebenfalls ausser Betracht fällt die Anwendung von Art. 6 UWG, der festhält, dass unlauter handelt, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder anderen mitteilt. Durch eine Mitnahme von Kundendaten, welche den Beschwerdegegnern im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestanden hatten, wurde im Sinne der genannten Bestimmung kein Geschäftsgeheimnis ausgekundschaftet, denn diese standen ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wird ein Geheimnis rechtmässig zur Kenntnis genommen, findet Art. 6 UWG keine Anwendung. Dies trifft bspw. zu für geheim zu haltende Informationen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anvertraut worden waren, selbst wenn sie dannzumal ein nachvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340ff. OR) oder die gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4 OR verletzen sollten (Frick, in Basler Kommentar zum UWG, 2013, Art. 6 N 43 mit Hinweis auf David/Jacobs, Rz 411; Wickihalder, 138 m.w.H.).

Schliesslich ist auch der Tatbestand von Art. 162 des Strafgesetzbuches offensichtlich nicht erfüllt, denn es macht sich nicht strafbar, wer sich das ihm anvertraute Geheimnis selbst zunutze macht (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Art. 162 N 9).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt somit klare Straflosigkeit vor, und die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2-5 eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 432 Abs. 2 StPO). Der Aufwand des gemeinsamen Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 2-5 wird auf 6 Stunden geschätzt, woraus sich unter praxisgemässer Zugrundelegung eines Stundensatzes von CHF 250.‒ eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.‒ ergibt (inkl. Auslagen, zzgl. 8% MWST).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.‒ und hat den Beschwerdegegnern 2-5 eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.‒ (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

unfair competitiontrade secretstandingprosecution dismissalevidentiary requestcustomer datacostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to appeal the dismissal order

Extrahierter Entscheid

As the reporting party directly affected by the discontinuance, the complainant had a legally protected interest and standing to appeal.

Extrahierte Begründung

Standing under Art. 382 StPO is broad and may extend to a reporting party who participated in or is directly affected by the proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether further witness or party examinations had to be ordered on appeal

Extrahierter Entscheid

No further examination was required because the proposed accused-person questioning was impermissible and the already heard witnesses were unanimous; no additional divergent findings were expected.

Extrahierte Begründung

The appellate court may refuse evidentiary requests that are irrelevant or would not yield new findings.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution had to continue for the alleged taking of customer data under UWG or Art. 162 StGB

Extrahierter Entscheid

The dismissal was correct because the conduct did not disclose a clearly punishable offense; customer data available in the course of employment did not amount to an espionage of a trade secret, and self-use of an entrusted secret is not punishable under Art. 162 StGB.

Extrahierte Begründung

The alleged conduct fell outside Art. 4 lit. c UWG and Art. 6 UWG, and the criminal secret offense was plainly not met.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be upheld against the dismissal order

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed in full.

Extrahierte Begründung

Clear non-punishability justified the prosecutor’s discontinuance; no violation of the in dubio pro duriore principle was shown.

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