Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2013.132
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A_____AG Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegner
2
[…] Beschuldigter
C_____ Beschwerdegegner
3
[…] Beschuldigter
D_____ Beschwerdegegnerin
4
[…] Beschuldigte
E_____ Beschwerdegegnerin
5
[…] Beschuldigte
Beschwerdegegner 2 – 5 vertreten durch
Dr. […], Advokat
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. November 2013
betreffend Einstellung des
Verfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 15. Februar 2013 erstattete die A_____AG, damals vertreten durch lic. iur. […],
Anzeige gegen die Beschwerdegegner 2-5 sowie gegen […] wegen mehrfachen
unlauteren Wettbewerbs sowie Verstössen gegen das UWG.
Gegen [...]
wurde kein Strafverfahren eröffnet. Am 26. November 2013 ergingen Strafbefehle
gegen B_____ und C_____ wegen unlauteren Wettbewerbs. Gleichentags wurde das
Strafverfahren wegen weiterer UWG-Widerhandlung gegen die Beschwerdegegner 2-5
wegen Ablaufs der Strafantragsfrist bzw. Fehlens des Tatbestandes eingestellt.
Gegen diese Einstellungsverfügung
hat die A_____AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), damals vertreten durch Dr. […]
(Mandat gemäss Schreiben vom 26. Februar 2014 erloschen), am 9. Dezember 2013
Beschwerde erhoben.
Die
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft erfolgte am 17. Dezember 2013, jene des
Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 2-5 mit Schreiben vom 24.
Januar 2014. Die Beschwerdeführerin replizierte nicht.
Soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, ergeben sich die Einzelheiten der Standpunkte
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO,
§ 73a Abs. 1 GOG).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich jene, die Anzeige erstattet hat, zur Beschwerde legitimiert sein.
Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO,
Art. 382 StPO N 2; Schmid,
Praxiskommentar, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdeführerin ist
als Anzeigestellerin durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren
Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu ihrem Nachteil begangen worden
sein soll. Sie hat daher ein Interesse an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben, und es ist darauf einzutreten.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Im Rahmen ihrer
Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Befragung verschiedener Personen
als Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Die beantragte Einvernahme der Beschuldigten
als Auskunftspersonen fällt von vornherein ausser Betracht. Die ausserdem beantragten
Zeugen […] und […] wurden bereits einvernommen (Akten S. 58 ff., 67 ff.). Nach
ihren übereinstimmenden Angaben im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kundendaten
waren diese für die Beschwerdegegner frei zugänglich. Von einer weiteren
Befragung sind keine weiteren und insbesondere abweichenden Erkenntnisse zu
erwarten, sodass darauf zu verzichten ist.
3.1. Die
Einstellung des Strafverfahrens erfolgte teilweise aufgrund der Tatsache, dass
Sachverhalte, welche sich vor Mitte 2012 zugetragen hatten und von denen die Beschwerdeführerin
Kenntnis hatte, erst Mitte Februar 2013 und somit nach Ablauf der Strafantragsfrist
beanzeigt wurde. Diesbezüglich wird die Verfahrensteinstellung seitens der
Beschwerdeführerin explizit akzeptiert (Beschwerdebegründung II.2.).
Die Beschwerde
richtet sich einzig gegen die Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit
der Mitnahme von Kundendaten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt eine
Verstoss gegen Art. 4 lit. c UWG vor, da […] die Beschwerdegegner 2-5 zum
Verrat von Geschäftsgeheimnissen verleitet und den Verrat „geradezu geplant“ habe.
Mit Bezug auf die Verletzung der Geheimnispflicht und des Konkurrenzverbotes
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei Art. 162 StGB verletzt
(Beschwerdebegründung II. 3-8.). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt,
die Vorinstanz habe mit der Einstellung den Grundsatz „in dubio pro duriore“
verletzt, da keine klare Straflosigkeit vorliege und das Verfahren mit Strafbefehl
hätte abgeschlossen werden müssen, oder aber eine Anklage und eine gerichtliche
Beurteilung hätten erfolgen müssen.
3.2 Nach
Darstellung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren soll […] die
Beschwerdegegner 2-5 zum Auskundschaften von Geschäftsgeheimnissen, namentlich
von Kundendaten, verleitet haben, wie es Art. UWG 4 lit. c als unlauteres
Handeln umschreibt. Die ursprüngliche Strafanzeige richtete sich indes nicht
gegen […], weshalb dessen angebliche Beteiligung nicht Gegenstand des Strafverfahrens
bzw. des Einstellungsbeschlusses war, daher auch nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens sein kann und eine Anwendung von Art. 4 lit. c UWG somit
nicht in Betracht kommt.
Ebenfalls ausser
Betracht fällt die Anwendung von Art. 6 UWG, der festhält, dass unlauter
handelt, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder
sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder anderen mitteilt. Durch eine
Mitnahme von Kundendaten, welche den Beschwerdegegnern im Rahmen ihrer
Tätigkeit zur Verfügung gestanden hatten, wurde im Sinne der genannten
Bestimmung kein Geschäftsgeheimnis ausgekundschaftet, denn diese standen ihnen
im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wird ein
Geheimnis rechtmässig zur Kenntnis genommen, findet Art. 6 UWG keine Anwendung.
Dies trifft bspw. zu für geheim zu haltende Informationen, die dem Arbeitnehmer
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anvertraut worden waren, selbst wenn sie
dannzumal ein nachvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340ff. OR) oder die
gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach Art. 321a Abs. 4 OR verletzen sollten (Frick, in Basler Kommentar zum UWG,
2013, Art. 6 N 43 mit Hinweis auf David/Jacobs,
Rz 411; Wickihalder, 138 m.w.H.).
Schliesslich ist
auch der Tatbestand von Art. 162 des Strafgesetzbuches offensichtlich nicht
erfüllt, denn es macht sich nicht strafbar, wer sich das ihm anvertraute
Geheimnis selbst zunutze macht (Trechsel/Jean-Richard,
in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Art. 162 N 9).
Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin liegt somit klare Straflosigkeit vor, und die
Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden,
womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.‒. Im Weiteren hat die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2-5 eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 432 Abs. 2 StPO). Der Aufwand des gemeinsamen
Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 2-5 wird auf 6 Stunden geschätzt, woraus
sich unter praxisgemässer Zugrundelegung eines Stundensatzes von CHF
250.‒ eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.‒ ergibt (inkl.
Auslagen, zzgl. 8% MWST).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.‒ und hat den
Beschwerdegegnern 2-5 eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.‒ (inkl.
Auslagen und MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.