Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.94
ENTSCHEID
vom 14.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome
Wolf Kramer
Parteien
Kanton Basel-Stadt Beschwerdeführer
vertreten durch Amt für
Sozialbeiträge,
Hochstrasse 37/39, 4002 Basel
gegen
A______ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 7. November 2014
betreffend Bewilligung der
definitiven Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. 14043433 des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 14. August 2014
betrieb der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Beschwerdeführer) Herrn A______ (nachfolgend
Beschwerdegegner) für eine Forderung in der Höhe von CHF 6‘827.10 nebst
Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2014. Forderungsgrund bilden ausstehende
Unterhaltsbeiträge für die Tochter des Beschwerdegegners für den Zeitraum vom
25. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäss einem von der Vormundschaftsbehörde
Basel-Stadt genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 2002. Die
Unterhaltsbeiträge wurden vom Beschwerdeführer über das Amt für Sozialbeiträge
bevorschusst. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen.
Mit Eingabe an das Zivilgericht vom 28. August 2014 stellte der Beschwerdeführer
das Begehren, es sei ihm für die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 6‘827.10
zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2014 Rechtsöffnung zu gewähren; dies unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Mit Entscheid
vom 7. November 2014 erteilte der Zivilgerichtspräsident dem Gesuchsteller die definitive
Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 5‘858.40 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli
2014 zuzüglich CHF 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Das weitergehende Begehren
wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 300.− wurden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Der schriftlich
begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2014
zugestellt. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob er dagegen Beschwerde mit
dem Antrag, es sei der Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 7. November
2014 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 14043433
des Betreibungsamtes Basel-Stadt für den Betrag von CHF 6‘827.10 nebst Zins zu
5% ab dem 1. Juli 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Zivilgerichtspräsident
reichte am 12. Dezember 2014 eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und
beantragte deren Gutheissung. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort
eingereicht. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Standpunkte
und Behauptungen ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Beim
angefochtenen Entscheid über die Rechtsöffnung handelt es sich um einen nicht
berufungsfähigen Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 309
lit. b Ziffer 3 und Art. 319 lit. a ZPO). Da der Entscheid im summarischen
Verfahren gefällt worden ist (Art. 251 lit. a ZPO), beträgt die Beschwerdefrist
zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete Entscheid
wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2014 zugestellt; mit der Einreichung
der Beschwerde am 2. Dezember 2014 ist die zehntägige Frist gewahrt
worden. Im Übrigen wurde die Beschwerde auch formgerecht eingereicht, weshalb
auf sie einzutreten ist.
Zuständig zur
Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 EG ZPO).
Gemäss
Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 2002 ist der Beschwerdegegner verpflichtet, für
seine Tochter Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 590.− bis zum
vollendeten 12. Altersjahr und von CHF 690.− ab dem 13. Altersjahr zu
bezahlen. Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Entscheid werde
fälschlicherweise davon ausgegangen, die Tochter habe im Zeitraum auf den sich
die in Betreibung gesetzte Forderung bezieht, das 12. Altersjahr noch nicht
vollendet, weil dies erst am 13. Geburtstag der Fall sei. Die Vorinstanz habe
daher zu Unrecht lediglich mit Unterhaltsbeiträgen von CHF 590.−
gerechnet und daher nicht für die ganze in Betreibung gesetzte Forderung die
definitive Rechtsöffnung bewilligt.
In seiner
Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 führt der Zivilgerichtspräsident aus,
diese Rüge des Beschwerdeführers sei berechtigt. Anlässlich der Verhandlung vom
7. November 2014 sei er aufgrund einer Fehlüberlegung davon ausgegangen, dass
der höhere Unterhaltsbeitrag erst geschuldet sei, sobald die Tochter des Beschwerdegegners
13 Jahre alt sei. Diese Überlegung habe sich nach der Eröffnung des Entscheids
als unrichtig herausgestellt, doch habe das Zivilgericht keine Möglichkeit, auf
einen einmal eröffneten Entscheid zurückzukommen.
Die Rüge des
Beschwerdeführers und die damit im Einklang stehenden Ausführungen des Zivilgerichtspräsidenten
sind zutreffend. So wie das 1. Altersjahr am 1. Geburtstag vollendet ist, ist
entsprechend das 12. Altersjahr am 12. Geburtstag vollendet und es beginnt zu
diesem Zeitpunkt das 13. Altersjahr. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 17. Mai 2002
sind daher für den fraglichen Zeitraum Unterhaltsbeiträge von CHF 690.−
(noch nicht indexbereinigt) geschuldet und es ist die Rechtsöffnung für den ganzen
geltend gemachten Betrag zu erteilen.
Umständehalber
werden den Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten auferlegt.
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht
zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird dem
Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. 14043433 des Betreibungsamts Basel-Stadt
vom 14. August 2014 für CHF 6‘827.10 nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2014
zuzüglich CHF 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls die definitive Rechtsöffnung
bewilligt.
Der Beschwerdegegner trägt die
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 300.−.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.