Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.107
URTEIL
vom 7.
Januar 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson und
Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[…]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 31. März 2014
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Die aus Kamerun
stammende A_____ (Rekurrentin), geboren am […], reiste am 3. März 2010 in die
Schweiz ein und erhielt im Kanton Aargau zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung
und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken mit der
Fachrichtung Master of Science in International Management an der
Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Olten. Am 23. Oktober 2013
bewilligte ihr der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) den
Kantonswechsel in den Kanton Basel-Stadt.
Mit Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 2. Oktober 2013 reichte die
Rekurrentin eine Bestätigung der World Peace Academy vom 3. Oktober 2013
ein, wonach sie den Studiengang Master of Advanced Studies in Peace and
Conflict Transformation mit Dauer vom 9. September 2013 bis 31. Oktober
2014 aufgenommen habe.
Am 16. Dezember
2013 gebar die Rekurrentin ihren Sohn [...] in Basel. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs verweigerte der Bereich BdM der Rekurrentin mit Verfügung vom 27. Januar
2014 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete deren Wegweisung
an. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 31. März 2014 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtete sich der mit Eingaben vom 22. April und
8. Mai 2014 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 22. Mai 2014 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen hat. Mit dem Rekurs beantragt die Rekurrentin die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zwecks Studiums. Eventualiter
beantragt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz und subeventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund eines Härtefalls. Schliesslich beantragte sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
Weiter beantragt sie, es sie ihr zu ermöglichen, medizinisch notwendige
Massnahmen durchzuführen und ihr Ausreisedatum dementsprechend auf frühestens
den 30. August 2014 zu verschieben. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2014
beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die
Rekurrentin mit Eingabe vom 25. Juli 2014 Stellung genommen. Auf eine weitere,
ergänzende Stellungnahme des JSD vom 13. August 2014 hat sich die Rekurrentin
mit Eingabe vom 5. September 2014 erneut vernehmen lassen. Der Entscheid ist
auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs ohne eigenen
Entscheid am 22. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42
des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
des Kantons Basel-Stadt (OG) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Deshalb ist sie gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE
VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E.1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die
tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).
2.1 Nach
Art. 27 des Ausländergesetzes (AuG) können Ausländerinnen und Ausländer für
eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn sie über eine entsprechende
Bestätigung der Schulleitung über ihre Zulassung, eine bedarfsgerechte
Unterkunft, die notwendigen finanziellen Mittel und die persönlichen und
bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung
verfügen. Es muss sich dabei um ein Vollzeitstudium handeln (Caroni/Ott, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr,
Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 27 N 7). Ein Rechtsanspruch auf eine
Bewilligung besteht nicht, sodass den zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid
ein nach Art. 96 Abs. 1 AuG pflichtgemäss auszuübender Ermessensspielraum
verbleibt (Caroni/Ott, a.a.O.,
Art. 27 N 9; BVGer C-4995/2011 vom 21. Mai 2012 E. 7.1; C-8712/2010 vom 20.
Juni 2012 E. 8.1). Nach konstanter Praxis werden die Zulassungsvoraussetzungen
dabei restriktiv angewandt, um eine Anwesenheit zu Aus- oder Weiterbildungszwecken
zur Umgehung der restriktiven Zulassungspolitik zu verhindern (Caroni/Ott, a.a.O., Art. 27 N 9;
Weisungen AuG des Bundesamts für Migration Ziff. 5.1.1; BVGer C-4995/2011 vom
21. Mai 2012 E. 6.2.2). Entsprechend sind gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) die persönlichen
Voraussetzungen namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und
Gesuchsverfahren und keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die
angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen
Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und
Ausländern zu umgehen. Da der Aufenthalt zu Aus- oder Weiterbildung einen
vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene Person auch den
Willen haben, die Schweiz nach der Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise
dem Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AuG). Daran
ändert auch die Aufhebung der Bewilligungsvoraussetzung einer gesicherten Wiederausreise
nach Art. 27 Abs. 1 lit. d aAuG (in seiner bis 31.12.2010 geltenden Fassung)
für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nichts
(BVGer C-4995/2011 vom 21. Mai 2012 E. 6.2.1; C-8712/2010 vom 20. Juni
2012 E. 7.2.1). Ausländer und Ausländerinnen, die sich zu Aus- oder
Weiterbildungs-zwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und
Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen, ansonsten der Aufenthaltszweck
als erfüllt erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wird. Ein
Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder
eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen
bewilligt (Weisungen AuG des Bundesamts für Migration Ziff. 5.1.2).
2.2
2.2.1 Die
Rekurrentin begründet ihren unbestrittenen Wechsel der ursprünglich aufgenommenen
Ausbildung, für die ihr der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt worden ist, mit
dem Nichtbestehen einer Prüfung im Studiengang Master of Science in International
Management an der FHNW. Infolgedessen hätten ihr sechs Kreditpunkte gefehlt.
Den Prüfungsmisserfolg begründet sie einerseits mit der psychisch belastenden
Situation nach einem im Sommer 2012 diagnostizierten Verdacht auf Brustkrebs
und andererseits mit ihrer ab dem März 2013 bestehenden Schwangerschaft.
2.2.2 Die
Vorinstanz hat das Vorliegen von Gründen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
zu Ausbildungszwecken auf der Grundlage dieser Vorbringen verneint. Sie hat
erwogen, es sei nicht ersichtlich, warum die Rekurrentin aufgrund der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme nach dem Nichtbestehen einer Prüfung den
Studiengang Master of Science in International Management an der FHNW
aufgegeben und eine andere Studienrichtung gewählt habe, anstatt die entsprechende
Prüfung zu wiederholen. Gemäss der anwendbaren Studien- und Prüfungsordnung
könne eine ungenügende Leistungsbewertung einmal wiederholt werden. Es könne
der Rekurrentin deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, die
umschriebenen Lebensumstände hätten ein vollständiges Gelingen der Prüfungen
verhindert. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin aufgrund
ihrer Verfassung die nicht bestandene Prüfung an der FHNW nicht habe
wiederholen können, gleichzeitig aber in der Lage und willens gewesen sein
will, eine neue Ausbildung zu beginnen. Ihr Vorbringen, für eine
Studienrichtungsänderung würden gewichtige Gründe sprechen, vermöge daher trotz
der geltend gemachten gesundheit-lichen Gründe und der Schwangerschaft nicht zu
überzeugen.
2.2.3 Die
Rekurrentin rügt diesbezüglich, dass der Sachverhalt falsch festgestellt worden
sei. Sie macht geltend, verschiedene Prüfungen wiederholt und alle ihr zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Prüfungswiederholung ausgeschöpft zu haben.
Gleichzeitig hat sie in Aussicht gestellt, einen entsprechenden Beleg der FHNW
nachzureichen. Dies hat sie aber nicht getan. Ist die Fortsetzung des Studiums
in einem Studiengang der FHNW nach dem Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung
nicht mehr möglich, so erfolgt die Exmatrikulation. Sie wird der betreffenden
Studentin mit einer Exmatrikulationsbescheinigung dokumentiert. Diese enthält nach
der Studienordnung eine kumulative Datenabschrift mit sämtlichen erbrachten
Leis-tungen in den besuchten Modulen (vgl. § 12 Abs. 6 der Rahmenordnung für
die Bachelor- und Masterstudiengänge an der FHNW vom 19. September 2011). Im
Falle eines solchen Studienausschlusses wäre es der Rekurrentin daher ohne
weiteres möglich gewesen, ihren Ausschluss aus dem belegten Studiengang
nachzuweisen. Zwar gilt in der Verwaltungsrechtspflege der
Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der
Betroffenen relativiert: So sind Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90
AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen (vgl. VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E.2.2). Falls
bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind,
ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch
Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in
einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht
verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt
vieler VGE VE.2013.46 vom 27. November 2013 E.3.5 mit Hinweisen). Eingereicht
hat die Rekurrentin bloss eine kumulierte Datenabschrift vom 22. Juli 2013,
welche nur bestandene Prüfungen auflistet. Daraus geht zwar hervor, dass die
Rekurrentin die für den Studienabschluss erforderliche Anzahl Kreditpunkte
nicht aufweist, aber nicht, dass ihr der Erwerb weiterer notwendiger
Kreditpunkte nicht mehr möglich wäre. Nicht bestandene, nicht mehr
wiederholbare Prüfungen werden darin nicht ausgewiesen. Deshalb durfte die
Vorinstanz und muss auch das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass ein Ausschluss
aus dem ursprünglich aufgenommenen Masterstudiengang an der FHNW nicht belegt
ist.
2.3
2.3.1 Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den Wechsel der Studienrichtung als ein
Aneinanderreihen von Studien gewertet. Ein solches Verhalten dürfe nicht dazu führen,
einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu erlangen. Die Wiederausreise sei
nicht mehr gewährleistet. Für die Annahme einer gesicherten Wiederausreise
müssten sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, welche die freiwillige Rückkehr in
die Heimat nach dem Abschluss der Ausbildung als mit grosser Wahrscheinlichkeit
gesichert erscheinen liessen. Gegen die Annahme einer gesicherten Wiederausreise
spreche, dass die Rekurrentin ohne Bewilligung durch die Vorinstanz eine neue
Ausbildung aufgenommen habe, sowie die Absicht der Rekurrentin, medizi-nische
Untersuchungen und allfällige Therapien in der Schweiz zu machen. Dagegen
sprächen schliesslich auch die Versuche der Rekurrentin, das Verfahren beziehungsweise
gesetzte Ausreisefristen hinauszuzögern. Die Rekurrentin habe die Notwendigkeit
der medizinischen Behandlungen nicht zu belegen vermocht. Sie habe im Rahmen
der verlangten Entbindungserklärungen das Verfahren in die Länge gezogen, indem
sie zunächst eine abgeänderte und nicht unterschriebene Erklärung zurückgesandt
habe. Ein E-Mail vom 12. März 2014 habe sie schliesslich falsch adressiert, was
ihr hätte auffallen müssen, werde man doch in solchen Fällen über den Zustellfehler
informiert.
2.3.2 Soweit
die Rekurrentin bestreitet, rechtsmissbräuchlich Studiengänge aneinander
gereiht zu haben, ist ihren Einwänden kein Erfolg beschieden. Tatsächlich muss
sie sich entgegen halten lassen, dass sie ihren Ausschluss vom Studium an der
FHNW nicht belegt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss festgestellt
werden, dass kein sachlicher Grund für den vorgenommenen Fachwechsel substantiiert
worden ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig zu überzeugen
vermögen die Beteuerungen der Rekurrentin, die Schweiz nach Abschluss der neuen
Ausbildung wieder verlassen zu wollen. Den Vorwurf, das Verfahren zur Verlängerung
ihres Aufenthalts absichtlich verzögert zu haben, vermag sie nicht zu
entkräften. Ihr Verhalten im Zusammenhang mit medizinischen Untersuchen lässt
nämlich keinen anderen Schluss zu. Dr. med. [...]bestätigte mit Schreiben
vom 26. Oktober 2013, dass die Rekurrentin ab August 2012 das Brustzentrum
des Universitätsspitals Basel aufgesucht habe, wo aufgrund eines Verdachts auf
Brustkrebs im Anfangsstadium Gewebeveränderungen analysiert worden seien. Die
von der Rekurrentin erhobene Behauptung, während ihrer Schwangerschaft und der
Stillzeit hätte das Wohl des Kindes profundere Untersuchungen verunmöglicht,
wird hingegen weder durch das Attest von Dr. med. [...] vom 18. Oktober
2013 noch auf andere Weise belegt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 hat die
Vorinstanz die Rekurrentin deshalb ersucht, zur weiteren Abklärung ihrer
gesundheitlichen Situation die behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht
zu entbinden. Nachdem die Rekurrentin darauf nicht reagiert hatte, wurde sie
mit Schreiben vom 14. März 2014 gemahnt. Erst mit Schreiben vom 24. März 2014
leitete der damalige Vertreter der Rekurrentin eine E-Mail an die zuständige
Mitarbeiterin weiter, welche er am 12. März 2014 an eine unkorrekte
E-Mail-Adresse versandt hatte. Darin werden Rückfragen beim Gynäkologen Dr. [...]
abgelehnt, da dieser „keine nützlichen Infos zum laufenden Verfahren“ abgeben
könne. Abgelehnt werden auch Rückfragen beim Frauenspital, da „keine akute
Krankheit oder akute Gefährdungslage“ bestehe. Es gehe nur darum, eine für die
Rekurrentin bestehende „medizinisch relevante Gefährdungslage mit dem
Kindeswohl zu koordinieren“. Es gehe ihr nur um ihr „Recht, das neugeborene
Kind zumindest 6 Monate in Ruhe zu stillen, ohne eventuell gleichzeitig in
einen Behandlungsstress betreffend die eigene Gesundheit zu geraten“. Deshalb
sei der Termin für die Vornahme der erforderlichen Untersuchungsmassnahmen auf
den 25. Juni 2014 nach Beendigung der Stillzeit festgelegt worden. Dazu könne
der Kinderarzt, Dr. med. [...], befragt werden, weswegen auch nur jener Arzt
von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden sei. Eine Entbindung
weiterer Ärzte wurde auf ein neues Ersuchen hin in Aussicht gestellt.
Gleichzeitig wurde eine Stillbestätigung von Dr. med. [...], einer
Praxiskollegin von Dr. [...], eingereicht. Mit einem weiteren E-Mail vom gleichen
Tag erkundigte sich der Vertreter der Rekurrentin nach der Frist, innert welcher
die mit Schreiben vom 14. März 2014 angemahnte Entbindung erfolgen müsse
und sandte der Vorinstanz eine Entbindung von Dr. [...]. Mit Schreiben vom 24.
April 2014 liess die Rekurrentin die Vorinstanz darauf hinweisen, dass ihr Kind
die ersten Impfungen erhalten habe. Bei einer Ausreise nach Kamerun müsse das
Baby im Tropeninstitut Basel gegen Gelbfieber, Hepatitis, Malaria und eventuell
andere tropische Krankheiten geimpft werden. Diese Impfungen könnten aufgrund des
Alters des Babys nicht in wenigen Tagen erfolgen. Zuerst müssten die
Standardimpfungen gemacht werden. Zudem sei ihre „ernsthafte gesundheitliche
Situation“ abzuklären.
Mit diesem Verhalten vermag die Rekurrentin der oben dargelegten
prozessualen Mitwirkungspflicht nicht zu genügen. Daraus erhellt vielmehr ihre
Absicht, die Dauer ihres Aufenthalts zu bewilligungsfremden Zwecken zu
erstrecken. Die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe müssen als vorgeschoben
gelten. Wie die Vor-instanz unter Hinweis auf eine einschlägige
Beratungshomepage belegt hat, wird eine schwangere Frau “bei der Diagnose
Brustkrebs in der Regel nicht anders behandelt als eine Frau, die nicht
schwanger ist“ (www.9monate.de). Nach der
Entdeckung
einer Unregelmässigkeit könne „ohne grösseres Risiko für das ungeborene Kind“ eine
Mammasonographie und wenn nötig eine Mammographie durchgeführt werden. Davon
ist auszugehen, nachdem die Rekurrentin weitere, spezifische Abklärungen zu
ihrer Situation beim Frauenspital als unnötig abgelehnt hat. Daraus folgt, dass
die gesundheitliche Situation der Rekurrentin ohne Verlängerung ihres
Aufenthalts längst hätte abgeklärt werden können und aufgrund der
gesundheitlichen Risiken einer verzögerten Behandlung auch hätte abgeklärt
werden müssen. Eine Verzögerung einer entsprechenden Abklärung während insgesamt
zweier Jahre seit dem ersten Auftreten eines Verdachts erscheint daher aus
medizinischer Sicht absolut widersinnig. Dieses Verhalten kann nur als Versuch
der Rekurrentin gewertet werden, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern.
Insgesamt weist das unkooperative Verhalten der Rekurrentin bei der Abklärung
des Sachverhalts hinsichtlich ihres Studienstandes und ihrer gesundheitlichen
Situation, wie von der Vorinstanz festgestellt, darauf hin, dass ihre
freiwillige Ausreise nicht als gesichert erscheint.
2.4 Daraus
folgt, dass eine Verletzung des Ermessens der Vorinstanzen bei der Verweigerung
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nicht
ersichtlich ist. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt einer Verhältnismässigkeitsprüfung
nach Art. 96 AuG, auf die sich die Rekurrentin unter Hinweis auf ihre
erheblichen finanziellen Investitionen in ihre Ausbildung in der Schweiz
bezieht. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass die Rekurrentin
verfahrensbedingt während der von ihr beanspruchten Ausbildungsdauer in der
Schweiz verbleiben konnte.
Schliesslich
macht die Rekurrentin mit ihrem Rekurs unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand
einen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 lit.
f VZAE geltend. Sie verweist dabei darauf, dass sie sich derzeit in der
Frauenklinik des Universitätsspitals Basel wegen des Verdachts auf Brustkrebs
in Behandlung befinde. Wie sie in ihrer Replik ausführt, haben die notwendigen
Untersuchungen mittlerweile aber durchgeführt werden können. Den dabei
nachgewiesenen Status belegt die Rekurrentin nicht. Es steht somit auch nicht
fest, ob der gleichzeitig als notwendig geltend gemachte und auf einen
Zeitpunkt nach der definitiven Beendigung der Stillzeit in Aussicht gestellte
operative Eingriff wirklich indiziert ist. Vor allem steht auch nicht fest,
dass die Rekurrentin für einen solchen Eingriff auf
einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen ist. Es kann ergänzend auf die
obigen Erwägungen zur mangelnden Kooperation der Rekurrentin bei der Klärung
ihrer gesundheitlichen Situation verwiesen werden (vgl. E. 2.3.2). Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass kein Härtefall vorliegt.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Abweisung des Rekurses. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten grundsätzlich zu Lasten der Rekurrentin.
4.2 Die
Rekurrentin macht im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung geltend. Sie hat es aber unterlassen, ihre finanziellen Verhältnisse
in genügender Weise offen zu legen beziehungsweise unter Beweis zu stellen.
Entsprechend der Voraussetzung von Art. 27 AuG verfügt die Rekurrentin offensichtlich
über die notwendigen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts und
ihrer Ausbildung in der Schweiz. Es ist somit nicht erstellt, dass die im
vorliegenden Verfahren nicht vertretene Rekurrentin ausserstande ist, die
Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. Die Rekurrentin hat eine
Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Diese Gebühr liegt deutlich unter dem Ansatz,
der normalerweise in Verfahren betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthatlsbewilligung zur Anwendung gelangt. Damit wird ihrer persönlichen
Situation Rechnung getragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.– (inkl.
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.