Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.120
ENTSCHEID
vom 6.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A_____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juli 2014
betreffend Abweisung des Gesuchs
um Wiederherstellung der Frist
Sachverhalt
Die in
Frankreich domizilierte A_____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 19. Juni 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer bedingten Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt.
Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.
Der Strafbefehl
wurde A_____ am 24. Juni 2014 per Einschreiben zugestellt. Dagegen erhob sie am
14. Juli 2014 (Eingang Staatsanwaltschaft) mit vom 9. Juli 2014 datierter und
auf Französisch verfasster Eingabe Einsprache und beantragte sinngemäss die
Widerherstellung der verpassten Einsprachefrist sowie eine Reduktion der
Geldstrafe und der Busse. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wies die Staatsanwaltschaft
das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sowie das Gesuch um Reduktion der
Sanktion ab.
Mit Schreiben
vom 29. Juli 2014 erhob B_____ für A_____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss
Beschwerde gegen die Verfügung und beantragte die Erläuterung des Inhalts der
Verfügung, der mangels Deutschkenntnisse für die Beschwerdeführerin überhaupt
nicht und für sie selber kaum verständlich sei. Am 29. Juli 2014 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe für in ihrem Namen tätig werdende
Drittpersonen innert 10 Tagen eine gültige Vollmacht einzureichen. Ausserdem
wurde sie darauf hingewiesen, dass Deutsch in Basel Verfahrenssprache sei und
sie daher selbst für eine Übersetzung besorgt sein müsse. Am 25. August 2014
ging unter Beilage eines Briefes der Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben
von B_____ vom 21. August 2014 ein, mit dem sinngemäss an der Beschwerde
festgehalten wurde. Am 1. September 2014 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht überwiesen mit der Bitte um Prüfung, ob es sich bei
der Eingabe vom 29. Juli 2014 um eine Beschwerde handle.
Auf Aufforderung
des instruierenden Präsidenten hat die Beschwerdeführerin am 22. September
2014 eine von ihr persönlich unterzeichnete Kopie der Beschwerdeeingabe vom 29.
Juli 2014 eingereicht und dadurch an ihrer Beschwerde festgehalten. Mit Eingabe
vom 15. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme
verzichtet und auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Sie
schliesst auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde; zudem soll festgestellt
werden, dass sowohl die Verfügung vom 15. Juli 2014 als auch der Strafbefehl
vom 19. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen seien. Mit Eingabe vom 15. Oktober
2014 hat die Beschwerdeführerin erneut Stellung bezogen und an den vormals gestellten
Begehren festgehalten. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.
Juli 2014, mit welcher die auf Französisch abgefasste Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 14. Juli 2014 mit dem Antrag auf Reduktion der Strafe trotz verspäteter
Eingabe abgewiesen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag
zutreffend als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 19. Juni 2014 interpretiert. Gegen die Abweisung
dieses Wiederherstellungsgesuches durch die Staatsanwaltschaft ist nach Art.
393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Beschwerde zulässig (Guidon, in:
Basler Kommentar zur StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Auflage, Basel
2014, Art. 393 N 10). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen
Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach Zustellung
des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die Verfügung vom
15. Juli 2014 am 19. Juli 2014 zugestellt. Die Zehntagesfrist endete folglich
am 29. Juli 2014. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 wurde von B_____ im Namen
der Beschwerdeführerin ohne Beilage einer Vollmacht Beschwerde erhoben. Als
Erklärung führte sie an, die Beschwerdeführerin wohne in der Normandie und
spreche praktisch kein Deutsch; mangels Sprachkenntnissen sei diese nicht in
der Lage, schriftlich mit den Schweizer Behörden betreffend das gegen sie
laufende Strafverfahren zu kommunizieren. Daher habe sie ihre Kollegin B_____,
welche etwas besser, aber ebenfalls nicht besonders gut mit der deutschen
Sprache vertraut sei, mit der Führung der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft
betraut. Die Staatsanwaltschaft teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 29.
Juli 2014 mit, dass die Amtssprache im Kanton Basel-Stadt gemäss § 23 EG StPO
Deutsch sei. Sie setzte der Beschwerdeführerin eine 10-tägige Frist zur
Einreichung einer Vertretungsvollmacht, worauf diese am 25. August 2014
wiederum mit einem Schreiben von B_____ reagierte. Am 22. September 2014 hat
die Beschwerdeführerin schliesslich auf Aufforderung des Appellationsgerichtspräsidenten
innert Frist eine von ihr persönlich unterzeichnete Kopie der Beschwerdeschrift
vom 29. Juli 2014 eingereicht und damit unmissverständlich an der Beschwerde
festgehalten.
1.2.2 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt hat, ist die Verfahrenssprache
der Basler Strafbehörden gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 EG StPO
Deutsch. Das Appellationsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall mit
Entscheid BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 erwogen: „Einer an einem Strafverfahren
beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, ist gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen
in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu
bringen, wobei aber kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller
Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht. Die Bestimmung gilt auch im Strafbefehlsverfahren
(Urwyler, Basler Kommentar StPO,
a.a.O., Art. 68 N 7). Gemäss Botschaft des Bundesrats besteht gestützt auf
diese Bestimmung und im Einklang mit den Rechtsprechungsorganen der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) „ein Anspruch auf
Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die am Verfahren beteiligten
Personen angewiesen sind, um ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten. Dazu
gehören grundsätzlich Informationen wie die Orientierung über den wesentlichen
Inhalt von Zeugenaussagen, Gutachten und anderen erheblichen Beweismitteln, der
Anklage, der Parteivorträge mit den Hauptanträgen sowie des Wortlauts des Dispositivs
und allenfalls wesentlicher Teile des gefällten Entscheids.“ (Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S.
1085 ff. S. 1151). Mit Art. 68 Abs. 2 StPO vergleichbar (abweichend betreffend
die anzuwendende Sprache der Übersetzung) hält der in der Sache anwendbare
Staatsvertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Französischen Republik über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92) in
Art. X (römisch 10) Ziff. 3 fest, dass – soweit Anhaltspunkte bestehen, dass
der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht
zumindest die wesentlichen Passagen des Schriftstücks in die Amtssprache des
Staates zu übersetzen sind, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält
(E. 1.2.2)“ (vgl. dazu auch BES.2013.7 vom 22. Mai 2013 E. 3.2).
1.2.3 Dies
gilt auch für das vorliegende Verfahren. Da das Strafbefehlsverfahren von
Beginn an im schriftlichen Verfahren erledigt wurde, bestand keine Möglichkeit,
der Beschwerdeführerin die wesentlichen Verfahrensvorgänge mündlich übersetzen
zu lassen. Entsprechend den vorgehenden Ausführungen handelt es sich beim Dispositiv
eines Entscheids um einen wesentlichen Verfahrensvorgang. Die Beschwerdeführerin
hatte demnach zumindest in diesem Umfang Anspruch auf schriftliche Übersetzung
der Verfügung, und es oblag – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht
ihr selbst, sich darum zu kümmern. Von der Beschwerdeführerin kann deshalb
nicht erwartet werden, dass sie ab Zustellungsdatum der Verfügung Kenntnis über
deren Inhalt erlangt hatte. Dementsprechend kann ihr auch die Fristversäumnis
nicht entgegengehalten werden, denn es kann nicht angehen, dass eine Zustellung,
deren Mangelhaftigkeit die unverschuldete Unkenntnis der Empfängerin über den
wesentlichen Inhalt der zugestellten Verfügung zur Folge hat, einen Fristenlauf
in Gang zu setzen vermag (vgl. Stohner,
Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 81 N 3 m.w.H.). Dies umso mehr, als B_____
in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2014 betreffend die angefochtene Verfügung
erklärte: „Ich muss erkennen, dass ich auch nicht alles versteht bei Ihre
letzte Brief, (…)“ und darum bat, ob ihr die für sie unverständlichen Teile der
Verfügung auf Französisch oder in „ein ganz einfaches Deutsch“ übersetzt werden
könnten. Es war damit offensichtlich, dass weder die Beschwerdeführerin selbst
noch ihre deutschkundigere Kollegin der deutschen Sprache ausreichend mächtig
waren, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2014 inhaltlich zu
verstehen.
1.2.4 Gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde ein umfassendes ordentliches
Rechtsmittel (Guidon, a.a.O. Art.
393 N 15; Keller, in: Kommentar StPO,
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 N 38). Mit
der Beschwerdeerhebung hat die beschwerdeführende Person diese zu begründen
(Art. 369 Abs. 1 StPO). Sie hat demnach darzulegen, inwiefern und aus
welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid aufgehoben wissen will.
Ausserdem sind gleichzeitig die Beweismittel zu benennen (Keller, a.a.O., Art. 396 N 14). Die Beschwerdeführerin
rügt im Beschwerdeverfahren hauptsächlich die inhaltliche Fehlerhaftigkeit des
ursprünglichen Strafbefehls. Zur Verfügung vom 15. Juli 2014 führt sie nichts
aus. In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2014 erklärt sie gar sinngemäss, ihre
Fragen seien auf keinen Fall als Beschwerde zu verstehen („Beschwerde bedeutet
‚Reklamation‘“). Nachdem an juristische Laien indessen in Bezug auf formal
juristische Verfahrensfragen keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht
gestellt werden können, kann in ihrer Rüge, das Anliegen, die Frist zur
Einsprache sei wiederherzustellen, sinngemäss als enthalten gelten (vgl. AGE
BES.2013.4 vom 6. Mai 2013 E. 1.3 mit Verweis auf BE.2010.11 vom 22. April
2010 E. 1.2). Auf die rechtzeitig erfolgte und formgültige erhobene Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Staatsanwaltschaft hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2014
zutreffend als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einsprache
gegen den Strafbefehl vom 19. Juni 2014 interpretiert. Auch hier stellt sich
die Frage nach dem Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs bzw. nach der allfälligen
Mangelhaftigkeit der Zustellung des Strafbefehls. Die Einsprachefrist gegen
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft beträgt zehn Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO).
Der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2014 zugestellt, die
Einsprachefrist lief demzufolge am 4. Juli 2014 ab. Die Postaufgabe der
Einsprache datiert vom 10. Juli 2014, womit diese prinzipiell verspätet erhoben
wurde. Indessen wäre es ebenfalls Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, die
wesentlichen Inhalte des Strafbefehls zu übersetzen. Zwar wurde die
Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 27. November 2013 in französischer
Sprache über den Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sowie die
gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Weiter wurde der Erlass eines
Strafbefehls angekündigt (Akten S. 14). Damit war bereits vor Erlass des Strafbefehls
klar, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache nicht beherrschte.
Dennoch wurde ihr der Strafbefehl vom 19. Juni 2014, inklusive die verhängte
Sanktion, unübersetzt zugestellt. Damit steht fest, dass der Strafbefehl
mangelhaft zugestellt wurde; die Einsprachefrist begann aufgrund der fehlenden
Möglichkeit einer inhaltlichen Kenntnisnahme nicht zu laufen. Soweit auch die
Rechtsmittelbelehrung nicht in französischer Sprache erfolgte, kann auf die
Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbelehrung
verwiesen werden, wonach einem Verfügungsadressaten aus einer in diesem Sinne
mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil entstehen darf, wenn sich das
Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, welches ihm oder seiner
Anwältin bekannt sein müsste (vgl. statt vieler: BGer 1P.279/2002 vom 6.
November 2002 E. 2). Von der in Frankreich lebenden Beschwerdeführerin kann
nicht verlangt werden, dass ihr die Schweizer Gesetzgebung zugänglich ist,
weshalb auch aus diesem Grund die Rechtmittelfrist nicht zu laufen begonnen
hat. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die Staatsanwalt
die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht zur materiellen Beurteilung
an das Strafgericht weitergeleitet hat.
3.1 Gemäss
Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO kann das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz
einen reformatorischen oder aber einen kassatorischen Beschwerdeentscheid
treffen. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend die Sache nicht zur materiellen Behandlung
an das Strafgericht weitergeleitet. Gleichwohl ist das Appellationsgericht
aufgrund der vorhandenen Akten und der daraus gewonnenen Erkenntnisse in der
Lage, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenen Rechtsfragen umfassend zu
beurteilen (Guidon, a.a.O., Art.
397 N 5), weshalb – mit Blick auf prozessökonomische Gründe – ein reformatorischer
Entschied zu ergehen hat.
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführerin wird im Strafbefehl vorgeworfen, am 8. April 2013 um 10:39
Uhr als Lenkerin des Personenwagens [...] in der [...]strasse in Basel in Fahrtrichtung
[...]strasse die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der
Sicherheitsmarge um 22 km/h überschritten zu haben.
Bei der
Geschwindigkeitsbegrenzung handelt es sich zweifelsohne um eine objektiv
wichtige Verkehrsvorschrift. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die
objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90
Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Die
konkreten Umstände sind innerorts nur dann zu prüfen, wenn die
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um weniger als 25 km/h überschritten wurde
(BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f., BGer 6B_742/2011 vom 1. März 2012 mit
Hinweisen; vgl. dazu auch Weissen-berger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 90 N 52 f.
m.w.H.). Diese Regel wird zur Gewährleistung rechtsgleicher Behandlung schematisch
angewendet. Gerade innerorts stellt eine übersetzte Geschwindigkeit eine erhebliche
Gefahr dar. Die Zahl der von der lenkenden Person zu verarbeitenden Reize ist
innerorts besonders gross, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem
sind innerorts viele schwache Verkehrsteilhemer unterwegs (Fussgänger, Velofahrende),
die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt
sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen
Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den
Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein
Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Subjektiv
ist eine Verkehrsregelverletzung dann „grob“ im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG,
wenn der Täter sich rücksichtslos oder mindestens grobfahrlässig verhält. Ein
solches Verhalten liegt vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit
einer verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst
fahrlässig handelt (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40 m. H.). In solchen Fällen ist
grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4
m.H.). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.
3.2. m.H.).
3.2.2 Vorliegend
ist eine knapp unter der von der zitierten Rechtsprechung festgelegten Grenze
liegende Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerorts zu beurteilen. Die
Staatsanwaltschaft hat eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2
SVG bejaht. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen,
ob eine schwere Widerhandlung in einer 30 km/h-Zone bereits bei einer
Überschreitung um 20 km/h vorliege, die Frage indes offen gelassen und es
damit abgelehnt, Geschwindigkeitsüberschreitungen im Innerortsbereich nach der
konkret gültigen Höchstgeschwindigkeit zu differenzieren (Urteil BGer 1C.144/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 3.4 mit Verweis auf BGer 6B_1028/2009 vom 16. April
2009 E. 3). Damit sind die konkreten Umstände zu prüfen.
Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 8. April 2013 als Lenkerin des Fahrzeugs
die Geschwindigkeitslimite überschritten zu haben. Sie macht in ihrer Einsprache
geltend, sie sei in Basel zum ersten Mal als Lenkerin eines Personenwagens unterwegs
gewesen. Da sie sich in der Stadt nicht auskenne, habe sie sich auf der Suche
nach dem Zoo verirrt. Sie sei an eine Baustelle gelangt, wo reger Verkehr geherrscht
habe und sie ihre Fahrt verlangsamt habe. Nach dem Passieren der Baustelle habe
sie das Fahrzeug wieder beschleunigt. Da sie das Fahrzeug, welches ihrer
Freundin gehöre, jedoch versehentlich zu stark beschleunigt habe, habe sie die
Signaltafel mit der Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h übersehen. Ausserdem sei
sie davon ausgegangen, die erlaubte Geschwindigkeit innerorts betrage 50 km/h
(Einsprache, Akten S. 25).
Die
Beschwerdeführerin fuhr an einem gemäss eigenen Angaben verkehrsreichen und
durch die Baustelle unübersichtlichen Ort mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h
(nach Abzug der Sicherheitsmarge), womit sie die generell innerorts geltende
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h knapp überschritten hätte. Sie war nicht nur ortsunkundig,
sondern auch mit dem Fahrzeug, das sie von einer Freundin ausgeliehen hatte,
nicht vertraut. Weil sie gemäss ihren eigenen Angaben darüber hinaus von der
Suche nach dem richtigen Weg absorbiert war, übersah sie das hinter der
Baustelle angebrachte Signal mit der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Gerade im
Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation wäre aber eine
besonders langsame und aufmerksame Fahrweise angebracht gewesen. Zwar hat die
Beschwerdeführerin ihre Fahrt an der Baustelle pflichtgemäss verlangsamt, diese
danach jedoch gar über die generell innerorts zulässige Geschwindigkeit beschleunigt,
obwohl der Streckenabschnitt verkehrsreich und unübersichtlich war. Damit hat
sie in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Zwar
hat die Beschwerdeführerin nicht bewusst grobfahrlässig gehandelt. Dadurch,
dass sie eine Gefährdung Dritter überhaupt nicht in Betracht zog, handelte sie
jedoch unbewusst fahrlässig. Von einer bloss momentanen Ablenkung durch die
Orientierungslosigkeit in der ihr fremden Stadt bzw. von einem
Augenblicksversagen kann nicht ausgegangen werden. Somit muss aufgrund der
Umstände im Moment der Geschwindigkeitsmessung von Rücksichtslosigkeit und
damit sowohl objektiv als auch subjektiv von grober Fahrlässigkeit ausgegangen
werden. Es ergeht demzufolge ein Schuldspruch wegen schwerer Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.
3.3 Bezüglich
des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs macht die Beschwerdeführerin
geltend, es sei kein Navigationsgerät an der Windschutzscheibe installiert
gewesen, welches ihre Sicht auf den Strassenverkehr eingeschränkt habe. Auch
die Fahrzeughalterin B_____ bestritt dezidiert, dass am Tattag ein GPS-Gerät in
der dafür vorgesehenen Halterung an der Windschutzscheibe befestigt gewesen
sei. Als Beweis für den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs liegt das Fotoprotokoll der Kantonspolizei vor (Akten S. 16). Auf dem
Bild sind allerdings weder die Lenkerin noch ein allfälliges GPS-Gerät
zweifelsfrei erkennbar. Das Bild ist damit als einziges und zudem unklares Beweismittel
nicht geeignet, einen Sachverhalt zu erhärten, der zu einem Schuldspruch gemäss
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG führt. Damit ist die Beschwerdeführerin vom der
Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges freizusprechen.
3.4 Gemäss
Art. 90 Ziff. 2 SVG wird die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Tatverschulden
der Beschwerdeführerin wiegt eher leicht. Zwar ist sie in einer Tempo-30-Zone
mit nicht unwesentlich übersetzter Geschwindigkeit gefahren, weil sie die
Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen hat. Darüber hinaus ist jedoch nicht
davon auszugehen, dass sie unaufmerksam war; so hat sie auch niemanden konkret
gefährdet. Überdies zeigte die Beschwerdeführerin anlässlich der schriftlichen
Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht Einsicht
in ihr Fehlverhalten. Ihre Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen.
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Über die finanzielle
Situation der Beschwerdeführerin liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Aus
ihren schriftlichen Stellungnahmen geht lediglich hervor, dass sie Mutter von
zwei Kindern ist und in angespannten
finanziellen Verhältnissen lebt. Die Tagessatzhöhe wird somit auf CHF 30.– festgesetzt.
Der Gewährung
des bedingten Strafvollzugs steht weder in formeller noch in materieller
Hinsicht etwas entgegen. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von 2
Jahren festgelegt. Auf eine Verbindungsbusse wird insbesondere im Hinblick auf
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte angespannte finanzielle
Situation verzichtet.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutgeheissen wird. In Aufhebung des
Strafbefehls Aktenzeichen V140124 061 vom 19. Juni 2013 wird die Beschwerdeführerin
der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig
gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs wird
sie freigesprochen.
4.2 Aufgrund
des teilweisen Schuldspruchs trägt die Beschwerdeführerin die im
Strafbefehlsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von CHF 90.– (Akten S. 20) sowie
eine Gebühr von CHF 200.–. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Aufhebung des Strafbefehls
Aktenzeichen V140124 061 vom 19. Juni 2014 wird A_____ der schweren Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 42 Abs.
1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs wird A_____ freigesprochen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Strafbefehlsverfahrens
von CHF 90.– sowie eine Gebühr von CHF 200.–.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.