Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.90
ENTSCHEID
vom 16. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. Juni 2014
betreffend Abweisung des
Entschädigungsbegehrens
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 9. April 2014 wurde A_____, ein in Deutschland tätiger Rechtsanwalt, der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zur Zahlung einer
Busse von CHF 40.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.–
verurteilt. Nachdem A_____ gegen diesen Strafbefehl rechtzeitig Einsprache
erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft nach Durchführung ergänzender
Ermittlungen das Strafverfahren gegen A_____ mangels Beweises der Täterschaft
mit Verfügung vom 7. Mai 2014 ein und auferlegte die Verfahrenskosten der
Staatskasse. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 reichte A_____ der
Staatsanwaltschaft seine Kostennote ein und ersuchte um Überweisung von CHF
828.80 auf sein Konto bei einer Deutschen Bank. Mit Verfügung vom 5. Juni 2014
wies die Staatsanwaltschaft das Entschädigungsbegehren ab.
Gegen die
Abweisung des Entschädigungsbegehrens hat A_____ Beschwerde eingelegt. Er
beantragt sinngemäss die Übernahme der geltend gemachten Kosten seiner
Verteidigung im Strafbefehlsverfahren. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art.
396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist
als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a GOG).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde
ist einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer moniert sinngemäss, dass ihm die Staatsanwaltschaft keine
Entschädigung für seine Aufwendungen im Strafbefehls- bzw. Einspracheverfahren
gewährt, obwohl die Verfahrenskosten im Einstellungsentscheid dem Staat auferlegt
worden seien.
2.2 Die
Kosten einer Wahlverteidigung sind nicht Teil der (ordentlichen) Verfahrenskosten
(vgl. Art. 422 StPO). Der Beschwerdeführer kann demnach entgegen seinen
Ausführungen aus der Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2014 keinen Anspruch auf
Zahlung der geltend gemachten Aufwendungen ableiten. Die Kosten der Wahlverteidigung
sind sogenannte ausserordentliche Verfahrenskosten, für welche die Bestimmungen
über die Entschädigung und Genugtuung der Strafprozessordnung (Art. 429 ff.
StPO) zur Anwendung gelangen.
2.3 Gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist der beschuldigten Person, sofern das Verfahren
gegen sie eingestellt wurde, eine Entschädigung für ihre Aufwendungen für die
angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entrichten. Damit ist immer dann
der Ersatz der Kosten einer Wahlverteidigung geschuldet, wenn die beschuldigte
Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des
Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen einen objektiv
begründeten Anlass hatte, einen Verteidiger beizuziehen. Soweit einzig eine
Übertretung Gegenstand des Strafverfahrens bildet, ist die Entschädigung der
Kosten eines Anwalts einschränkend nur dann zu gewähren, wenn sich der
Sachverhalt als ausserordentlich komplex erweist oder aber ein
Strafregistereintrag droht (Wehrenberg/ Frank,
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 StPO N 13 f.).
2.4 Vorliegend
wurde dem Beschwerdeführer mit Übertretungsanzeige vom 20. November 2013
mitgeteilt, dass er am 31. Oktober 2013, um 13:11 Uhr, im Personenwagen mit der
Kontrollschildnummer [...] (D) in der Strasse [...] Fahrtrichtung Strasse [...]
eine Geschwindigkeitsübertretung begangen habe. Dafür sei eine Busse von CHF
40.– zu entrichten. Soweit er die Übertretung nicht begangen habe oder
bestreite, werde er um eine entsprechende Mitteilung und um Angaben zum tatsächlichen
Lenker ersucht. Soweit der Sachverhalt bestritten oder die Busse nicht fristgerecht
einbezahlt würde, werde die Sache zur Beurteilung an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Dieser Sachverhalt und die Rechtsbelehrungen wurden dem Beschwerdeführer
mit der Zahlungserinnerung vom 23. Januar 2014 nochmals zur Kenntnis gebracht.
Nachdem der Beschwerdeführer auf beide Schreiben nicht reagierte, erging am 9.
April 2014 ein Strafbefehl mit Rechtsmittelbelehrung, in welchem der
Sachverhalt nochmals wiederholt wurde. Der vorgeworfene Sachverhalt ist offensichtlich
nicht komplex und der Beschwerdeführer wurde jeweils umfassend über das weitere
Vorgehen, rechtliche Konsequenzen und mögliche Rechtsmittel informiert. Damit
war der Beizug eines Rechtsbeistandes nicht nötig und ist auch nicht erfolgt. Eine
Entschädigung für ausserordentliche Kosten ist damit nicht geschuldet.
2.5 Soweit
der Antrag des Beschwerdeführers sinngemäss als Entschädigung von wirtschaftlichen
Einbussen aufgrund notwendiger Beteiligung am Strafverfahren (Art. 429 Abs. 1
lit. b StPO) verstanden wird, ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft
festzuhalten, dass entsprechende Einbussen – soweit überhaupt vorhanden –
vorliegend aufgrund ihrer Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c
StPO nicht zu entschädigen sind. Der Beschwerdeführer musste einzig den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt zur Kenntnis nehmen und den Schweizer Behörden
mitteilen, dass er den fraglichen Personenwagen zum inkriminierten Zeitpunkt
nicht gefahren habe. Dieser Aufwand ist minimal und kollidiert nicht mit der
Ausübung des Berufs.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten im Umfang
einer Gerichtsgebühr von CHF 300.– zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.