Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.91
URTEIL
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Beteiligte
A_____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 19. September 2013
betreffend Grundstückgewinnsteuer
2011/001 bis 005
Sachverhalt
Die A_____ AG (Rekurrentin)
hat mit ihrer Steuererklärung zur Grundstückgewinnsteuer betreffend fünf
Stockwerkeigentumsparzellen auf der Liegenschaft Strasse [...] in Basel
Maklerprovisionen in der Höhe von CHF 134‘460.–, welche sie der Firma B_____ AG
als Maklerin bezahlt hat, geltend gemacht. Mit Veranlagungsverfügung vom 7.
November 2012 liess die Steuerverwaltung diese deklarierten Maklerprovisionen
nicht zum Abzug zu, da die Mitglieder und Organe der Rekurrentin als Verkäuferin
und jene der Maklerin nahezu identischen seien, weshalb die Zahlung einer Eigencourtage
angenommen werden müsse. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies
die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 ab. Einen
dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 19.
September 2013 kostenfällig ab.
Gegen diesen, am
25. März 2014 versandten Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 25. April
2014 erhobene und begründete Rekurs, mit dem die Rekurrentin die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des
Einspracheentscheids der Steuerverwaltung vom 11. Januar 2013 und die
Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuern
aufgrund eines kumulierten Grundstückgewinns von CHF 220‘502.– beantragt. Die
Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission schliessen in ihren
Vernehmlassungen vom 25. resp. 30. Juni 2014 auf kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Dazu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 1. September 2014
repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählter
Kommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes
(VRPG; SG 270.100) und § 171 des Steuergesetzes (StG; SG 640 100) Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden
Rekurses funktionell wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VPRG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen
sind im Falle der Rekurrentin offensichtlich erfüllt. Auf deren rechtzeitig
eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4.
StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder
nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (BGer 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Der
Grundstückgewinnsteuer gemäss § 106 Abs. 1 und 2 StG und Art. 12 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG; SR 642.14)
unterliegen Gewinne bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens,
soweit der Erlös die Anlagekosten und die mit der Veräusserung verbundenen
Kosten übersteigt. Vorliegend strittig ist allein, ob die von der Rekurrentin
geltend gemachten Maklerkosten als Veräusserungskosten vom Veräusserungserlös
in Abzug gebracht werden können. Mit der Veräusserung eines Grundstücks verbundene
Kosten bilden sämtliche Auslagen, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des
Grundstücks in kausalem Zusammenhang stehen. Dazu zählen, wie die Vor-instanz
zutreffend erwogen hat, auch geleistete Maklerprovisionen.
2.2 Die
Vorinstanz hat aber ausgeführt, dass der beauftragte Makler zum Auftrag-geber
in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen dürfe und als unabhängige Drittperson
qualifiziert werden müsse. Entschädigungen für eigene Kauf- und Verkaufsbemühungen,
sogenannte Eigenprovisionen, seien nicht absetzbar. Bestünden zwischen dem
Verkäufer und dem angeblichen Makler wirtschaftliche Verbindungen, so sei auf
der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu prüfen, ob nicht ein
zum Zweck der Steuerumgehung gewähltes Scheingeschäft vorliege. Anhaltspunkte
für einen bloss formalen Auftritt einer Drittperson als Makler könnten sich aus
der Interessenlage der Vertragsparteien oder aus deren organisatorischen und personellen
Beziehungen untereinander ergeben. Eine Maklerprovision sei grundsätzlich nicht
abzugsberechtigt, wenn die Interessen von Auftraggeber und Beauftragtem
parallel laufen oder sie eng miteinander verbunden sind.
Im konkreten
Fall weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass eine erste
Stock-werkeigentumsparzelle (STWEP 1 [...]-3) an den Verwaltungsratspräsidenten
der Maklerin, Herrn C_____, selbst verkauft worden sei. Dieser sei in der
Verkaufsdoku-mentation für die Stockwerkeigentumseinheit als Kontakt angegeben
worden und habe somit die Maklertätigkeit für sich selbst ausgeführt. Die
Maklertätigkeit sei für den Verkaufsabschluss nicht kausal gewesen, so dass
keine Provision geschuldet sei. Weiter seien die Herren D_____ und E_____
sowohl Verwaltungsräte der Rekurrentin wie auch der Maklerin. Beide Firmen
verfügten über die gleiche Geschäftsadresse. Sie seien damit eng miteinander
verbunden. Schliesslich erscheine eine Provision von 2,5% als eher hoch. Es sei
nicht nachgewiesen worden, dass Offerten unabhängiger Dritter eingeholt worden
wären, weshalb die Marktkonformität der festgelegten Provision offen bleiben
müsse. Insgesamt bestehe zwischen den beiden Gesellschaften eine Verbindung,
die ein unabhängiges Handeln in Bezug auf die vorliegenden
Liegenschaftstransaktionen verunmögliche. Die Maklerin könne nicht als unabhängige
Drittperson qualifiziert werden.
2.3 Die
Rekurrentin rügt diesbezüglich zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs und der Begründungspflicht. Sie macht geltend, die Tatsachen, auf die sich
die Behauptung ihrer engen Verbundenheit mit der Maklerin stützten, würden
nicht substantiiert dargestellt. Darin kann der Rekurrentin indessen nicht
gefolgt werden. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs Anspruch auf eine Begründung, die inhaltlich so bestimmt ist, dass die
Adressaten in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu
beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz
weiter zu ziehen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde
von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll es der betroffenen Person
ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten. Dies setzt voraus, dass sowohl die betroffene Person
als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie
ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dabei kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. zum Ganzen: BGE 137 II
266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; VGE
VD.2013.31 vom 17. Juni 2013 E. 3.2, VD.2010.194 vom 15. Juni 2011 E. 2.2;
629/2009 vom 15. Juli 2009 E. 2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 1706). Diesen Anforderungen
hält die oben zusammengefasste Begründung stand. Sie nennt die sachlichen
Anhaltspunkte, aufgrund derer die Vor-instanz die Maklerin nicht als
unabhängige Drittperson qualifiziert und daher die deklarierte Provision nicht
als Veräusserungsaufwand berücksichtigt hat. Inwieweit ihre Begründung
inhaltlich genügt, ist im Rahmen der materiellen Prüfung der Sache zu
beurteilen.
2.4 Die
Rekurrentin stellt die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen
Grundsätzen für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Maklerprovisionen zu
Recht nicht in Frage. Mit der Vorinstanz kann daher festgestellt werden, dass
eine auf der Grundlage eines gültigen Maklervertrages nach Art. 412 OR
tatsächlich geleistete Maklerprovision nur dann als Veräusserungsaufwand gilt,
wenn sie zum Grundstückverkauf geführt hat und einer von der Verkäuferin
unabhängigen Drittperson ausgerichtet wird (VGE 649/2003 vom 20. April 2004 E.
2c; VGE ZH SB.2012.00018 vom 22. August 2012, E. 2.1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, § 221 N 78 ff.; von Ah, Besteuerung des
Liegenschaftshandels und Ermittlung des Grundstücksgewinns bei Geschäftsgrundstücken,
Teil 2, in zsis) 2012, Aufsätze Nr. 2, Ziff. 6.7d.). Die Anerkennung einer
Maklerprovision als gewinnmindernden Veräusserungsaufwand im Grundstückgewinnsteuerrecht
setzt daher voraus, dass es sich beim Provisions-empfänger auch wirtschaftlich
gesehen um eine Drittperson handelt. Sogenannte Eigenprovisionen als
Entschädigungen für eigene Kauf- oder Verkaufsbemühungen können daher ebenso
wenig akzeptiert werden wie Vergütungen, welche eine juristische Person ihren
Organen für Kaufs- und Verkaufsbemühungen leistet (BGE 103 Ia 20 E. 4c S. 24;
VGE 649/2003 vom 20. April 2004 E. 4b; VGE TG vom 30. Mai 1990 E. 2b, in: ZBl
1991 S. 205 m.H. auf Reimann/Zuppinger/Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Bd., Bern 1966, N. 34 zu § 166). Die
Anerkennung eines Maklers als Drittperson muss daher ihre Grenze dort finden,
wo der Makler nur formell als vom Veräusserer unabhängig auftritt (VGE 649/2003
vom 20. April 2004 E. 4b). Wie das Verwaltungsgericht in dem von der
Vorinstanz zitierten Entscheid aus dem Jahr 2004 festgestellt hat, können sich
Anhaltspunkte hierfür aus der Interessenlage der Vertragsparteien oder aus
deren organisatorischen und personellen Beziehungen untereinander ergeben. Muss
aus den Umständen geschlossen werden, der steuerpflichtige Verkäufer hätte den
gleichen Vertrag mit einem unbeteiligten Dritten nicht abgeschlossen, so ist im
Sinne der wirtschaftlichen Betrachtung nicht auf die zivilrechtliche
Gestaltung, sondern auf den wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen; die
Provisionszahlung ist bei der Steuerbemessung nicht zu berücksichtigen, da sie
auf einem in Wirklichkeit nicht gewollten Scheingeschäft beruht (VGE 649/2003
vom 20. April 2004 E. 4b m.H. auf Steiner,
Die neuere Praxis zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise im zürcherischen
Grundsteuerrecht, in: ASA1983/84 S. 305 ff., 327/8; Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar,
Zürich 1994, N 65 ff. zu § 166; so nun auch Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, a.a.O., § 221 N 92). Demgegenüber wurden in der älteren
zürcherischen Praxis Makleraufträge eines Alleinaktionärs an seine
Aktiengesellschaft oder zwischen Gesellschaften mit Konzernverbindungen
akzeptiert, soweit der Vertrag in gleicher Weise auch mit einem Dritten
abgeschlossen worden wäre und es sich nicht um ein Scheingeschäft handelte (BGE
103 Ia 20 E. 4c S. 24f.). Immerhin hat das Bundesgericht diesbezüglich aber
aufgrund der Parallelität der Interessen von Auftraggeber und Beauftragtem und
ihrer engen wirtschaftlichen Verbindung dafür gehalten, diese Praxis zu ändern
(BGE 103 Ia 20 E. 4d S. 25).
Wie die
Vorinstanz ausgeführt hat, ist ein Maklervertrag dann unbeachtlich, wenn er
sich in wirtschaftlicher Betrachtung als Scheingeschäft zum Zweck der Steuerumgehung
erweist. Eine Steuerumgehung liegt dabei vor, wenn [1.] eine von den Beteiligten
gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich,
jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint,
[2.] anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich ist und
lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer
Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und [3.] das gewählte Vorgehen tatsächlich
zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den
Steuerbehörden hingenommen würde (BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.; 107 Ib 315
E. 4 S. 322 f.; BGer 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006 E. 3.1; 2A.470/2002 vom
22. Oktober 2003 E. 4.1; StR 59/2004 S. 127; ASA 55 S. 129 E. 2; VGE
VD.2012.219 vom 12. August 2013 E. 2.1.2).
2.5 Als
steuermindernde Tatsachen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer als
Verkaufsaufwendung anrechenbaren Maklerprovision von der steuer-pflichtigen
Person und mithin von der Rekurrentin nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter , a.a.O., § 221 N 81).
2.6 Diese Grundsätze gilt es
auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden:
2.6.1 Unabhängig
von der Frage der wirtschaftlichen Nähe der Rekurrentin zur Maklerin hat die Vorinstanz
erwogen, dass die Maklertätigkeit im Fall des Verkaufs der
Stockwerkeigentumsparzelle STWEP 1 [...]-3 an C_____, den Verwaltungsratspräsidenten
der Maklerin, und dessen Ehefrau nicht notwendig und damit für den Verkaufsabschluss
nicht kausal gewesen sei. Dieser sei in der Verkaufsdokumentation als Kontakt
angegeben worden und habe daher die Maklertätigkeit mit sich selbst geführt.
Mit einem Maklervertrag erhält der Makler nach Art. 412 Abs. 1 OR den Auftrag,
gegen eine Vergütung die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen
oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Gemäss Art. 415 OR verwirkt
der Makler aber seinen Lohnanspruch, wenn er in einer Weise, die dem Vertrage
widerspricht, für den vermittelten Kaufinteressenten tätig gewesen ist. Daraus
wird abgeleitet, dass ein Selbsteintritt des Maklers in das Geschäft, für das
er einen Interessenten nachzuweisen hat, unzulässig ist. „Man kann sich als
Interessenten weder nachweisen noch vermitteln“ (Gautschi, Berner Kommentar, Art. 415 OR N 3a). Der Makler
hat daher bei einem Selbsteintritt keinen Lohnanspruch (Hofstetter, Der Maklervertrag, in: SPR VII/2, Basel 1979,
129 f.; Ammann, Basler Kommentar,
Art. 415 OR N 5). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es bei eigenem Kaufinteresse
des Maklers von vornherein an der Notwendigkeit einer eigenen, für den
Vertragsabschluss kausalen Vermittlungsaktivität, welche das erfolgsabhängige
Honorar begründet, fehlt. Dies muss auch dann gelten, wenn eine juristische
Person als Maklerin handelt und das für sie handelnde Organ selbst als
Kaufinteressent vermittelt, liegt doch insoweit eine Doppelvertretung vor.
Daraus folgt mit der Vorinstanz, dass für den Verkauf der
Stockwerkeigentumsparzelle an C_____ keine Maklerprovision als
Veräusserungsaufwand gewinnmindernd geltend gemacht werden kann.
2.6.2 Die
enge Verbundenheit der Rekurrentin mit der Maklerin leitet die Vorinstanz aus
dem Umstand ab, dass D_____ und E_____ Mitglieder des Verwaltungsrats beider
Gesellschaften sind. Dies ist unbestritten. Daraus folgt zunächst eine personelle
und wirtschaftliche Nähe zwischen den beiden Firmen. Auffällig ist weiter auch,
dass die Rekurrentin und die Maklerin gemäss den jeweiligen Handelsregistereinträgen
einen weitgehend identischen Zweck haben. Zudem hat die Rekurrentin vom 19.
Juli 1999 bis zum 4. Dezember 2003 unter dem gleichen Namen firmiert, den nun
die Maklerin trägt. Dem hält die Rekurrentin aber entgegen, dass dem
Verwaltungsrat der Firma B_____ AG neben ihren beiden Besitzern weitere
Personen angehörten und dieser durch C_____ präsidiert werde. Weiter macht sie
geltend, dass D_____ und E_____ als Aktionäre der Rekurrentin an der B_____ AG
nur eine Minderheitsbeteiligung besitzen. Auch hat sich die Rekurrentin im
vorinstanzlichen Verfahren darauf bezogen, dass die Maklerin über eigene
Angestellte verfügt, welche in die Erfüllung des Auftrages involviert gewesen
seien. Dies würde ein wesentliches Indiz gegen den Bestand eines
Scheingeschäfts darstellen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 221 N 93), ist vorliegend aber nicht weiter erstellt worden. Zutreffend
ist zwar, dass C_____ selber im Handelsregister nicht als Organ der Rekurrentin
eingetragen ist. Dieser Feststellung steht aber der Umstand entgegen, dass auch
die öffentlich beurkundeten Kaufverträge mit den Käufern G_____ und H_____
(STWEP [...]-4), I_____ und J_____ (STWEP [...]-5), K_____ (STWEP [...]-6)
sowie L_____ und M_____ (STWEP [...]-7) für die Rekurrentin jeweils durch C_____
mit Vollmacht „als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift“
abgeschlossen worden sind. Nur im Falle des Verkaufs der Stockwerkeigentumsparzelle
[...]-3 an C und N_____ selber hat D_____ für die Rekurrentin gehandelt. Die
Bezeichnung des Vertreters als Verwaltungsrat der Rekurrentin widerspricht zwar
dem Handelsregisterauszug der Rekurrentin, in dem er nur im Zeitraum vom 19.
Juli 1999 bis zum 4. Dezember 2003 als Mitglied des Verwaltungsrats aufgeführt
wird. Die notarielle Bezeichnung des dem Notar persönlich bekannten Vertreters
der Rekurrentin bei den genannten Kaufverträgen verdeutlicht aber, dass er eine
grosse persönliche Nähe zur Verkäuferin selber aufweist und für diese wie ein
Organ tätig ist. Anders lässt sich nicht erklären, dass sich C_____ in den
öffentlichen Urkunden als Mitglied des Verwaltungsrats der Rekurrentin hat
bezeichnen lassen und für diese mit Einzelunterschrift die fraglichen
Verkaufsverträge unterschrieben hat. Er erscheint damit zumindest als faktisches
Organ der Rekurrentin. Diese hat denn auch seinen Auftrag und seine Legitimation
zur Unterzeichnung der Verträge nicht in Frage gestellt. Damit ist festzuhalten,
dass wie bei einem kürzlich vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall die
gleiche Person sowohl für die geltend gemachten Nachweisbemühungen der Maklerin
verantwortlich gewesen ist und in der Folge auch den Kaufvertrag über die Liegenschaften
für die Verkäuferin unterzeichnet hat (VGE VD.2013.220 vom 15. August 2014 E.
2.5), was für eine wirtschaftliche Einheit der beiden Gesellschaften spricht.
Eine solche
folgt auch aus der Bezahlung einer wie gesehen zivilrechtlich nicht geschuldeten
Maklerprovision in der stolzen Höhe von CHF 25‘920.– mit Bezug auf den Verkauf
an C_____, welcher den Maklerauftrag als Organ der B_____ AG vorgenommen hat.
Eine solche Liberalität ist unter sich nicht sehr nahe stehenden Firmen nicht
zu erwarten. Damit entspricht der Maklerauftrag an die B_____ AG wirtschaftlich
etwa der Vergabe eines Maklervertrages zwischen zwei vom gleichen Hauptaktionär
beherrschten Gesellschaften oder zwischen einer juristischen Gesellschaft und
ihrem Organ, bei denen die Abzugsfähigkeit der Provision in der Praxis verneint
worden ist (vgl. auch die Beispiele aus der Kasuistik des Verwaltungsgerichts
Zürich in Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 221 N 95 sowie VGE ZH SB.2012.00018 vom 22. August 2012, E. 2.1;
SR.1994.0026 vom 7. Juli 1994, E. 3b).
Zusammenfassend
ist daher mit der Feststellung der Vorinstanzen davon auszugehen, dass der Maklerin
die Eigenschaft einer von der Verkäuferin unabhängigen Drittperson abgesprochen
werden muss, sodass auch die Provisionen für die Vermittlung der Käufer G_____
und H_____ (STWEP [...]-4), I_____ und J_____ (STWEP [...]-5), K_____ (STWEP [...]-6)
sowie L_____ und M_____ (STWEP [...]-7) zur Ermittlung des Grundstücksgewinns
nicht vom Veräusserungserlös in Abzug gebracht werden können.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens (vgl. § 30 Abs. 1
VRPG).
Demgemäss erkennt
das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die
Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF
3‘000.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.