Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.26
URTEIL
vom 11.
November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Erik Johner ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B_____
C_____
Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung
Recht
Spiegelgasse 6 - 12,
4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 12. Dezember 2012
betreffend Raufhandel,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache einfache
Körperverletzung (heterosexueller Lebenspartner), Drohung (heterosexueller Lebenspartner),
Nötigung, mehrfache Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Fahren in
fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit (motorloses Fahrzeug), unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades
sowie Übertretung nach Art. 19 a des BtMG
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. Dezember 2012 wurde A_____ (Beschuldigter/Berufungskläger)
des Raufhandels, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, der Drohung (beides heterosexueller Lebenspartner),
der Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (beides motorloses Fahrzeug) und
des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie der Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten
Freiheitsstrafe, 14 Tagessätzen zu CHF 30.– Geldstrafe sowie CHF 1‘200.–
Busse, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
21. August 2012; eine am 19. März 2009 vom Jugendgericht Basel-Stadt
im Umfang von 12 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 3
Jahre, wurde für nicht vollziehbar erklärt. Von der Anklage der Hinderung einer
Amtshandlung sowie der Sachbeschädigung wurde der Beschuldigte freigesprochen;
im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung des BetmG wurde das Verfahren bezüglich
der vor dem 12. Dezember 2009 begangenen Delikte zufolge Verjährung
eingestellt.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte die Berufung erklärt und in der Berufungsbegründung
beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei insofern aufzuheben und abzuändern,
als er vom Vorwurf des Raufhandels, der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie
der Nötigung vollumfänglich freizusprechen sei. Der Beschuldigte sei im Anklagepunkt
1.2 der ergänzenden Anklageschrift der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zusammen
mit den unangefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüchen des Strafgerichts und
unter korrekter Anwendung von Art. 34 Abs. 3 StPO zu einer schuldangemessenen
Geld- oder Freiheitsstrafe sowie einer schuldangemessenen Busse zu verurteilen;
unter o/e- Kostenfolge resp. im Fall des Unterliegens bei Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige
Abweisung der Berufung beantragt. Anlässlich der Hauptverhandlung, von deren
Teilnahme die Staatsanwaltschaft auf Antrag dispensiert wurde, ist der
Beschuldigte persönlich befragt worden, die Verteidigung ist zum Vortrag
gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur
Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung ist
rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399
StPO). Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die
Berufung richtet sich nur noch gegen die Schuldsprüche wegen Raufhandel,
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung und Nötigung. Unangefochten geblieben
sind demgegenüber die Verurteilungen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Drohung zum Nachteil der Lebenspartnerin, mehrfacher Beschimpfung,
Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Fahren in fahrunfähigem Zustand,
unberechtigtem Verwenden eines Fahrrads sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG. Insoweit
ist daher von einer Teilrechtskraft auszugehen,
zumal das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht offensichtlich
gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell
Füssli, Zürich 2010, Art. 437 N. 4).
1.2 Berufungsgericht
ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100).
Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398
Abs. 3 StPO).
2.1
2.1.1 Dem
Berufungskläger wird – soweit zweitinstanzlich noch streitig – zunächst
vorgeworfen, in den späten Abendstunden des 10. Juni 2010 zusammen mit
seinem Bruder [...] und weiteren Personen ([...], [...] und [...]) an einer
verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit [...] und [...] beteiligt gewesen
zu sein. Die Vorinstanz hat erwogen, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers
sei seine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung gestützt auf die
Aussagen von [...], [...] und [...] erstellt. Überdies habe der Berufungskläger
eine aktive Beteiligung in Form des Zur-Hand-Nehmens einer Glasflasche
zugegeben. Für die Erfüllung des Tatbestands des Raufhandels sei gerade nicht
erforderlich, dass eine bestimmte Handlung einem Täter zugeordnet werden könne.
Indem der Anklageschrift klar entnommen werden könne, dass dem Berufungskläger
eine aktive Teilnahme an der Schlägerei vorgeworfen werde, sei dem
Anklageprinzip genüge getan, dieses mithin, entgegen der Verteidigung, nicht
verletzt. Da schliesslich bei der Auseinandersetzung Personen verletzt worden
seien, sei der Tatbestand des Raufhandels erfüllt.
2.1.2 Der
Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Sie erachtet es aufgrund
der Aussagen [...], [...] und [...], welche “indiziell gestützt“ würden durch
jene von [...], [...], [...] und [...], als erwiesen, dass sich der
Berufungskläger und sein Bruder an der Auseinandersetzung aktiv beteiligt
hätten. Dem hält der Berufungskläger indes zu Recht entgegen, dass [...], auf
den sich die Vorinstanz primär stützt, gemäss seiner Aussage vom 22. Juli 2010
zum einen lediglich das Ende der Rauferei beobachtet haben will. Zum andern hat
er ausgeführt, der Berufungskläger und sein Bruder hätten eine „Auseinandersetzung“
mit den beiden Aggressoren gehabt. Einer der beiden Aggressoren habe entweder
den Berufungskläger oder dessen Bruder mit einer abgebrochenen Glasflasche bedroht
(act. 272). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Darstellung des
Berufungsklägers selbst, wonach er lediglich eine Abwehrhandlung mit einer
Bierflasche gemacht habe, um einen Angriff mit einer Flasche abzuwehren, resp.
dass er zuvor bedroht worden sei. Jedenfalls steht die Aussage von [...] der Darstellung
des Berufungsklägers nicht entgegen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
als Zeuge befragt, hat [...] erneut darauf hingewiesen, dass er lediglich den
Schluss der Auseinandersetzung mitbekommen habe. Er habe nicht gesehen, dass
der Berufungskläger jemand anderem eine Flasche über den Kopf geschlagen habe
(act. 627). Die Zeugin [...] hat sich zur Beteiligung des Berufungsklägers an
der Auseinandersetzung im Ermittlungsverfahren gar nicht geäussert und auch in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich ausgesagt, man habe sich
„gegenseitig die Köpfe eingeschlagen“. Auf Nachfrage hat sie präzisiert, sie wisse
nur noch, dass einmal eine Glasflasche geflogen sei. Wer die Flasche geworfen habe,
habe sie nicht gesehen (act. 625). Zu einer allenfalls aktiven Beteiligung
des Berufungsklägers konnte sie auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine
Angaben machen. Gleiches gilt für den Zeugen, resp. Tatbeteiligten [...]
(act. 624). Den übrigen Aussagen kann ebenfalls nichts zum Tatbeitrag des
Berufungsklägers entnommen werden. Unter diesen Umständen ist eine strafbare
aktive Beteiligung des Berufungsklägers nicht erstellt. Wenn die Vorinstanz dazu
ausführt, beim Raufhandel müsse der eingetretene Erfolg dem einzelnen Täter
nicht nachgewiesen werden, so ist ihr zweifellos zuzustimmen. Dies gilt jedoch
nicht für den Nachweis einer aktiven Tathandlung. Den Beteiligten muss sehr
wohl die aktive Teilnahme an der Auseinandersetzung nachgewiesen werden. Wer
ausschliesslich abwehrt, ist nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Der
Berufungskläger hat übereinstimmend mit seinem Bruder ausgesagt, er habe
lediglich mit einer Glasflasche eine Drohgebärde eingenommen um einen Angriff
mit einer abgebrochenen Glasflasche abzuwehren. Dies kann ihm nach dem hiervor
Gesagten nicht widerlegt werden, sodass mit Bezug auf den Vorwurf des
Raufhandels ein Freispruch zu erfolgen hat.
Bei diesem
Ergebnis kann offen bleiben, ob der weitere Einwand des Berufungsklägers zutrifft,
wonach der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil die Vorinstanz eine aktive
Beteiligung am Raufhandel mit der Drohgebärde mit einer Flasche begründet habe,
eine solche Handlung in der Anklageschrift aber gar nicht geschildert werde.
2.2
2.2.1 Sodann
wird dem Berufungskläger Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Widerhandlung
gegen das SVG, begangen am 23. Juni 2010, vorgeworfen (Ziff. I.3 der
Anklageschrift). Die Vorinstanz hat erwogen, es sei unbestritten und namentlich
gestützt auf den Polizeibericht und einen Atemlufttest erstellt, dass der Berufungskläger
am besagten Abend ein Fahrrad entwendet und dieses unter Alkoholeinfluss
gefahren habe. Ebenfalls gestützt auf den Polizeirapport sei davon auszugehen,
dass ein Drogenvortest angeordnet worden sei und dass der Berufungskläger einen
solchen vehement verweigert habe. Weiteres Verhalten im Sinne einer Hinderung
einer Amtshandlung sei hingegen nicht erstellt, zumal der hierzu befragte Polizeibeamte
vor Gericht dargelegt habe, dass sich der Berufungskläger relativ kooperativ
gezeigt habe. Es habe daher ein Schuldspruch wegen unberechtigten Verwendens
eines Fahrrades, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu ergehen, während der Berufungskläger
vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen sei.
2.2.2 Im
Zusammenhang mit dem hiervor dargestellten Sachverhalt ist einzig der Vorwurf
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestritten.
Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht auf
einen Polizeirapport, in welchem sein Verhalten anlässlich der Kontrolle als unkooperativ
und aggressiv beschrieben worden sei. Es sei im Zweifel auf die anders
lautenden Aussagen des Polizeibeamten, der den Bericht verfasst habe, anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen. Dort habe er von keinerlei
Problemen oder unkooperativem Verhalten des Berufungsklägers berichtet. Von
einem aktiven und vehementen Widerstand gegen die Durchführung eines Drogentests
habe er nicht gesprochen. Im Gegenteil: Offenbar hätten die Beamten auf einen solchen
Test verzichtet, nachdem der Berufungskläger dies verweigert habe.
Dem Einwand der
Verteidigung ist im Ergebnis zuzustimmen. Während der Berufungskläger selbst im
Ermittlungsverfahren keine Aussagen zu diesem Anklagepunkt gemacht hat, bzw.
damit gar nicht konfrontiert wurde und er in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung mangelndes Erinnerungsvermögen geltend gemacht hat, hat der
befragte Polizeibeamte Kpl. [...] an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den
Vorwurf unkooperativen Verhaltens nicht bestätigt. Er hat in seiner Aussage
nichts dergleichen erwähnt und keine weiteren Ausführungen zur angeblichen
Verweigerung eines Drogenschnelltests gemacht. Er hat im Gegenteil ausgesagt: „Ich
meine, wir hatten nicht mehr grosse Probleme mit ihm. Uns gegenüber hat er sich
relativ kooperativ verhalten. Mir ist nichts Negatives in Erinnerung, nur dass
er davongerannt ist.“ Zwar hat er gemäss seinen Aussagen den Rapport nicht
verfasst; dies sei seine Kollegin gewesen (act. 628 f.). Jedoch muss gestützt
auf seine Aussagen im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Polizei nicht
auf einen Drogenschnelltest insistiert und dass sich der Berufungskläger folglich
einem solchen auch nicht widersetzt hat. Es hat daher insoweit im Zweifel ein
Freispruch zu ergehen.
2.3
2.3.1 Dem
Berufungskläger wird ferner mehrfache einfache Körperverletzung und Drohung zum
Nachteil seiner Lebensgefährtin vorgeworfen, begangen am 29. März und
20. April 2010. Die Vorinstanz hat erwogen, die entsprechenden Tatvorwürfe
seien erstellt. Zwar habe die Geschädigte die einzelnen Ereignisse vor Gericht
nicht mehr ausführlich geschildert, sie habe aber ihre im Ermittlungsverfahren
deponierten Aussagen grundsätzlich bestätigt. Namentlich den Vorfall vom
20. April 2010 habe sie konstant und detailliert geschildert. Sie habe
Gedanken und Gefühle wiedergegeben, Nebensächlichkeiten beschrieben, den
Berufungskläger aber nicht übermässig belastet und Erinnerungslücken unumwunden
zugestanden. Auch spreche es für ihre Authentizität und sei für Fälle
häuslicher Gewalt charakteristisch, dass die Geschädigte die einzelnen
Übergriffe zeitlich nicht mehr habe fixieren können. Dass der Berufungskläger
seine Freundin am 29. März 2010 geschlagen, mit einem Messer
herumgefuchtelt und sich selbst Schnittverletzungen am Hals und am Unterarm zugefügt
habe, und dass es am 20. April 2010 ebenfalls zu einer tätlichen Auseinandersetzung
gekommen sei, werde zudem durch Polizeirapporte und ein Arztzeugnis, beides mit
Fotos, sowie die Aussagen des Vaters des Beschuldigten untermauert.
Die rechtliche
Würdigung des Sachverhaltes durch die Staatsanwaltschaft als Körperverletzungen
sei zutreffend. Die erlittenen Blessuren der Geschädigten würden zwar an der
Grenze zur Qualifikation als Tätlichkeiten liegen, die Praxis habe aber gerade
bei häuslicher Gewalt den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zulasten von Art.
126 StGB ausgedehnt. Immerhin habe es sich jeweils um Schläge gegen den Kopf
gehandelt. Ausserdem sei der Geschädigten am 20. April 2010 auf der Notfallstation
eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Tagen bescheinigt worden. Dass das
Herumfuchteln mit einem Messer in einer gewaltaufgeladenen Situation verbunden
mit einer Selbstverletzung und des In-Aussicht-Stellens eines Selbstmordes unter
den Tatbestand der Drohung falle, bedürfe keiner weiteren Erläuterung.
2.3.2 Der
Berufungskläger bestreitet zu Recht nicht mehr, dass die Geschädigte zum
Zeitpunkt des inkriminierten Sachverhalts seine Lebenspartnerin war. So hat er
auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 4) ausgeführt, dass
er zwar eine eigene Wohnung gehabt habe, aber oft bei der Geschädigten gewesen sei
wo er auch übernachtet habe. Hingegen macht er geltend, zwar sei das Versetzen
einer Ohrfeige anlässlich eines Vorfalls vom 20. April 2010, mithin einer
Tätlichkeit, zugestanden. Jedoch könnten nicht gestützt auf vage Stichworte im
Polizeirapport auch Übergriffe am 29. März 2010 als erwiesen betrachtet
werden, zumal die Geschädigte die einzelnen Ereignisse vor Gericht nicht mehr
ausführlich habe schildern und sich selbst in der polizeilichen Befragung nicht
mehr an den Vorfall vom 29. März habe erinnern können. Zudem fehle ein
ärztliches Attest für die angeblich erlittenen Verletzungen und sei nicht
sicher, dass der Berufungskläger hierfür verantwortlich sei. Er sei daher mit
Bezug auf den Vorfall vom 29. März 2010 vom Vorwurf der einfachen
Köperverletzung freizusprechen.
Dem Einwand des
Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden: Zwar trifft es zu, dass die
Geschädigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine detaillierten
Angaben zum Vorfall vom 29. März 2010 mehr machen konnte. Jedoch hat sie im
Ermittlungsverfahren, entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers, angegeben,
dass er tätlich geworden sei bzw. sie geschlagen habe (act. 114). Es besteht
für das Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen resp. an deren
Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass es
nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten spricht, dass sie – wie im
Übrigen auch der Berufungskläger selbst – die einzelnen Übergriffe zeitlich
nicht mehr genau zuordnen konnte. Dies ist vielmehr ohne Weiteres
nachvollziehbar, scheint es doch öfter zu Auseinandersetzungen gekommen zu sein.
So hat denn auch der Berufungskläger eingeräumt, dass „in der Beziehung recht
viel passiert“ sei. Zudem konnte auch er sich nicht mehr an einzelne
Vorkommnisse erinnern (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Für
die Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht auch der am 30. März
2010 verfasste Polizeirapport. Darin hat die Geschädigte kurz nach der Tat
geschildert, dass der Berufungskläger sie geschlagen habe, jedoch nicht so, dass
sie Angst gehabt hätte (act. 106). Gleiches ergibt sich aus einem weiteren
Rapport vom gleichen Tag betreffend Nötigung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung
und Beschimpfung (act. 125 ff.): „Dabei hielt er mich am Arm und den
Kleidern zurück, schlug mich mehrmals auf den Kopf und beschimpfte mich […]. Es
ist daher mit der Vorinstanz erstellt, dass es auch am 29. März 2010 zu
körperlichen Übergriffen des Berufungsklägers auf die Geschädigte gekommen ist.
Hingegen ist das
Ausmass der Gewalttätigkeit kaum dokumentiert. Namentlich fehlt mit Bezug auf
die Vorkommnisse des 29. März 2010 ein Arztbericht oder eine Fotodokumentation
der Verletzungen. Ferner weist auch der Polizeirapport nicht auf intensive
Schläge hin. So hat die Geschädigte, wie bereits ausgeführt, zu Protokoll gegeben,
sie sei geschlagen worden, jedoch nicht so, dass sie Angst gehabt hätte (act. 106).
Es ist daher entgegen der Vorinstanz nicht erstellt, dass die Geschädigte
anlässlich der Auseinandersetzung vom 29. März 2010 Beeinträchtigungen
erlitten hat, welche die Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung – im
Sinne einer Beeinträchtigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und
Heilungszeit erfordert – erfüllen. Daran ändert nichts, dass auch von Schlägen
gegen den Kopf die Rede war. Die Vorinstanz hat denn auch selbst darauf hingewiesen,
dass die von der Geschädigten erlittenen Blessuren an der Grenze zur
Qualifikation als Tätlichkeiten liegen. Davon ist im Zweifel zugunsten des
Berufungsklägers auszugehen, zumal er zu Recht einwendet, dass es für die
Qualifikation der Tat nur auf die Schwere der Verletzungen, und nicht darauf
ankommen kann, ob ein „Beziehungsdelikt“ vorliegt. Gleiches gilt in rechtlicher
Hinsicht mit Bezug auf den – vom Berufungskläger in der Sache eingeräumten –
Sachverhalt des 20. April 2014. Im vom Universitätsspital an diesem Tag ausgestellten
Zeugnis (act. 144) wird lediglich über Kratzspuren am Hals und Kontusionen ohne
Hinweise auf eine Gehirnerschütterung berichtet. Es zeigt somit ebenfalls kein Verletzungsbild,
welches die Voraussetzungen der einfachen Körperverletzung erfüllt. Es ist
vielmehr von Beeinträchtigungen auszugehen, die innert kürzester Zeit
vorübergehen und ausheilen, zumal eine Arbeitsunfähigkeit von „weniger als drei
Tagen“ attestiert wurde (vgl. zur Abgrenzung Trechsel,
Praxiskommentar, Art. 126 StGB, N. 3; Roth/Berkemeier,
Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123
N. 3 ff.; Roth/Keshelava,
BSK StGB, Art. 126 N. 19). Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger
deshalb anstelle der mehrfachen einfachen Körperverletzung der mehrfachen
Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Lebenspartnerin schuldig zu sprechen.
Die
vorinstanzliche Würdigung des Herumfuchtelns mit einem Messer anlässlich der
Vorkommnisse des 29. März 2010 verbunden mit einer Selbstverletzung und
dem In-Aussicht-Stellen eines Selbstmordes als Drohung ist vom Berufungskläger
unbestritten, und der entsprechende Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.
2.4
2.4.1 Dem
Berufungskläger wird schliesslich in der ergänzenden Anklageschrift vom
5. November 2012 (Ziff. I/3.) vorgeworfen, er habe seiner
Lebensgefährtin am 10. Juni 2010 – nachdem er sich gewaltsam Zutritt zu
deren Wohnung verschafft habe – gedroht, er werde ihr eine Halskette mit Gewalt
wegreissen, wenn sie sie ihm nicht geben würde. Hierauf habe die ob dem
Verhalten und den Worten des Berufungsklägers in Angst und Schrecken versetzte
Geschädigte diesem die Kette ausgehändigt. Die Vorinstanz hat erwogen, der
Anklagesachverhalt sei gestützt auf die durch den Polizeirapport untermauerten
Aussagen der Geschädigten erstellt. In Abweichung von der Anklage sei der
Sachverhalt indes als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, nicht als
Drohung gemäss Art. 180 StGB, zu werten.
2.4.2 Der
Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehörs verletzt, indem sie den Anklagepunkt Ziff. I. 3 der ergänzenden
Anklageschrift, statt wie angeklagt als Drohung, als Nötigung qualifiziert
habe. Dies insbesondere deshalb, weil der Verteidigung aufgrund der Mitteilung
dieses Vorgehens zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht
genügend Zeit für eine wirksame Verteidigung geblieben sei.
Dem Einwand der Verteidigung,
sie sei „überrumpelt“ worden, kann indes nicht gefolgt werden. So stellt sich
dem strafrechtlich geschulten Leser bereits bei der Lektüre des in der
ergänzenden Anklageschrift geschilderten Sachverhalts die Frage, warum dieser
als Drohung und nicht als Nötigung angeklagt wurde. Dies musste zweifellos auch
dem erfahrenen Strafverteidiger des Berufungsklägers auffallen. Es blieb ihm
daher unter den gegebenen Umständen genügend Zeit und Gelegenheit für eine
wirksame Verteidigung im Rahmen des am Nachmittag stattfindenden erstinstanzlichen
Plädoyers, was sich denn auch aus diesem ergibt (act. 652). Im Übrigen
könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren
geheilt werden, zumal dem Berufungsgericht umfassende Kognition zukommt. Der
formelle Einwand der Verteidigung verfängt daher nicht. In materieller Hinsicht
ist der Vorinstanz sodann ebenfalls zu folgen. Es ist entgegen den Rügen des
Berufungsklägers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die tatnäheren
Aussagen der Geschädigten im Ermittlungsverfahren abgestellt hat. Dies muss
umso mehr gelten, als die Geschädigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine
gegenteilige Schilderung des Sachverhalts abgegeben hat, sondern sich lediglich
infolge des Zeitablaufs nicht mehr genau zu erinnern vermochte und dann
letztlich ihre im Ermittlungsverfahren deponierten Aussagen als richtig
bezeichnet hat (act. 157; Prot. HV S. 28 = act. 643). Es kann
somit entgegen der Verteidigung keine Rede davon sein, dass die Geschädigte an
der Hauptverhandlung „spontan ausgesagt [habe], dass er [der Berufungskläger]
ihr nicht gedroht, sondern die Kette einfach an sich genommen habe“. Im Übrigen
weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die
gesamte Situation zu diesem Zeitpunkt von Gewalt geprägt war, war doch der
Berufungskläger zuvor gegen den Willen der Geschädigten durchs Fenster in deren
Wohnung eingedrungen. Es ist daher mit der Vorinstanz erstellt, dass der
Berufungskläger der Geschädigten gedroht hat, er werde ihr die Halskette
gewaltsam wegnehmen, wenn sie sie ihm nicht geben würde. Zutreffend weil naheliegend
ist auch die Folgerung der Vorinstanz, dass die Geschädigte in dieser Situation
ernsthaft verängstigt war. In rechtlicher Hinsicht ist die vorinstanzliche
Würdigung dieses Verhaltens als Nötigung korrekt, wobei es hierfür entgegen der
Verteidigung nicht darauf ankommt, ob die Halskette Eigentum des Berufungsklägers
war, oder ob er diese der Geschädigten geschenkt hatte. Die Androhung von
Gewalt ist jedenfalls ein unerlaubtes Mittel zum Erreichen eines allenfalls
erlaubten Zwecks, was die Nötigung rechtswidrig macht (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar zum StGB
II, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N. 57). Der erstinstanzliche Schuldspruch
wegen Nötigung ist somit zu bestätigen.
3.1 Hinsichtlich
der Strafzumessung erhebt der Berufungskläger zunächst den Einwand, es seien in
Verletzung der Bestimmungen von Art. 34 StPO innerhalb von 4 Monaten in
den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zwei Verurteilungen erfolgt,
obwohl beide Verfahren in einem einzigen Kanton hätten geführt werden müssen.
Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass der Verteidiger des Berufungsklägers vor
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gegen die getrennte Verfahrensführung
nicht opponiert bzw. gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
27. Januar 2012 dazu sogar telefonisch sein Einverständnis erteilt hat
(act. 162). Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Verteidiger
keine konkreten Anträge zu dieser Verfahrenskonstellation gestellt, sondern
vielmehr wörtlich ausgeführt: „Der Umstand, dass sich die Behörden nicht
einigen konnten, darf sich nicht zum Nachteil von Hr. A____ auswirken. Dies ist
mein Anliegen. Wie dies gelöst wird mit Zusatzstrafen, weiss das Gericht besser
als ich“ (act. 619). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz – bei erfolgter Trennung der Verfahren – die im vorliegenden
Verfahren ausgesprochene Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 21. August 2012 ausgesprochen hat. Die Strafe ist,
soweit gleichartig, nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich als Zusatzstrafe
auszusprechen, da sämtliche von der Vorinstanz beurteilten Taten zeitlich vor
dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21. August 2012 begangen
wurden. Da dieses Urteil zudem nicht schriftlich begründet wurde, blieb der Vorinstanz
zur Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe nichts anderes übrig als auf das
Dispositiv und die jenem Urteil zugrundeliegende Anklageschrift abzustellen
(act. 564, 570 ff.). Die entsprechende Rüge des Berufungsklägers ist nicht
nachvollziehbar. Entgegen seinem Antrag ist es auch nicht Sache des Berufungsgerichts
nachträglich gestützt auf Art. 34 Abs. 3 eine Gesamtstrafe festzulegen. Es
handelt sich hierbei um einen nachträglichen selbständigen Entscheid, welcher
nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Gesuch hin vom Strafgericht
vorzunehmen ist (Art. 34 Abs. 3 und Art. 363 Abs. 1 StPO).
3.2 Mit
Bezug auf die konkrete Strafzumessung gilt sowohl für die Tatbestände der
Drohung sowie der Nötigung (Art. 180, 181 StGB; vgl. E. 2.3.2 und
2.4.2) als auch für die unangefochten gebliebene Verurteilung wegen und Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB; vgl. E. 1.1) ein
Strafrahmen, welcher von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht,
wobei der Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf
maximal 4.5 Jahre erhöht werden kann; die Delikts- und Tatmehrheit ist mit
anderen Worten strafschärfend zu berücksichtigen. Die ebenfalls unbestrittene
mehrfache Beschimpfung ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht
(Art. 177 StGB; E. 1.1.). Bei den übrigen Tatbeständen (mehrfache
Tätlichkeiten [Art. 126 StGB], Missbrauch einer Fernmeldeanlage [Art. 179septies
StGB], Fahren in fahrunfähigem Zustand [Art. 91 Abs. 1 lit. c
SVG], unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads [Art. 94 Abs. 4 SVG] sowie
mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln [Art. 19a Ziff. 1 BetmG]) handelt
es sich um Übertretungen, die mit Busse bestraft werden.
Nach dem
erfolgten Freispruch von der Anklage des Raufhandels und der Bestrafung bloss
wegen wiederholter Tätlichkeiten anstelle der mehrfachen einfachen Körperverletzung
zum Nachteil von C_____ steht nun verschuldensmässig der Tatbestand der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte im Vordergrund. Das diesbezügliche Verschulden
des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat im Rahmen einer
Ausweiskontrolle durch die Polizei sich der Kontrolle massiv verbal und
körperlich widersetzt und dabei ein erhebliches Mass an Gewalttätigkeit an den
Tag gelegt. Er musste von mehreren Beamten fixiert werden und hat dabei gar einen
Polizisten heftig getreten. Auch bei der späteren Effektenkontrolle konnte sich
der Berufungskläger nicht beruhigen und verhielt sich weiterhin äusserst
gewalttätig (S. 5 ff. und 16 f. des angefochtenen Urteils). Dies
sowie die während der ganzen Zeit wiederholt ausgesprochenen Drohungen und
Beschimpfungen der Polizisten als „Hurensöhne“, „Scheissbullen“ und „schwules
Pack“ zeugt zudem von einer enormen Respektlosigkeit gegenüber Personen im
Allgemeinen und Amtsträgern im Besonderen. Gleichfalls schwer wiegen die
gegenüber seiner Lebensgefährtin ausgesprochene Drohung und Nötigung sowie die
wiederholte Anwendung von Gewalt ihr gegenüber, zumal dies noch dazu vor den
Augen der gemeinsamen Tochter geschah, den Berufungskläger mithin nicht zu mehr
Zurückhaltung und Rücksichtnahme veranlasste. Dass nurmehr in diesem
Zusammenhang „lediglich“ Tätlichkeiten zu beurteilen sind, ist zwar mit Bezug
auf die Sanktion zu berücksichtigen, lässt aber das Verhalten des
Berufungsklägers bzw. sein Verschulden kaum in einem milderen Licht erscheinen.
Es ist denn auch letztlich nicht sein Verdienst, dass hier keine Körperverletzungen
eingetreten sind. Die gewaltsame Entgleisung gegenüber seiner Lebensgefährtin
war allemal beträchtlich. Weniger schwer wiegen demgegenüber die weiteren
Delikte, namentlich die Verstösse gegen das SVG sowie das BetmG. Die Vor-instanz
weist aber zutreffend daraufhin, dass auch diese Übertretungen ein Zeugnis für
die bisherige Unangepasstheit und Gleichgültigkeit des Berufungsklägers gegenüber
der geltenden Rechtsordnung sind. Überdies scheint ein auffälliger Zusammenhang
zwischen seinem Aggressionspotenzial und dem Konsum von Alkohol und eventuell
Kokain zu bestehen resp. bestanden zu haben. Zu Lasten des Berufungsklägers fällt
zudem die vom Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt am 19. März 2009
ausgesprochene Strafe von 18 Monaten, 6 davon unbedingt, ins Gewicht, wobei die
damals begangenen Delikte nur teilweise einschlägig sind; im Vordergrund
standen damals Vermögensdelikte (act. 10). Entgegen der vorinstanzlichen
Begründung kann hingegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 21.
August 2012 hier nicht strafschärfend wirken, ist doch die vorliegend
festzulegende Sanktion als Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszufällen. Der
entsprechende Einwand der Verteidigung erfolgte zu Recht. Zugutezuhalten ist
dem Berufungskläger schliesslich mit der Vorinstanz seine teilweise
Geständigkeit und die gezeigte Reue resp. die Entschuldigung gegenüber den
betroffenen Polizisten und seiner damaligen Lebensgefährtin (Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 18, 22 f., 38; Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 4). Insgesamt ist – nicht zuletzt angesichts des
Freispruchs vom verschuldensmässig erheblich ins Gewicht fallenden Vorwurf des
Raufhandels und der Umqualifizierung der ebenso schwerwiegenden mehrfachen Körperverletzungen
in wiederholte Tätlichkeiten – eine gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung
deutlich reduzierte hypothetische Gesamtstrafe von 14 Monaten, anstatt 19
Monaten angemessen. Daher ist aufgrund der vom Strafgericht Basel-Landschaft
ausgefällten, rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine Zusatzstrafe
von 6 Monaten auszusprechen.
Dem Aufschub
dieser Strafe steht aus formellen Gründen nichts entgegen, ist doch hier eine
(massgebliche) Gesamtstrafe von 14 Monaten d.h. von weniger als zwei Jahren zu
beurteilen (vgl. dazu BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2 mit Hinweis).
Allerdings sind hierfür gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige
Umstände erforderlich, da der Berufungskläger am 19. März 2009, und damit
innert der letzten fünf Jahre vor den hier zu beurteilenden Straftaten, zu
einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Es ist in
diesem Zusammenhang zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz solches,
resp. eine positive Prognose, verneint hat. Jedoch ist dem Berufungskläger
zugute zu halten, dass er sich seither um Arbeit und eine Wohnung bemüht hat.
Gemäss eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 2)
arbeitet er seit längerem temporär je nach Möglichkeit zwischen 20% und 50%,
wobei er zurzeit zu 50% krankgeschrieben ist, und kümmert sich um seine mittlerweile
sechsjährige Tochter. Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit den hier beurteilten
Straftaten eine längere Zeit von immerhin rund 4 Jahren vergangen ist,
ohne dass sich der Berufungskläger etwas hat zuschulden kommen lassen. Es kann
daher von einer besonders günstigen Prognose ausgegangen werden. Die
Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB sind gerade noch erfüllt. Der
Berufungskläger ist aber darauf hinzuweisen, dass er gut beraten ist, sich
künftig konsequent von potenziell aggressionsgeladenen Situationen, wie sie
sich im Rahmen des hier beurteilten Raufhandels abgespielt haben, fernzuhalten
und auf den übermässigen Konsum von Alkohol resp. den Drogenkonsum zu verzichten.
Es wird ihm angemahnt, alles Nötige zu unternehmen, um künftig straffrei zu
bleiben. Dies nicht zuletzt auch im Interesse seiner kleinen Tochter, die auf
ein intaktes familiäres Umfeld angewiesen ist.
3.3 Nach
dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen, wobei den
bleibenden Zweifeln an künftigem Wohlverhalten mit einer verlängerten Probezeit
von 3 Jahren Rechnung zu tragen ist. Dies soll dem Berufungskläger auch Anreiz
sein, sein Leben nachhaltig in geordnete Bahnen zu lenken. Darüber hinaus ist
die mehrfache Beschimpfung gegenüber den Polizeibeamten mit einer unbedingten
Geldstrafe zu ahnden, wobei die vorinstanzlich festgesetzte Höhe von 14 Tagessätzen
zu CHF 30.– nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Schuldsprüche wegen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der SVG- und BetmG-Delikte ist schliesslich
eine Busse auszusprechen, welche unter Berücksichtigung der neu hinzukommenden
Verurteilung wegen mehrfachen Tätlichkeiten auf CHF 1‘600.– zu erhöhen
ist.
Kein Anlass, von
der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen, besteht schliesslich hinsichtlich
des vom Strafgericht angeordneten Verzichts auf den Widerruf der vom
Jugendstrafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. März 2009 teilweise
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vorinstanz ist
darin zuzustimmen, dass unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens die
berechtigte Hoffnung besteht, der Berufungskläger werde sich inskünftig
wohlverhalten, sodass die Vorstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 2
StGB nicht vollziehbar zu erklären, resp. die vorinstanzliche Anordnung zu
bestätigen ist.
Im Übrigen ist
das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Dies betrifft namentlich die
Zivilforderungen der Kantonspolizei und der Lebensgefährtin des
Berufungsklägers sowie die Einziehung von beschlagnahmtem Kokain (vgl.
S. 25 f. des angefochtenen Urteils). Diese Punkte sind denn auch vom
Berufungskläger unbestritten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen, wobei
angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Gebühr von
CHF 500.– zu veranschlagen ist. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar
gemäss Honorarnote vom 10. November 2014, zuzüglich 4 Stunden für die
Hauptverhandlung, zuzusprechen, entsprechend einem Honorar von
CHF 3‘379.–, Auslagen von CHF 67.– und Mehrwertsteuer von
CHF 275.70, total somit CHF 3'721.70. Da der Berufungskläger zu einem
nicht unwesentlichen Teil durchgedrungen ist, ist er im Umfang von 50% von der
Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Drohung (beides
heterosexueller Lebenspartner), der Nötigung, der mehrfachen Beschimpfung, des
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(motorloses Fahrzeug), des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie der
Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft von 12 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 21. August 2012, sowie zu einer Geldstrafe von 14
Tagessätzen zu CHF 30.–, und zu einer Busse von CHF 1‘600.–, resp. bei
schuldhafter Nichtbezahlung 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
in Anwendung von Art. 285
Ziff. 1, 126, 180 Abs. 2 lit. b, 181, 177 Abs. 1, 179septies
StGB, Art. 91 Abs. 1 lit. c, 94 Abs. 4 SVG, Art. 19a
Ziff. 1 BetmG, Art. 42 Abs. 2, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1
und 2, 106 StGB.
Vom Vorwurf des Raufhandels und der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (motorloses
Fahrzeug) wird der Beschuldigte freigesprochen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 500.–
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird ein
Honorar von CHF 3‘379.–, zuzüglich Auslagen von CHF 67.– und
Mehrwertsteuer zu 8% von CHF 275.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Im Umfang vom CHF 1‘860.85 bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.