Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.45
VD.2014.46
VD.2014.133
URTEIL
vom 2. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen ,
MLaw Jacqueline Frossard ,
lic. iur. Barbara Schneider , Dr.
Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
1
[…]
B_____ Beschwerdeführerin
2
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
C_____ Beigeladene
[…]
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokatin,
[…]
Gegenstand
Beschwerden des
Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegen einen Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Januar 2014
betreffend Erweiterung der
Beistandschaft über die Beigeladene in Bezug auf medizinische Belange und
Wechsel der Vertretungsbeistandschaft im Zusammenhang mit der Regelung des
Nachlasses
und
Beschwerde des Beschwerdeführers
1 gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Februar
2014
betreffend Höhe der Entschädigung
der Vertretungsbeiständin
Sachverhalt
Mit Beschluss
vom 9. April 2010 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (heute:
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB) für die am […] geborene C_____ eine
kombinierte Verwaltungs- und Vertretungsbeistandschaft gemäss aArt. 392 Ziff. 1
und 393 Ziff. 2 ZGB. Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 passte die KESB die
altrechtlich errichtete Beistandschaft an das neue Erwachsenenschutzrecht an
und setzte [...], Berufsbeiständin beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES), als Beiständin nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB ein.
Die Beiständin erhielt den Auftrag, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw.
Unterkunft besorgt zu sein, die Verbeiständete bei allen in diesem Zusammenhang
erforderlichen Handlungen wie auch beim Erledigen der administrativen
Angelegenheiten soweit erforderlich zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr
mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen, sowie die Verbeiständete beim Erledigen der
finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen
sorgfältig zu verwalten. Ausserdem wurde im Entscheid festgehalten, dass die
bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Nachlass des verstorbenen Ehemannes der
Verbeiständeten bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Advokat Dr. [...]
als Vertretungsbeistand weiterhin bestehend bleibe. Dr. [...] hatte den
Auftrag, die Interessen der Verbeiständeten in diesem Zusammenhang zu wahren
und die damit zusammenhängenden Rechtshandlungen unter Vorbehalt der
erforderlichen erwachsenenschutzrechtlichen Genehmigungen vorzunehmen.
Mit Schreiben
vom 4. November 2013 ersuchte die Beiständin um Erweiterung ihrer Aufgaben. Da
sie zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und des Pflegebedarfs der
Verbeiständeten Auskünfte der sie medizinisch betreuenden Personen benötige und
die Verbeiständete diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr von ihrer
Schweigepflicht entbinden könne, müsse sie ermächtigt werden, sich um die
gesundheitlichen Belange der Verbeiständeten zu kümmern. Den Nachkommen der Verbeiständeten,
A_____ und B_____, wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag gegeben,
welche der Sohn wahrgenommen hat. Mit Schreiben der KESB vom 18. Dezember 2013
wurden die Nachkommen zudem über die auf Antrag des Vertretungsbeistands
getroffene Absicht informiert, aufgrund einer fehlenden Vertrauensbasis
zwischen ihm und den Miterben der Verbeiständeten einen Beistandswechsel im
Nachlassverfahren vorzunehmen. Auch dazu wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt, welche weder von B_____ noch von A_____ wahrgenommen wurde.
Mit Entscheid
vom 23. Januar 2014 erweiterte die KESB die durch [...] geführte Beistandschaft
um den Auftrag, für das gesundheitliche Wohl der Verbeiständeten soweit
erforderlich zu sorgen. Dabei wurde die Beiständin ermächtigt, zwecks Beurteilung
der gesundheitlichen Situation der Verbeiständeten Auskünfte bei Spitex, bei
der Krankenkasse und beim zuständigen Hausarzt einzuholen. Gleichzeitig wurde
festgehalten, dass das gesetzliche Vertretungsrecht der Angehörigen bezüglich medizinischer
Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB aufrechterhalten bleibe. Mit Bezug auf die
Vertretungsbeistandschaft im Nachlassverfahren wurde der bisherige Beistand aus
dem Amt entlassen und Advokatin lic. iur. [...] zur neuen Vertretungsbeiständin
gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB ernannt.
Gegen diesen
Entscheid hat A_____(im Folgenden: Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 12. März
2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, mit der er beantragt, es sei
die verfügte Ernennung der neuen Vertretungsbeiständin lic. iur. [...]
„auf die prozessuale Vertretung der Klientin zu beschränken, allenfalls noch
auf die Behandlung von spezifischen, direkt mit dem Nachlassprozess zusammenhängenden
juristischen Fragen“. Nicht umfassen solle ihr Aufgabenbereich Handlungen wie
das eigentliche Verwalten des Nachlasses, das Führen von ausserprozessualen
Verhandlungen etc.. Weiter beantragt er, „die verfügte Kompetenzerweiterung der
bereits früher eingesetzten Beiständin, Frau [...], sei auf das Einholen von
Auskünften zu beschränken“. Es sei hingegen „kein beistandliches Vertretungsrecht
gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu statuieren, da dies das
grundsätzlich primäre Vertretungsrecht von pflegenden Angehörigen gemäss Art.
378 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZGB aushebeln würde“.
Bereits mit Eingabe
vom 4. März 2014 hatte B_____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) gegen den
Entscheid vom 23. Januar 2014 „Einspruch“ an die KESB erhoben mit den Anträgen,
es seien die Feststellung des Vertretungsrechts des Beschwerdeführers 1 in
medizinischen Angelegenheiten aufzuheben und der Auftrag der Beiständin um das
Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen gemäss Art. 378 Ziff. 2 ZGB zu
erweitern. Die KESB lehnte eine Wiedererwägung ihres Entscheids mit Schreiben
vom 13. März 2014 ab und hat die Eingabe der Beschwerdeführerin 2 mit
deren Einverständnis als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
In Ergänzung
ihres Entscheids vom 23. Januar 2014 hat die KESB mit Entscheid vom 6. Februar
2014 beschlossen, der Vertretungsbeiständin lic. iur. [...] für ihre
fachspezifischen Bemühungen ein Honorar von CHF 350.– pro Stunde auszurichten.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 21. März
2014 ebenfalls Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Stundenansatz der Vertretungsbeiständin
sei auf CHF 200.– zu reduzieren. Sofern diese nicht nur „branchenübliche“ Bemühungen,
sondern auch relativ einfache Verwaltungs-, Verhandlungs-, finanzielle
Abklärungen oder dergleichen durchführe und diese Aufgaben einen wesentlichen
Zeitumfang erreichten, solle zusätzlich ein abgestufter Tarif angeordnet
werden, bei dem für die einfacheren Arbeiten ein wesentlich reduzierter
Stundenansatz von höchstens 50 % des branchenüblichen Ansatzes berechnet werde.
Mit Verfügung
vom 23. April 2014 hat der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer 1 antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Ausserdem hat er im Beschwerdeverfahren VD.2014.45 (Beschwerde des Beschwerdeführers
1 gegen den Entscheid vom 23. Januar 2014) die Beschwerdeführerin 2, im
Beschwerdeverfahren VD.2014.46 (Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen
den Entscheid vom 23. Januar 2014) den Beschwerdeführer 1 sowie in beiden
Verfahren die Verbeiständete C_____ beigeladen. Für die Letztgenannte hat er
Advokatin lic. iur. [...] als Verfahrensbeiständin eingesetzt. Mit Verfügungen
vom 6. Juli 2014 und 10. September 2014 hat er die beiden genannten Verfahren sowie
das Beschwerdeverfahren VD.2014.133 (Beschwerde des Beschwerdeführers 1
gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014) vereinigt.
Die KESB hat
sich am 17. Juni 2014 zu allen drei Beschwerden vernehmen lassen. Sie
beantragt, die beiden Beschwerden des Beschwerdeführers 1 seien abzuweisen
und auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei nicht einzutreten, eventualiter
sei auch sie abzuweisen. Die Verfahrensbeiständin der verbeiständeten Beigeladenen
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 die Abweisung aller Beschwerden
und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Am 16. Juni 2014 haben auch der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 Stellungnahmen zu den Beschwerden
der resp. des jeweils anderen eingereicht.
Die Beigeladene
erlitt am 28. Mai 2014 einen Schlaganfall. Nach einem kurzen Aufenthalt im
Universitätsspital Basel war sie vom 29. Mai bis 28. Juli 2014 zur Rehabilitation
im Geriatriespital der [...] in Basel, seither befindet sie sie im Alters- und
Pflegeheim der [...].
Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2014 sind die beiden Beschwerdeführenden, lic.
iur. [...] als Verfahrensbeiständin der Beigeladenen, die Beiständin [...], die
Vertretungsbeiständin lic. iur. [...], lic. iur. [...] als Vertreterin der KESB
sowie als Auskunftsperson Dr. med. [...], welche die Beigeladene während ihres
Rehabilitationsaufenthalts im Geriatriespital der [...] betreut hatte, befragt
worden und die Parteien zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs.
1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB unter anderem die der
betroffenen Person nahestehenden Personen. Als solche gelten Personen, mit
denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur
Beschwerde ist demnach befugt, wer die betroffene Person gut kennt und kraft
ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint,
deren Interessen zu vertreten, etwa durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit
ihr verbundene Personen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006
S. 7084; Steck, in: Basler
Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450 N 32 f.; ders., in: FamKomm
Erwachsenenschutz, Art. 450 N 24; Schmid,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 419 N 7; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 390 N
27; VGE VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2, VD.2013.6 vom 19. Februar 2013
E. 2.2). Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation beider Beschwerdeführenden
zu bejahen. Dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Beigeladenen bis zum
Frühling dieses Jahres kein näherer Kontakt bestanden hat, lässt sich gerade
auch mit dem familiären Konflikt begründen, auf den sie sich in ihrer
Beschwerde bezieht. Eine nahe faktische Verbundenheit zu ihrer Mutter kann ihr
aber nicht abgesprochen werden.
1.2 Die
Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b ZGB).
1.2.1 Dem
Beschwerdeführer 1 ist der Entscheid vom 23. Januar 2014 am 10. Februar 2014
zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgung, VD.2014.45 act. 5). Damit ist die Beschwerdefrist
am 12. März 2014 abgelaufen. Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art.
450f ZGB gilt eine Frist als eingehalten, wenn eine Eingabe spätestens an ihrem
letzten Tag zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben worden
ist. Dabei wird grundsätzlich auf den Eingangsstempel auf dem Briefumschlag abgestellt.
Dem Absender steht es aber auch offen, die frühere Übergabe an die
Schweizerische Post oder ans Gericht mittels Einwurf der Eingabe in einen Briefkasten
durch Zeugen nachzuweisen (A. Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 143 N 4; BGE 109 Ia 183 E.
3b S. 184 f.; BGer 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E. 3.1). Die vom 12. März
2014 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 trägt den Poststempel vom 13.
März 2014, also nach Ablauf der Beschwerdefrist. Mit Eingabe vom gleichen Tag (VD.2014.45
act. 4) hat der Beschwerdeführer indessen geltend gemacht, dass er – da die
Post an der Peter Merian-Strasse am 12. März 2014 (Fasnachtsmittwoch)
ausnahmsweise früher als üblich geschlossen habe – den Brief in Anwesenheit
einer Drittperson noch am 12. März 2014 in einen Briefkasten eingeworfen habe.
Dementsprechend bestätigte [...] auf einer Kopie des entsprechenden Couverts,
dass der fragliche Brief in seiner Anwesenheit am 12. März 2014 um 22.10 Uhr in
den Briefkasten an der Ecke Wanderstrasse/Im Langen Loh eingeworfen worden sei.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf die schriftliche
Bestätigung von [...] abgestellt werden könnte. Daraus folgt, dass der
Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde nachgewiesen hat. Auf
seine Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2014 ist daher einzutreten.
Dasselbe gilt
für die am 21. März 2014 eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid der KESB
vom 6. Februar 2014, deren Rechtzeitigkeit mangels einer Sendungsverfolgung in
den Akten im Zweifel zu vermuten ist.
1.2.2 Der
Beschwerdeführerin 2 ist der Entscheid vom 23. Januar 2014 am 3. Februar 2014
zugestellt worden (vgl. Sendungsverfolgung, VD.2014.46 act. 1), womit für sie
die Beschwerdefrist am 5. März 2014 geendet hat. Sie hat am 4. März 2014 gegen
den Entscheid „Einspruch“ bei der KESB erhoben, welcher nach einer entsprechenden
Korrespondenz über dessen Bedeutung von der KESB am 23. März 2014 als
Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet worden ist. Für die Frage
der Fristeinhaltung ist indessen in analoger Anwendung von Art. 48 Ziff. 3 BGG das
Datum des „Einspruchs“ massgeblich (vgl. Kunz,
in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/ Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 311 N 45
f.), so dass die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gilt.
1.3 Die
KESB beantragt, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sei nicht
einzutreten, weil die von dieser beantragte Zuweisung des Vertretungsrechts für
medizinische Massnahmen an die Beiständin im Sinne von Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2
ZGB gar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Mit dem
angefochtenen Entscheid seien der Beiständin zwar Aufgaben und Kompetenzen im Zusammenhang
mit dem gesundheitlichen Wohl der Beigeladenen übertragen worden. Die KESB habe
aber nur über das Ersuchen der Beiständin gemäss ihrem Schreiben vom 4. November
2013 befunden. Die Erwähnung der Vertretungsrechte in Ziff. 1 Abs. 3 des
Entscheiddispositivs sei lediglich der Klarheit halber erfolgt.
Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Streitgegenstand in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Rhinow/Koller/Kiss/
Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014,
Rz 987; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013, E. 1.2.2, VD.2010.59 vom 30.
April 2013 E. 2.2). Der Streitgegenstand wird somit durch die mit dem
erstinstanzlich zu beurteilenden Gesuch gestellten Anträge begrenzt. Vorliegend
hat die Beiständin die KESB mit Schreiben vom 4. November 2013 davon in
Kenntnis gesetzt, dass sich Probleme in der Zusammenarbeit mit den die Beigeladene
medizinisch betreuenden Personen zeigten. Sie müsse zur Beurteilung der gesundheitlichen
Situation der Beigeladenen und zur Klärung des notwendigen pflegerischen
Aufwands Auskünfte bei den zuständigen Personen einholen können. Die Beigeladene
sei aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, diese Personen,
insbesondere die Spitex und Dr. […], von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Sie bitte daher die KESB „um Prüfung einer Mandats-, d.h. Kompetenzerweiterung
auf die gesundheitlichen Belange“ der Beigeladenen. Damit hat die Beiständin
ihr Gesuch nicht auf eine bestimmte Massnahme im Bereich der Vertretung bei
medizinischen Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB beschränkt. Die KESB
hätte aufgrund dieses Gesuchs die Möglichkeit gehabt, der Beiständin ein
Vertretungsrecht im Sinne von Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB einzuräumen, welches
dem Vertretungsrecht der Angehörigen vorgegangen wäre. Als Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens ist somit die grundsätzliche Regelung der
Vertretungsbefugnisse der Beiständin in medizinischen Belangen anzusehen, zumal
die KESB nach Art. 446 Abs. 3 ZGB nicht an die Anträge der am Verfahren
beteiligten Personen gebunden ist und in diesem Sinne in ihrem Verfahren die
Offizialmaxime gilt (Auer/Marti, in:
Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 446 ZGB N 34 ff.). Daran ändert
nichts, dass die KESB ihre diesbezügliche Regelungskompetenz nicht ausgeschöpft
hat. Darauf, dass dies auch die Meinung der KESB selbst war, deutet ihr
Schreiben vom 13. März 2014 an die Beschwerdeführerin 2 hin, mit dem sie eine
entsprechende “Wiedererwägung des Entscheides“ (lediglich) „aufgrund der
Aktenlage“ verweigert hat. Der über die angeordnete Massnahme hinausgehende
Antrag der Beschwerdeführerin verbleibt somit im Rahmen des Streitgegenstands.
Dass die Beschwerdeführerin sich im Verfahren vor der KESB im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert hat, spielt angesichts der
Geltung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes keine Rolle und
schränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht ein. Auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher einzutreten.
1.4 Für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in
erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
KESG sowie des VRPG und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen
Zivilprozessordnung in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse
(§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB). Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Der Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Steck,
in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGBN 4 und 9).
- VD.2014.45
und VD.2014.46 (Entscheid vom 23. Januar 2014)
2.1 Mit
Entscheid vom 23. Januar 2014 hat die KESB die Kompetenzen der Beiständin [...]
insofern erweitert, als diese den Auftrag erhielt, „für das gesundheitliche
Wohl von Frau C_____ soweit erforderlich zu sorgen“, wobei sie ermächtigt
wurde, zwecks Beurteilung von deren gesundheitlicher Situation Auskünfte bei
Spitex, Krankenkasse und Hausarzt einzuholen (Ziff. 1 Abs. 2 des
Dispositivs). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass das gesetzliche Vertretungsrecht
der Angehörigen bezüglich medizinischer Massnahmen gemäss Art. 377 ff. ZGB
aufrechterhalten bleibe (Ziff. 1 Abs. 3 des Dispositivs). Über die Bedeutung
und Tragweite dieser Regelung herrscht Uneinigkeit. Der Beschwerdeführer 1
rügt, dass mit der Formulierung „… für das gesundheitliche Wohl von Frau C_____
soweit erforderlich zu sorgen“ „faktisch eine neue, umfassende Kompetenz der
Beiständin gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geschaffen (worden sei) und
dadurch die Verwandtenkompetenzen nach Ziff. 4 und 5 zwar nicht formell aufgehoben,
jedoch zugunsten der neuen beistandlichen Kompetenz faktisch massiv
eingeschränkt und hintangestellt“ würden. Damit sei die Kompetenz der
Beiständin übermässig erweitert worden. Demgegenüber verlangt die Beschwerdeführerin 2
gerade eine Erweiterung des Auftrags der Beiständin um ein Vertretungsrecht in
medizinischen Fragen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und den Entzug des gesetzlichen
Vertretungsrechts des Beschwerdeführers 1.
2.2 Der
Rüge des Beschwerdeführers 1 hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
entgegen, es sei nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch das
Entscheiddispositiv in seinem gesetzlichen Vertretungsrecht beeinträchtigt
werde. Dieses werde im Gegenteil explizit aufrechterhalten. Dass die Beiständin
für eine „Endkontrolle“ der gesundheitlichen Situation der Beigeladenen
verantwortlich sei, sei verhältnismässig, was der Beschwerdeführer 1 in seiner
Beschwerdebegründung ja auch ausdrücklich anerkannt habe.
Mit der
Formulierung „soweit erforderlich“ in Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs hat die
KESB der Subsidiarität des Auftrags der Beiständin hinsichtlich der Sorge für
das gesundheitliche Wohl der Beigeladenen gegenüber dem Vertretungsrecht der
Angehörigen Ausdruck gegeben. Die Beiständin ist daher gemäss diesem Entscheid nur
insoweit zu einer Vertretung der Beigeladenen in medizinischen Belangen zuständig,
als die entsprechende Sorge durch die Angehörigen nicht genügt. Damit kommt der
Ausübung des Vertretungsrechts der Angehörigen Vorrang zu. Dass dies der Sinn der
getroffenen Regelung war, hat die Vertreterin der KESB in der Verhandlung des
Verwaltungsgerichts bestätigt (Protokoll S. 5). Der Rüge des
Beschwerdeführers 1 fehlt daher die Grundlage, so dass seine Beschwerde
diesbezüglich abzuweisen ist.
2.3 Es
stellt sich somit die Frage, ob die subsidiäre Kompetenz der Beiständin in
medizinischen Belangen genügt, oder ob entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin 2
eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 278 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB notwendig
ist, bei der die Kompetenzen der Beiständin jenen der Angehörigen vorgehen.
2.3.1 Eine
Vertretungsbeistandschaft ist insoweit zu errichten, als die hilfsbedürftige
Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB
bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann
und deshalb der Vertretung bedarf. Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen
des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft in Bezug auf
medizinische Belange nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des
Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann und wenn
die Angehörigen, denen nach Art. 378 Abs. 1 ZGB ein gesetzliches Vertretungsrecht
zukommt, für die verbeiständete Person nicht in geeigneter Weise in
medizinischer Hinsicht Entscheidungen treffen können. Nach Art. 381 Abs. 2 ZGB
ist dies dann der Fall, wenn unklar ist, welche Angehörigen
vertretungsberechtigt sind (Ziff. 1), wenn unter mehreren
vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen bestehen (Ziff.
2) oder wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person durch die Ausübung des
Vertretungsrechts durch die Angehörigen gefährdet sind oder nicht mehr gewahrt
werden (Ziff. 3). In diesem Sinne muss die Erweiterung der Vertretungsbeistandschaft
um ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen gemäss Art. 378 Abs.
1 Ziff. 2 ZGB erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende
Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz,
Art. 389 ZGB N 12).
2.3.2 Vorliegend
ist offensichtlich und unbestritten, dass die Beigeladene aufgrund ihres
Schwächezustands der Vertretung in medizinischen Belangen bedarf. Nach Auskunft
von Dr. [...], welche die Beigeladene nach deren Übertritt vom Akutspital ins
Geriatriespital der [...] vom 29. Mai 2014 bis 28. Juli 2014 betreut hat,
benötigt diese bei allen täglichen Verrichtungen Anleitung und Pflege. Sie
könne mit Anleitung am Rollator gehen, sei aber stark sturzgefährdet und solle
daher nicht allein aufstehen. Zudem leide sie an einem schweren dementiellen
Syndrom und sei zeitlich, örtlich und situativ desorientiert. Die
Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Urteilsfähigkeit
und Handlungsfähigkeit seien nicht mehr gegeben (VD.2046, act.13). Eine
Verbesserung ihres Zustands ist nach Ansicht von Dr. […] nicht zu erwarten. Die
Beigeladene benötige eine Betreuung rund um die Uhr, welche entweder in einem
Alters- und Pflegeheim oder mit einer professionellen 24-Stunden-Betreuung
durch die Spitex zu Hause erbracht werden könne. Da die Beigeladene sehr
kontaktfreudig sei, benötige sie ein entsprechendes soziales Umfeld (Protokoll
HV Verwaltungsgericht S. 3). Seit dem 28. Juli 2014 befindet sich die Beigeladene
im Alters- und Pflegeheim der [...].
2.3.3 Aufgrund
der Urteilsunfähigkeit der Beigeladenen in medizinischen Belangen kommt primär
das Vertretungsrecht der Angehörigen zum Tragen. Solange der Beschwerdeführer 1
in Hausgemeinschaft mit der Beigeladenen lebte und ihr damit regelmässig und
persönlich Beistand leistete, ging seine Vertretungsberechtigung gemäss Art.
278 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB dem der übrigen Nachkommen der Beigeladenen vor.
Demgegenüber war die Beschwerdeführerin 2 aufgrund des Konflikts zwischen
den Geschwistern in jener Zeit von einer persönlichen Beistandsleistung an die
Beigeladene weitgehend ausgeschlossen. Seit dem Schlaganfall der Beigeladenen
und deren Spitaleintritt Ende Mai 2014 ist indessen der gemeinsame Haushalt des
Beschwerdeführers 1 mit der Beigeladenen aufgehoben. Seither besucht auch
die Beschwerdeführerin 2 ihre Mutter regelmässig und leistet ihr insofern
im Sinne von 278 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB Beistand.
2.3.4 Es
fragt sich, ob durch den Eintritt der Beigeladenen zunächst ins Spital und
anschliessend ins Alters- und Pflegeheim der [...] und die dadurch erfolgte
Aufhebung der Hausgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer 1 dessen Vorrang
gegenüber der Beschwerdeführerin 2 dahingefallen ist. Diese Frage ist in
Literatur und Rechtsprechung bisher kaum diskutiert worden. Sie wird aber wohl
zu bejahen sein (vgl. die Überlegungen zum [fehlenden] Vertretungsrecht des
Konkubinatspartners nach Eintritt des andern Partners in ein Pflegeheim bei Eichenberger/Kohler, in: Basler
Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 378 ZGB N 9). Eine Weitergeltung des
Vorrangs der ehemals mit der urteilsunfähigen Person zusammenlebenden Person
vor den (übrigen) Nachkommen erscheint zwar noch bei einem (mutmasslich) vorübergehenden
Spital- oder Rehabilitationsaufenthalt der urteilsunfähigen Person gerechtfertigt,
hingegen wohl nicht mehr nach deren Übertritt ins Alters- und Pflegeheim. Zumindest
ist bei einer solchen Situation im Sinne von Art. 381 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB
unklar, ob der ehemalige Mitbewohner noch gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4
ZGB vertretungsberechtigt ist.
2.3.5 Nach
Aufhebung des Vertretungsvorrangs des Beschwerdeführers 1 käme die
Vertretungsmacht allen Nachkommen, die der Beigeladenen regelmässig und persönlich
Beistand leisten, gemeinsam zu (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB). Art. 378 Abs. 2
ZGB bestimmt, dass bei mehreren vertretungsberechtigten Personen vermutet werden
darf, dass jede im Einverständnis mit den andern handelt. Im vorliegenden Fall
ergibt sich jedoch klar aus den Akten, dass zwischen den Nachkommen der Beigeladenen,
namentlich zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2,
bereits seit Jahren heftige Spannungen bestehen. Die beiden Beschwerdeführenden
werfen sich nicht nur gegenseitig vor, die Beigeladene in persönlicher Hinsicht
schlecht behandelt zu haben (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin 2 an Beiständin,
act. 9 S. 1036; Vernehmlassung des Beschwerdeführers 1 im Verfahren VD.2014.46),
sondern es besteht auch ein starker finanzieller Interessenkonflikt hinsichtlich
des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters, welcher derzeit vor Zivilgericht
ausgetragen wird. Auch in der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat sich gezeigt,
dass zwischen den Beschwerdeführenden wie auch zwischen dem Beschwerdeführer 1
und den übrigen Nachkommen der Beigeladenen alles andere als Einigkeit darüber
besteht, wie das Wohl der Beigeladenen in persönlicher wie medizinischer Hinsicht
am besten gewährleistet wird. Während der Beschwerdeführer 1 sie trotz der
diesbezüglichen Bedenken von Dr. […] wieder zu sich nach Hause nehmen und dort
– teilweise mit Unterstützung der Spitex – selbst pflegen will, weil sie im
Alters- und Pflegeheim der [...] vernachlässigt werde, dort stets allein sei
und unter diesem Zustand leide (Protokoll S. 3, 4), spricht sich die
Beschwerdeführerin 2 klar für einen Verbleib der Beigeladenen im Alters-
und Pflegeheim aus, wo sie ihrer Meinung nach glücklich ist, gut betreut wird
und vielfältige soziale Kontakte hat (Protokoll S. 4). Diese Ansicht wird
offenbar von den übrigen Kindern der Beigeladenen geteilt (vgl. Aussage der
Beiständin […] vor Verwaltungsgericht, Protokoll S. 5). In einem solchen Fall
muss gemäss Art. 381 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft errichtet
werden.
2.3.6 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete
subsidiäre Kompetenz der Beiständin in medizinischen Belangen unter den
aktuellen Umständen nicht mehr ausreicht, sondern dass – in Gutheissung der
Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 – der Aufgabenbereich der Beiständin
auf eine Vertretungsbeistandschaft (auch) in medizinischen Belangen gemäss Art.
378 Abs. 1 Ziff 2 ZGB ausgeweitet werden muss. Dass die Beiständin
entsprechende Entscheide in Rücksprache mit den Nachkommen der Beigeladenen zu fällen
haben wird, ist selbstverständlich.
3.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid vom 23. Januar 2014 erhielt im Weiteren die
Advokatin lic. iur. [...] im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft den
Auftrag, die Interessen der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Nachlass ihres
verstorbenen Ehegatten zu wahren und die damit zusammenhängenden
Rechtshandlungen unter Vorbehalt der erforderlichen
erwachsenenschutzrechtlichen Genehmigungen vorzunehmen. Dieser Auftrag deckt
sich wörtlich mit jenem ihres Amtsvorgängers Dr. iur. [...] gemäss Entscheid
der KESB vom 31. Juli 2013 (act. 9/977 ff.)
3.2 Der
Beschwerdeführer 1 beantragt, der Auftrag der Vertretungsbeiständin sei auf
die prozessuale Vertretung der Beigeladenen und allenfalls noch auf die „Behandlung
von spezifischen, direkt mit dem Nachlassprozess zusammenhängenden juristischen
Fragen“ zu beschränken. Demgegenüber solle der Aufgabenbereich der „neuen,
zusätzlichen Beiständin“ Handlungen wie das eigentliche Verwalten des
Nachlasses, das Führen von ausserprozessualen Verhandlungen „und so weiter“
nicht umfassen, da hierfür bereits ausreichend Personen eingesetzt worden
seien, insbesondere die Beiständin [...]. Jeder zusätzliche Beistand koste nur Tausende
von Franken zu Lasten des Nachlasses. Es seien schon in den letzten vier Jahren
zu Lasten des Nachlasses „für ständiges ‚Verhandeln‘, welches am Schluss
praktisch nichts brachte, weit über 100‘000.– Franken verschwendet“ worden. Es
könne nicht sein, dass weiter Geld „für Doppelspurigkeiten“ ausgegeben werde.
Für die konkrete Verwaltung des Nachlassvermögens seien neben Frau […] als
Beiständin schon der vom Erbschaftsamt eingesetzte Erbschaftsverwalter, ein
„extra Verwaltungsrat“ für die […] AG, eine externe Hausverwaltung sowie die
KESB, „die gewisse Dinge formell bewilligen“ müsse, eingesetzt. Schliesslich
würde sich die Beiständin mit Beamten oder Juristen der KESB besprechen. Dies
dürfte wohl reichen, um die Verwaltung zu organisieren und genügend Aufsicht
auszuüben. Es brauche im Moment auch keine „zusätzlichen ‚Verhandler‘“, da
diese Funktion von der ersten Beiständin, [...], kompetent ausgeübt werde.
Schliesslich bestünden beim momentanen Stand bezüglich der Regelung des
Nachlasses „fast ausschliesslich Differenzen zwischen beiden involvierten
Nachkommen des Erblassers“. Daher habe auch Dr. [...] relativ wenig zu tun
gehabt.
3.3 Dem
hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, entgegen der Ausführungen
des Beschwerdeführers 1 komme der Vertretungsbeiständin nicht die Aufgabe zu,
das Nachlassvermögen des verstorbenen Ehemanns der Beigeladenen zu verwalten. Sie
sei einzig beauftragt, die Interessen der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem
Nachlass zu wahren. Die KESB wäre gar nicht zuständig, beim Vorliegen einer
Erbengemeinschaft die Beiständin einer Erbin mit der Verwaltung des Nachlasses
zu betrauen. Hierfür wäre allenfalls durch die zuständige Behörde die
Erbschaftsverwaltung oder Erbenvertretung anzuordnen. Soweit der Beschwerdeführer 1
geltend mache, die Vertretungsbeiständin solle nicht an einer einvernehmlichen
Regelung des beim Zivilgericht hängigen erbrechtlichen Verfahrens mitwirken können,
sei darauf hinzuweisen, dass einer einvernehmlichen Einigung Vorrang vor einem
gerichtlichen Entscheid zukomme. Es sei daher angezeigt, die Vertretung der Beigeladenen
bei allfälligen Vergleichsverhandlungen durch die gleiche Person vornehmen zu
lassen, die auch für die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte zuständig sei.
Ansonsten käme es zu Doppelspurigkeiten.
3.4 Dieser
Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen. Zum einen beschränkt sich die angeordnete
Massnahme auf die Interessenwahrung zu Gunsten der Beigeladenen im
Nachlassverfahren und bezieht sich nicht auf die Verwaltung des Nachlasses
selber. Dies haben sowohl die Vertreterin der KESB als auch die
Vertretungsbeiständin in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts nochmals
ausdrücklich bestätigt (Protokoll S. 6). Zum andern würde es keinen Sinn
ergeben, die Vertretung der Beigeladenen im gerichtlich geführten
Nachlassstreit mit den beiden Beschwerdeführenden auf verschiedene Personen zu
verteilen, je nachdem, ob es Vergleichsverhandlungen gibt oder nicht. Wie die
Vertretungsbeiständin vor Verwaltungsgericht zudem ausgeführt hat, haben sich
auf entsprechende Anfrage ihrerseits ohnehin beide Parteien gegen
Vergleichsverhandlungen gewehrt, so dass sie vor einiger Zeit die Klagantwort
im Erbrechtsverfahren eingereicht habe (Protokoll S. 6). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1
ist daher auch diesbezüglich abzuweisen.
- VD.2014.133
(Entscheid vom 6. Februar 2014)
4.1 Mit
Entscheid vom 6. Februar 2014 hat die KESB der Vertretungsbeiständin lic. iur. [...]
für ihre fachspezifischen Bemühungen ein Honorar mit einem Stundenansatz von
CHF 350.– zugesprochen, wobei die konkrete Bemessung der Entschädigung durch
die KESB jeweils im Rahmen der jährlichen Berichtsprüfung erfolgen solle. Gegen
diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 21. März 2014, mit welcher
der Beschwerdeführer 1 die Reduktion des verfügten Stundenansatzes auf höchstens
CHF 200.– begehrt. Sofern von der Vertretungsbeiständin „nicht nur
‚branchenübliche‘ Bemühungen, sondern auch relativ einfache Verwaltungs-, Verhandlungs-,
finanzielle Abklärungen oder dergleichen durchgeführt werden sollten, diese
einen wesentlichen Zeitumfang (von etwa 25 Prozent oder mehr) erreichen und der
schlussendlich verfügte Stundenansatz für die branchenüblichen Bemühungen bei
etwa Fr. 200.– oder mehr liegen sollte, soll zusätzlich ein abgestufter Tarif
angeordnet werden, bei dem „für die eher einfachen Verwaltungsarbeiten und
dergleichen ein wesentlich reduzierter Stundenansatz von höchstens 50 Prozent
des ‚branchenüblichen Ansatzes‘ berechnet werden darf“.
4.2 Nach
Art. 404 Abs. 1 ZGB hat die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person.
Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest, wobei sie insbesondere den
Umfang und die Komplexität der übertragenen Aufgaben berücksichtigt (Art. 404
Abs. 2 ZGB). Nach § 26 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz
(VoKESG; SG.212.410) spricht die KESB in den Fällen, in welchen für die Führung
der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind,
der entsprechenden Mandatsträgerin eine Entschädigung nach Zeitaufwand zu. Dabei bestimmt die KESB die entsprechenden
Tätigkeitsbereiche der Mandatsträgerin sowie den Stundenansatz unter
Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze.
4.3 Wie der Aktennotiz über das
Instruktionsgespräch der zuständigen Mitarbeiterinnen der KESB mit der
Vertretungsbeiständin lic. iur. [...] zeigt, liegt der von der Advokatin
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.– über der von der KESB üblicherweise
zugesprochenen Höhe. Die Mitarbeiterin der KESB hält den Ansatz aber für gerechtfertigt,
da es sich bei der erbrechtlichen Angelegenheit um einen äusserst komplexen
Sachverhalt handle. Es mache zudem Sinn, eine Anwältin einzusetzen, die als
Erbrechtsspezialistin bekannt sei und sich schnell in die Materie werde einarbeiten
können. Ausserdem sei auch aufgrund der schwierigen Familienkonstellation eine
erfahrene Anwältin als Beiständin von Vorteil (act. 9 S. 1002). Dieser
Argumentation ist die KESB im Ergebnis gefolgt (vgl. Begründung des
angefochtenen Entscheids; Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 Ziff. 2.2.2).
4.4 Wie vorstehend dargelegt wurde,
beschränkt sich die Vertretung der Beigeladenen durch die Vertretungsbeiständin
auf die Wahrung ihrer Interessen im Nachlassverfahren. Einfache Verwaltungsarbeiten
sind damit im Auftrag nicht enthalten. Der vom Beschwerdeführer 1 verlangten
„Tarifdifferenzierung“ fehlt daher die Grundlage. Im Übrigen ist es notorisch,
dass die branchenüblichen Ansätze für anwaltliche Vertretungen in
Erbschaftssachen relativ hoch sind. Dies hat die Vertretungsbeiständin anlässlich
ihrer Befragung vor Verwaltungsgericht mit der Angabe, dass ihr üblicher Ansatz
CHF 400.– betrage, bestätigt (Protokoll S. 6). Wenn der Beschwerdeführer 1
ausführt, es sei nicht einzusehen, warum wesentlich teurere Anwälte eingesetzt
werden sollten, wenn sich Anwälte für CHF 180 Stundenlohn beauftragen liessen
(Beschwerde vom 21. März 2014 Ziff. 1a), so verkennt er die Realität des Vertretungsmarkts
in Erbschaftssachen. Irrelevant ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in
den vergangenen vier Jahren erfolgten Auslagen für „diverse von den Ämtern
eingesetzte Vertreter“ der Beigeladenen (Beschwerde Ziff. 1b). Der Beschwerdeführer 1
übersieht dabei, dass er selbst Teil des aussergewöhnlich umfangreichen
Familien- und Erbkonflikts ist, welcher den Hintergrund der vorliegend zu
beurteilenden Vertretungsbeistandschaft bildet. Gerade die hohen bisherigen
Auslagen verdeutlichen die Komplexität der Sache. An der Sache vorbei geht der
Hinweis in Ziff. 1c der Beschwerde, dass nicht von einem komplexen Mandat
die Rede sein könne, da im Moment fast ausschliesslich Differenzen zwischen den
beiden beteiligten Nachkommen des Erblassers bestünden, weshalb die Beiständin
wie ihr Vorgänger kaum etwas Prozessuales zu tun habe und sich in einer Art
Beobachterposition befinde. Zudem seien seit Jahren umfangreiche
sachverhaltliche Abklärungen auch durch die vom Erbschaftsamt eingesetzten
Vertreter sowie die Beiständin Frau […] erfolgt. Diese Ausführungen mögen den Umfang
des Aufwandes betreffen, nicht aber die Komplexität der Aufgabe der Wahrung der
Interessen der Beigeladenen im vorliegenden Konflikt. Zudem ist klar, dass die
Beiständin sich auch Kenntnis von den Vorgängen zwischen den beiden
Beschwerdeführenden verschaffen muss, um die Beigeladene sachgerecht vertreten
zu können. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, mit seiner Haltung im Nachlasskonflikt
dazu beizutragen, dass die Bemühungen der eingesetzten Vertretungsbeiständin
und damit ihre Entschädigung klein bleiben werden. Unbehelflich ist schliesslich
das vom Beschwerdeführer 1 in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts
vorgebrachten Argument, die Beigeladene habe auf jeden Fall ausreichend Mittel,
bis sie sterbe. Der Streit bestehe nur zwischen ihm und der Beschwerdeführerin 2
und es nütze nichts, wenn sich die Vertretungsbeiständin der Beigeladenen jetzt
noch in Details einarbeite (Protokoll S. 7). Dabei verkennt er, dass es sich
beim vorliegenden Erbschaftsprozess um einen Dreiparteienprozess handelt,
dessen Ausgang auch die übrigen Nachkommen der Beigeladenen als deren Erben
betreffen wird.
4.5 Zusammenfassend ist daher mit der
Vorinstanz festzustellen, dass es sich rechtfertigt, als Vertretungsbeiständin in
der aussergewöhnlich komplexen Erbschaftssache eine spezialisierte und erfahrene
Erbrechtsspezialistin einzusetzen. Ein Stundenansatz von CHF 350.– ist zwar
recht hoch, auf diesem Gebiet aber branchenüblich und angesichts der
Komplexität der Aufgabe angemessen. Er bedingt indessen hohe Effizienz bei der
Aufgabenerfüllung, was bei der Abrechnung und Zusprechung der Entschädigung
durch die KESB zu berücksichtigen sein wird. Nach dem Gesagten ist auch die Beschwerde
des Beschwerdeführers 1 gegen den Entscheid vom 6. Februar 2014
abzuweisen.
Die
Kosten der Beschwerdeverfahren folgen dem Verfahrensausgang (Art. 30 Abs. 1
VRPG). Demgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahren VD.2014.450 im Betrag
von CHF 800.– und jene des Beschwerdeverfahrens VD.2014.133 im Betrag von CHF
500.– dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen, gehen jedoch zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Für das
Beschwerdeverfahren VD.2014.46, in dem die Beschwerdeführerin 2 obsiegt,
sind keine Kosten zu erheben. Die vom Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
für die Beigeladene eingesetzte Verfahrensbeiständin, lic. iur. [...], ist für
ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihr geltend
gemachte Aufwand von über 28 Stunden ohne Hauptverhandlung erscheint allerdings
zu hoch. Namentlich erscheint ein Aufwand von sechs Stunden allein für die
Vorbereitung der Verhandlung und die Erstellung des Plädoyers, welches im
Wesentlichen eine Wiederholung des bereits in der Vernehmlassung Ausgeführten
war, als übersetzt. Unter Berücksichtigung der drei Stunden dauernden
Hauptverhandlung ist der Verfahrensbeiständin daher ein Aufwand von insgesamt
28 Stunden zum für unentgeltliche Prozessführungen üblichen Ansatz von CHF
200.– zu vergüten, was einer Kürzung des geltend gemachten Aufwands um rund
drei Stunden entspricht. Hinzu kommen die geltend gemacht Auslagen von
insgesamt CHF 134.– und 8 % Mehrwertsteuer. Die Vertretungsbeiständin lic.
iur. [...] wird ihren Aufwand für dieses Verfahren mit der Abrechnung im Rahmen
ihrer Beistandschaft bei der KESB geltend machen können.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde von B_____ (VD.2014.46)
wird der angefochtene Entscheid der KESB vom 23. Januar 2014 insofern
abgeändert, als die bestehende Beistandschaft von [...] über C_____ auf eine
Vertretungsbeistandschaft in medizinischen Belangen gemäss Art. 378 Ziff. 2 ZGB
ausgeweitert wird, welche dem gesetzlichen Vertretungsrecht der Angehörigen
gemäss Art. 377 ff. vorgeht.
Die Beschwerden von A_____(VD.2014.45 und
VD.2014.133) werden abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren VD.2014.46
werden keine Kosten erhoben.
A_____ trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren
VD.2014.45 und VD.2014.133 mit Gebühren von CHF 800.– und CHF 300.–
(einschliesslich Auslagen), welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten der Staatskasse gehen.
Der Verfahrensbeiständin der Beigeladenen, lic. iur. [...],
werden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 5‘600.–
und ein Auslagenersatz von CHF 134.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 458.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.