Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.13
ENTSCHEID
vom 5. November 2014
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber Nicolas Fuchs, MLaw
Beteiligte
A_____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Beschwerdegegnerin
2
[…] Beschuldigte
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Januar 2014
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A_____ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) und B_____ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
trennten sich wenige Monate nach der Geburt der gemeinsamen Tochter [...] (geb.
[…] 2009). Die Obhut der Tochter wurde im Zuge der gerichtlichen Trennung im
Dezember 2009 der Beschwerdegegnerin übertragen. Im Rahmen des ebenfalls
gerichtlich verfügten Besuchsrechts fanden regelmässige, unbegleitete Besuche
beim Vater statt.
Kurze Zeit nach
der erfolgten Trennung äusserte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Abteilung
Kindes- und Jugendschutz (AKJS; heute Kinder- und Jugenddienst, KJD) am 30.
Dezember 2009 den Verdacht auf sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers
gegenüber der gemeinsamen Tochter. Anlass für ihre Äusserung waren die von ihr
gemachten Beobachtungen nach den Besuchen der Tochter bei dem Beschwerdeführer.
Diesen Verdacht wiederholte sie bis zum 5. März 2010 gegenüber ihrem damaligen
Anwalt, Dr. [...], und den Kinderspitälern Basel und Zürich. Anlässlich eines
gemeinsamen Gespräches bei der AKJS am 12. März 2010 distanzierte sie sich
von diesem Verdacht.
Am 14. Dezember
2010 kontaktierte der Kinderarzt der Tochter, Dr. [...], die AKJS. Nach
Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin informierte er die zuständige Beiständin,
[...], über die erneuten Befürchtungen eines sexuellen Missbrauchs der Tochter
durch den Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin habe ihm berichtet, dass die
Tochter versucht habe, sich ein Spielzeug zwischen die Beine zu stossen, und
dass sie gesagt habe, dass Papa das auch machen würde. Anlässlich eines Telefonats
bestätigte die Beschwerdegegnerin am folgenden Tag ihren Verdacht gegenüber [...]
direkt. Diesen Verdacht äusserte sie in diesem Zeitraum ebenfalls gegenüber
ihrem Bruder, welcher den Beschwerdeführer damit telefonisch konfrontierte.
Aufgrund der
Ende 2010 getätigten Aussagen erstatte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. [...], am 22. Februar 2011 Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen
übler Nachrede, eventualiter Verleumdung. In den Beilagen reichte er
insbesondere einen umfassenden Abklärungsbericht des kantonalen kinder- und jugendpsychiatrischen
Dienstes ein. Die Staatsanwaltschaft führte in der Folge Einvernahmen mit dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin durch. Mit Schreiben vom 19. September
2013 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Einstellung des Verfahrens
an und setzte gleichzeitig Frist bis zum 11. Oktober 2013 für allfällige
Beweisanträge. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9.
Oktober 2013 die Berufungsschrift der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2013 im
noch hängigen Scheidungsverfahren ein mit Hinweis auf die darin gemachten Äusserungen
des „Kindesmissbrauchs“.
Mit Verfügung
vom 22. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren definitiv ein.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Äusserungen eines Verdachts
von sexuellem Missbrauch durch die Wahrung des Kindeswohls gerechtfertigt gewesen
seien und dass der Tatbestand der Verleumdung mangels Handelns wider besseres
Wissens nicht erfüllt sei.
Der
Beschwerdeführer hat gegen die Einstellung des Verfahrens mit Eingabe vom
3. Februar 2014 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die
Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Anklageerhebung oder
zum Erlass eines Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 20. März 2014 mit dem Antrag auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einstellungsbeschlusses vernehmen
lassen. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. [...], beantragt in
ihrer Stellungnahme vom 22. April 2014 ebenfalls die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni
2014 repliziert. Die Replik ist der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme
zugestellt worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 StPO). Zu deren Beurteilung
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. a EG StPO
und § 73a Abs. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1
StPO). Dies trifft auf den Beschwerdeführer als Anzeigesteller und potentiellen
Privatkläger zu, so dass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 118
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 f. und 322 Abs. 2 StPO).
1.3 Beschwerden
gegen Einstellungsverfügungen sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1
StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer
am 24. Januar 2014 zugestellt. Seine am 3. Februar 2014 erhobene Beschwerde
erfolgte deshalb fristgerecht.
2.1
2.1.1 In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass in der Einstellungsverfügung
der Bericht des kinder- und jugendpsychiatrischen Dienstes Baselland vom
25. Oktober 2011 und das Verhandlungsprotokoll des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 5. September 2012 nicht erwähnt werden. In diesen
Dokumenten würden die entsprechenden Experten die Unwahrheit der gemachten
Behauptungen feststellen. Weiter fehle in der Einstellungsverfügung der Hinweis
auf die im Rahmen des Scheidungsverfahrens von der Beschwerdegegnerin
eingereichte Berufungsschrift vom 26. April 2013, in welcher sie dem
Beschwerdeführer weiterhin den Kindsmissbrauch unterstelle.
Die Staatsanwaltschaft
führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass diese Dokumente keinen Eingang gefunden
hätten, weil es um Tathandlungen zwischen Dezember 2010 bis 22. Februar 2011
gehe und für spätere Handlungen der Beschuldigten die Strafanträge fehlten. In
der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass es zwar richtig sei, dass
nur für den angezeigten Zeitraum eine Strafe erfolgen könne; für die
Beurteilung der zur Diskussion stehenden Handlungen seien aber auch Vorkommnisse
vor und nach der Tat zu berücksichtigen.
2.1.2 Bei
den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich um Antragsdelikte
(Art. 173 f. StGB). Da das Vorliegen eines Antrags eine Prozessvoraussetzung
darstellt, kann eine Verfolgung und Bestrafung nur für den im Antrag präzisierten
Sachverhalt erfolgen (Donatsch,
in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 30 StGB N
2 f. mit weiteren Hinweisen). Es ist daher der Staatsanwaltschaft
beizupflichten, dass eine strafrechtliche Beurteilung nur in Bezug auf das Verhalten
im genannten Zeitraum erfolgen konnte. Hingegen kann für diese Beurteilung ein
allfälliges „Nachtatverhalten“ durchaus relevant sein, sofern es das angezeigte
strafbare Verhalten belegen kann. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Unrecht
die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente mangels zeitlicher
Übereinstimmung mit dem im Strafantrag bezeichneten Zeitraum überhaupt nicht berücksichtigt.
Damit ist aber noch nichts über die Beweistauglichkeit bzw. Würdigung der
fraglichen Dokumente gesagt. Vorab stellt sich hierbei die Frage, was mit den
Dokumenten belegt werden soll. Soweit damit der Vorsatz der Beschwerdegegnerin
belegt werden soll, muss den Unterlagen die Tauglichkeit im konkreten Fall abgesprochen
werden. Die Wiederholung des Verdachts im Rahmen eines mehrere Jahre späteren
Scheidungsverfahrens genügt nicht, um der Beschwerdeführerin einen Vorsatz bzw.
Bösgläubigkeit für die im Jahr 2010 gemachten Äusserungen nachzuweisen. In
diesem Zusammenhang ebenfalls eine untergeordnete Rolle spielt der vom
Beschwerdeführer angeführte vermeintliche Beweis seiner Unschuld durch die Feststellung
der entsprechenden Experten, wobei richtigzustellen ist, dass der Kinder- und Jugendpsychiatrische
Dienst (KJPD) sich in seinem Bericht ausdrücklich gegen die Rolle einer Untersuchungsbehörde
verwahrt und bezüglich der vorgeworfenen sexuellen Übergriffe wörtlich
festhält: „Gefährdendes / sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters gegenüber [...]
konnten wir weder bestätigen noch ausschliessen.“ (Bericht KJPD vom 25. Oktober
2011, S. 19 und 22). Auch der von Dr. [...] in der Verhandlung des
Zivilgerichts geäusserte Eindruck, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahr
für [...] ausgehe, bezog sich generell auf den von ihm beobachteten Umgang des
Beschwerdeführers mit seiner Tochter (Verhandlungsprotokoll des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 5. September 2012, S. 2) und ist daher kein Beweis der Unwahrheit
der von der Beschwerdegegnerin geäusserten Verdachtsmomente.
Da die
Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung eine ausserstrafrechtliche
Rechtfertigung bzw. mangelnden Vorsatz annahm und sich damit das Thema des
Wahrheitsgehalts der Äusserungen erübrigte, erscheint es folgerichtig, dass die
Dokumente auch diesbezüglich nicht beigezogen wurden.
2.1.3 Obwohl
nach dem Gesagten feststeht, dass die Staatsanwaltschaft die fraglichen
Dokumente nicht aufgrund „fehlenden Strafantrags“ für allfällige spätere Handlungen
der Beschwerdegegnerin hätte unberücksichtigt lassen dürfen, steht auch fest,
dass sich alleine deshalb eine Rückweisung nicht rechtfertigen liesse. Soweit die
Dokumente als relevant betrachtet werden können, sind sie nicht geeignet, den von
der Staatsanwaltschaft angenommen Sachverhalt zu entkräften, sodass es einen prozessualen
Leerlauf darstellen würde, wenn die Staatsanwaltschaft selbiges aufgrund einer
Rückweisung feststellen müsste.
2.2
2.2.1 Weiter
wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, der Grundsatz „in dubio pro
duriore“ gebiete, dass im Zweifel Anklage zu erheben sei. Die
Staatsanwaltschaft habe daher das Verfahren zu Unrecht eingestellt.
2.2.2 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a–c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein,
wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein
Straftatbestand erfüllt ist oder wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist. Die
Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen,
sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen
(BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich
nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen.
Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im
strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft
hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein
vergleichbarer Entscheid des Sachgerichtes sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.).
Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine
Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide
Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das
Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung
finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt
ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken
Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern
das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den Verfahrensausgang
entscheiden soll (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; 138 IV 186 E. 4.1. S.
190; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.).
3.1 Unbestritten
ist zwischen den Parteien, dass der objektive und subjektive Tatbestand der
üblen Nachrede erfüllt ist. In ihrer Verfügung begründet die Staatsanwaltschaft
die Einstellung des Strafverfahrens betreffend üble Nachrede damit, dass für
die Beschwerdegegnerin der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen
vorliege. Ihre Mitteilungen an den Kinderarzt, die Besuchsbeiständin und ihren
Bruder habe andere Beobachtungen betroffen, als die früher gemachten, von
welchen sie sich distanziert habe. Eine Mutter müsse neue und sie stark
ängstigende Beobachtungen mit zuständigen Fachpersonen besprechen können. Auch
die Aussage im engsten Familienkreis sei von diesem Rechtfertigungsgrund
gedeckt.
Der
Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen bei Ehrverletzungsdelikten
gegenüber dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zurückzutreten habe.
Im vorliegenden Fall seien die ehrverletzenden Äusserungen nicht wahr, dies sei
von Fachleuten festgestellt worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bisher
die Aussage verweigert und könne auch deshalb den Entlastungsbeweis nicht
erbringen.
In der
Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 schliesst sich die Beschwerdegegnerin der
Auffassung der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an, wonach sie aufgrund des
Kindeswohls verpflichtetet gewesen sei, ihre Beobachtungen zu melden. Zudem sei
eine vom Beschwerdeführer verlangte Wahrheitsprüfung nicht möglich, da sie stets
nur von einem Verdacht gesprochen habe.
3.2
3.2.1 Nach
übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung haben allgemeine Rechtfertigungsgründe
Vorrang vor dem durch die Beschuldigte zu erbringenden Entlastungsbeweis nach
Art. 173 Abs. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 S. 157; Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage,
Basel 2013, Vor Art. 173 StGB N 64; Trechsel/Lieber,
in: Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 173
StGB N 9). Wenn sie greifen, bedarf es des Entlastungsbeweises nicht mehr,
weshalb vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rechtfertigungsgrund
beanspruchen kann (vgl. Riklin,
a.a.O., Art. 173 StGB N 12 mit weiteren Hinweisen). In Art. 14 StGB werden die
sogenannten ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgründe formuliert. Die
Vorschrift besagt, dass Handeln, welches eine Norm ausserhalb des
Strafgesetzbuches erlaubt oder gebietet auch strafrechtlich gerechtfertigt ist (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Auflage,
Zürich 2013, § 21, S. 249). Darüber hinaus haben Lehre und Rechtsprechung sog.
übergesetzliche Rechtfertigungsgründe entwickelt, zu denen unter anderem die von
der Staatsanwaltschaft angeführte Wahrung berechtigter Interessen gehört (Donatsch/Tag, a.a.O., § 22, S. 264
ff.).
3.2.2 Vor
der Teilrevision des Strafgesetzbuches von 1950, die den Entlastungsbeweis des
begründeten guten Glaubens eingeführt hat, haben Praxis und Doktrin
übereinstimmend bei Ehrverletzungsdelikten die Wahrnehmung berechtigter Interessen
als Rechtfertigungsgrund anerkannt. Nach der Teilrevision hat das Bundesgericht
zunächst die Auffassung vertreten, dass es dieses Rechtfertigungsgrundes nun
nicht mehr bedürfe, da er im Strafausschliessungsgrund des begründeten guten
Glaubens aufgegangen sei (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 11 N 46). In
einem Entscheid im Jahr 1990 ist es bei der Prüfung der prozessualen
Zeugnispflicht jedoch zum Schluss gekommen, dass über den Entlastungsbeweis von
Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus besondere ausserstrafrechtliche Rechte und
Pflichten einen Rechtfertigungsgrund begründen können. Allerdings müssen die
ehrenrührigen Aussagen sich auf das Notwendige beschränken, sachbezogen sein,
nicht wider besseres Wissen erfolgen und im Falle von Vermutungen als solche
bezeichnet werden. Die Frage, ob auch eine Berufung auf den aussergesetzlichen
Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen möglich sei, konnte
das Bundesgericht offen lassen, da im fraglichen Fall eine ausserstrafrechtliche
gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 32 aStGB (entspricht Art. 14 StGB) vorgelegen
hatte (BGE 116 IV 211 E. 4a. aa S. 213). Soweit ersichtlich hat das Bundesgericht
auch in späteren Urteilen diese Frage nie entscheiden müssen bzw. nur in Bezug
auf „höherwertige öffentliche Interessen“ geprüft (Donatsch, in: Donatsch [Hrsg], StGB Kommentar, 19. Auflage,
Zürich 2013, Art. 173 StGB N 33 mit Hinweis auf BGE 118 IV 153 E. 4c S.
162). Präzisiert hat es hingegen seine Rechtsprechung zu Art. 14 StGB
dahingehend, dass es sich rechtfertige, eine zur Äusserung verpflichtete Person
vom Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien, weil es dieser
nicht freistehe, ob sie sich äussern wolle oder nicht (BGE 123 IV 97 E. 2c. aa
S. 99).
3.3
3.3.1 Wie
soeben ausgeführt, handelt es sich bei der „Wahrung berechtigter Interessen“ um
einen von der Praxis anerkannten aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund,
dessen Umfang häufig nicht unbestritten ist. Gerade wenn in rechtlicher Hinsicht
gewisse Unklarheiten bzw. Zweifel bestehen, rechtfertigt es sich grundsätzlich,
dass Anklage seitens der Staatsanwaltschaft erhoben wird und dass das zuständige
Sachgericht in der Folge darüber zu entscheiden hat (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 319 N 22). Ob der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der
Wahrung berechtigter Interessen im vorliegenden Fall überhaupt anzuwenden ist,
kann indes offengelassen werden, da der Beschwerdegegnerin als
Erziehungsberechtigter eine gesetzliche Pflicht zum Schutz des Kindes obliegt
(Art. 302 Abs. 1 ZGB). Sie kann somit eine ausserstrafrechtliche
gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 14 StGB zur Rechtfertigung ihrer
Äusserung geltend machen. Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen ist gegenüber der gesetzlichen Rechtfertigung von
Art. 14 StGB subsidiär (Donatsch,
a.a.O., § 22, S. 264 f. mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Zu
prüfen gilt es deshalb, ob die Äusserungen der Beschwerdegegnerin den vom
Bundesgericht verlangten Anforderungen genügen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin
ihren Verdacht nur gegenüber dem Kinderarzt und der Beiständin, bei denen es
sich um Fachpersonen handelt, die der Schweigepflicht unterliegen, sowie ihrem
Bruder – einem Teil ihres engsten Familienkreises – geäusserte hat, beschränkte
sie sich auf die notwendigsten Adressaten (vgl. dazu Riklin, a.a.O., Art. 173 StGB N 6). Aus den Äusserungen
des Kinderarztes, wonach sich die Tochter anlässlich der Untersuchung Ende
Dezember 2010 im Gegensatz zu anderen Malen stark gegen die ärztliche Untersuchung
– und das Windelnwechseln – gewehrt habe, sowie aus der Einschätzung der
Sozialarbeiterin der AKJS (heute KJD), wonach sie die Besorgnis der
Beschwerdegegnerin als real erlebt habe, muss geschlossen werden, dass die
Beschwerdegegnerin ihren Verdacht nicht wider besseres Wissens aufgestellt hat,
sondern überzeugt war, die Wahrheit zu sagen (Bericht der AKJS vom 6. Januar
2011, S. 5 unten). Diese Aussagen sind aktenkundig und auch vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. In ihren Ausführungen blieb die Beschwerdegegnerin
sodann den Umständen entsprechend sachlich und äusserte nur einen Verdacht,
keine Anschuldigungen oder sicheres Wissen. Wie bereits ausgeführt, sind die
vom Beschwerdeführer nachgereichten Dokumente, welche die Unwahrheit des
Vorwurfs belegen sollen, nicht geeignet diese objektivierte Verunsicherung der
Beschwerdegegnerin zu entkräften. Aus dem Gesagten folgt deshalb, dass der
Rahmen des im Hinblick auf das Kindeswohl der Tochter Gebotenen nicht überschritten
wurde und die Äusserungen dementsprechend gerechtfertigt waren.
Rechtfertigen
liesse sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch mittels Annahme
einer (Putativ-)Notstandshilfe (vgl. auch BGer 6S.433/2003 vom 27. Mai
2004 E. 3). Sie sah sich, wenn auch allenfalls irrtümlich, der Gefahr einer
Verletzung der Rechtsgüter ihrer Tochter gegenüber, deren Abwehr nur durch
einen Eingriff in die Ehre des Beschwerdeführers möglich war. Das Rechtsgut der
sexuellen und körperlichen Integrität des Kindes ist zweifellos höher zu
bewerten als die Ehre des Beschwerdeführers. Wie oben ausgeführt, bewegten sich
ihre Äusserungen im Rahmen des Verhältnismässigen.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Tatbestand der Verleumdung
ebenfalls nicht erfüllt sei, weil der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ermittlungen
nicht nachgewiesen werden könne, dass sie „wider besseres Wissen“ gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet dies grundsätzlich nicht, weist aber auf die
zurückliegenden Vorwürfe aus dem Jahr 2009 hin, von welchen sich die Beschwerdeführerin
distanziert habe. Dies müsste – so der Beschwerdeführer – nicht zwingend
bedeuten, dass sie wider besseres Wissen handelte, doch könne es auch nicht mit
Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Beschwerde,
Rz. 23). Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort
diesbezüglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.
4.2 Der
Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB setzt als – zur üblen
Nachrede – qualifizierendes Merkmal ein Handeln wider besseres Wissen voraus.
Entgegen den allgemeinen Regeln wird dieser Tatbestand somit nicht durch
eventualvorsätzliches Handeln, d.h. einer Inkaufnahme, erfüllt, sondern
lediglich durch eine direkt vorsätzliche Falschbeschuldigung gegenüber Dritten (statt
vieler: Donatsch, a.a.O., Art. 174
StGB N 2). Anhand der Akten lässt sich zweifelsfrei feststellen, dass die Beschwerdegegnerin
ihren Verdacht nicht entgegen ihres sicheren Wissens um dessen Falschheit gegenüber
den entsprechenden Fachpersonen geäussert hat, sondern dass vielmehr das
sonderbare Verhalten der gemeinsamen Tochter – welches durch den Kinderarzt bestätigt
wurde – der Anlass für ihre Äusserungen war (oben E. 3.3.2). Selbst der
Beschwerdeführer räumt sinngemäss ein, dass ein direkter Vorsatz der
Beschwerdegegnerin in Anbetracht ihrer unbestrittenermassen vorhandenen Unsicherheit
eher unwahrscheinlich sei (Beschwerde, Rz. 23 i.f.). Unbehelflich ist in
diesem Zusammenhang das vom Beschwerdeführer in der Replik sinngemäss geltend
gemachte verwerfliche Nachtatverhalten der Beschwerdegegnerin, welches ihre
Unbelehrbarkeit bezeugen solle. Soweit dieses aufgrund der zeitlichen Distanz
zum angezeigten Lebenssacherhalt überhaupt berücksichtigt werden kann, genügt
die Wiederholung der Vorwürfe im späteren Scheidungsverfahren nicht, um der
Beschwerdegegnerin ein „Handeln wider besseres Wissen“ im Jahr 2010
nachzuweisen (E. 2.1.2). Vielmehr bestätigen auch die eingereichten Unterlagen
das Bild einer Mutter, welche die Möglichkeit eines Missbrauchs der Tochter als
real empfindet und die gemeinsame Tochter schützen will (vgl. Verhandlungsprotokoll
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. September 2012, S. 6). Dem
Beschwerdeführer steht es selbstverständlich offen, diese im
Scheidungsverfahren gemachten Äusserungen selbstständig zur Anzeige zu bringen.
Für das vorliegende Verfahren hingegen kann er daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Äusserungen der Beschwerdegegnerin mit grosser Wahrscheinlichkeit
ohne Wissen um deren Unwahrheit erfolgt sind und somit als gerechtfertigt zu
betrachten sind. Die Staatsanwaltschaft durfte deshalb zu Recht davon ausgehen,
dass das zuständige Sachgericht im Falle einer Anklageerhebung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch gelangen würde. Auch sind
keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich, welche diese Feststellung
umstossen könnten. Die Einstellung des Strafverfahrens ist daher nicht zu
beanstanden.
6.1 Daraus
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Diese belaufen sich auf CHF 800.–.
6.2 Weiter
hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1
lit. a StPO Anspruch auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren entstandenen
Anwaltskosten. Da das Rechtsmittelverfahren einzig durch den Beschwerdeführer
verursacht worden ist, hat dieser der Beschwerdegegnerin die dadurch verursachten
Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung von Art. 432 StPO zu ersetzen
(BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f.). Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat
zwar eine Parteientschädigung beantragt, diese aber nicht beziffert. Sein
Aufwand ist daher zu schätzen. Der Beschwerdeführer hat somit der
Beschwerdegegnerin, ausgehend von einem geschätzten Aufwand ihres Vertreters von
3 Stunden für eine kürzere Eingabe, zum ab 1. Januar 2014 praxisgemäss geltenden
Stundenansatz von CHF 250.–, eine Parteientschädigung von pauschal (einschliesslich
Auslagen) CHF 750.– auszurichten, zuzüglich 8 % MWST.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich
Auslagen).
Der Beschwerdeführer hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 810.– (einschliesslich Auslagen
und MWST) auszurichten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Nicolas
Fuchs, MLaw
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.