Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Ausschuss
DG.2014.26
URTEIL
vom 16. Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin Dr. Andrea
Pfleiderer
Beteiligte
A_____
[...]
Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt
Birsigstrasse 45, 4002 Basel
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde
Sachverhalt
Im Verfahren
EL.2013.3 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine Beschwerde des A_____
gegen einen Einspracheentscheid des Amts für Sozialbeiträge vom 17. April 2013
am 15. Oktober 2013 ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 5. März 2014 auf
die Beschwerde des A_____ nicht ein und wies sein Revisionsgesuch mit Urteil
vom 29. April 2014 und das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab. Ein
weiteres dem Bundesgericht am 28. Mai 2014 eingereichtes Revisionsgesuch hat A_____
am 15. August 2014 zurückgezogen. A_____ wandte sich am 15. September 2014 im
Verfahren EL.2013.3 erneut an das Sozialversicherungsgericht u.a. mit dem
Antrag, ihm die Frist wiederherzustellen. Der Präsident des Sozialversicherungsgerichts
teilte A_____ mit Verfügung vom 26. September 2014 mit, dass das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 15. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen
und damit einer erneuten Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht entzogen
sei; weitere Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache würden daher nicht
mehr bearbeitet werden.
A_____ erklärte
am 4. November 2014 beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht „Anmeldung=Rekurs“
und reichte am 17. November 2014 eine vom 24. November 2014 datierte
weitere als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe ein. Darin stellt er keinen ausdrücklichen
Antrag und er begründet seinen Rekurs auch nicht. Aus den Beilagen wird
ersichtlich, dass sich sein Rekurs wohl gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts
vom 26. September 2014 im Verfahren EL.2013.3 richtet.
Erwägungen
Die am 4. und am
17. November 2014 dem Appellationsgericht eingereichten Eingaben des A_____
richten sich gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 26.
September 2014, mit der festgestellt wird, dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 15. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sei und dass weitere Eingaben des
Beschwerdeführers in der vorliegenden Angelegenheit nicht mehr bearbeitet
würden. A_____ hat seine Eingaben vom 4. und 17. November 2014 an das Appellationsgericht
gerichtet. A_____ hat sich in der Zeit davor, nämlich am 7. März 2014, am 18.
und am 28. Mai 2014, bereits an das Bundesgericht gewendet mit einer Beschwerde
und zwei Revisionsgesuchen. Es ist daher davon auszugehen, dass er seine Eingaben
vom 4. und 17. November 2014 bewusst und nicht irrtümlicherweise an das
Appellationsgericht gerichtet hat, um einen Entscheid des Appellationsgerichts
zu erwirken. Damit ist von einer Weiterleitung an das Bundesgericht abzusehen.
Gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz
zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gegen deren
Entscheide kann nach Art. 62 Abs. 1 ATSG Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Ebenso kann gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG beim Bundesgericht
eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht werden (Freivogel, in: Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 406). Gleichzeitig
bestimmen § 56g und § 71 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz
(GOG; SG 154.100), dass das Appellationsgericht als oberstes kantonales Gericht
die Aufsicht über das kantonale Versicherungsgericht ausübt. Da dem Bundesrecht
gegenüber entgegenstehendem kantonalen Recht Vorrang zukommt, muss davon
ausgegangen werden, dass für Aufsichtsbeschwerden gegenüber dem
Sozialversicherungsgericht ausschliesslich das Bundesgericht zuständig ist. Entsprechend
hat das Bundesgericht in einem vergleichbar gelagerten Fall seine Zuständigkeit
bejaht und sich mit der Angelegenheit befasst (DG.2014.16; Schreiben des
Bundesgerichts vom 7. November 2014). Das Appellationsgericht ist daher
weder für Rechtsmittel gegen Entscheide des Sozialversicherungsgerichts noch
für gegen das Sozialversicherungsgericht gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerden
zuständig. Demgemäss tritt das Appellationsgericht auf die vorliegende
Aufsichtsbeschwerde nicht ein.
Auf die Erhebung
von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Ausschuss):
://: Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.