Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.83
URTEIL
vom 21.
Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Privatkläger
vertreten
durch […]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2013
betreffend fortgesetzte
Erpressung, Raub, Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfache grobe Verletzung
der Verkehrsregeln, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren
ohne Führerausweis, mehrfaches Fahren trotz Verweigerung des Lernfahrausweises,
mehrfaches missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern, Nichtabgabe von
Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, mehrfaches Fahren in
fahrunfähigem Zustand und geringfügige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 13. Juni 2013 wurde A_____ der fortgesetzten Erpressung, des
Raubes, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen groben Verletzung
der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des mehrfachen
Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, des mehrfachen
missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern, der Nichtabgabe von
Kontrollschildern, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand und der geringfügigen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe
von 2 ½ Jahren – unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. bis 31. Januar
2013 –, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug und unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer
Busse von CHF 5‘000.– verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A_____ rechtzeitig
Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt, von der Anklage der
fortgesetzten Erpressung und des Raubes freigesprochen und lediglich zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt zu werden. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils. Der Privatkläger hat auf die Einreichung einer
Stellungnahme verzichtet.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 15. Oktober 2014 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind seine Vertreterin sowie die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Er ist daher zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
2.1 Vorliegend
sind lediglich die Delikte zum Nachteil des Privatklägers B_____ streitig (AS
Ziff. 8, vgl. Berufungserklärung S. 2). Das Strafgericht hat es als erwiesen
erachtet, dass der Berufungskläger den Privatkläger zwischen Herbst 2012 und Januar
2013 insgesamt viermal erpresst habe, indem er ihn unter Androhung von Gewalt
dazu veranlasst habe, ihm in drei Malen insgesamt den Betrag von Euro 600.– und
CHF 680.– zu übergeben. Beim vierten Mal habe er zusätzlich noch den Betrag
von CHF 2‘000.–, welchen er alsdann auf CHF 1‘750.– reduzierte, zu erlangen versucht.
Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, weil der Privatkläger die Polizei informiert
habe. Hingegen habe der Berufungskläger den Privatkläger bei diesem vierten Mal
in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Androhung von Gewalt dazu
veranlasst, ihm sein Mobiltelefon und seine Identitätskarte auszuhändigen. Bei
der ersten Geldübergabe und bei der vierten, lediglich versuchten Erpressung habe
der Berufungskläger dem Privatkläger explizit mit Schlägen bzw. mit dem
Vorbeischicken eines Schlägertrupps gedroht und angegeben, dass er bereits
einmal einen Security-Mann zusammengeschlagen und kürzlich eine andere Person
blutig geschlagen habe. Ferner habe er dem Privatkläger im Fall der vierten
Erpressung eine heftige Ohrfeige und einen Tritt ans Schienbein versetzt. In
den Fällen 2 und 3 habe der Berufungskläger „die von ihm selbst geschaffene
Bedrohungslage mutwillig zu seinem weiteren Vorteil ausgenutzt“
(vorinstanzliches Urteil E. 7.2.3), wenn auch ohne direkt Gewalt
anzuwenden oder diese explizit anzudrohen. Die Vorinstanz hat die drei vollendeten
und die vierte versuchte Tat insgesamt als fortgesetzte Erpressung und die
erzwungene Herausgabe des iPhones und der Identitätskarte als Raub qualifiziert
(vorinstanzliches Urteil S.18-21).
2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, die Androhung ernstlicher Nachteile sei nur in
zwei Fällen (Ziff. 8.2 und 8.4 der Anklageschrift) nachgewiesen. Die Aussagen
des Privatklägers seien von der Vorinstanz zu Unrecht als glaubhaft eingestuft
worden, wogegen diejenigen des Berufungsklägers glaubhaft und stets konstant
gewesen seien (Berufungsbegründung S. 4). Es liege demnach lediglich eine
vollendete und eine versuchte und keine fortgesetzte Erpressung vor. Da die
Taten von ihrem Ausmass und ihrer Schwere her nicht mit der gewerbsmässigen
Begehung vergleichbar seien, liege auch keine qualifizierte Erpressung im Sinne
von Art. 156 Ziff. 2 StGB vor. In den übrigen Fällen habe der Berufungskläger
lediglich durch Täuschungen versucht, vom Privatkläger Geld zu erlangen. Des
Weiteren macht er geltend, es fehle im Falle Ziff. 8.4 der Anklageschrift bezüglich
des iPhones und der Identitätskarte an der Bereicherungsabsicht, weshalb
lediglich eine unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB und kein
Raub vorliege (Berufungsbegründung S. 6/7).
3.1 Soweit
der Berufungskläger in sachverhaltlicher Hinsicht die Zuverlässigkeit der
Aussagen des Privatklägers in Zweifel zieht, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten,
dass diese im Kerngehalt gleich bleibend und auch nicht übermässig belastend
sind. Zu verweisen ist ferner auf die Anzeigesituation: Nicht der Privatkläger
selbst, sondern dessen Pflegevater hat – notabene gegen den Willen seines Pflegesohnes
– die Polizei involviert. Überdies hat sich der Privatkläger in seinen Einvernahmen
und auch in der Hauptverhandlung des Strafgerichts selber belastet, indem er
angab, er habe vom Berufungskläger Marihuana kaufen wollen (Einvernahme vom 2.
resp. 4. Januar 2013, Akten S. 366 /S. 386; erstinstanzliches Protokoll S. 11).
Dies spricht ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit.
Zusammenfassend
sind die Aussagen des Privatklägers mit der Vorinstanz als glaubwürdig zu
beurteilen, so dass darauf abgestellt werden kann.
3.2 Zutreffend
ist indessen, dass Gewalthandlungen des Berufungsklägers oder die konkrete Androhung
ernstlicher Nachteile für die angeklagten Erpressungen vom 31. Dezember 2012
(AS Ziff. 8.3. a. und b.) weder angeklagt noch nachgewiesen sind. Die
Vorinstanz hat – der Anklageschrift folgend – erwogen, nachdem der Berufungskläger
bei der ersten Erpressung eine Drohkulisse aufgebaut habe, sei der Privatkläger
am 31. Dezember 2012 noch so eingeschüchtert gewesen, dass es keiner zusätzlichen
Gewalt oder Gewaltandrohung bedurft habe, um ihn zur Hingabe des zusätzlichen
Geldes zu bewegen (erstinstanzliches Urteil, S. 19). Diese Betrachtungsweise
findet indessen weder in den Akten noch in den Aussagen des Privatklägers eine
hinreichende Stütze. Gegen die Annahme der Vorinstanz spricht ferner der Umstand,
dass ihm am 31. Dezember 2012 in Aussicht gestellt wurde, wenn er den
geforderten Betrag zahle, werde er eine Rückzahlung des Geldes sowie Marihuana und
weitere Gegenstände erhalten (Einvernahme vom 4. Januar 2014 S. 5, Akten S. 387).
Dem entspricht auch, dass der Privatkläger in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
auf die Frage, warum er am 31. Dezember wieder auf die Geldforderung eingestiegen
sei, geantwortet hat: „Er redete mega anständig mit mir und ich dachte,
vielleicht hat sich etwas geändert“ (erstinstanzliches Protokoll S. 10, act.
597). Ebenfalls in Richtung einer anderen Motivlage kann die Aussage auf S. 598
der Akten (erstinstanzliches Protokoll S. 11, act. 598) interpretiert werden:
„Ja, am Anfang gab ich ihm das Geld wegen Marihuana“ (a.F. wollten Sie bis zum
Schluss Marihuana?) „Ich hätte schon gerne gehabt, aber am Schluss ging es
schon darum, dass ich ihm das Geld gebe, damit mir nichts passiert“ (a.F. ab
wann war das) „Ab Silvester.“ (a.F.) „Vorher ging es ums Marihuana und damit
ich mein anderes Geld zurückbekomme.“
Nach dem Gesagten ist daher
festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – Gewalthandlungen
bzw. die Androhung ernstlicher Nachteile nur in den Fällen 8.2 und 8.4 der
Anklageschrift als erstellt betrachtet werden können.
3.3 In
Bezug auf die in der Berufungserklärung ebenfalls bestrittenen Tätlichkeiten
(Berufungsbegründung S. 4) anlässlich des Treffens am 1. Januar 2013 ist
festzuhalten, dass diese weder separat angeklagt sind noch zu einer eigenen
Verurteilung wegen Tätlichkeiten geführt haben. Vielmehr gehen sie im
Anklagepunkt des Raubes auf. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Tritt ans
Schienbein und die Ohrfeige aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers
als erstellt gelten. Dass – wie der Berufungskläger geltend macht – der
Stiefvater des Privatklägers diese Handlungen nicht gesehen hat (Berufungsbegründung
S. 4), steht dem nicht entgegen.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es in den Fällen 8.3. a und b. der
Anklageschrift an der für den Tatbestand der Erpressung erforderlichen
Einwirkung des Berufungsklägers auf das Opfer mangelt. Eine Erpressung liegt
daher in den beiden Fällen nicht vor. Eine Subsumtion unter den Betrugstatbestand
scheitert an der Schilderung des Sachverhaltes in der Anklageschrift. In den
Fällen 8.2. und 8.4. hingegen ist der Sachverhalt durch die Aussagen des Privatklägers
im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie
durch die Depositionen seines Pflegevaters nachgewiesen. Es ist somit nicht von
vier, sondern lediglich von zwei Fällen der (versuchten) Erpressung auszugehen.
Ob bereits ab zwei Fällen der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung
vorliegt, ist jedoch umstritten (vgl. Trechsel/Crameri,
in: Praxiskommentar StGB, Art.
156 StGB N 14; a.M. Weissenberger in:
Basler Kommentar StGB, Art. 156 N. 40). Selbst wenn bereits eine fortgesetzte
Erpressung angenommen würde, müsste jedoch die Tat in Ausmass und Schwere mit
der gewerbsmässigen Begehung vergleichbar sein (Weissenberger,
a.a.O.). Da vorliegend die zweite Erpressung nicht vollendet wurde und somit
nur ein Versuch vorliegt, ist das Qualifikationsmerkmal – in Analogie zur
Gewerbsmässigkeit – nicht erfüllt. Es hat somit lediglich ein Schuldspruch
wegen einfacher vollendeter und versuchter Erpressung zu erfolgen.
4.2 Die
Verurteilung wegen Raubes wird vom Berufungskläger angefochten, weil keine Aneignungs-
bzw. Bereicherungsabsicht bestanden habe. Er führt aus, der Berufungskläger
habe sich das iPhone und die Identitätskarte nur als Druckmittel verschafft, um
an mehr Geld zu gelangen und nicht beabsichtigt, dieses definitiv zu behalten (Berufungsbegründung
S. 6). Damit dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Vielmehr ist
festzuhalten, dass bereits eine vorübergehende Verfügung wie ein Eigentümer für
die Bejahung der Aneignungsabsicht genügt (Trechsel/Cameri,
Kommentar StGB, vor Art. 137 N 6). Was die Bereicherungsabsicht betrifft, so
ist festzuhalten, dass eine eventuelle Bereicherungsabsicht ausreicht und die
Verfolgung weiterer Zwecke diese auch nicht ausschliesst (a.a.O., vor Art. 137
N 11). Vorliegend weist vor allem das iPhone einen wirtschaftlichen Wert auf
und hätte vom Berufungskläger als Pfand verwertet werden können, sodass die
Rückgabeabsicht keineswegs auf der Hand lag, auch wenn das Gerät wieder
aufgefunden wurde. Im Übrigen ist anzufügen, dass durch die Kombination mit der
ID auch eine Nutzung bzw. Überschreibung des iPhones auf eine andere Person
ermöglicht wird. Dass der Berufungskläger nicht nur das iPhone, sondern auch
die ID des Privatklägers behändigt hat, lässt somit darauf schliessen, dass er
durchaus beabsichtigte, dieses weiterzuverwenden bzw. nicht wieder
zurückzugeben. Zusammenfassend liegt sowohl Aneignungs- als auch Bereicherungsabsicht
vor, womit der Schuldspruch wegen Raubes zu bestätigen ist.
5.1
5.1.1 Der
Berufungskläger ist von der Vorinstanz zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Bei der zweitinstanzlich vorzunehmenden Strafzumessung
ist zum einen der Wegfall des Qualifikationsgrundes der fortgesetzten
Erpressung bzw. der Freispruch in den beiden genannten Fällen zu berücksichtigen.
Zum anderen ist der Berufungskläger zwischenzeitlich mit Strafbefehl vom 30.
Oktober 2013 wegen Betrugs, mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes
sowie Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand zu einer
Freiheitsstrafe von 130 Tagen – als Gesamtstrafe bei Vollzug einer Reststrafe –
verurteilt worden. Dieser Strafbefehl hätte an sich als teilweise Zusatzstrafe
zum erstinstanzlichen Urteil vom 13. Juni 2013 erfolgen müssen, da die zu
beurteilenden Taten zwischen dem 26. März und dem 26. Juli 2013 stattfanden. Mangels
Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils war dies jedoch nicht möglich,
weshalb die den ersten Entscheid beurteilende zweite Instanz entsprechend eine (teilweise)
Zusatzstrafe auszusprechen hat (BGE 102 IV 242, E II 4 a S. 244).
5.1.2 Bei
der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht
zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe fest, die es bei
gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte, unter
Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Einsatzstrafe ist
die Strafe für die schwerste Tat; diese ist unter Berücksichtigung der übrigen
Taten nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen. Von dieser hypothetischen
Gesamtstrafe ist anschliessend die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe
abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3.1 m.w.H.).
5.1.3 Vorliegend
ist zur Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe vom Strafrahmen des Art. 156
Ziff. 1 StGB auszugehen, welcher auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder
Geldstrafe lautet. Die Einsatzstrafe ist nebst den für die anderen mit Freiheitsstrafe
bedrohten Delikten auch für die versuchte Erpressung zu schärfen. Zu berücksichtigen
ist weiter, dass die vollendete und die versuchte Erpressung die Qualifikation
als fortgesetzte Erpressung nur knapp nicht erfüllen. Eine Reduktion der von
der Vorinstanz verhängten Strafe auf 18 Monate, wie es die Verteidigung
beantragt, erscheint deshalb zu hoch. Unter Berücksichtigung der Freisprüche
auf der einen und der dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Taten – mit Ausnahme
des am 26. Juli 2013 begangenen Im Umlaufsetzen falschen Geldes – auf der
anderen Seite ist eine Gesamtstrafe von insgesamt 29 Monaten Freiheitsstrafe
angemessen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die tatsächliche Strafe
des Strafbefehls von 90 Tagen – ohne Berücksichtigung des Vollzugs der
Reststrafe von 10 Tagen und des einer Strafe von 30 Tagen entsprechenden In
Umlaufsetzen falschen Geldes vom 26. Juli 2013 – abzuziehen, so dass eine
Zusatzstrafe von 26 Monaten resultiert.
5.2 In
Bezug auf den teilbedingten Vollzug – welcher, wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, schon wegen der SVG-Delikte auch bei einer zweijährigen
Freiheitsstrafe anzuordnen wäre – kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 24-25). Positiv
anzufügen ist, dass der Berufungskläger inzwischen offenbar eine feste Stelle
hat und regelmässigen den Kontakt zu seinem Kind und dessen Mutter pflegt
(zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist
demgemäss im Umfang von 13 Monaten bedingt zu gewähren mit einer Probezeit von
2 Jahren. Die Tatsache, dass der Berufungskläger neu zu 13 Monaten anstatt 15
Monaten bedingt verurteilt wird, verstösst dabei nicht gegen das Verbot der
reformatio in peius, ist doch der unbedingte Vollzug weniger lang und stellt
der bedingte Teil der Strafe nach wie vor die Hälfte der gesamten Strafe dar.
5.3 Bezüglich
Geldstrafe und Busse kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden und
ist dieses vollumfänglich zu bestätigen.
Nach dem
Gesagten dringt der Berufungskläger mit seinen Begehren teilweise durch. Damit
sind die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens leicht zu reduzieren und
bei CHF 800.– festzusetzen. Der amtlichen Verteidigerin, […], ist ein Honorar
gemäss ihrer Aufstellung zu entrichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird der vollendeten (einfachen)
und der versuchten Erpressung
schuldig erklärt. Im Übrigen wird das vorinstanzliche
Urteil im Schuldpunkt bestätigt.
Der Berufungskläger wird verurteilt zu 26 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11.-31. Januar
2013, davon 13 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie zu einer Busse
von CHF 5‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 50
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 30. Oktober 2013,
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1, Art. 156 Ziff. 1
i.V. mit 22 Abs. 1, 140 Ziff. 1
und 237 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 90 Ziff.
1&2, 95 Ziff. 1 und 2 (aF), 95
Abs. 1 lit. b, 97 Abs. 1 lit. a & b, 96 Ziff. 2
und 91 Abs. 1 al.1 des Strassenverkehrsgesetzes,
120 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes sowie 43, 44
Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches .
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘250.- und ein Auslagenersatz von
CHF 14.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 261.15, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.