Extension of psychiatric measure upheld; addiction treatment revoked

BES.2013.135Obergericht / Einzelrichter06.11.2014Partially Granted

Zusammenfassung

The Basel-Stadt appellate single judge reconsidered, after remand by the Federal Supreme Court, the extension of A____’s stationary measures. The court extended the stationary psychiatric treatment by two years, in line with the binding federal ruling, but annulled the extension of the stationary addiction treatment as unlawful. As A____ largely lost, he was charged CHF 400 in appeal costs. Appointed counsel was awarded CHF 1,640 plus VAT from the court fund.

Regest

Art. 59 StGB; binding effect of Federal Supreme Court remand decisions; extension of a stationary therapeutic measure may be maintained where federal review has confirmed necessity and proportionality, whereas a remanded court must annul the part expressly held unlawful. In remand proceedings, the lower court is bound by the scope of the federal reasoning and may not reopen resolved questions (consid. on remand binding force). Costs may be reduced in view of the minor significance of an ancillary issue; appointed counsel is compensated from the court fund under Art. 135 Abs. 4 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2013.135

ENTSCHEID

vom 6. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Anstalten Thorberg,

Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...] Basel

gegen

Strafvollzug, Beschwerdegegner

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Strafdreiergerichts

vom 14. November 2013

Urteil des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 29. April 2014

(vom Bundesgericht am 23. September 2014 aufgehoben)

betreffend Verlängerung einer stationären Massnahme (Art. 59 StGB)

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass das Strafdreiergericht mit Entscheid vom 14. November 2013 die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2009 über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung sowie stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um 3 Jahre verlängert hat,

dass eine dagegen beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde vom Einzelgericht insofern gutgeheissen worden ist, als die Dauer der Verlängerung um ein Jahr auf 2 Jahre reduziert worden ist, im Übrigen aber eine Bestätigung des angefochtenen Entscheids erfolgt ist,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht gelangt ist, welches am 23. September 2014 erkannt hat, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme und der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers seien erforderlich, um eine stabile Senkung des Rückfallrisikos zu erreichen, und würden sich als verhältnismässig erweisen, während die Verlängerung auch der stationären Suchtbehandlung um zwei Jahre bundesrechtswidrig sei,

dass es in der Folge den Entscheid des Appellationsgerichts gesamthaft aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen hat,

dass das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist, aus welchen sich der Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt,

dass sich deshalb weitere Ausführungen zur Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung um zwei Jahre erübrigen,

dass die Verlängerung der stationären Suchtbehandlung ohne weitere Bemerkungen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts aufzuheben ist,

dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen unterliegt, weshalb er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat,

dass bei der Festlegung der Gebühr zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung um eine Frage untergeordneter Bedeutung handelt, die auch vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeverfahren nicht aufgeworfen worden ist,

dass deshalb nur eine geringe Reduktion der mit Entscheid vom 29. April 2014 als angemessen erachteten Gebühr von CHF 500.– auf CHF 400.– angemessen erscheint,

dass dem amtlichen Verteidiger zusätzlich zum mit vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil des Einzelgerichts vom 29. April 2014 bereits zugesprochenen und ausbezahlten Honorar von acht Stunden für die Bemühungen im Rückweisungsverfahren eine weitere Stunde Aufwand zu vergüten ist, wobei allerdings aus formellen Gründen im Urteilsdispositiv der gesamte Aufwand auszuweisen ist,

und erkennt:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2009 über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches um 2 Jahre verlängert. Die ebenfalls angeordnete Verlängerung der stationären Suchtbehandlung wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘640.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 131.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

stationary measurepsychiatric treatmentaddiction treatmentremandbinding effectcostslegal aid