Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
DG.2014.27
URTEIL
vom 8.
Dezember 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Niklaus Matt
Beteiligte
A_____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
betreffend Revisionsgesuch gegen
den Entscheid des Verwaltungs-gerichts VD.2013.60 vom 6. August 2014 (Abweisung
Gesuch um
Ausrichtung einer Parteientschädigung)
Sachverhalt
Mit Urteil
VD.2013.60 vom 6. August 2014 hat das Verwaltungsgericht den Rekurs von A_____
(Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt vom 3. Dezember 2012, mit dem der von Sozialhilfe unterstützte
Gesuchsteller zur Abgabe der Kontrollschilder seines Motorfahrzeugs
verpflichtet worden war, gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid im Sinne
der Erwägungen aufgehoben. Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine
Parteientschädigung zugesprochen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde ist das
Bundesgericht aufgrund versäumter Beschwerdefrist nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom
17. November 2014 ersucht der Gesuchsteller:
„1. um
Wiedererwägung des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des Dispositivs des
Urteils VD.2013.60 vom 06. August 2014 (Abweisung Parteientschädigungsgesuch)
mit der Aufhebung von ihm und von Ziffer 3 des Dispositivs des im Verfahren
VD.2013.60 als Beilage (R) 1 vorgelegten Entscheids des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) vom 3. Dezember 2012
(Abweisung Parteientschädigungsgesuch);
eventualiter nur für den
Fall, dass das Urteil VD.2013.60 vom 06. August 2014 wider Erwarten nicht in
Wiedererwägung gezogen würde oder werden könnte: um Revision des zweiten Halbsatzes
des zweiten Satzes des Dispositivs des Urteils VD.2013.60 vom 06. August 2014
mit der Aufhebung von ihm und von Ziffer 3 des Dispositivs des im Verfahren
VD.2013.60 als Beilage (R) 1 vorgelegten Entscheids des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU) vom 3. Dezember 2012
(Abweisung Parteientschädigungsgesuch);
- den
vom Rekurrenten und Gesuchsteller im appellationsgerichtlichen Verfahren
VD.2013.60 unter Ziffern 3, 4 und 7 seiner Rekursbegründung vom 27.02.2013 und
im diesem vorangegangenen verwaltungsinternen Rekursverfahren unter Ziffer 3c
seiner Rekursbegründung vom 29.07.2011 (als Beilage R 304 im Verfahren
VD.2013.60 vorsorglich vorgelegt) gestellten auf Zuerkennung von
Parteientschädigung gerichteten Rekursanträgen stattzugeben, namentlich dem Rekurrenten
und Gesuchsteller, wie beantragt, jeweils eine angemessene Parteientschädigung
inklusive Auslagenersatz zuzuerkennen:
a.
für das
vor dem Appellationsgericht Basel Stadt geführte verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
VD.2013.60;
b. für
das dem baselstädtischen Verwaltungsgerichtsverfahren VD.2013.60 vorangegangene
mit Rekursanhebung vom 18. Juli 2011 eingeleitete verwaltungsinterne
Rekursverfahren (Richtwertspanne: CHF 1'290.- bis CHF 23770.-);“
„3a. dem
Gesuchsteller und Rekurrenten für das hiesige Wiedererwägungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter anderem durch Verzicht und
Befreiung von Gerichtskosten, allfälligen Kostenvorschüssen und Barauslagen;
Eventualiter
nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde: die
Stundung und ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom
Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe festzusetzenden Raten (in
Anbetracht seiner Bedürftigkeit und mit Bezug auf Art. 6 Ziffer 1, Art. 8
Ziffer 1 und Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erschiene dem Gesuchsteller und Rekurrenten
ein monatlicher Ratenbetrag von CHF 15.- als angemessen);
b. nur
höchst vorsorglich:
dem Rekurrenten
und Gesuchsteller allfällig auferlegte Kosten und Gebühren zu erlassen.“
Weiter beantragt
der Gesuchsteller:
„für
den Fall, dass nicht alle Präsidentinnen und Präsidenten, Richter/Innen inkl.
Statthalter/In des Appellationsgerichts Basel-Stadt für das hier angestrengte
Wiedererwägungs- und allenfalls Revisionsverfahren und weitere mit diesen zusammenhängende
oder aus ihnen entspringende Verfahren von sich aus in den Ausstand treten
sollten, (…) gemäss § 74 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27.06.1895 (GOG,
SG 154.100) i. V. mit § 42 Abs. 7 GOG und gemäss § 74 GOG i. V. mit § 21 Abs. 1
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) und Art. 47 Abs. 1 lit. a, b und f der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) für das vorliegende Wiedererwägungs- und allenfalls Revisionsverfahren
und weitere mit diesen zusammenhängende oder aus ihnen entspringende Verfahren
neben der Ablehnung der Präsidentinnen und Präsidenten des Appellationsgerichts
Basel-Stadt Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Heiner Wohlfahrt und Dr. Olivier Steiner, Dr. Jeremy
Stephenson, Gabriella Matefi und Eva Christ zudem die Ablehnung aller weiteren
Richterinnen und Richter am Appellationsgericht Basel-Stadt wie namentlich
Christian Hoenen, Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, Dr. Erik Johner,
Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Jonas
Schweighauser, Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Dr. Michelle Cottier, Dr. Annatina
Wirz, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Barbara Schneider,
Saskia Schärer, Dr. Peter Bucher und Dr. Caroline Meyer Honegger wegen
Befangenheit, mindestens wegen Besorgnis und/oder Anscheins der Befangenheit.
Mögen die Genannten alle in den Ausstand treten und gesetzesgemäss verfahren
werden.“
Schliesslich
beantragt er:
„gemäss
§ 74 GOG i. V. mit § 42 Abs. 7 GOG und gemäss § 74 GOG i. V. mit § 21 Abs. 1
VRPG und Art. 47 Abs. 1 lit. a, b und f ZPO für den Fall, dass nicht alle
Gerichtschreiber/Innen des Appellationsgerichts Basel-Stadt für das hier
angestrengte Wiedererwägungs- und allenfalls Revisionsverfahren und weitere mit
diesen zusammenhängende oder aus ihnen entspringende Verfahren von sich aus in
den Ausstand treten sollten, für das vorliegende Wiedererwägungs- und
allenfalls Revisionsverfahren und weitere mit diesen zusammenhängende oder aus
ihnen entspringende Verfahren neben der Ablehnung der Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber Angela Luongo, Barbara Noser Dussy und Aurel Wandeler
auch die Ablehnung aller weiteren Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
am Appellationsgericht Basel-Stadt wie namentlich Gabrielle Kremo, Saskia
Schärer, Barbara Noser Dussy, Dr. Peter Bucher, Dr. Caroline Meyer Honegger,
Andrea Pfleiderer, Dr. Alexander Zürcher, Barbara Pauen Borer, Barbara Grange
Florian, Dr. Patrizia Schmid Cech, Mirjam Kündig, Niklaus Matt, Dr. Urs Thoenen
und Dr. Salome Stähelin wegen Befangenheit, mindestens wegen Anschein und/oder
Besorgnis der Befangenheit. Mögen die Genannten alle in den Ausstand treten und
gesetzesgemäss verfahren werde“.
Der
Instruktionsrichter hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationswege ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
seinem Gesuch verlangt der Rekurrent in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab
den Ausstand praktisch aller Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
Richterinnen, Ersatzrichterinnen, Richter und Ersatzrichter sowie Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber. Über streitige Ausstandsgesuche entscheidet nach § 43
GOG grundsätzlich die zuständige Gerichtskammer in Abwesenheit des betroffenen
Gerichtsmitglieds. Demgegenüber kann eine Behörde selbst über ihren eigenen
Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten
Ablehnungsbegehren unzulässig sind (BGer 2C_615/2013 vom 10. Dezember 2013 E.
5, 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6, 2C_8/2007 vom 27. September 2007 E.
2.4 und 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2; VGE VD.2013.60 vom 6. August
2014 E. 2.2). Dies ist hier der Fall.
Soweit der
Rekurrent den Ausstand dieser Gerichtsmitglieder in weitschweifigen Erwägungen
mit ihrer Beteiligung am Entscheid VGE VD.2013.60 vom 6. August 2014 zu begründen
sucht, ist er daran zu erinnern, dass mit diesem Urteil sein Rekurs gutgeheissen
worden ist. Im Übrigen nimmt der Gesuchsteller ein weiteres Mal Argumente auf,
welche das Verwaltungsgericht bereits mit seinen rechtskräftigen Urteilen
DG.2013.20 vom 5. November 2013 sowie VD.2013.60 vom 6. August 2014 zu beurteilen
hatte. Darauf braucht nicht weiter eingetreten zu werden. Schliesslich richtet
sich das Begehren in pauschaler und nicht weiter begründeter Weise gegen sämtliche
Mitglieder des Appellationsgericht. Dies ist unzulässig, können doch die Kammern
des Gerichtes als solche nicht abgelehnt werden (vgl. § 42 Abs. 8 GOG; BGer
2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6; VGE VD.2013.60 E. 2.2.4). Auf das Ausstandsbegehren
ist daher auch insoweit nicht einzutreten.
1.2 In
der Sache verlangt der Rekurrent die Wiedererwägung des formell rechtskräftig
gewordenen Kostenentscheids des Urteils VD.2013.60 vom 6. August 2014.
Wiedererwägungsgesuche können wesensgemäss nur gegen erstinstanzliche Verfügungen
einer Verwaltungsbehörde gerichtet sein. Rechtmittelentscheide sind dagegen
grundsätzlich nur der Revision zugänglich (vgl. VGE DG.2013.3 vom 23. Mai 2013
E. 1 mit Hinweis auf Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. Basel 2014, Rz 657). Zu prüfen ist
daher das eventualiter gestellte Revisionsgesuch.
1.2.1 Die
Revision von rechtskräftigen Entscheiden des Verwaltungsgerichts wird im
Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht gesetzlich geregelt. Es stellt jedoch eine
grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende
Verfahrensgarantie dar, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das
mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimmt, unter bestimmten
Voraussetzungen korrigieren zu können (BGE 127 I 133 E. 4 f. S. 136 f.;
VGE VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Praxisgemäss besteht abgeleitet aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Revision, wenn sich die
Umstände seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht
bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass
hatte (vgl. dazu Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517 m.w.H.;
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 120 I b 42 E. 2b
S. 46 f.; VGE VD.2012.185 vom 4. März 2013 E. 2.1,
VD.2011.91 vom 6. September 2011; VD.2009.688 vom 10. August 2011
E. 2). Ein Entscheid, der materiell und formell rechtskräftig ist und
daher anders nicht mehr abgeändert werden kann, muss im Interesse der Wahrheitsfindung
mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision korrigiert werden können,
wenn sich nachträglich herausstellt, dass er auf einer falschen tatsächlichen
Grundlage beruht (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 m.w.H.; siehe auch Scherrer, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 66 VwVG N 2, und Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 36).
Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der
Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Aus Gründen der Rechtssicherheit
ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich
strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines
Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. In Konkretisierung
der verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Revisionsgesuch kann dabei auf
die gesetzliche Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG; SR
172.021) und in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verwiesen
werden (vgl. VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6.5,
VD.2011.121 vom 18. Dezember 2012). Neu sind Tatsachen nur, wenn sie sich
bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren prozessual zulässig
war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren (für das VwVG: Scherrer,
a.a.O., Art. 66 VwVG N 25). Mit einem Revisionsgesuch darf nicht
nachgeholt werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen
Verfahren hätte geltend gemacht werden können (Schwank,
a.a.O., S. 37). Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder in Frage zu stellen und gesetzliche Vorschriften über
die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 S. 138).
1.2.2 Die
Begründung des vorliegenden Revisionsgesuchs entspricht inhaltlich praktisch
wörtlich der Begründung der Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
VD.2013.60 vom 6. August 2014 an das Bundesgericht (vgl. Ziff. II. 1-7 der Beschwerdebegründung
vom 25. September 2014 = Ziff. I 1-7 der vorliegenden Gesuchsbegründung vom 17.
November 2014). Dem Gesuchsteller wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen,
die von ihm geltend gemachten Rügen gegen das zu revidierende Urteil bereits
mit Rechtsmittel ans Bundesgericht geltend zu machen. Da seine Säumnis in jenem
Verfahren nicht durch ein unverschuldetes Hindernis begründet worden ist, trat
das Bundesgericht darauf nicht ein. Diese Säumnis kann nach dem in Erwägung
1.2.1 hiervor Gesagten nicht mit einem Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht
geheilt werden.
1.2.3 Im
Übrigen wäre auch sonst festzustellen, dass der Rekurrent in der Sache keine
neuen Tatsachen geltend macht, sondern sich darauf beschränkt, appellatorische
Kritik am rechtskräftigen Kostenentscheid im Verfahren VD.2013.60 zu üben. Diese
ist nicht im Rahmen des Revisionsverfahrens zu hören.
Aus dem Gesagten
folgt, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen. Mit seinem
Gesuch beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Voraussetzung ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und
die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGer 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011
E. 2.3; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur Zeit, zu der das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (zum Ganzen
BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135 f. mit weiteren Hinweisen). Das kantonale Recht
geht über diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29
Abs. 3 BV nicht hinaus.
Vorliegend
erscheint das Revisionsgesuch, mit dem der Gesuchsteller durch die Einreichung
einer Kopie seine im bundesgerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen lediglich wiederholt
und so seine Säumnis in jenem Verfahren zu heilen versucht, als aussichtslos,
wenn nicht geradezu trölerisch (vgl. dazu VGE VD.2014.77 vom 30. Juli 2014
E. 3; BE.2011.126 vom 25. November 2011, E. 3.2). Das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf das Revisionsgesuch vom
17. November 2014 wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.